Die Probezeit in Pflegeberufen: Fristen und Rechte

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Die Bewerbungsunterlagen wurden eingereicht, das erste Gespräch mit dem Personaler hat stattgefunden, das Interview mit der neuen Vorgesetzten ebenso. Dennoch bleibt ein Rest von Unsicherheit: Trügt der erste positive Eindruck? Wurden hier Dinge beschönigt? Welche Probleme kommen nach einigen Wochen wohl allmählich an die Oberfläche?

Solche und ähnliche Fragen können im Laufe einer Probezeit geklärt werden. Während eines bestimmten Zeitraumes probiert man die Zusammenarbeit einmal aus. Dies ist für beide Seiten eine wertvolle Erfahrung.

Deshalb ist im Pflegewesen eine Probezeit notwendig

Fragen, die der Arbeitgeber in der Probezeit klären will:Dem Bewerber werden durch die Probezeit folgende Dinge klarer:
Verfügt die Pflegekraft über die Fähigkeiten, welche in seinen Unterlagen beschrieben sind?Bin ich dem Job gewachsen?
Verhält sich die Pflegekraft auch professionell, wenn er unter Druck steht?Komme ich mit den Kolleginnen, Kollegen und dem Vorgesetzten klar?
Gelingt es, eine fruchtbare Beziehung zwischen Pflegedienstleister und Pflegekraft herzustellen?Fühle ich mich in der Arbeitsumgebung wohl?
Wie benimmt sich die Pflegekraft gegenüber den Kolleginnen und Kollegen?Erfülle ich meine Aufgaben gerne?

Während der Probezeit können beide Seiten mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.

Wichtig

Im Arbeitsvertrag muss die Probezeit ausdrücklich vereinbart werden. Es gibt keine automatisch gültige Probezeit. In der Ausbildung gelten andere Regeln (§ 20 BBiG & § 20 Pflegeberufegesetz); mehr dazu lesen Sie weiter unten.

Was ist der Unterschied zwischen Probezeit und befristetem Probearbeitsverhältnis?

Von der Probezeit zu unterscheiden ist das befristete Probearbeitsverhältnis. Dieses kennt keine vorgeschriebene Höchstdauer und kann im Regelfall nicht gekündigt werden, da der Termin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits feststeht. In diesem Artikel behandeln wir ausschließlich die Probezeit, nicht das befristete Probearbeitsverhältnis.

Die Probezeit können Sie selbst positiv beeinflussen.

Wie lang dauert die Probezeit in der Pflege?

Die Probezeit darf höchstens sechs Monate lang dauern (§ 622 BGB). Nach unten gibt es jedoch keine Grenze. Innerhalb tarifverträglicher Regelungen können kürzere Zeiten vereinbart werden.

Wichtig 

Die gesetzlichen Regelungen aus § 662 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten ausnahmslos auch für Pflegekräfte:  Eine Probezeit muss konkret im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Sie darf maximal sechs Monate dauern. Während dieser Zeit gilt für Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen

Wann ist eine Verlängerung der Probezeit im Pflegewesen erlaubt?

Die Probezeit für Pflegeberufe darf im gegenseitigen Einverständnis auf 6 Monate verlängert werden, wenn ursprünglich eine kürzere Dauer vorgesehen war. Im Normalfall darf sie aber nicht über 6 Monate hinaus verlängert werden.

Allerdings lässt sich diese Frist mit einem Aufhebungsvertrag umgehen. Wenn das Verhalten der Pflegekraft zu wünschen übrig lässt und ihm der Arbeitgeber deswegen kündigen will, so kann er einen Kompromissvorschlag unterbreiten: Mit einem Aufhebungsvertrag wird der bisherige Arbeitsvertrag bzw. Ausbildungsvertrag aufgehoben, was prinzipiell bedeutet, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der vereinbarten Frist aus dem Pflegeunternehmen ausscheidet. Zugleich bietet ihm der Arbeitgeber jedoch an, den Aufhebungsvertrag wieder zurückzunehmen, wenn sich der Arbeitnehmer bewährt.

Ähnliches gilt im Falle einer Kündigung: Auch hier kann der Arbeitgeber der Pflegekraft eine Rücknahme der Kündigung in Aussicht stellen, sollte dieser fortan keinen Anlass zur Klage mehr geben. Innerhalb der Probezeit beschlossen, können Aufhebungsvertrag und Kündigung so den Übergang in ein anderes Arbeitsverhältnis über die Dauer der Probezeit hinausschieben.

Wie kann die Probezeit im Pflegebereich verkürzt werden?

