Mit dieser Zuzahlung zur Kurzzeitpflege müssen Pflegebedürftige rechnen
Die Kurzzeitpflege wird häufig dann in Anspruch genommen, wenn sich der Gesundheitszustand einer pflegebedürftigen Person vorübergehend verschlechtert oder die häusliche Versorgung zeitweise nicht sichergestellt ist. Es handelt sich um eine vollstationäre Pflegeleistung, die für einen begrenzten Zeitraum in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung erbracht wird. Anspruch besteht grundsätzlich ab Pflegegrad 2. In bestimmten Fällen – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt – kann eine stationäre Übergangspflege auch ohne Pflegegrad über die Krankenkasse erfolgen (§ 39c SGB V).
Das Wichtigste in Kürze
- Kurzzeitpflege als Übergangslösung: Sie ermöglicht eine zeitlich befristete stationäre Versorgung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, in Krisensituationen oder zur Entlastung pflegender Angehöriger. Ohne Pflegegrad ist sie nur als Übergangspflege über die Krankenkasse möglich.
- Leistungsumfang und Anspruch: Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können bis zu acht Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Seit dem 01.07.2025 gilt ein gemeinsames Jahresbudget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege in Höhe von 3.539 Euro (§ 42a SGB XI). Ein separater Betrag nur für Kurzzeitpflege besteht nicht mehr.
- Kostenstruktur: Die Pflegekasse übernimmt ausschließlich die pflegebedingten Aufwendungen im Rahmen des verfügbaren Budgets. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind grundsätzlich selbst zu tragen.
- Zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten: Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld für bis zu acht Wochen hälftig weitergezahlt. Der Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich (Stand 2025/2026) kann ergänzend eingesetzt werden. Reichen eigene Mittel nicht aus, kommt unter Umständen Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Betracht.
Exkurs: Was ist Kurzzeitpflege und was ist Verhinderungspflege?
Die Begriffe Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege werden häufig gemeinsam genannt, da beide Leistungen der Pflegeversicherung der zeitlich befristeten Ersatzpflege dienen. Seit dem 01.07.2025 teilen sie sich ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 Euro (§ 42a SGB XI). Dennoch unterscheiden sie sich in Art und Ort der Versorgung.
Kurzzeitpflege findet in einer zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung statt. Sie wird genutzt, wenn eine pflegebedürftige Person vorübergehend vollstationär versorgt werden muss – beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt, in einer Krisensituation oder zur Überbrückung, bis die häusliche Pflege wieder sichergestellt ist.
Verhinderungspflege hingegen erfolgt im häuslichen Umfeld. Sie greift, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend ausfällt, etwa durch Krankheit, Urlaub oder andere Verpflichtungen. Die Ersatzpflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, eine selbstständige Pflegekraft oder eine geeignete Privatperson – etwa Angehörige – übernommen werden.
Beide Leistungen dienen der Sicherstellung der Versorgung, unterscheiden sich jedoch wesentlich im Versorgungsort und in der Organisation der Pflege.

Kostenübernahme bei der zuständigen Kasse beantragen
Die Kurzzeitpflege kann eine wichtige Entlastung in einer angespannten Pflegesituation darstellen und sollte in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Versorgung vorübergehend nicht sichergestellt ist. Damit die Kosten teilweise übernommen werden, muss ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden.
Die Pflegekasse übernimmt jedoch nicht sämtliche anfallenden Kosten. Das gemeinsame Jahresbudget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege beträgt seit dem 01.07.2025 insgesamt 3.539 Euro (§ 42a SGB XI). Dieses Budget darf ausschließlich für pflegebedingte Aufwendungen eingesetzt werden. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten der Einrichtung sind grundsätzlich selbst zu tragen und führen zu einem Eigenanteil.
Wer hat Anspruch auf die Kostenübernahme der Kurzzeitpflege und wie lange?
Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht ab Pflegegrad 2 (§ 42 SGB XI). Die Leistung kann für maximal 56 Kalendertage (acht Wochen) pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige mit:
- Pflegegrad 2
- Pflegegrad 3
- Pflegegrad 4
- Pflegegrad 5
Die Kostenübernahme erfolgt im Rahmen des verfügbaren Jahresbudgets von 3.539 Euro. Übersteigen die tatsächlichen Kosten diesen Betrag oder dauert der Aufenthalt länger als acht Wochen, müssen die darüber hinausgehenden Kosten selbst getragen werden.
Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel zur Kurzzeitpflege mit Pflegegrad.
Anspruch für Menschen mit Pflegegrad 1 oder ohne Pflegegrad
Menschen mit Pflegegrad 1 oder ohne Pflegegrad haben Anspruch auf eine Kostenübernahme, wenn sie aufgrund eines Unfalls oder einer akuten Krankheit plötzlich intensive Pflege und Pflegeleistungen benötigen. In solchen Fällen ist jedoch die Krankenkasse der richtige Ansprechpartner für die Kostenübernahme, nicht die Pflegekasse. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel zum Thema „Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad„.
Dauer von Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege kann für bis zu acht Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden. Weitere Details dazu und was sonst zu beachten ist, haben wir in diesem Artikel zur Kurzzeitpflege für Sie aufbereitet.
Welche Kosten entstehen für die Kurzzeitpflege überhaupt?
Die Kosten für die Kurzzeitpflege teilen sich in vier Bereiche auf und werden von der jeweiligen Einrichtung individuell festgelegt:
- Pflegekosten
- Kosten für Unterkunft
- Kosten für Verpflegung
- Investitionskosten (Kosten für Instandhaltungen des Pflegeheims, Instandhaltung von Geräten, Aufrechterhaltung der Pflegeleistung etc.)
Sie fragen sich nun sicherlich, mit welchen Kosten man für die vorübergehende Unterbringung in einer Kurzeitpflege rechnen muss. Leider ist hier keine pauschale Aussage möglich, da die Kosten für Pflege, Verpflegung, Unterbringung und Investitionskostenbeitrag je nach gewählter Einrichtung stark schwanken.
Einen guten ersten Überblick über die zu erwartenden Kosten bieten die Pflegeheim-Suchangebote der verschiedenen Kranken- bzw. Pflegekassen. Für schlussendlich finale Angaben sollten Sie zu der gewünschten Einrichtung Kontakt aufnehmen.
Ein ausführlicher Vergleich lohnt in jedem Fall, da die Kosten teils um mehr als 100 Euro je Tag schwanken und dies bei einem mehrwöchigen Urlaub doch einen erheblichen Unterschied im Eigenanteil ausmachen können.
Angegeben sind in den Suchmaschinen in der Regel die vollen Kosten, davon abgezogen werden muss der Anspruch gegenüber der Pflegekasse.
Wie hoch ist der Zuschuss für die Kurzzeitpflege?
Die Leistungen der Kurzzeitpflege sind im Sozialgesetzbuch (§ 42 SGB XI) geregelt. Seit dem 01.07.2025 gilt für Kurzzeit- und Verhinderungspflege ein gemeinsames Jahresbudget in Höhe von 3.539 Euro (§ 42a SGB XI). Dieses Budget kann flexibel für beide Leistungen eingesetzt werden.
Einen festen Einzelbetrag ausschließlich für Kurzzeitpflege (z. B. 1.854 Euro) gibt es seitdem nicht mehr. Entscheidend ist, wie viel vom gemeinsamen Jahresbudget im laufenden Kalenderjahr noch verfügbar ist.
Welche Kosten sind abgedeckt?
Das Budget darf ausschließlich für pflegebedingte Aufwendungen verwendet werden. Nicht übernommen werden:
- Unterkunft und Verpflegung
- Investitionskosten der Einrichtung
Diese Kosten sind grundsätzlich vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen und bilden den Eigenanteil.
Zur Minderung des Eigenanteils kann der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro (Stand 2025/2026) eingesetzt werden. Dieser steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zur Verfügung.
