Wer haftet für Schäden, die in Ihrer Einrichtung entstehen: Sie als Leiter oder Ihr Mitarbeiter?

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Sie hören ein lautes Krachen aus dem Aufenthaltsraum der Bewohner. Als Sie nachsehen, stellen Sie fest, dass der große Plasmafernseher, den Sie gerade erst angeschafft haben, völlig demoliert auf dem Boden liegt. Frau Müller, eine Pflegefachkraft, steht völlig aufgelöst vor dem Desaster. Sie wollte eine Bewohnerin vom Stuhl in den Rollstuhl umsetzen, dabei sei sie versehentlich mit dem Hinterteil gegen den Fernseher gestoßen und dieser sei dann vom Schränkchen gefallen. Da liegt er nun und ist irreparabel defekt. Immerhin 1.500 € hat das Gerät gekostet. Frau Müller ist auch immer so ungeschickt, ärgern Sie sich. Am liebsten wäre es Ihnen, wenn Frau Müller das Gerät bezahlen müsste. Doch wie ist die Rechtslage und wie sichern Sie sich für derartige Fälle ab?
Antworten darauf finden Sie in „Stationäre pflege aktuell”.
So ist die Rechtslage
Einen Schaden, den Sie anrichten, müssen Sie normalerweise ersetzen. Frau Müller hat den von ihr verursachten Schaden bei der Ausübung ihrer Arbeit verursacht. Frau Müller schuldet ihrem Arbeitgeber eine ordentliche Ausführung ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung. Natürlich gehört auch dazu, dem Arbeitgeber während der Tätigkeit keinen Schaden zuzufügen. Nach § 276 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Schuldner sowohl fahrlässige als auch vorsätzliche Handlungen zu vertreten. Wenn man diesen Leitsatz zu Ende denkt, würde das im Ergebnis bedeuten, dass nahezu das gesamte Betriebsrisiko eines Unternehmens auf die dort Beschäftigten abgewälzt würde. Dies kann nicht richtig sein. Es hat sich daher für Schäden, die durch betrieblich veranlasste Tätigkeit des Arbeitnehmers entstehen, das Instrument des innerbetrieblichen Schadensausgleichs entwickelt. Unsere Frau Müller hat den Schaden unzweifelhaft während ihrer betrieblichen Tätigkeit verursacht. Für diesen Schaden ist also ein innerbetrieblicher Schadensausgleich herbeizuführen.
Auf das Verschulden kommt es an
Der innerbetriebliche Schadensausgleich bestimmt den Umfang der Arbeitnehmerhaftung. Die Haftung des Arbeitnehmers wird je nach Grad des Verschuldens eingeschränkt. Man unterscheidet grundsätzlich 3 Arten der Fahrlässigkeit und den Vorsatz:
1. Leichte (einfache) Fahrlässigkeit
Die leichte Fahrlässigkeit ist die geringste Stufe eines Verschuldens. Leichte Fahrlässigkeit liegt meistens bei kurzzeitiger Unaufmerksamkeit oder kleinen Missgeschicken vor, unabhängig davon, zu welchem Schaden diese führen. Eine Haftung des Arbeitnehmers bei leichter Fahrlässigkeit ist im Allgemeinen ausgeschlossen.
2. Mittlere Fahrlässigkeit
Die mittlere Fahrlässigkeit wird umgangssprachlich auch „normale” Fahrlässigkeit genannt. Deren juristische Definition ist die „Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt”. Die mittlere Fahrlässigkeit ist ein Verschuldensgrad, bei dem eine vollständige Befreiung von der Haftung abgelehnt wird. Es wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber quotiert. In welchem Maße der Arbeitnehmer für einen entstandenen Schaden zu haften hat, hängt von der Bewertung des Einzelfalls ab.
3. Grobe Fahrlässigkeit
Grob fahrlässiges Handeln bedeutet, dass jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach Würdigung der Gesamtumstände in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und außer Acht lässt. Eine Fachkraft, die in einem geschützten (geschlossenen) Bereich arbeitet und die Eingangstür zu diesem Bereich offen lässt, handelt z. B. grob fahrlässig. Bei grob fahrlässigem Handeln hat der Arbeitnehmer in der Regel für den vollen Schaden aufzukommen. Eine Quotenregelung ist aber auch in Fällen grober Fahrlässigkeit möglich, wenn zwischen Vergütung und Schaden ein grobes Missverhältnis besteht. Der Arbeitnehmer darf nicht durch eine Schadenersatzforderung in den Ruin getrieben werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat vorgeschlagen, die Haftungsgrenze der Arbeitnehmerhaftung generell bei maximal 3 Bruttomonatsgehältern festzulegen. Dieser Reformvorschlag findet sich oft in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte wieder.
4. Vorsatz
Vorsatz bedeutet das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges, das heißt ein absichtliches, zielgerichtetes Handeln, jemandem einen Schaden zuzufügen. Es besteht immer eine volle Schadenersatzpflicht!
Was bedeutet das für den Beispielsfall?
So sehr Sie sich auch ärgern: Das versehentliche Umwerfen von Gegenständen während der beruflichen Tätigkeit gehört typischerweise in den Bereich der einfachen Fahrlässigkeit. Frau Müller wird hier nicht für den Schaden haften müssen!
Fazit: Es ist sehr schwierig, von Ihrem Mitarbeiter Schadensersatz zu bekommen. Eine betriebliche Haftpflichtversicherung ist ein unabdingbares Instrument für Ihre Risikovorsorge, hier sollten Sie daher in keinem Fall sparen!
Mit „Stationäre pflege aktuell” sichern Sie sich für diese und ähnliche Fälle ab.
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