Das müssen Sie im Vorfeld berücksichtigen, um Schadensersatzansprüche gegen Ihre Einrichtung zu verhindern

Schadensersatz vorbeugen

© johannesspreter - Fotolia.com

Die Taktik der Krankenkassen, Pflegeheime auf Schadensersatz bei Krankenhausaufenthalten zu verklagen, häuft sich. Besonders oft kommt dies bei Stürzen und Dehydratation vor. Immer wieder stellt sich die Frage, wer letztendlich für den entstandenen Schaden haften soll. Ihre Einrichtung oder Ihr Träger baut bei einem Schadensersatzfall sicherlich auf einen auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt. Damit Sie Schadensersatzansprüche erfolgreich verhindern können, haben wir die wichtigsten Punkte zusammengestellt, die es für Sie bereits im Vorfeld zu beachten gibt.

In "Stationäre Pflege aktuell" erfahren Sie alles zu Schadensersatzansprüchen und bekommen jede Menge Rechtstipps.

Ihr Bewohner hat mit dem Heimvertrag die fehlerfreie Durchführung von Pflegeleistungen erworben. Wenn durch fehlerhafte Durchführung Schaden entsteht, hat er Anspruch auf Schadensersatz, sowohl aufgrund der Vertragshaftung als auch durch die so genannte deliktische Haftung. Die genauen Zusammenhänge erläutert die unten stehende Übersicht. Da die Krankenkasse die Behandlungskosten für den Bewohner übernimmt, hat sie ebenfalls Anspruch auf den Ausgleich des entstandenen Schadens.

Beachten Sie Folgendes, um einer Klage auf Schadensersatzansprüche erfolgreich vorzubeugen

1. Halten Sie die Expertenstandards ein: Die Expertenstandards sind Grundlage eines Sachverständigengutachtens. Die darin benannten Vorgaben gelten als Standard für die fehlerfreie Ausführung der Pflegeleistungen. Kann Ihnen nachgewiesen werden, dass Sie nicht gemäß Expertenstandards gehandelt haben, wird das als Pflichtverletzung und fehlerhafte Ausführung gewertet.

2. Sammeln Sie Beweise: Ihrer Einrichtung muss ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden. Die Ausnahme besteht in der sogenannten Beweislastumkehr. Das bedeutet, Ihre Einrichtung muss ihrerseits beweisen, dass sie keine Schuld trägt. Folgende Gründe können zu einer Beweislastumkehr führen:

  • fehlende oder unzureichende Dokumentation.
    Beispiel: In der Pflegeplanung steht, dass Frau Mayer exsikkosegefährdet ist und Hilfe beim Trinken benötigt. Die Flüssigkeitsaufnahme ist jedoch nicht regelmäßig dokumentiert.
  • grobe Pflegefehler, die jede Pflegekraft hätte erkennen können und müssen.
    Beispiel: Eine Rötung wurde im Pflegebericht montags dokumentiert. Die folgende Eintragung hierzu erfolgte am Freitag. Die Rötung ist zu einer 1 x 1 cm großen Wunde geworden. Anhand der Dokumentation ist ersichtlich, dass in der Zwischenzeit nichts unternommen wurde.
  • voll beherrschbarer Gefahrenbereich, d. h., der Fehler hätte problemlos verhindert werden können.
    Beispiel: Eine Mitarbeiterin lässt eine demenziell veränderte, hochgradig sturzgefährdete Bewohnerin über 10 Minuten allein im Badezimmer. Die Bewohnerin stürzt. Durch Anwesenheit der Pflegekräfte hätte der Schaden vermieden werden können.

Beugen Sie Schadensersatzansprüchen vor. Hierzu ist es unerlässlich, dass Ihre Mitarbeiter nach den Vorgaben der Expertenstandards arbeiten und die getroffenen Maßnahmen sorgfältig dokumentieren.

Übersicht:

Zur Auffrischung: Gesetzliche Rahmenbedingungen für Schadensersatzansprüche

Haftung aus dem Vertrag

Deliktische Haftung

Da Ihre Einrichtung einen Heimvertrag mit dem Bewohner abgeschlossen hat, müssen Sie diesen fehlerfrei erfüllen, ansonsten muss Ihre Einrichtung Schadensersatz leisten. Die Voraussetzungen hierfür sind:
• Der Vertrag muss gültig sein.
• Ihrer Einrichtung bzw. dem Mitarbeiter muss eine Pflichtverletzung nachgewiesen werden (Ausnahme: die Beweislastumkehr). Ebenso muss ein schuldhaftes, fehlerhaftes oder fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden.
• Diese Pflichtverletzung muss zu dem entstandenen Schaden geführt haben.
• Es muss ein Schaden entstanden sein.
• Sie bzw. Ihre Einrichtung haften für Fehler Ihrer Mitarbeiter (sogenannter Erfüllungsgehilfe), denn der Mitarbeiter hat keinen Vertrag mit dem Bewohner, sondern mit Ihnen.

Die deliktische Haftung ergibt sich aus einer sogenannten unerlaubten Handlung nach § 823 BGB, d. h., wer Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstige Rechte eines anderen verletzt, muss den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Der Pflegebedürftige hat einen Anspruch gegen den Verursacher des Schadens.
Ihr Mitarbeiter muss daher bei vorwerfbarem fehlerhaftem Handeln haften. Sie bzw. Ihre Einrichtung haften bei:
• Einsatz eines unqualifizierten Personals, mangelnder Überwachung und Leitung der Mitarbeiter (etwa beim Einsatz von Praktikanten)
Organisationsverschulden: Der Schaden ist durch organisatorische Mängel in Ihrer Einrichtung entstanden:
– Unterbesetzung
– Anhäufung von Überstunden
– fehlerhafte Gerätschaften

Gesetze zum Nachschlagen:

§ 831 BGB: Auswahl-, Anleitungs-, Überwachungsfehler
§ 823 BGB: vorwerfbares fehlerhaftes Verhalten, Organisationsfehler
§ 276 BGB: Haftung für eigenes Verschulden
§ 278 BGB: Haftung für fremdes Verschulden

Mit "Stationäre Pflege aktuell" sind Sie immer auf dem neuesten Stand bei allen Rechtsfragen.

Weitere Informationen

Dieses Produkt könnte für Sie interessant sein:

 
Stationäre Pflege aktuell
Holen Sie sich professionellen Beistand, der Ihnen den Berufsalltag als Leitende Pflegefachkraft erleichtert. Experten helfen Ihnen bei der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung Ihrer Pflegeeinrichtung...
 
 
 


Kommentare / Bewertung

Übermittlung Ihrer Stimme...
Artikel hat 5.0 von 5 Sternen erhalten (1 Bewertungen).
Klicken Sie auf den Bewertungsbalken, um diesen Artikel zu bewerten.
Keine Kommentare

Um einen Kommentar zu verfassen müssen sie eingeloggt sein. Bitte geben Sie hier Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein:


Passwort vergessen?
Neu registrieren

 
© PRO PflegeManagement Verlag & Akademie
 

MeinPPM-Login

Kundendienst

erreichbar täglich von 7-22 Uhr
Telefon: 0228/95 50 130
Fax: 0228/36 96 480
E-Mail: kundendienst(at)ppm-online.org