Längere Aufenthalte und finanzielle Unterstützung
Die Kurzzeitpflege ist auf maximal acht Wochen (56 Kalendertage) pro Kalenderjahr begrenzt. Übersteigen die tatsächlichen Pflegekosten das verfügbare Budget von 3.539 Euro oder dauert der Aufenthalt länger als acht Wochen, müssen die zusätzlichen Kosten selbst getragen werden.
Reichen die eigenen Mittel hierfür nicht aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII beim zuständigen Sozialamt beantragt werden.
Rechenbeispiel 1: Teilweise Nutzung des Jahresbudgets (7 Tage Kurzzeitpflege)
Ausgangsdaten: Kurzzeitpflege für 7 Tage in einer zugelassenen Einrichtung
| Kostenart | Tage | Kosten pro Tag | Gesamtbetrag |
|---|---|---|---|
| Pflegekosten | 7 | 137,57 € | 962,99 € |
| Unterkunft | 7 | 17,75 € | 124,25 € |
| Verpflegung | 7 | 5,25 € | 36,75 € |
| Investitionskosten | 7 | 10,50 € | 73,50 € |
| Gesamtkosten | 1.197,49 € |
Kostenübernahme durch die Pflegekasse
Das gemeinsame Jahresbudget (3.539 €) darf ausschließlich für pflegebedingte Aufwendungen eingesetzt werden.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Pflegekosten gesamt | 962,99 € |
| Übernahme durch Pflegekasse | – 962,99 € |
| Verbleibendes Budget im Jahr | 2.576,01 € |
Eigenanteil
| Position | Betrag |
|---|---|
| Unterkunft | 124,25 € |
| Verpflegung | 36,75 € |
| Investitionskosten | 73,50 € |
| Eigenanteil gesamt | 234,50 € |
Erklärung
Die Pflegekasse übernimmt ausschließlich die Pflegekosten in Höhe von 962,99 €.
Da keine höheren pflegebedingten Kosten angefallen sind, wird auch nur dieser Betrag aus dem Jahresbudget verbraucht.
Die sogenannten „Hotelkosten“ (Unterkunft und Verpflegung) sowie Investitionskosten müssen selbst getragen werden. Der Eigenanteil beträgt in diesem Beispiel 234,50 €.
Das verbleibende Budget von 2.576,01 € kann im selben Kalenderjahr weiterhin für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege genutzt werden.
Rechenbeispiel 2: Pflegekosten übersteigen das verfügbare Jahresbudget
Ausgangsdaten: Kurzzeitpflege für 21 Tage
| Kostenart | Tage | Kosten pro Tag | Gesamtbetrag |
|---|---|---|---|
| Pflegekosten | 21 | 137,57 € | 2.888,97 € |
| Unterkunft | 21 | 17,75 € | 372,75 € |
| Verpflegung | 21 | 5,25 € | 110,25 € |
| Investitionskosten | 21 | 10,50 € | 220,50 € |
| Gesamtkosten | 3.592,47 € |
Variante A: Volles Jahresbudget noch verfügbar (3.539 €)
| Position | Betrag |
|---|---|
| Pflegekosten gesamt | 2.888,97 € |
| Übernahme durch Pflegekasse | – 2.888,97 € |
| Verbleibendes Budget im Jahr | 650,03 € |
Eigenanteil:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Unterkunft | 372,75 € |
| Verpflegung | 110,25 € |
| Investitionskosten | 220,50 € |
| Eigenanteil gesamt | 703,50 € |
In dieser Konstellation reicht das Jahresbudget aus, um die gesamten Pflegekosten zu decken. Der Eigenanteil betrifft ausschließlich Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.
Variante B: Budget ist nur noch teilweise verfügbar
Angenommen, es stehen nur noch 1.854 € Restbudget zur Verfügung:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Pflegekosten gesamt | 2.888,97 € |
| Übernahme durch Pflegekasse | – 1.854,00 € |
| Ungedeckte Pflegekosten | 1.034,97 € |
Gesamter Eigenanteil:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Ungedeckte Pflegekosten | 1.034,97 € |
| Unterkunft | 372,75 € |
| Verpflegung | 110,25 € |
| Investitionskosten | 220,50 € |
| Eigenanteil gesamt | 1.738,47 € |
Erklärung
Seit Juli 2025 ist nicht mehr ein fester Zuschussbetrag entscheidend, sondern das noch verfügbare gemeinsame Jahresbudget von 3.539 €. Reicht dieses Budget nicht aus, müssen sowohl überschreitende Pflegekosten als auch Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten selbst getragen werden.
