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In Ihrem Berufsalltag haben Sie immer wieder mit gesetzlichen Betreuern zu tun. Dabei kommt es gelegentlich zu unterschiedlichen Ansichten, ob Ihre Einrichtung bestimmte Leistungen erbringen muss oder ob diese unter die Pflichten des gesetzlichen Betreuers fallen. Damit Sie künftig Klarheit haben, welche Pflichten ein gesetzlicher Betreuer hat, zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag auf, welche Aufgaben und Voraussetzungen ein gesetzlich bestellter Betreuer erfüllen muss und in welchen Punkten die Gerichte zustimmen müssen.
Nach § 1896 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) werden gesetzliche Betreuungen für Ihre psychisch kranken oder körperlich, geistig oder seelisch behinderten Bewohner eingerichtet, wenn diese nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Eine Betreuung darf das Betreuungsgericht nur für die Aufgabenkreise anordnen, in denen Ihr Bewohner sie tatsächlich benötigt. Alles, was Ihr Bewohner selbstständig erledigen kann, darf ein gesetzlich bestellter Betreuer nicht übernehmen. Die einzelnen Aufgabenkreise sind vielfältig und werden von dem jeweiligen Richter an die Notwendigkeiten des Einzelfalles angepasst.
So gibt es beispielsweise die Aufgabenkreise gesetzlicher Betreuer:
Oft wird ein Angehöriger Ihrer Bewohner als gesetzlicher Betreuer eingesetzt. Dann wird die Betreuung in der Regel ehrenamtlich geführt. Können keine Angehörigen oder sonstige ehrenamtliche Betreuer bestellt werden, setzt der Richter einen sogenannten Berufsbetreuer ein. Ein Berufsbetreuer führt eine Vielzahl von Betreuungen durch und wird für seine Arbeit pauschal vergütet. Aufgabe des Betreuers ist die Regelung der rechtlichen Angelegenheiten Ihres Bewohners im Rahmen des vom Richter bestimmten Aufgabenkreises. D. h., es geht nicht um personelle Hilfe durch den Betreuer. Vielmehr muss der Betreuer die notwendige Hilfe für den Betreuten organisieren.
Es gibt keine vorgeschriebene Qualifikation, die erforderlich wäre, um überhaupt Betreuungen durchführen zu können. Unter den Berufsbetreuern finden Sie Sozialarbeiter und Rechtsanwälte, aber auch Kaufleute, Handwerker oder Pflegefachkräfte.
Betreuer haben grundsätzlich die Aufgabe, Ihre Bewohner in den ihnen übertragenen Wirkungskreisen umfassend zu vertreten. Ist ein Betreuer beispielsweise für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge verantwortlich, so ist er verpflichtet, für den Betreuten abzuwägen und in Behandlungen einzuwilligen oder diese eventuell auch abzulehnen, wenn das den Wünschen des Betreuten entspricht. Er muss sich aber z. B. nicht um notwendige Verordnungen für Ihren Bewohner kümmern. Das gehört zu Ihren Aufgaben im Rahmen des Versorgungsvertrages mit den Pflegekassen. Allerdings ist der Schriftverkehr mit den Kranken- oder Pflegekassen, etwa um einen Widerspruch gegen eine Entscheidung einzulegen, Aufgabe des Betreuers.
Ihr Bewohner soll sein Leben trotz gesetzlicher Betreuung so weit wie möglich nach seinen eigenen Wünschen gestalten können. Um das gewährleisten zu können, darf der Betreuer sich nicht nur auf die Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs beschränken. Er muss seine Vorhaben mit dem Betreuten – wenn dieser dazu in der Lage ist – abstimmen. Der Gesetzgeber hat einen großen Wert darauf gelegt, dass eine Betreuung im Sinne des Betreuten geführt wird. D. h., ein gesetzlicher Betreuer darf sich nicht einfach über die Wünsche des Betreuten hinwegsetzen. Er muss in einem solchen Fall nachvollziehbare Gründe haben, die dem Wohl des Betreuten dienen. Es gibt keine Vorgaben, in welchem Rhythmus der persönliche Kontakt zwischen Betreuer und Betreutem stattfinden muss. Allerdings muss der Betreuer unbedingt Kontakt halten. Je nach Gericht wird alsMindestmaß an Kontakten alle 4–6 Wochen gesehen.
Nicht immer kann der Betreuer allein eine Entscheidung für den Bewohner treffen. In bestimmten Fällen, die für den Betreuten schwerwiegende Folgen haben, muss er das Betreuungsgericht einbeziehen und eine entsprechende Genehmigung einholen. Zu diesen genehmigungspflichtigen Angelegenheiten gehören z. B.
Lassen Sie sich stets den Betreuungsbeschluss vorlegen. Kopieren Sie diesen und heften Sie die Kopie in der Pflegedokumentation des Bewohners ab.
Herausgeber: VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG
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