Arbeitsschutz in der Pflege

Beachten Sie auch die Hygienevorschriften
Mehrere Pflegekräfte in grünen Kitteln sitzen an einem Seminartisch und werden von einer Ärztin in weißen Kittel ausgebildet.
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Piercings, riesige Löcher in den Ohren, Privatkleidung, greller Nagellack – früher undenkbar. Bis vor einigen Jahren war die Devise klar: keinen Schmuck, kurze, unlackierte Nägel, geschlossene Schuhe, Dienstkleidung. Heute heißt es bei Audits häufig: „Wir sind hier nicht im Krankenhaus.“ Stimmt. Oft ist es aber so, dass Pflegedienstleiter sich nicht trauen, ihre Mitarbeiter ständig an ein korrektes Outfit zu erinnern. Trotzdem muss der Arbeitsschutz in der Pflege beachtet werden. Dieser Artikel gibt Antworten auf die Frage, was erlaubt ist – und was nicht.

Hygiene und Arbeitsschutz in Pflegeeinrichtungen

Ein Pflegeberuf kann viele Gefährdungen mit sich bringen. Deshalb spielt der Arbeitsschutz in der Pflege eine wesentliche Rolle: Nicht nur generelle Schutzmaßnahmen (Arbeitszeiten, Gefahrenschutz) sind durch ihn geregelt. 

Gerade weil der enge Kontakt zu erkrankten Menschen und Pflegebedürftigen gesundheitliche Gefahren birgt, sind in diesem Zusammenhang Hygienevorschriften besonders ernst zu nehmen. Im Fokus der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber steht außerdem die mögliche Gefahr, sich beim Kontakt mit Pflegepersonen mit mehr oder weniger gefährlichen Erkrankungen infizieren zu können. 

Genauso bestehen Gesundheitsrisiken, die der Beruf mit sich bringt – wie Rücken- und Gelenkserkrankungen und seelische Belastungen. Pflegekräfte haben nicht nur einen körperlich anstrengenden Beruf. Der ständige Umgang mit bedürftigen Personen kann zusätzlich an der Seele zerren. Deshalb sind entsprechende Unterweisungen der Beschäftigten durch die Pflegedienstleitung unerlässlich. 

Welche Anforderungen werden an die Hygiene gestellt?

Um Gefahren einzudämmen, existieren für das Gesundheitswesen eine Vielzahl von Hygienevorschriften und Gesetzen, zum Beispiel: 

  • Arbeitsschutzgesetz
  • Patientenrechtegesetz
  • Infektionsschutzgesetz
  • Mutterschutzgesetz
  • Unfallverhütungsvorschriften
  • Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
  • Strahlenschutzverordnung
  • Auflagen der Berufsgenossenschaft
  • Unterschiedliche Hygienevorschriften der Bundesländer
  • Medizinproduktegesetz
  • Richtlinien des Robert-Koch-Instituts

Die Pflegedienstleitung sollte alle Mitarbeiter regelmäßig dazu anhalten, die verschiedenen Hygienemaßnahmen ernst zu nehmen und einzuhalten. Nur so können Sie das Risiko einer Bewohnerinfektion eindämmen. Notwendige Anforderungen an die Hygiene des Personals in Pflegeeinrichtungen sind zum Beispiel: 

  • Ordentliches Erscheinungsbild auf der Arbeit
  • Sauberkeit am Arbeitsplatz
  • Keine Uhren und Schmuckstücke an den Armen und Händen bei medizinisch-pflegerischen Tätigkeiten
  • Unlackierte und kurz geschnittene Fingernägel
  • Lange Haare zu einem Zopf binden oder flechten
  • Handdesinfektion vor und nach Behandlungen
  • Einwandfreier Zustand der Dienstkleidung

Schutzkleidung, Arbeitskleidung & Co: Wo liegen die Unterschiede?

Laut Arbeitsschutzgesetz ist das Tragen von Schutzkleidung bei verschiedenen Tätigkeiten Vorschrift beim Gesundheitsschutz der Pflegekräfte. 

Auch Patienten einer Einrichtung oder Pflegekunden sind durch diese Maßnahmen besser geschützt. Allerdings bestehen immer wieder Unsicherheiten darüber, was unter Schutzkleidung zu verstehen ist – und was nicht. Im Grunde sind es drei Begriffe im Bekleidungsbereich, die oft verwechselt werden. 

