Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz: Übergangsregelung endet am 30.04.2010

Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz fast vorbei

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Ziel des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes ist es, die Rechte älterer, pflegebedürftiger und behinderter Menschen stärken, wenn diese Verträge mit Ihnen über die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen abschließen. Für Verträge, die Sie vor Inkrafttreten des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes abgeschlossen haben, galt bisher eine Übergangsvorschrift. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese am 30. April endet und das WBVG ab dem 01.05.2010 nun auch Anwendung auf Ihre Verträge findet, die Sie nach dem bisherigen Heimrecht abgeschlossen haben.

Mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz werden die vertragsrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes abgelöst und weiterentwickelt. Der Bund ist für die zivilrechtlichen Regelungen des Heimgesetzes zuständig. Er hat diese mit dem WBVG zu einem modernen Verbraucherschutzgesetz weiterentwickelt. Dieses löst die §§ 5 bis 9 und 14 Abs. 2 Nummer 4, Abs. 4, 7 und 8 Heimgesetz des Bundes ab.

Mehr zum Thema Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz finden Sie in "Stationäre Pflege aktuell".

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz im Überblick

Die 5 wichtigsten Vorschriften:

  1. Informationen über Leistungen, Entgelte und Ergebnisse von Qualitätsprüfungen können die Interessenten von Ihnen in leicht verständlicher Sprache vor einem Vertrag anfordern.
  2. Befristete Verträge sind nur zulässig, wenn dies im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher ist. Verträge müssen Sie schriftlich abschließen.
  3. Das vereinbarte Entgelt muss angemessen sein. Eine Entgelterhöhung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und muss von Ihnen begründet werden.
  4. Bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs müssen Sie eine entsprechende Anpassung des Vertrages anbieten. Ausnahmen bedürfen der gesonderten Vereinbarung.
  5. Eine Kündigung des Vertrages ist für Sie nur aus wichtigem Grund möglich. Für die Verbraucher gelten besondere Kündigungsmöglichkeiten.

Hinweis: Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist nicht auf die bisherigen Heimverträge beschränkt, sondern erfasst insbesondere auch die typischen Formen des  „Betreuten Wohnens“ . Ausgenommen sind Verträge, bei denen neben dem Wohnraum ausschließlich allgemeine Betreuungsleistungen, wie die Vermittlung von Pflegeleistungen, Notruf- oder hauswirtschaftliche Versorgungsdienste, Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen sind.

Beachten Sie: Für alle anderen Altverträge, die Sie mit Senioren abgeschlossen haben, wie z. B. Miet- und Dienstverträge im Bereich des „Betreuten Wohnens“, gilt das WBVG auch zukünftig nicht.

Informieren Sie sich noch umfassender über das Thema Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz in "Stationäre Pflege aktuell".

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