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Frage: Wir sind im Einsatz in einer Wohngruppe für Menschen mit Demenz. Dort stellen wir die Präsenzkraft, die wir über den Wohngruppenzuschlag finanzieren. Gestern war ich nun auf einer Fortbildung und dort erzählte der Dozent, dass der Wohngruppenzuschlag wegfällt. Ist das wirklich so? Denn ohne Wohngruppenzuschlag wäre die Präsenzkraft nicht zu finanzieren.
Antwort der Redaktion: Der Wohngruppenzuschlag wird nicht gestrichen, auch nicht für Menschen mit Behinderungen. Der Wohngruppenzuschlag beträgt ab 2017 pro Monat 214 €.
Beachten Sie allerdings, dass Sie neben dem Wohngruppenzuschlag normalerweise keine Tages- und Nachtpflege abrechnen können.
Dies ist nur dann möglich, wenn durch eine Prüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist.
Dazu muss der MDK im Einzelfall prüfen, ob die Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- und Nachtpflege erforderlich ist, damit der Pflegebedürftige alle von ihm individuell benötigten körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen in ausreichendem Umfang erhält.
Bei der Prüfung sind sämtliche in der ambulant betreuten Wohngruppe durch die beauftragte Person und den ambulanten Pflegedienst erbrachten Leistungen sowie etwaige Entlastungsbedarfe anderer Mitglieder der Wohngruppe (z. B. Störungen des Tag-Nacht-Rhythmus) zu berücksichtigen.
Hinweis: Den Wohngruppenzuschlag werden zukünftig auch Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten.
Herausgeber: VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG
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