Die folgende Übersicht zeigt die Unterschiede: 

Übersicht: Bekleidungsarten bei der Arbeit  
ArtDefinitionSinn und ZweckHinweise
Arbeitskleidung/ Berufsbeklei-dungHier handelt es sich um Kleidung, die für bestimmte Berufe zweckmäßig ist und sich etabliert hat: Zum Beispiel spezielle Kleidung für Köche oder PflegepersonalAbgrenzung von der Privatkleidung und Signal nach außen, um welche Berufsgruppe es sich handelt  Kennzeichnen dienstlichen InteressesSie unterliegt den Arbeitsanforderungen, kann aber vom Arbeitnehmer innerhalb dieses Rahmens frei gewählt werden Arbeitskleidung muss private Kleidung vollständig abdecken und wird vom Arbeitnehmer bezahlt Häufig stellen Arbeitgeber die Kleidung zur Verfügung. Eine Rechtsgrundlage gibt es jedoch nicht  
DienstkleidungHier handelt es sich um Bekleidung, die in der Regel auf Anordnung des Arbeitgebers getragen wirdAbgrenzung von der Privatkleidung und Kennzeichnung dienstlichen InteressesDer Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Dienstkleidung ständig zu bezahlen Dienstkleidung muss private Kleidung vollständig bedecken Der Arbeitgeber kann das Anlegen der Dienstkleidung im Betrieb anordnen 
SchutzkleidungDarunter ist Kleidung zu verstehen, die aus Arbeitsschutz-gründen zu tragen ist: Zum Beispiel Gehörschutz oder ein Schutzkittel, Handschuhe, ein MundschutzSchutz des Arbeitnehmers vor Infektionen und anderen GesundheitsgefahrenHier findet sich eine deutliche Schnittstelle zur Hygiene im Altenhilfebereich Schutzkleidung muss Dienstkleidung an den Stellen, an denen Kontaminationen möglich sind, vollständig bedecken Die Schutzkleidung muss vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden

Private Arbeitskleidung in der Pflege: So sieht die Rechtslage aus

Stellt sich die Frage: Wie ist Privatkleidung in Seniorenheimen einzuordnen?  Weil es sich hier nicht um ein Krankenhaus handelt, tragen Mitarbeiter im Altenheim oder in der ambulanten Pflege oft keine Dienstkleidung, sondern private Bekleidung. Die Antwort ist: Hier bewegen wir uns in einer Grauzone. 

Theoretisch kann der Arbeitgeber private Kleidung erlauben. Die Beschäftigten müssen jedoch folgende Bedingungen einhalten: 

  • Die Kleidung muss bei Kontamination einem desinfizierenden oder chemothermischen Waschverfahren unterzogen werden (60 oder 40 Grad mit speziellem Waschmittel)
  • Der Arbeitnehmer zieht seine Privatkleidung vor Ort bei der Arbeit an – und dann wieder aus, wenn er die Einrichtung verlässt. Das heißt, diese Kleidung ist definitiv nur in der Einrichtung zu tragen
  • Bei Gefahr von Kontamination muss zusätzlich Schutzkleidung getragen werden

Hinweis

Maßgebliche Rechtsgrundlage sind die Biostoffverordnung, die konkretisierende Technische Regel TRBA 250 sowie die ebenfalls geltenden Richtlinien des Robert-Koch-Instituts und der Sektion Hygiene in der ambulanten und stationären Altenpflege der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene.

Arbeitsschutz in der Pflege: Wie sollte Arbeitskleidung beschaffen sein?

Unabhängig davon, ob die Mitarbeiter sich Arbeitskleidung und/oder Dienstkleidung selbst besorgen oder ihre private Kleidung einsetzen: Einige grundsätzliche Anforderungen sind bei der Auswahl zu berücksichtigen:

Checkliste: Anforderung an Arbeitskleidung / Dienstkleidung
Die Kleidung ist weit oder elastisch und ermöglicht Bewegungsfreiheit, um zum Beispiel Patienten rückengerecht umlagern zu können
Die Kleidung ist ausreichend luftdurchlässig, um Feuchtigkeit vom Körper absorbieren zu können
Die Kleidung ist eine Nummer größer als die übliche Konfektionsgröße
Die Kleidung ist bei 60 Grad waschbar
Die Oberteile sind kurzärmelig

Was für Mitarbeiter gut ist, ist meistens auch für unsere Pflegekunden gut. Konsequente Hygiene und konsequenter Arbeitsschutz schützen beide Parteien vor Verletzungen und vor Infektionen. Dienstkleidung und ein gepflegtes Auftreten tragen außerdem zu einem guten Image in der Öffentlichkeit bei. 

