Pflegeausbildung: Informationen zu Ablauf, Dauer und Vergütung

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Inhaltsverzeichnis

Die Pflegeausbildung in Deutschland wird grundlegend reformiert. Im Juni 2017 beschloss der Bundestag das neue Pflegeberufereformgesetz, welches eine neue, generalistische Pflegeausbildung vorsieht.

Die neue generalistische Pflegeausbildung gilt seit 2020. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen alles, was Sie darüber wissen müssen.

Generalisierte Pflegeausbildung seit 2020: Pflegefachmann/-frau

Die generalisierte Pflegeausbildung wird ab 2020 die bisherigen Ausbildungen ablösen, welche im Altenpflegegesetz und im Krankenpflegegesetz geregelt sind:

  • Altenpflege
  • Krankenpflege
  • Kinderkrankenpflege

Neu ist, dass es nur noch eine einzige Ausbildung gibt, welche alle drei Bereiche miteinschließt. Der neue Generalisten-Abschluss heißt jetzt „Pflegefachfrau“/“Pflegefachmann“. Er führt also die Berufe Altenpfleger, Krankenpfleger und Kinderkrankenpfleger zusammen.

Aufbau der generalisierten Pflegeausbildung

Ziele der generalisierten Pflegeausbildung

Das wichtigste Ziel der generalisierten Pflegeausbildung lautet: Aufwertung. Der Pflegeberuf soll moderner und attraktiver werden. In der Sprache des Gesetzgebers ausgedrückt: Bereits in der Ausbildung soll ein professionelles, ethisch fundiertes Pflegeverständnis entwickelt werden, damit sich Pflegefachkräfte selbstbewusst neben anderen Gesundheitsberufen als vollwertige Berufsgruppe positionieren können.

Konkret beinhaltet dies eine Anhebung der Ausbildungsqualität durch entsprechende Mindestanforderungen des Gesetzgebers an Pflegeschulen. Dazu zählen beispielsweise der Nachweis einer Mindestzahl an fachlich und pädagogisch qualifizierten Lehrkräften und eine Anhebung des Qualifikationsniveaus der Schulleitungen und Lehrkräfte.

Auf der anderen Seite wollte der Gesetzgeber den Pflegeberuf für die Fachkräfte attraktiver gestalten. Durch die Reform der Pflegeberufe wird die Pflegeausbildung interessanter.

Vorteile der generalisierten Pflegeausbildung für die Pflegekräfte:

Die Ausbildung umfasst alle Bereiche der Pflege: Akutpflege, Langzeitpflege, Kinderkrankenpflege, Altenpflege, usw. Dank der breiten Ausbildung können sich die Fachkräfte schneller in die jeweiligen Spezialgebiete einarbeiten. Dies schafft zusätzliche Wechsel-, Einsatz- und Aufstiegs-Chancen in allen Bereichen der Pflege.
Die Pflegefachkräfte können leichter den Arbeitgeber wechseln. Dadurch wird ihr Beruf nicht nur spannender, ihr Berufsabschluss erlaubt es ihnen auch eher, einen geeigneten Arbeitsplatz in Wohnort-Nähe zu finden.
Der Abschluss „Pflegefachmann“/“Pflegefachfrau“ wird dank der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in allen EU-Mitgliedstaaten automatisch anerkannt. Die Pflegefachfrauen / -männer können also problemlos im EU-Ausland arbeiten, da ihre Bewerbung mit diesem Berufsabschluss in allen Staaten gleichermaßen akzeptiert wird.
Das neue gestaltete Pflegeberufegesetz sieht erstmals sogenannte Vorbehaltsaufgaben für Pflegefachkräfte vor: Bestimmte Aufgaben dürfen ausschließlich von ihnen durchgeführt werden. Dieser berufliche Schutz wertet ihre Stellung im Betrieb auf, weil sie weniger durch ungelernte oder nur angelernte Mitarbeitenden ersetzbar sind. Solche Vorbehaltsaufgaben sind die „Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs“, „die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses“ und „die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege“ (Abschnitt 2 4 PflBG).
Zur Finanzierung: Die berufliche Pflegeausbildung ist immer kostenlos; das Schulgeld wird abgeschafft. Außerdem haben die Auszubildenden einen Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung (s. unten).
Bereits in der Pflegeausbildung wird viel Verantwortung übernommen.

