Warum Sie einen neuen Bewohner schon beim Einzug über Sozialhilfe aufklären sollten

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Für rund 40 % aller Bewohner zahlt der Sozialhilfeträger einen Teil ihres Heimentgelts. Er zahlt direkt an Sie als Einrichtung. So bestimmt es § 7 Abs. 4 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG). Der Bewohner muss für diese Beträge nicht in Vorleistung treten. Das ist eine klare Regelung. Doch ein Heimleiter blieb trotzdem auf seiner Forderung an den Sozialhilfeträger sitzen. Lesen Sie hier, wie es dazu kam und was Sie tun können, damit Ihnen das nicht passiert.
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Der Fall: Beim Einzug in eine Altenpflegeeinrichtung gab die Bewohnerin im Aufnahmebogen an, das Heimentgelt aus eigenen Mitteln zu tragen. So unterließ es der Heimleiter, sie darüber aufzuklären, dass sie auch Sozialhilfe beantragen könne. Er faxte allerdings dem zuständigen Sozialhilfeträger vorsichtshalber, dass die Dame eingezogen sei. Er ging davon aus, dass dieses Fax ausreiche, um die Frist für einen etwaigen Sozialhilfeanspruch zu wahren. 4 Wochen, nachdem sie eingezogen war, beantragte die Tochter als gesetzliche Betreuerin einen Zuschuss des Sozialamtes. Dieses bewilligte ihn, allerdings nicht in voller Höhe. Den Restbetrag forderte die Einrichtung von der Bewohnerin. Diese weigerte sich und verlangte dagegen Schadensersatz in Höhe des offenen Betrages. Begründung: Sie sei von der Einrichtung beim Einzug nicht darüber aufgeklärt worden, dass sie Sozialhilfe beantragen könne. Der Fall wurde vor dem Amtsgericht (AG) Homburg (Urteil vom 20.10.2010, Az.: 7 C 277/09) zugunsten der Bewohnerin entschieden.
Die Begründung der Richter: Das Amtsgericht stellte fest, dass die Einrichtung einen Anspruch auf Zahlung des Heimentgelts habe. Die Richter bestätigten aber auch den Schadenersatzanspruch der Bewohnerin in Höhe des offenen Heimentgelts. Der Vergütungsanspruch des Heims sei mit dem Schadenersatzanspruch der Bewohnerin zu verrechnen. Die Einrichtung sei ihrer Pflicht nicht nachgekommen, beim Einzug über alle Zuschussmöglichkeiten aufzuklären. Das sei eine Nebenpflicht des Heimvertrages. Es käme nicht darauf an, dass die Bewohnerin angegeben habe, alles aus eigenen Mitteln bezahlen zu können. Eine entsprechende Klausel im Heimvertrag, die nicht gesondert gekennzeichnet ist, erfülle diese Aufklärungspflicht der Heimleitung nicht, urteilte das AG Homburg. Auch die mündliche Aufklärung des nicht bevollmächtigten Sohnes reiche nicht aus.
So sichern Sie sich ab
Für Ihre Einrichtung sichern Sie sich gegen eine solche Situation ab, wenn Sie beim Einzug vorsorglich schriftlich, zusätzlich zum Heimvertrag, aufklären. Lassen Sie den Bewohner oder den gesetzlichen Betreuer dies unterzeichnen. Sie können dazu den Mustertext unten verwenden. Informieren Sie als Heim ergänzend unverzüglich den Sozialhilfeträger per Fax vom Einzug eines jeden Bewohners. Dann sind Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
- Hinweis: Auch wenn Sie bei der Aufklärung über Zuschüsse zum Heimentgelt alles richtig gemacht haben: Manchmal müssen Sie lange warten, bis bewilligte Zuschüsse auf Ihren Konten eingehen. Der Grund dafür ist häufig, dass Ihr Bewohner nicht sofort verwertbares Vermögen besitzt. Dann kann es lange dauern, bis der Sozialhilfeträger geklärt hat, ob und wie Ihr Bewohner ein Recht auf Zuschüsse hat. Es ist empfehlenswert, in diesen Fällen mit dem Sozialhilfeträger Rücksprache zu nehmen. Weisen Sie ihn auf § 91 Sozialgesetzbuch (SGB) XII hin, nach dem in diesen Fällen die Leistungen auch als Darlehen gewährt werden können. Denn für kleine Einrichtungen können größere offene Beträge eine eingeschränkte Liquidität bedeuten.
Textmuster:
Aufklärung beim Einzug über mögliche Zuschüsse der Sozialhilfe
Seniorenzentrum Sonnenschein, 12345 Berlin, Musterstr. 11Ich bin heute, vor Abschluss des Heimvertrages, darauf hingewiesen worden, dass es grundsätzlich die Möglichkeit gibt, zur Deckung der Heimkosten für meine Mutter, Angelika Ehrlich, Sozialleistungen als Zuschüsse zu erhalten. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass es dazu notwendig ist, dass ich sofort einen entsprechenden Antrag bei dem zuständigen Träger der Sozialhilfe stelle. Mir wurde erklärt, dass ein Antrag zwingend ist, um Sozialleistungen zu erhalten. Die Einrichtung wird noch heute dem Sozialhilfeträger den Einzug von Angelika Ehrlich schriftlich per Fax mitteilen.
Berlin, 10.09.2011 Anne Ehrlich Uwe Lieb (gesetzliche Betreuerin) (Heimleiter) |
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