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Checklisten, Muster-vorlagen, Arbeitshilfen
Ist Ihnen auch schon einmal so etwas passiert? Einer Ihrer Mitarbeiter ist krank und arbeitet nicht. Dann treffen Sie ihn zufällig im Baumarkt, wo er Tapetenkleister kauft. Das ist eine mehr als peinliche Situation, und zwar für beide. Im Kopf des Arbeitgebers laufen in der Regel Verdächtigungen ab und der Mitarbeiter stammelt eher Erklärungen. Dabei ist meistens beiden klar, dass nicht jede Arbeitsunfähigkeit durch Krankschreibung bedeutet, dass man das Bett hüten oder zuhause bleiben muss. Welche Freizeitbeschäftigungen von Arbeitsunfähigen erlaubt sind und wie Sie eine Pflichtverletzung beweisen, erfahren Sie im Folgenden.
Wie krank ein Mitarbeiter ist oder woran er erkrankt ist, wissen Sie in der Regel nicht. Die Diagnose oder gar die Behandlung muss Ihnen ein Arbeitnehmer nicht nennen. Auch der behandelnde Arzt ist Ihnen als Arbeitgeber gegenüber zum Schweigen verpflichtet. Sagt Ihnen Ihr Mitarbeiter, dass er sich ein Bein gebrochen hat und mehrere Wochen ausfallen wird, so handelt er freiwillig kulant. Gesetzlich ist ein Arbeitnehmer nur dann verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Art der Erkrankung zu melden, wenn das betrieblich bedeutsam ist. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn er eine gefährliche Infektionskrankheit hat. Doch arbeitsunfähig melden muss er sich bei Ihnen auf jeden Fall und spätestens nach 3 Tagen immer auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankschreibung) vorlegen.
Der arbeitsunfähige Mitarbeiter muss alles dafür tun, um wieder gesund zu werden. Verletzt er diese Pflicht gröblich, stehen Ihnen als Arbeitgeber arbeitsrechtliche Maßnahmen zu. Nun ist es für Sie – ohne die Diagnose zu wissen – schwierig zu erkennen, welche Aktivitäten Pflichtverletzungen darstellen. Selbst wenn der eingangs erwähnte Mitarbeiter, der von seinem Arbeitgeber im Baumarkt getroffen wurde, auch noch farbbespritzte Arbeitskleidung getragen hätte, wäre das nicht zwingend ein Hinweis auf eine Pflichtverletzung (arbeiten trotz Krankschreibung) gewesen. Denn er könnte ja auch nur leichte Hilfsarbeiten gemacht haben. Oder aber er leidet an einer psychischen Krankheit, bei der körperliche Arbeit zur Gesundung beiträgt. Grob orientieren können Sie sich jedoch an den Beispielen, die Ihnen die unten stehende Übersicht zeigt.
Haben Sie den begründeten Verdacht, dass ein erkrankter Mitarbeiter sich pflichtwidrig verhält, z. B. einen Nebenjob ausübt, können Sie den MDK einschalten. Legen Sie dem Medizinischen Dienst eindeutige Anhaltspunkte vor, z. B. dass Sie und andere den Mitarbeiter trotz einer Krankschreibung bei seiner Nebentätigkeit gesehen haben. Dann prüft der MDK, ob die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit noch besteht.
Der MDK kann Ihnen bestätigen, ob der Mitarbeiter noch arbeitsunfähig ist, ohne Ihnen die Diagnose zu nennen. Doch er stellt nicht fest, ob der Mitarbeiter trotz bestehender Krankheit seine Pflicht, alles für seine Gesundung zu tun, verletzt. Sollten Sie ihn deshalb abmahnen wollen, so müssen Sie ähnliche Beweise wie diese vorbringen:
Doch sollten Sie diesen Weg nur dann wählen, wenn Ihr Mitarbeiter Ihnen die Diagnose und die Behandlung des Arztes genannt hat und das Fehlverhalten eindeutig ist. Manches Verhalten, das nach einer Pflichtverletzung aussieht, ist nämlich erlaubt.
Meist unschädlich:
Eher schädlich:
Schädlich:
Herausgeber: VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG
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