Gründe für Reform der Pflegeberufe

Hintergrund ist die demografische Entwicklung. Die Menschen werden immer älter und es gibt immer mehr alte Menschen. Dadurch verwischen sich die Grenzen zwischen „krank“ und „alt“:

  • Alte Menschen leiden häufig unter mehreren Krankheiten (die Ärzte nennen dies multimorbid).
  • Chronisch kranke Menschen sind immer häufiger alte Menschen. Sie leiden entsprechend auch unter Alterserscheinungen wie zum Beispiel Demenz.

Die inhaltlichen Überschneidungen zwischen der Kranken- und Kinderkrankenpflege einerseits und der Altenpflege andererseits werden immer größer. Pflegefachkräfte in der Altenpflege müssen immer häufiger auch chronisch und mehrfach erkrankte Menschen betreuen. Umgekehrt sind für Pflegekräfte in Krankenhäusern zunehmend Kenntnisse im Umgang mit altersschwachen oder dementen Menschen vonnöten.

Ein weiterer Grund ist der Fachkräftemangel. Laut einer Projektionsstudie, welche das Statistische Bundesamt zusammen mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung 2010 veröffentlichte, ist bis zum Jahr 2015 mit einem Fehlbestand von 135.000 bis 214.000 Pflegekräften zu rechnen.

Es ist also dringend notwendig, mehr Menschen zum Einstieg in den Pflegeberuf zu ermuntern, die Mobilität zu erhöhen (Generalisten können überall arbeiten) und das Ansehen des Pflegeberufs zu verbessern.

Spezialisierungen in der Generalistik noch möglich?

Zwar qualifiziert der Generalisten-Abschluss die Fachkräfte auch für Altenpflege und Kinderkrankenpflege. Trotzdem ist es möglich, einen gesonderten Abschluss in einem Spezialgebiet zu absolvieren, nämlich als „Altenpfleger/in“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in“. Der Abschluss ist hinsichtlich der Vorbehaltsaufgaben dem Abschluss als Generalist (Pflegefachmann/-fachfrau) gleichgestellt.

Diese Spezialisierungen werden im dritten Ausbildungsjahr absolviert und führen zu gesonderten Abschlüssen. Der Auszubildende kann frühestens sechs Monate, spätestens vier Monate vor Beginn des letzten Ausbildungsjahres seine Wahl treffen. Warum nicht von Anfang an? Ganz einfach: Nach zwei Jahren hat der Auszubildende alle relevanten Einsatzbereiche bereits einmal kennengelernt und ist in der Lage, eine qualifizierte Entscheidung zu treffen.

Selbstredend hat die Wahl eines spezialisierten Abschlusses Konsequenzen auf die in Frage kommenden Ausbildungsplätze: Eine Spezialisierung auf Kinderkrankenpflege bedingt die Ausbildung in einer pädiatrischen Einrichtung, während ein Abschluss als Altenpfleger eine stationäre oder ambulante Langzeitpflege-Einrichtung voraussetzt.

Diese können (wie bisher) im Rahmen einer Einzelfallprüfung in anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt werden, sodass einer Tätigkeit außerhalb Deutschlands nichts im Wege steht. (Der Generalisten-Abschluss ist dagegen, wie erwähnt, in der EU automatisch anerkannt.)

Was sind die Auswirkungen des neuen Pflegeberufegesetzes auf die Altenpflege?

In der Vernehmlassung zum neuen Pflegeberufegesetz wurden Stimmen laut, welche vor einer sinkenden Qualität der Altenpflege aufgrund der generalistischen Ausbildung warnten. Dem wurde mit der optionalen Spezialisierung (Vertiefung „Altenpflege“) im dritten Ausbildungsjahr Rechnung getragen. Nicht zu übersehen ist auch die Tatsache, dass Menschen, die für ihre praktische Ausbildung ein Langzeitpflegeheim bzw. Altenheim wählen, zwangsläufig intensiver in Altenpflege ausgebildet werden als solche, welche die praktische Ausbildung im Krankenhaus absolvieren.

