Pflegesachleistungen je nach Grad
Pflegebedürftige, die im häuslichen Umfeld durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst versorgt werden, haben Anspruch auf sogenannte Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI). Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad. Die Pflegekasse übernimmt dabei die Kosten für professionelle Pflegeeinsätze bis zu einem gesetzlich festgelegten monatlichen Höchstbetrag.
Pflegegrad statt Pflegestufe – Grundlage für Leistungsansprüche
Seit dem 01.01.2017 gelten die fünf Pflegegrade (1–5) anstelle der früheren Pflegestufen. Maßgeblich ist der Grad der Selbstständigkeit, der im Rahmen des Neuen Begutachtungsinstruments (NBA) festgestellt wird. Ziel der Reform war es, körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen gleichwertig zu berücksichtigen – insbesondere Menschen mit Demenz erhalten dadurch einen gleichberechtigten Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung.
Die rechtliche Grundlage findet sich im SGB XI. Die Pflegegrade definieren Umfang und Höhe der jeweiligen Leistungsansprüche.
Was sind Pflegesachleistungen?
Pflegesachleistungen sind keine „Sachleistungen“ im klassischen Sinn, sondern zweckgebundene Leistungsbeträge für professionelle ambulante Pflege. Sie werden nicht an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, sondern direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse abgerechnet.
Anspruch besteht ab Pflegegrad 2. Pflegegrad 1 beinhaltet keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen, sondern ausschließlich den Entlastungsbetrag sowie weitere Unterstützungsangebote.
Pflegesachleistungen umfassen unter anderem:
- Unterstützung bei der Körperpflege
- Hilfe bei Ernährung und Mobilität
- hauswirtschaftliche Versorgung
- pflegerische Betreuungsmaßnahmen
Was beinhaltet die Pflegesachleistung?
Zu den Leistungen, die Pflegekräfte im Rahmen der Sachleistungen erbringen, zählen:
- Leistungen der Grundpflege, wie die Hilfe beim Waschen und Anziehen, bei der Darm- und Blasenentleerung, bei der Lagerung und Mobilisation, bei der Nahrungsaufnahme
- Unterstützung im Haushalt, wie Kochen, Einkaufen, Wäschewaschen, Bügeln, Reinigung der Wohnung
- Pflegerische Betreuungsmaßnahmen, wie Vorlesen aus der Zeitung, gemeinsames Spielen oder Spazierengehen, allgemeine Kommunikation und Kontaktpflege zu anderen Menschen, Unterstützung beim Einhalten eines geregelten Tagesablaufs, die Versorgung von Haustieren
Auch Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und Tages- und Nachtpflege können als Pflegesachleistung beantragt werden.
Welche Voraussetzungen müssen für Pflegesachleistungen erfüllt sein?
Es gibt einige Voraussetzungen, die eine pflegebedürftige Person erfüllen muss, um Pflegesachleistungen beantragen zu können:
- Ein Pflegegrad von 2 bis 5 muss nachgewiesen werden.
- Der Pflegebedürftige darf keine häusliche Krankenpflege in Form von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung über die gesetzliche Krankenkasse in Anspruch nehmen.
- Die Pflege muss im häuslichen Bereich stattfinden. Dazu zählt die eigene Wohnung, aber auch die Wohnung eines Familienangehörigen, eines Bekannten oder eine Unterkunft im Betreuten Wohnen.
Unabhängig vom Pflegegrad: Entlastungsleistungen für alle
Allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 steht der sogenannte Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich zu (§ 45b SGB XI, Stand 2025/2026). Dieser Betrag ist zweckgebunden und dient der Finanzierung zusätzlicher Unterstützungsangebote im Alltag. Ziel ist es, die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person zu fördern und pflegende Angehörige zu entlasten.
Der Entlastungsbetrag kann eingesetzt werden für:
- Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. Begleitung zum Arzt oder zu Freizeitaktivitäten)
- Hilfe im Haushalt und beim Einkaufen
- Betreuung in Gruppen- oder Einzelangeboten
- Leistungen ambulanter Pflegedienste (insbesondere Betreuungs- und Entlastungsleistungen)
- Tages- und Nachtpflege
Wird der monatliche Betrag nicht vollständig ausgeschöpft, kann er angespart und in Folgemonate übertragen werden. Nicht verbrauchte Beträge eines Kalenderjahres können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Danach verfallen sie.
