Die Verantwortung für die Verkehrssicherungs- und Obhutspflicht liegt immer beim Heim

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Immer wieder wird Pflegeheimen von Krankenkassen vorgeworfen, sie hätten ihre Verkehrssicherungs- und Obhutspflicht gegenüber Bewohnern verletzt. Gleichzeitig fordern die Kassen in solchen Fällen Schadensersatz für die Krankenbehandlung. Doch Sie müssen keine „Hochsicherheitseinrichtung“ aus dem Zuhause Ihrer Bewohner machen. Sie haben lediglich die Pflicht, erforderliche und zumutbare Maßnahmen mit einem vernünftigen Aufwand umzusetzen. Allerdings ist es nicht immer eindeutig zu beantworten, wo diese Pflicht anfängt und aufhört. Dass die Pflicht zur Entscheidung darüber einzig und allein bei Ihnen liegt, hat in einem aktuellen Urteil das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil vom 15.02.2011, Az.: 37 O 516/09) entschieden. Der Fall und die Begründung der Richter:
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Der Fall: Die inzwischen verstorbene Bewohnerin litt unter einer demenziellen Erkrankung und hatte die Pflegestufe II. Sie war zeitweise desorientiert, gleichzeitig bewegungsunruhig und drängte danach, aufzustehen und zu gehen. Dabei verzichtete sie regelmäßig auf ihren Rollator. Sie hatte ihr Zimmer in einem der oberen Stockwerke des Gebäudes. Wollte sie ihren Wohnbereich verlassen, musste sie das Treppenhaus benutzen. Bei dem Versuch, das Treppenhaus unbeobachtet zu betreten, stürzte sie und zog sich einen Oberschenkelhalsbruch zu. Die Krankenkasse beschuldigte daraufhin den Heimträger, er habe keine adäquaten unfallverhütenden Maßnahmen für die Bewohnerin getroffen.
Das Landgericht Berlin verurteilte den Heimträger wegen Verletzung von Verkehrssicherungs- und Obhutspflicht gegenüber einer Hausbewohnerin mit Demenz zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 12.000 € an die Krankenkasse.
Die Argumente des Heimträgers zogen nicht
Gegen die Anschuldigungen brachte der Heimträger vor,
- die Tochter, die Generalvollmacht hatte, habe sich bei einer Diskussion des Problems nicht dafür entschieden, ihre Mutter zeitweilig fixieren zu lassen und Hüftprotektoren einzusetzen
- der MDK habe nicht darauf gedrungen, die Tür zum Wohnbereich abzuschließen
- die Pflegekräfte hätten die Bewohnerin regelmäßig daran erinnert, ihren Rollator zu benutzen
- die Mitarbeiter hätten ihr Begleitung bei ihren Gängen angeboten
- die Pflegekräfte hätten darauf geachtet, dass die Bewohnerin immer rutschfeste Schuhe oder Strümpfe trug.
Die Richter nehmen das Heim in die Pflicht
Die Richter urteilten, das Heim habe seine Verkehrssicherungs- und Obhutspflicht verletzt. Es habe keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen, die die Bewohnerin daran gehindert hätten, unbeobachtet ohne Begleitung die Station, auf der sie lebte, zu verlassen und ins Treppenhaus zu geraten. Der Heimträger hätte das verhindern müssen, weil die Heimbewohnerin körperlich nicht in der Lage war, Treppenstufen allein zu bewältigen, und geistig die damit einhergehenden Gefahren nicht einzuschätzen vermochte. Unter diesen Umständen waren auch Mittel zur Sturzprophylaxe erforderlich.
Mit einem speziellen Türverschluss wäre nichts passiert
Das Heim hätte nach Meinung der Richter
- die Tür des Wohnbereichs abschließen müssen, so dass die Bewohnerin das Treppenhaus nur in Begleitung hätte betreten können.
- wegen dieses Eingriffs in die Fortbewegungsfreiheit eine vormundschaftliche Genehmigung beantragen können.
- den Zugang zum Treppenhaus auch so sichern können, dass andere, weder demente noch gehbehinderte Bewohner den Wohnbereich trotzdem hätten verlassen können: etwa durch eine mit einem Drehknauf oder versteckten Türöffner versehene Tür.
Entscheidungen und Meinungen Dritter sind nur ein Indiz
Der Hinweis des Heims auf eine fehlende Entscheidung der Tochter und die Meinung des MDK beeindruckten die Richter des LG Berlin nicht: „Die Entscheidung sachkundiger Dritter kann immer nur ein Indiz dafür bieten, ob weitergehende Maßnahmen erforderlich waren oder nicht. Die Beklagte ist an die Beurteilung Dritter aber ebenso wenig gebunden, wie sie deren Entscheidung per se entlastet.“ Ganz unabhängig davon hätte der Heimträger die sturzgefährdete Bewohnerin in diesem Fall absichern müssen. Er hätte sie davor bewahren müssen, ins Treppenhaus zu gelangen, weil es auf der Hand lag, dass sie aufgrund ihrer Befindlichkeit dort zu stürzen drohte. Er durfte nicht deshalb auf weitere organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Heimbewohnerin verzichten, weil deren Tochter im Besitz einer General- und Vorsorgevollmacht war und anstelle ihrer Mutter selbst darauf hätte drängen können, dass konkrete Maßnahmen ergriffen würden.
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