Die Probezeit einer Pflegekraft kann auch vor dem vertraglich vereinbarten Termin beendet und in ein normales Arbeitsverhältnis übergeführt werden. Wenn beispielsweise der Mitarbeiter bereits im Rahmen eines Praktikums im Betrieb gearbeitet hat oder eine besonders gute Arbeitsleistung erbringt, so könnte der Arbeitgeber gewillt sein, mit dem Einverständnis der Pflegekraft dessen Probezeit zu verkürzen.

Warum sollte der Arbeitgeber überhaupt ein Interesse daran haben, die Probezeit freiwillig zu verkürzen? Nun – die Probezeit gilt schließlich auch für den Arbeitgeber. Der Angestellte hat genau wie der Arbeitgeber das Recht, innerhalb der Probezeit zu kündigen. Wenn dem Pflegeunternehmen daran liegt, eine kompetente Pflegekraft zu behalten, so tut er gut daran, auf dessen Wunsch nach einer Verkürzung der Probezeit einzugehen.

Pflegepersonal ist während der Probezeit krank: Welche rechtlichen Bestimmungen gibt es?

Die verschiedenen Bestimmungen im Zusammenhang mit Erkrankungen von Mitarbeitern gelten zwar prinzipiell auch für die Probezeit. Allerdings beinhalten manche Gesetzesbestimmungen eine Mindestdauer des Angestelltenverhältnisses. Dies betrifft insbesondere die Lohnfortzahlung und den Kündigungsschutz.

Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben nur Angestellte, welche bereits seit mindestens vier Wochen am Stück im Unternehmen beschäftigt waren. Dies bedeutet, dass innerhalb der ersten vier Wochen kein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht.

Der Arbeitgeber muss einem erkrankten Angestellten während höchstens sechs Wochen den Lohn zahlen. Interessant ist, dass das Recht auf Entgeltfortzahlung auch nach Ablauf der Kündigungsfrist gilt: Der Arbeitgeber muss also unter Umständen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus eine Entgeltfortzahlung leisten.

Gesetzlich Krankenversicherte erhalten von der Krankenkasse Krankengeld, wenn sie keinen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung haben. Dies ist in den ersten vier Wochen der Probezeit der Fall, ebenso nach Ablauf der maximalen Entgeltfortzahlungs-Dauer von sechs Wochen. Das Krankengeld wird bis zur vollständigen Genesung bezahlt. Allerdings ist es auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt.

Habe ich einen Urlaubsanspruch während der Probezeit?

Auch während der Probezeit besteht ein Urlaubsanspruch für das Pflegepersonal, und zwar anteilig für jeden Monat der Betriebszugehörigkeit (§ 5 BUrlG Abs. 1). Dies bedeutet, dass bereits nach einem Monat ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaub besteht.

Der Arbeitgeber kann den Urlaub nur verweigern, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen stehen oder andere Pflegemitarbeiter ältere Urlaubswünsche haben. Die Tatsache, dass der Mitarbeiter „nur“ in der Probezeit ist, gilt nicht als zulässiger Verweigerungsgrund.

Ebenso behält auch eine gekündigter Pflegekraft seinen Urlaubsanspruch. Dieser kann durch Gewährung des Resturlaubes oder durch eine Vergütung ausgeglichen werden.

Schwangerschaft in der Probezeit: Beschäftigungsverbot und Kündigungsschutz in der Pflege

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt auch für Pflegefachfrauen in der Probezeit. Dies hat verschiedene Konsequenzen, welche Arbeitgeber beachten müssen.

Beschäftigungsverbot: Wann Schwangere und Mütter arbeiten dürfen

  • 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungs-Termin und 8 Wochen nach der Geburt dürfen Frauen nicht arbeiten.
  • Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten gilt sogar eine Schutzfrist von 12 Wochen nach der Entbindung.
  • Nachtarbeit zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens ist verboten, außer wenn die Frau sich ausdrücklich dazu bereit erklärt. Hierbei hat allerdings auch der Arzt mitzureden.
  • An Sonn- und allgemeinen Feiertagen dürfen Frauen unter dem Mutterschutzgesetz nicht arbeiten.

Bei Berufen mit erhöhtem Gesundheitsrisiko – insbesondere in Pflege- und Gesundheitsberufen – können besondere Regelungen gelten: Besteht eine hohe Infektionsgefahr oder eine schwere körperliche Belastung, ist der Arbeitgeber unter Umständen dazu verpflichtet, ein befristetes oder unbefristetes Beschäftigungsverbot für Schwangere auszustellen.

Kündigungsschutz für Schwangere während der Probezeit

Die Frage, ob während der Probezeit im Pflegewesen ein Kündigungsschutz für Schwangere besteht, ist knifflig.

  • Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sieht zwar einen Schutz für schwangere Frauen und junge Mütter vor. Aber dieses Gesetz gilt nur für Arbeitsverhältnisse ab sechs Monaten. Da die Probezeit nicht länger als sechs Monate dauert, gilt das KSchG hier nicht.
  • Nach dem Mutterschutzgesetz, welches im Januar 2018 in Kraft trat, sind Frauen vom ersten Tag ihrer Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung vor Kündigungen geschützt. Dieser Schutz gilt auch für die Probezeit.

    (17 MuSchG).
  • Neuerdings gilt der Mutterschutz auch für Frauen, welche nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten.
  • Wenn die Schwangerschaft erst nach der Kündigung eintritt, so gilt der Kündigungsschutz nicht.

Schwangerschaft und Kündigung

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft überhaupt erfährt. Wenn eine schwangere Frau die Kündigung erhält, so sollte sie ihren Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen schriftlich von ihrer bestehenden Schwangerschaft in Kenntnis setzen.

Im Vorstellungsgespräch darf eine Bewerberin übrigens ihre Schwangerschaft verschweigen. Weder darf der Arbeitgeber sie zu einer wahrheitsgemäßen Auskunft zwingen noch kann er ihr nachträglich einen Vorwurf machen, wenn sie die Schwangerschaft verheimlicht hat.

Kündigung des Pflegepersonals in der Probezeit 

Der Sinn der Probezeit liegt darin, sich gegenseitig kennenzulernen. Wenn man miteinander nicht gut klar kommt, soll man sich unkompliziert voneinander trennen können. So gesehen ist die Kündigung ein „natürlicher“ Bestandteil der Probezeit.

Kündigungsmotive von Pflegemitarbeitern sind beispielsweise:– Schlechtes Betriebsklima

– Überforderung oder negative Gefühle/Erlebnisse

– Konflikt mit dem Vorgesetzten

– Besseres Stellenangebot eines anderen Betriebes
Typische Motive der Arbeitgeber im Pflegewesen für eine Kündigung während der Probezeit:– Mangelhafte Fachkenntnisse

– Ungenügende Arbeitsleistung

– Fehlende Kooperation mit Kollegen

– Fehlverhalten (z. B. Unpünktlichkeit)

– Personenbezogene Gründe (z. B. Umgang mit Kollegen/ Kunden)

– Krankheitsausfall
Viele Kündigungsgründe können Sie selbst beeinflussen und verhindern.

Kündigungsfrist in der Pflege während der Probezeit 

Die gesetzliche Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt zwei Wochen – auch in der Pflege. Allerdings sind abweichende Regelungen möglich:

  • Arbeitsvertrag: Arbeitgeber und Mitarbeiter können im Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist während der Probezeit vereinbaren.
  • Tarifvertrag: In Tarifverträgen können kürzere oder längere Kündigungsfristen festgelegt sein. Diese gelten unter Umständen auch für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer, sofern der individuelle Arbeitsvertrag eine entsprechende Gleichstellungsabrede enthält.
  • Außerordentliche Kündigung: Die „fristlose Entlassung“ ist auch in der Probezeit möglich. Der Arbeitgeber kann zu diesem Notfallinstrument greifen, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, zum Beispiel dann, wenn der Mitarbeiter Firmeneigentum stiehlt.

Anders als im regulären Arbeitsverhältnis beginnt die Kündigungsfrist nicht erst ab dem 15. des Kalendermonats oder ab Monatsende zu laufen, sondern ab dem Tag der Kündigung.

Wichtig

Die Kündigungsfrist von 2 Wochen bedeutet, dass der Mitarbeiter noch zwei Wochen lang beschäftigt werden muss. Wer also eine Pflegekraft am letzten Tag der Probezeit kündigt, muss ihn noch zwei Wochen lang weiterbeschäftigen!

Kündigungsschutz des Pflegepersonals in der Probezeit

Die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes gilt nur für das Pflegepersonal, das seit mindestens sechs Monaten im Pflegebetrieb arbeitet. Dies bedeutet, dass Pflegekräfte in der Probezeit nicht durch das Kündigungsschutzgesetz geschützt sind. Dennoch sind Pflegekräfte in der Probezeit nicht gänzlich der Willkür des Arbeitgebers ausgesetzt:

  • Die Kündigung darf nicht zur „Unzeit“ erfolgen, also zum Beispiel am Tag vor der Beerdigung des plötzlich verstorbenen Ehegatten. Was als „Unzeit“ gilt, ist im Einzelfall zu klären. Jedenfalls erwartet das Gesetz vom Arbeitgeber ein gewisses Feingefühl.
  • Die Kündigung darf nicht aufgrund der politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit erfolgen.
  • Eine Kündigung aufgrund der sexuellen Orientierung ist unzulässig.
  • Generell darf die Kündigung einer Pflegekraft nicht aus sachfremden Motiven erfolgen.