Welche Pflegesachleistungen gibt es bei Pflegegrad 1?
Bei einer Einstufung in Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld (§ 37 SGB XI) und keine Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI). Auch Leistungen der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und der Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) stehen erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten jedoch den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich (§ 45b SGB XI, Stand 2025/2026). Dieser kann für anerkannte Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Alltag eingesetzt werden, etwa für Hilfe im Haushalt, Begleitung zu Terminen oder Betreuungsangebote durch zugelassene Dienste.
Pflegegrad 1 bedeutet eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Die betroffene Person ist in der Regel weitgehend selbstständig, benötigt jedoch punktuelle Unterstützung. Wird ein ambulanter Pflegedienst für grundpflegerische Leistungen beauftragt, müssen diese grundsätzlich privat finanziert werden. Der Entlastungsbetrag kann jedoch anteilig zur Kostendeckung eingesetzt werden – sofern es sich um abrechnungsfähige Leistungen eines anerkannten Anbieters handelt.
Weitere Leistungsansprüche bei Pflegegrad 1
Auch bei Pflegegrad 1 bestehen wichtige Unterstützungsansprüche:
- Zuschuss zur Wohnraumanpassung bis zu 4.000 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI)
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 40 Euro monatlich
- Zuschuss für ein anerkanntes Hausnotrufsystem (bis zu 25,50 Euro monatlich)
- Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln über die Krankenkasse (SGB V)
Damit stehen auch bei geringem Unterstützungsbedarf wichtige Leistungen zur Stabilisierung der häuslichen Versorgung zur Verfügung.
Welche Pflegesachleistungen gibt es bei Pflegegrad 2?
Pflegegrad 2 liegt vor, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt wurde. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von 796 Euro pro Monat (§ 36 SGB XI, Stand 2025/2026).
Dieser Betrag steht für die häusliche Pflege durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst zur Verfügung. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse.
Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI) werden nicht aus den Pflegesachleistungen finanziert, sondern stellen eine separate teilstationäre Leistung dar. Sie können zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden.
Welche Pflegesachleistung bei Pflegegrad 3?
Pflegegrad 3 liegt vor, wenn eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit besteht. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 haben Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von 1.497 Euro pro Monat (§ 36 SGB XI, Stand 2026).
Welche Pflegesachleistungen gibt es bei Pflegegrad 4?
Pflegegrad 4 liegt vor, wenn eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit besteht. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 haben Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von 1.859 Euro pro Monat (§ 36 SGB XI, Stand 2025/2026).
Dieser Betrag steht für die häusliche Pflege durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst zur Verfügung. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse.
Pflegesachleistungen können eingesetzt werden für:
- körperbezogene Pflegemaßnahmen
- pflegerische Betreuungsmaßnahmen
- Hilfe bei der Haushaltsführung
Welche Pflegesachleistung bei Pflegegrad 5?
Bei Pflegegrad 5 kommen zur schwersten Beeinträchtigung der Selbständigkeit noch besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung hinzu. Die Pflegebedürftigen erhalten monatlich Pflegesachleistungen in Höhe von 1.995 Euro für die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder die Versorgung in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung.
Die Pflegesachleistungen im Überblick
| Pflegegrad | Pflegesachleistung pro Monat |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Anspruch |
| Pflegegrad 2 | 796 € |
| Pflegegrad 3 | 1.497 € |
| Pflegegrad 4 | 1.859 € |
| Pflegegrad 5 | 2.299 € |
Pflegesachleistungen teurer als der Zuschuss – wer übernimmt die Kosten?
Je nach zugewiesenem Pflegegrad steht einer pflegebedürftigen Person ein gewisser Betrag für Pflegesachleistungen zur Verfügung. Ist dieser Maximalbetrag erreicht, müssen alle weiteren Kosten für die Leistungen der ambulanten Pflegedienste selbst übernommen werden. Erhöht sich der Pflegeaufwand, kann jederzeit ein Antrag auf einen höheren Pflegegrad gestellt werden.
Wo werden Pflegesachleistungen beantragt?