3 neue Mindestanforderungen gelten für die Lehr- und Leitungskräfte von Altenpflegeschulen:

Schulleiter/innen müssen über ein abgeschlossenes Hochschulstudium auf Master-Niveau verfügen und hauptberufliche, pädagogisch qualifizierte Leitungskräfte sein.
Lehrkräfte im theoretischen Unterricht benötigen ebenfalls einen Master-Abschluss im Bereich der pflegepädagogischen Hochschulausbildung.
Wer praktischen Unterricht erteilt, muss mindestens einen Bachelor-Abschluss im pflegepädagogischen Bereich vorweisen können.

Für bisherige Lehrkräfte und solche, die bis Ende 2020 ihre Weiterbildung zur Leitung oder Lehrkraft abschließen, ändert sich nichts. Der Gesetzgeber hat entsprechende Übergangsfristen eingeräumt.

Auch das Verhältnis der Lehrkräfte zu den Ausbildungsplätzen wird neu geregelt: Auf 20 Ausbildungsplätze muss mindestens eine hauptberufliche Lehrkraft kommen.

Für Auszubildende, die sich bereits in der Ausbildung befinden oder sie demnächst beginnen, ändert sich nichts. Auch für sie gelten großzügige Übergangsfristen bis Ende 2024.

Was sind die Zugangsvoraussetzungen zur Pflegeausbildung?

Die Zugangsvoraussetzungen zur neuen Pflegeausbildung sind bundesweit einheitlich geregelt. Es gibt drei Möglichkeiten:

  • Ein mittlerer Schulabschluss (Mittlere Reife)
  • Hauptschulabschluss plus…
    • …entweder mindestens zweijährige Berufsausbildung
    • …oder mindestens einjährige Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege (diese muss bestimmten Bedingungen genügen)
  • Erfolgreich abgeschlossene zehnjährige allgemeine Schulbildung

Wer mit einem einfachen Hauptschulabschluss eine Pflegehelferausbildung absolviert hat, kann eine Fachkraftausbildung anschließen, welche um ein Jahr verkürzt wird.

Wie sind Ablauf & Aufbau der generalisierten Pflegeausbildung festgelegt?

Die Pflegeausbildung ist in einen schulischen und einen betrieblichen Teil untergliedert:

  • Schulischer Teil: Unterricht an einer Pflegeschule bzw. Berufsfachschule; Umfang 2.100 Stunden.
  • Betrieblicher Teil: Ausbildung in einer bzw. mehreren Pflegeeinrichtungen; Umfang 2.500 Stunden. Dieser beinhaltet die Praxisanleitung und Praxisbegleitung.

Entscheidend für die Inhalte und den genauen Ablauf der Ausbildung ist natürlich die Wahl des Ausbildungsbetriebes, mit welchem der Ausbildungsvertrag abgeschlossen wird: Handelt es sich um ein Krankenhaus, eine Langzeitpflegeeinrichtung, usw.? Dieser Betrieb wird „Träger der praktischen Ausbildung“ genannt; er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten betrieblichen Ausbildung.

Struktur der dreijährigen Pflegeausbildung.

Dauer der Pflegeausbildung

Die Pflegeausbildung wird neu 3 Jahre dauern, wovon 2 Jahre der Generalisten-Ausbildung dienen. Nach diesen zwei Jahren folgt eine Zwischenprüfung.

Das letzte Jahr kann wahlweise zur Vertiefung in einem Spezialgebiet (Altenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege) dienen oder der Fortsetzung der Generalisten-Ausbildung.

Zwischenprüfung

Nach zwei Dritteln der Ausbildungszeit – also nach zwei Jahren – wird eine Zwischenprüfung eingeführt.

