Bewohner in Kurzzeitpflege haben nicht dieselben Rechte wie ein stationärer Bewohner

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Die Ehefrau eines Gastes verlangte das Heimentgelt für die Kurzzeitpflege zurück. Bereits nach einer Woche hatte sie den Heimvertrag fristlos – und damit außerordentlich gekündigt. Doch so einfach geht das nicht, entschieden die Richter des Landgerichts (LG) München (Urteil vom 29.03.2008, Az.: 31 S 24439/07). Lesen Sie hier Einzelheiten über den Fall, welche Argumente die Richter der Forderung der Klägerin entgegenhielten und was Sie in der stationären Pflege tun können, um auf der sicheren Seite zu sein.
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Der Fall: Der Heimleiter hatte dem Gast der Kurzzeitpflege ein anderes Zimmer zugewiesen. Daraufhin kündigte seine Frau außerordentlich und fristlos. Sie fuhr dazu mit weiteren Gründen auf: Aus seinem Zimmer sei Geld gestohlen worden. Außerdem habe ihr der Heimleiter bei Vertragsabschluss nur 2 Seiten und nicht den vollständigen Text des Heimvertrags vorgelegt. Die Richter entschieden jedoch, der Heimvertrag gelte weiter, die Kündigung sei nicht rechtens (LG München I, Beschluss vom 29.03.2008, Az.: 31 S 24439/07).
Kein Anspruch auf ein bestimmtes Zimmer
Die Klägerin argumentierte, dass ihr Ehemann gegen seinen Willen in ein anderes Zimmer habe umziehen müssen. Doch es half ihr nichts. Denn die Heimleitung hatte sich eine spätere Verlegung ihres Mannes mündlich vorbehalten. Zudem enthielt der Heimvertrag keine Vereinbarung, die den
Anspruch auf ein bestimmtes Zimmer begründete. Das habe sie bei Vertragsabschluss aber nicht lesen können – so die Aussage der Ehefrau des Gastes. Doch: Wer einen unvollständigen Vertrag unterschreibt, ist selber schuld. Zur Unterschrift seien ihr nur 2 Seiten, nämlich die Seiten 4 und 9, des Heimvertrags über Kurzzeitpflege vorgelegt worden. Das sei kein Umstand, um vom Heimträger Gelder zurückzufordern, urteilten die Richter. Das Risiko, das die restlichen Seiten etwa enthielten, mit dem sie nicht einverstanden sei, gehe zu ihren Lasten. „Ferner kann niemand Rechte daraus ableiten, wenn er ein offensichtlich unvollständiges Schriftstück unterschreibt, ohne sich irgendwelche
Vorstellungen und Gedanken von seinem restlichen Inhalt zu machen, und diese Erklärung auch in diesem Bewusstsein abgibt“, formulierten die Richter in ihrem Beschluss.
Keine Haftung für den Verlust von Wertsachen
Der Vertrag, den sie unterschrieben hatte, schützte das Heim auch gegen Ansprüche wegen Diebstahls. 600 € seien aus dem Zimmer ihres Ehemanns entwendet worden, gab die klagende Ehefrau an. Doch der Heimvertrag schloss die Haftung des Trägers für den Verlust von Wertsachen ausdrücklich
aus. Zudem stand dem Bewohner in seinem Zimmer ein Safe zur Verfügung, um sein Eigentum zu schützen. Darüber war die klagende Ehefrau informiert. So erkannten die Richter des Landgerichts München auch den Diebstahl nicht als Grund zur fristlosen und außerordentlichen Kündigung an.
Bewohner im stationären Bereich muss Umzug zustimmen
Gestohlenes Geld und fehlende Seiten – dazu hätte der Fall auch im vollstationären Bereich nicht anders ausgesehen. Doch der Zimmertausch hätte dort ein anderes Gewicht. Anders als Gäste in der teilstationären Kurzzeitpflege haben Bewohner im stationären Bereich keine externe eigene Häuslichkeit mehr. Das Zimmer in Ihrer Einrichtung ist ihr einziges, ganz persönliches Zuhause. Somit ist ein Passus in ihrem Heimvertrag „Überlassung von Wohnraum“ vergleichbar mit jedem anderen Wohnungsmietvertrag. Auch dort kann kein Vermieter einseitig einen Wechsel des Wohnraums innerhalb des Hauses verfügen. Brauchen Sie also aus betrieblichen oder organisatorischen Gründen das Zimmer eines Bewohners, so fragen Sie ihn (oder seine Ehefrau) am besten frühzeitig, ob er „mitspielt“. Auf der sicheren Seite sind Sie mit einer schriftlichen Einverständniserklärung.
Muster:
Einverständniserklärung zum Umzug in ein anderes Zimmer
Seniorenheim „Abendsonne“ Musterstraße 11, 10625 Berlin, 11.04.2011 Ich bin damit einverstanden, das in unserem Heimvertrag vom 01.10.2008 unter „§ 3 Überlassung von Wohnraum“ genannte Einzelzimmer Nr. 101 zu tauschen. Ab dem 01.07.2011 will ich das gleichwertige Zimmer Nr. 102 nutzen. Der Umzug, auch mit meinen persönlichen Einrichtungsgegenständen, geht zu Lasten und Kosten des Seniorenheims „Abendsonne“. Unterschrift: ___________________________ |
Stationäre Pflege aktuell" informiert Sie über das Aufsetzten eines rechtssicheren Heimvertrags.
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