Welche Konsequenzen drohen, wenn Ihrer Einrichtung ein Pflegefehler nachgewiesen wird

© Wilm Ihlenfeld - Fotolia.com
Pflegefehler – davor hat jeder Angst. Erst recht vor besonders schwerwiegenden Fehlern mit möglicherweise erheblichen gesundheitlichen Folgen für den zu Pflegenden. Je nach Schwere eines Pflegefehlers kann Ihnen auch ohne vorhergehende Abmahnung der Versorgungsvertrag gemäß
§ 74 Sozialgesetzbuch (SGB) XI gekündigt werden. Um bei Pflegefehlern die Folgen möglichst gering zu halten, ist Ihr korrektes Handeln wichtig. Aber wo beginnt Ihre Haftung und wo hört sie auf? Wir nennen Ihnen die 3 wichtigsten Kriterien, die Ihre gesetzliche Haftung begründen, und die 3 Punkte, in denen Ihre Haftung auszuschließen ist.
Wie Sie Pflegefehler vermeiden, erfahren Sie in "Stationäre Pflege aktuell".
Wie weit Ihre Verantwortung und Haftung gehen
Fehler in der Pflege lauern überall und sind eine ständige und alltägliche Gefahr. Folgenschwer sind für Sie Versäumnisse oder falsches Handeln in den sensiblen Bereichen, auf die auch der MDK seine Aufmerksamkeit richtet. Dies sind Pflegefehler, die insbesondere zu:
- einem Dekubitus,
- einer Exsikkose,
- einem Sturz,
- einer Thrombose,
- einer Kontraktur,
- einer Mangelernährung,
- einer Wundinfektion oder
- einer Medikamentenvergiftung bzw. Unverträglichkeit führen können.
Sie tragen die vertragliche Verantwortung für die Pflege der Bewohner. Dabei unterscheidet das Recht in folgende Systematiken:
1. Vertragliche Haftung:
Sie haften für Schäden, die Sie bei der Erfüllung Ihrer Pflichten aus dem Heim- und dem Versorgungsvertrag nach SGB XI dem Bewohner zufügen.
2. Deliktische Verantwortung:
Sie und Ihre Einrichtung haften für das verschuldensabhängige Handeln oder Unterlassen des einzelnen Mitarbeiters. Die Haftung erstreckt sich auf Ihre Verantwortung, geeignete und verantwortungsbewusste Mitarbeiter zu beschäftigen.
Die 3 Kriterien begründen Ihre gesetzliche Haftung
Sie sind dann haftungsrechtlich zu belangen, wenn der Pflegefehler ...
1. ... ursächlich für den Schaden ist. Also der durch Sie oder Ihren Mitarbeiter begangene Pflegefehler muss zu einem konkreten Schaden beim Bewohner führen.
2. ... rechtswidrig ist. Sie haben eine Maßnahme gegen den Willen des Bewohners durchgeführt oder diese grundlos unterlassen (z. B. das Anbringen des gerichtlich angeordneten Bettgitters wurde von einer Mitarbeiterin unterlassen. Der Bewohner stürzt aus dem Bett und bricht sich den Oberschenkelhals.).
3. ... durch die Pflegefachkraft verschuldet ist. Ihr Mitarbeiter hat vorsätzlich (der Pflegefehler wurde bewusst herbeigeführt) oder fahrlässig (es wurde nicht sorgfältig gearbeitet) gehandelt. Die Sorgfalt ist z. B. zu bezweifeln, wenn Ihr Mitarbeiter eine täglich zu reinigende Wunde nur jeden 2. Tag gereinigt hat und eine Infektion die Folge ist. Wenn Sie Ihre Mitarbeiter über Pflegefehler und deren Vermeidung aufklären, beugen Sie kostspieligen Fehlern und Imageschäden vor.
In diesen Fällen ist Ihre Haftung auszuschließen
- Sie haften nicht, wenn andere an der Pflege beteiligt waren. Hier hat die Dokumentation einen besonders wichtigen Stellenwert. Aus ihr muss hervorgehen, wer an der Versorgung des Bewohners mitgewirkt hat (z. B. hat ein Angehöriger Abführtabletten mitgebracht, die zu einem erhöhten Flüssigkeitsverlust beim Bewohner geführt haben).
Wichtig: Bei einem Schaden durch eine Behandlungspflege sind Sie nur für die Durchführung der von Ihnen erbrachten Leistung verantwortlich. Eine falsche Verordnung des Arztes fällt nicht in Ihren Haftungsbereich. - Ihre Haftung ist bei einer „schicksalhaften“ Schadensentwicklung (Unfall als unabwendbares Ereignis) auszuschließen. Bei einem orientierten und bewegungssicheren Bewohner erheben Sie nicht das Sturzrisiko. Der Bewohner stürzt durch Stolpern auf der Treppe und erleidet einen Oberschenkelhalsbruch. Dieser Sturz war für Sie und Ihre Mitarbeiter nicht vorauszusehen. Aufgrund der Bewegungssicherheit waren Sie nicht verpflichtet, das Sturzrisiko zu erheben.
- Für Sie entsteht keine Haftung, wenn der Bewohner nachweisbar eine Leistung ablehnt. Der Bewohner Herr Müller verweigert die Dekubitusprophylaxe, indem er sich nicht auf die andere Seite lagern lässt. Sie weisen ihn darauf hin, dass dadurch für ihn schmerzhafte Wunden entstehen können. Dennoch lehnt der Bewohner die Leistung ab.
Hinweis: Wenn Sie und / oder Ihre Mitarbeiter die Ablehnung in der Dokumentation schriftlich festgehalten haben, ist eine Haftung ausgeschlossen. Sicherheitshalber sollten Sie die ablehnende Haltung des Bewohners durch einen weiteren Mitarbeiter gegenzeichnen lassen.
In "Stationäre Pflege aktuell" finden Sie alles zum Thema Straf- und Haftungsrecht für die Leitungspraxis im Alten- und Pflegeheim.
Weitere Informationen
Dieses Produkt könnte für Sie interessant sein:
Holen Sie sich professionellen Beistand, der Ihnen den Berufsalltag als Leitende Pflegefachkraft erleichtert. Experten helfen Ihnen bei der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung Ihrer Pflegeeinrichtung...
Kommentare / Bewertung

Übermittlung Ihrer Stimme...
Noch nicht bewertet. Seien Sie der Erste, der diesen Artikel bewertet!
Klicken Sie auf den Bewertungsbalken, um diesen Artikel zu bewerten.