Sinn der Sache: Die Länder können die Fähigkeiten, welche die Auszubildenden in den ersten zwei Jahren erworben haben, im Rahmen einer „Pflegehelfer“-Ausbildung anerkennen. Es ist also (je nach Bundesland) durchaus möglich, die Ausbildung auf zwei Jahre zu begrenzen und als Krankenpflegehelfer/Krankenpflegehelferin bzw. Pflegeassistenz abzuschließen. Somit sind die Helferberufe mit der Zwischenprüfung abgedeckt.

Die Zwischenprüfung ist jedoch keine Voraussetzung für den Eintritt in das letzte Ausbildungsdrittel. Es geht nicht darum, unter den Auszubildenden eine Selektion vorzunehmen, sondern darum zusätzliche Qualifikations-Möglichkeiten zu schaffen.

Inhalte der Pflegeausbildung

Die in der Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen sind in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) vom 2. Oktober 2018 geregelt – genauer gesagt, in den Anhängen 1 bis 4 dieser Verordnung. Eine Fachkommission erarbeitet derzeit (Stand: Sommer 2019) einen Rahmenlehrplan. Die Pflegeschulen erstellen dann ihren eigenen Lehrplan („Curriculum“) auf der Basis dieses Rahmenlehrplanes.

Hinweis

Die Verordnung können Sie hier nachlesen: Bundesgesetzblatt: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe.

Ausbildungsvergütung

Die Auszubildenden werden in der neuen Pflegeausbildung finanziell besser gestellt: Nicht nur das Schulgeld entfällt (Fragen der Finanzierung stellen sich nicht mehr, da die Ausbildung kostenlos erfolgen muss), sondern es ist auch eine Ausbildungsvergütung vorgesehen.

Die genaue Höhe der Ausbildungsvergütung ist je nach Pflegeeinrichtung unterschiedlich. Bei Einrichtungen des öffentlichen Dienstes und solchen, die sich nach den Regelungen des öffentlichen Dienstes richten, liegen die Ausbildungsvergütungen derzeit im Bereich von 1.000 – 1.300 Euro pro Monat, wobei der Betrag nach Ausbildungsjahr gestaffelt wird.

Förderungen zur Umschulung

Es gibt eine Vielzahl von Gründen, weshalb Menschen sich zu Altenpflegern umschulen lassen möchten: Neuorientierung nach der Familienphase, Arbeitslosigkeit, das Fehlen beruflicher Perspektiven oder auch persönliche Motive.

Inwiefern eine Umschulung in Frage kommt, hängt von diversen Kriterien ab. Selbstredend sollte man gerne mit älteren Menschen zusammen sein und nicht vor „körpernahen“ Tätigkeiten mit gebrechlichen Patienten zurückschrecken. Zur Altenpflege gehören soziale, pflegerische und medizinische Arbeiten, aber auch diverse administrative Arbeiten.

Wer diese Grundbedingungen erfüllt, sollte am besten den Berater bzw. die Beraterin im Jobcenter oder der Agentur für Arbeit ansprechen. Dort wird man prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Förderung der Umschulung erfüllt sind. Wenn ja, können die Agenturen für Arbeit Bildungsgutscheine aushändigen.

Der Bildungsgutschein beinhaltet das Recht, an einer Ausbildung zur Altenpflegerin resp. zum Altenpfleger teilzunehmen; er regelt die erforderliche Dauer, den regionalen Geltungsbereich und die Gültigkeitsdauer.

Mit diesem Bildungsgutschein in der Hand kann der Umschulungswillige jetzt eine Altenpflegeschule oder ein Weiterbildungsinstitut für den theoretischen Teil der Ausbildung sowie eine Altenpflege-Einrichtung für die Praxisanleitung suchen.

Was sind die Einsatzorte der praktischen Ausbildung?