Bleibt noch die Frage nach Ringen, Schmuck und Kleidung. Bestimmte Dinge sollten einfach selbstverständlich sein. Was aber ist zu tun, wenn die Mitarbeiter in Bezug auf Hygiene und Arbeitsschutz machen, was sie wollen? Manchmal hilft neben Gesprächen und Schulungen eben nur noch die Dienstanweisung. Das Muster unten können Sie nutzen, um wichtige Aspekte zu regeln.

Muster: Dienstanweisung zur persönlichen Hygiene während der Arbeit

  1. Allgemeines: Grundsätzlich erwarten wir von allen Mitarbeitern, dass sie auf ein gepflegtes Erscheinungsbild achten.
  2. Schmuck und Haare: Lange Haare sind zu flechten oder hochzustecken, keinesfalls offen zu tragen. Schmuck im Hand- oder Armbereich ist untersagt. Dazu zählen Ringe (auch der Ehering), Freundschaftsbänder, Armbänder und Uhren. Fingernägel sind kurz geschnitten, sauber, unlackiert und ohne künstliche Fingernägel
  3. Ohrringe: Kleine Ohrstecker sind erlaubt, lange Ohrringe nicht. Piercings, die wegen ihrer Größe zu einer Eigen- oder Fremdgefährdung führen können, sind untersagt. Entzündete Piercings sind abzudecken, ebenso entzündete Tattoos.
  4. Hände: Achten Sie darauf, dass Ihre Hände so wenig wie möglich das Gesicht und den Mund berühren. Die Händedesinfektion ist von jedem Mitarbeiter regelmäßig einzuhalten, und zwar vor Beginn der Arbeit und nach Dienstschluss (sowie vor und nach jeder Pflegemaßnahme, nach dem Tragen von Einmalhandschuhen und dem Besuch der Toilette)
  5. Handschuhe: Einmalhandschuhe müssen unbedingt bei sensiblen Tätigkeiten getragen werden (zum Beispiel beim Kontakt mit Blut, Ausscheidungen oder Wunden)
  6. Kleidung: Die Dienstkleidung ist grundsätzlich nur in der Einrichtung zu tragen. Für das Umkleiden stellen wir einen Raum und einen Spind pro Mitarbeiter zur Verfügung. Der Kleidungswechsel ist Dienstzeit. Verschmutzte Kleidung ist umgehend zu wechseln.Während der Arbeit dürfen keine privaten Kleidungsstücke getragen werden, die nicht bei 60 Grad gewaschen werden können. Bei kontaminationsgefährdeten Tätigkeiten ist zusätzlich Schutzkleidung zu tragen
  7. Schuhe: Bei der Arbeit sind vorn und hinten geschlossene Schuhe Pflicht. Diese Schuhe sind nur in der Einrichtung zu tragen und sollten aus Rücksicht auf unsere Pflegekunden ein geräuscharmes Gehen ermöglichen.

Fazit

Nehmen Sie das Thema also ernst und gehen Sie es in Ihrer Einrichtung an. Denn gerade in der Pflege kann das Thema Arbeitsschutz nicht zu hoch bewertet werden. Immerhin geht es nicht nur um die Mitarbeiter in der Pflege, sondern auch um ältere und meist kranke Personen, die gepflegt werden. 

FAQs: Häufige Fragen zum Thema Arbeitsschutz in der Pflege

Welche Anforderungen an den Infektionsschutz müssen erfüllt sein?

Bei einer Gefährdungsbeurteilung müssen Umfang und Art aller infektionsgefährdenden Tätigkeiten ermittelt werden. Dazu gehören alle Tätigkeiten, bei denen die Mitarbeiter Kontakt mit Körperausscheidungen und –flüssigkeiten kommen. 

Wer wäscht die Dienstkleidung in der Pflege?

Laut Berufsgenossenschaft ist Dienstkleidung, die durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, auch durch ihn zu reinigen und zu desinfizieren. 

Kann für Pflegekräfte, die Träger eines MRSA-Keims sind, ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden?

Laut Infektionsschutzgesetz kann die Behörde Pflegekräften, die Krankheitserreger tragen, unter verschiedenen Voraussetzungen die Verrichtung bestimmter Tätigkeiten verbieten