Wunsch nach Teilzeit muss beachtet werden

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Ein Arbeitgeber darf einer Mitarbeiterin nach deren Elternzeit den Wunsch nach Arbeit in Teilzeit nicht einfach abschlagen. Das gilt auch dann, wenn die gewünschte Arbeitszeit nicht dem im Betrieb üblichen Wechsel von Vormittags- und Nachmittagsschichten entspricht, entschied das Landesarbeitsgericht (LG) Schleswig-Holstein in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Az.: 3 SaGa 14/10). Darauf weist die Deutsche Anwaltsauskunft hin. Die Hintergründe zu dem Fall und die Begründung des Gerichts lesen Sie nachfolgend.
Weitere wichtige Fragen zum Thema Teilzeit finden Sie im PPM-Sonder-Report "Mutterschutz, Elternzeit und MRSA in der Altenhilfe".
Der Fall: Eine Änderungsschneiderin war nach der Geburt ihrer Tochter in Elternzeit. Für die Betreuung ihres Kindes hatte sie einen Platz in einer Kita gefunden, 3-mal wöchentlich von 7 bis 16 Uhr. Sie teilte ihrem Arbeitgeber schriftlich mit, jeweils dienstags und donnerstags von 9 bis 14.30 Uhr arbeiten zu wollen. Ohne weiteres Gespräch lehnte er die Arbeit in Teilzeit ab. Üblich in dem Betrieb war die Arbeit im wöchentlichen Wechsel in 2 Schichten, die jeweils um 9 Uhr und um 12.15 Uhr begannen. Der Arbeitgeber verlangte, dass alle Beschäftigten die Nachmittagsschicht mit abdecken sollten.
Das Urteil: Dazu habe er kein Recht, urteilten die Richter. Er müsse nachweisen, dass die gewünschten Arbeitszeiten z. B. durch zumutbare Änderungen der Betriebsabläufe nicht ermöglicht werden könnten. Das war hier nicht der Fall (Az.: 3 SaGa 14/10).
(Quelle: DPA)
In "Mutterschutz, Elternzeit und MRSA in der Altenhilfe" finden Sie alle Fragen zum Thema Teilzeit in der Pflege beantwortet.
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