Surfen im Internet: Wann ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt?

Pflege und Internet

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Gerade Internetsurfen am Arbeitsplatz ist immer wieder ein Thema für Arbeitgeber. Wo liegen die Grenzen, ab wann kann oder sollte man rechtliche Schritte unternehmen? Nur exzessives privates Surfen im Internet während der Arbeitszeit rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Nutzt ein Arbeitnehmer das Netz in einem Zeitraum von 7 Wochen an 12 Tagen rund eine Stunde täglich, so reicht dies nicht für eine fristlose Kündigung aus. Das entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Az.: 18 LP 15/10), wie die Deutsche Anwaltsauskunft mitteilt. 

Der Fall: Der Hausmeister einer Schule war zur Hälfte für eine Personalratstätigkeit freigestellt. Sein Arbeitgeber warf ihm vor, auf dem in der Hausmeisterloge aufgestellten Computer viel privat gesurft zu haben, und wollte ihm fristlos kündigen. Der Personalrat verweigerte jedoch die Zustimmung zur Kündigung.

Das Verwaltungsgericht Hannover ersetzte sie daraufhin. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht lehnte wiederum im Beschwerdeverfahren die Ersetzung der Zustimmung ab.

Die Begründung des Gerichts: Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung sei bei einer exzessiven privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zwar möglich. Das liege hier aber nicht vor. Teilweise sei der private oder dienstliche Charakter der aufgerufenen Seiten nicht eindeutig zu klären. Teilweise surfte der Mann zu privaten Zwecken außerhalb der zu leistenden Arbeitszeit. Der Mann sei außerdem bereits viele Jahre bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass sein dienstliches Verhalten je formell beanstandet worden sei. Eine Abmahnung hätte daher ausgereicht.
(Quelle: dpa)

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