Die Auszubildenden absolvieren nicht die gesamte betriebliche Ausbildung im gleichen Betrieb. Die Praxisanleitung wird aufgeteilt: Getreu der Philosophie der „generalistischen“ Ausbildung sollen sie auch in anderen Pflegeeinrichtungen Einsätze leisten. Hier ein grober Überblick:

  • Orientierungseinsatz (erster Einsatz beim Träger der praktischen Ausbildung)
  • Pflichteinsatz stationäre Akutpflege (Krankenhaus)
  • Pflichteinsatz stationäre Langzeitpflege (Pflegeheim)
  • Pflichteinsatz ambulante Pflege
  • Pflichteinsatz pädiatrische Versorgung
  • Pflichteinsatz psychiatrische Versorgung
  • Weitere Einsätze (z. B. Hospiz, Beratungsstellen etc.)
  • Vertiefungseinsatz (letzter Einsatz beim Träger der praktischen Ausbildung)

Die Mindest-Stundenzahlen werden gesetzlich genau geregelt. Hier die provisorische Fassung gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung von 2016. Die definitive Fassung wird vor dem Start der neuen Ausbildung 2020 bekanntgegeben.

  • Beim Träger der betrieblichen Ausbildung sind mindestens 1.300 Stunden zu leisten. Davon entfallen 400 Stunden auf die Orientierungsphase zu Beginn der Ausbildung, 400 Stunden auf den Pflichteinsatz im Betrieb und 500 Stunden auf den Vertiefungseinsatz.
  • Je 400 Stunden Pflichteinsätze sind in anderen Betrieben zu leisten. Ist beispielsweise der Trägerbetrieb eine stationäre Langzeitpflege, so muss der Auszubildende 400 Stunden in der stationären Akutpflege im Krankenhaus und 400 Stunden bei einem ambulanten Pflegedienst leisten. So ist sichergestellt, dass je 400 Stunden Pflichteinsätze in allen drei Kategorien absolviert werden: stationäre Langzeitpflege, stationäre Akutpflege, ambulante Pflege – dabei werden sowohl Altenpflege wie auch Krankenpflege berücksichtigt.
  • Zwei weitere Pflichteinsätze von jeweils 120 Stunden sind in den Bereichen der pädiatrischen und der psychiatrischen Versorgung zu leisten. Also beispielsweise 120 Stunden in einem Kinderkrankenhaus oder der Kinderarztpraxis und 120 Stunden in einer psychiatrischen Abteilung.
  • 80 Stunden Pflichteinsatz soll der Erweiterung des Ausbildungshorizontes dienen: Palliativ-Versorgung, Rehabilitation, Pflegeberatung usw.

Zu guter Letzt sind noch 80 Stunden Pflichteinsatz zur freien Verteilung auf einen der erwähnten Bereiche vorgesehen.

Abgrenzung zum Pflegestudium

Alternativ zur beruflichen Pflegeausbildung wird es auch ein berufsqualifizierendes Pflegestudium geben. Dieses geht über die Inhalte der beruflichen Ausbildung hinaus: Es vermittelt auch Kompetenzen für den Umgang mit hochkomplexen Pflegeprozessen, nötige Kompetenzen für das Erschließen neuester pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse und die Fähigkeit zur Mitwirkung an der Qualitätsentwicklung.

Das Studium dauert im Minimum drei Jahre und schließt mit dem Bachelor ab. Wenn bereits die berufliche Pflegeausbildung abgeschlossen wurde, kann das Studium verkürzt werden. Die Bachelor-Prüfung umfasst gleichzeitig die staatliche Prüfung zum Pflegefachmann bzw. der Pflegefachfrau.

Die Zulassung zum Pflegestudium folgt denselben Regeln wie der Zugang zu anderen Hochschulen. Maßgebend sind hier die Regelungen in den einzelnen Bundesländern.

Fazit

Die neue Regelung der Pflegeausbildung bringt für die Auszubildenden eine Menge Vorteile. Die Ausbildung wird vielseitiger, die Finanzierung kostengünstiger und der Abschluss als Pflegefachfrau/Pflegefachmann eröffnet ein breiteres Feld an beruflichen Möglichkeiten als bisher. Wer bislang zögerte, in diesen wichtigen Beruf einzusteigen, sollte die Gelegenheit jetzt ergreifen.