Pflegeleistungen müssen immer bei der Pflegekasse beantragt werden. Als Ausnahme gilt der Entlastungsbetrag, für den das Einreichen der Rechnungen für erstattungsberechtigte Dienste ausreicht. Bereits bei der Beantragung des Pflegegrades muss angeben werden, ob die Pflege häuslich oder in einem Pflegeheim stattfinden soll. Bei der ambulanten Pflege besteht weiterhin die Wahl zwischen Pflegesachleistung und Pflegegeld. Bevor der Antrag genehmigt wird, erfolgt eine Begutachtung des Pflegebedürftigen durch den MD (Medizinischer Dienst der Krankenkasse).
Pflegesachleistung oder Pflegegeld?
Wer in einen der Pflegegrade 2 bis 5 eingestuft wurde, hat Anspruch auf Pflegesachleistungen oder Pflegegeld. Mit den Pflegesachleistungen wird der jeweilige ambulante Dienst bezahlt. Pflegegeld hingegen kann als Bezahlung beantragt werden, wenn ehrenamtliche Pflegepersonen, z.B. Angehörige, Nachbarn oder Personen aus dem näheren Umfeld, die häusliche Pflege übernehmen.
Wer länger als vier Wochen in einem Krankenhaus stationär untergebracht ist, verliert auch den Anspruch auf Pflegegeld. Kehrt der Pflegebedürftige nach Hause zurück, erfüllt er wieder die Voraussetzungen für die Geldleistung und kann einen erneuten Antrag stellen. Während der Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim oder einer anderen Pflegeeinrichtung wird die Hälfte des Pflegegeldes für acht Wochen weiter bezahlt, bei der Verhinderungspflege für sechs Wochen.
Kann man Pflegesachleistung und Pflegegeld kombinieren?
Es besteht die Möglichkeit, Pflegesachleistung und Pflegegeld zu kombinieren, wenn zusätzlich zur häuslichen Pflege durch einen Angehörigen Dienste eines professionellen Pflegedienstes in Anspruch genommen werden. Eine Kombinationsleistung wird jedoch nur dann gewährt, wenn der Pflegebedürftige die Sachleistung nicht in vollem Umfang ausschöpft. Werden beispielsweise 70 Prozent der Pflegesachleistungen in Anspruch genommen, gibt es dementsprechend nur noch anteilig 30 Prozent des Pflegegeldes.
Können Pflegesachleistungen auch anderweitig genutzt werden?
Oft kommt es vor, dass Pflegedürftige mit Anspruch auf Pflegesachleistung nicht den vollen Betrag für die professionelle Pflege verwenden. Der ungenutzte Restbetrag muss deswegen jedoch nicht verfallen, sondern kann zur Entlastung für pflegende Angehörige eingesetzt werden. Bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen dürfen beispielsweise für folgende Entlastungsleistungen genutzt werden:
- eine stundenweise Betreuung durch geschulte ehrenamtliche Mitarbeiter
- hauswirtschaftliche Hilfen
- eine Unterstützung bei der Grundpflege
- eine ehrenamtliche Begleitung zum Arzt oder zu Behördengängen
- Betreuung bei Demenz
- eine Begleitung für Freizeit und Reisen
Diese Leistungen sollen die Angehörigen in ihren Aufgaben entlastet und ihnen eine Pause vom Alltag als Pflegeperson ermöglichen. Für die Umwidmung der Pflegesachleistung ist ein Antrag bei der Pflegekasse notwendig.
Fazit
Seit dem 01.01.2017 richtet sich der Leistungsanspruch der Pflegeversicherung nach den fünf Pflegegraden. Pflegegrad 1 beinhaltet keinen Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, sondern ausschließlich den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich (§ 45b SGB XI).
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflegesachleistungen für die ambulante Versorgung durch einen zugelassenen Pflegedienst (§ 36 SGB XI). Die monatlichen Höchstbeträge betragen (Stand 2026):
- Pflegegrad 2: 796 €
- Pflegegrad 3: 1.497 €
- Pflegegrad 4: 1.859 €
- Pflegegrad 5: 2.299 €
Übersteigen die tatsächlichen Pflegekosten den jeweiligen Höchstbetrag, muss der Differenzbetrag privat getragen werden. Wird der Leistungsrahmen nicht vollständig ausgeschöpft, kann der verbleibende Anteil anteilig als Pflegegeld ausgezahlt werden (Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI).
Entscheidend ist, dass alle Leistungen rechtzeitig bei der Pflegekasse beantragt werden und der eingesetzte Pflegedienst über einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen verfügt.