Bei einer Kündigung während der Probezeit muss die Kündigung nicht begründet werden. Wichtig ist jedoch, dass der Betriebsrat der Pflegeeinrichtung über die Kündigung informiert wird. Auch während der Probezeit gilt, dass eine Kündigung unwirksam ist, wenn der Betriebsrat davon nicht pflichtgemäß unterrichtet wurde.

Dieser Kündigungsschutz steht Ihnen zu.

Probezeit für Pflegekräfte im Ausbildungsverhältnis

Für Pflegepersonal im Ausbildungsverhältnis (Azubi) gelten besondere Bestimmungen in der Probezeit. So ist eine Probezeit gesetzlich vorgeschrieben. Sie muss mindestens 1 Monat und darf höchstens 4 Monate betragen.

Ein Ausnahmefall stellen hier Ausbildungsberufe in der Altenpflege dar. Diese unterliegen dem Altenpflegegesetz, das eine Probezeit von 6 Monaten vorschreibt.

Pflegepersonal in der Ausbildung: Dauer der Probezeit

Geregelt ist die Probezeit während der Ausbildung im Berufsbildungsgesetz. Dort heißt es:

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.“

§ 20 BBiG

Der Azubi soll in dieser Zeit in aller Ruhe prüfen können, ob der gewählte Beruf und das Pflegeunternehmen zu ihm passen. Umgekehrt erleichtert dieses Gesetz der Pflegeeinrichtung die Entscheidung, einen Azubi einzustellen, weil sie ihn innerhalb der Probezeit problemlos wieder entlassen kann.

Die wichtigen Besonderheiten der Probezeit beim Ausbildungsvertrag:

  • Die Probezeit ist obligatorisch (beim Arbeitsvertrag: fakultativ)
  • Die Dauer der Probezeit muss 1–4 Monate betragen (beim Arbeitsvertrag: 0–6 Monate)
  • Wenn ein Azubi mehr als 1/3 seiner Probezeit ausfällt, ist eine Verlängerung möglich (BAG, Urteil vom 09.06.2016 – 6 AZR 396/15) Grund

Kündigung des Ausbildungsverhätnisses während der Probezeit

Während der Probezeit im Ausbildungsverhältnis können beide Seiten fristlos kündigen.

Hier sind zwei wichtige Formvorschriften zu beachten:

  1. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen
  2. Minderjährige Azubi benötigen zusätzlich die Unterschrift ihrer Eltern, um zu kündigen

Die Kündigung darf nicht deshalb erfolgen, weil der Azubi seine ihm zustehenden Rechte wahrnimmt. Wenn er sich zum Beispiel weigert, während der Ausbildung Wochenendarbeit zu leisten, weil das Jugendarbeitsschutzgesetz dies verbietet, darf ihm der Arbeitgeber nicht deswegen kündigen.

Personengruppen mit besonderem Kündigungsschutz in Ausbildungsverhältnissen

  • Schwangere sowie Azubis während ihrer Elternzeit sind vor Kündigungen geschützt (siehe oben)
  • Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) genießen während ihrer Amtszeit und während eines Jahres nach deren Beendigung einen Schutz vor ordentlicher Kündigung. Sinn dieser Regelung ist es, dass die JAV die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer vertreten kann, ohne Repressionen seitens des Arbeitgebers befürchten zu müssen. Außerordentliche Kündigungen sind zwar möglich, aber der Betriebsrat muss hier seine Zustimmung geben.
  • Auszubildende mit schwerer Behinderung benötigen eine Sonderbehandlung: Will der Arbeitgeber ihnen während der Probezeit im Rahmen des Ausbildungsvertrages kündigen, muss er vorher das Integrationsamt informieren, um diesem Gelegenheit zu geben, rechtzeitig Maßnahmen zur Rettung des Arbeitsverhältnisses einzuleiten.

Fazit: Keine Sonderregelungen für die Probezeit von Pflegekräften

Die Probezeit ein wertvolles Instrument, um ein gegenseitiges Kennenlernen zu erleichtern. Da hier das Kündigungsschutzgesetz noch nicht greift, sind Pflegeeinrichtungen schneller bereit, einen Versuch zu wagen.

Auszubildende für Pflegeberufe sind in der Probezeit gewissermaßen „auf Zusehen hin“ angestellt: Hier ist eine Kündigung von einem Tag auf den anderen möglich.

In diesem Sinne gibt es für Pflegeberufe keine gesonderten Regelungen zur Probezeit. Pflegeeinrichtungen haben sich hier an die entsprechenden Paragraphen des BGB zu halten.