Kann der Eigenanteil nicht finanziert werden, kommt unter Umständen Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Betracht.
Rechenbeispiel 3: Kombination mit Verhinderungspflege (gemeinsames Jahresbudget)
Ausgangslage wie in Beispiel 2: Kurzzeitpflege für 21 Tage, Kosten wie zuvor.
Wichtig: Seit 01.07.2025 werden Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege aus einem gemeinsamen Jahresbudget von 3.539 € finanziert. „Kombinieren“ bedeutet praktisch: Sie können das Budget flexibel nutzen, unabhängig davon, ob zuvor Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde.
Kostenübersicht (21 Tage Kurzzeitpflege)
| Kostenart | Tage | Kosten pro Tag | Gesamtbetrag |
|---|---|---|---|
| Pflegekosten | 21 | 137,57 € | 2.888,97 € |
| Unterkunft | 21 | 17,75 € | 372,75 € |
| Verpflegung | 21 | 5,25 € | 110,25 € |
| Investitionskosten | 21 | 10,50 € | 220,50 € |
| Gesamtkosten | 3.592,47 € |
Variante: Vorher wurde Verhinderungspflege genutzt (Budget ist teilweise verbraucht)
Angenommen, im selben Kalenderjahr wurden bereits 1.034,97 € aus dem gemeinsamen Jahresbudget für Verhinderungspflege genutzt. Dann verbleibt für Kurzzeitpflege noch:
Restbudget = 3.539,00 € – 1.034,97 € = 2.504,03 €
Damit ergibt sich:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Pflegekosten gesamt | 2.888,97 € |
| Übernahme durch Pflegekasse (Restbudget) | – 2.504,03 € |
| Ungedeckte Pflegekosten | 384,94 € |
Eigenanteil gesamt
| Position | Betrag |
|---|---|
| Ungedeckte Pflegekosten | 384,94 € |
| Unterkunft | 372,75 € |
| Verpflegung | 110,25 € |
| Investitionskosten | 220,50 € |
| Eigenanteil gesamt | 1.088,44 € |
Erklärung
- Die maximale Dauer der Kurzzeitpflege (56 Tage) wird durch mehr Budget nicht verlängert.
- Entscheidend ist, wie viel vom gemeinsamen Jahresbudget (3.539 €) im Kalenderjahr noch verfügbar ist.
- Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind grundsätzlich immer Eigenanteil.
- Wenn das Budget durch vorherige Verhinderungspflege bereits teilweise verbraucht ist, bleiben zusätzlich ungedeckte Pflegekosten übrig.
Welche Möglichkeiten gibt es, um auch für Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten einen Zuschuss zu erhalten?
Wie die Rechenbeispiele zeigen, bleibt oft ein erheblicher Kostenblock für die Nebenkosten offen – dazu zählen Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Die gute Nachricht ist, dass es Möglichkeiten gibt, auch diese Kosten zu decken.
Nutzung des Entlastungsbetrags
Jeder Pflegebedürftige mit Pflegegrad erhält einen monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro. Dieser Betrag muss nicht separat beantragt werden, kann jedoch nur dann von der Pflegekasse abgerufen werden, wenn konkrete Ausgaben durch Rechnungen nachgewiesen werden. In einigen Fällen ist auch eine direkte Abrechnung durch die Pflegeeinrichtung möglich. Fragen Sie hierzu direkt bei Ihrer Pflegekasse oder der von Ihnen gewählten Einrichtung nach.
Wichtige Hinweise zum Entlastungsbetrag:
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag auch für die Pflegekosten der Kurzzeitpflege nutzen, da sie keinen Anspruch auf die reguläre Kurzzeitpflege durch die Pflegekasse haben.
- Pflegebedürftige ohne Pflegegrad, die aufgrund einer akuten Erkrankung eine Kurzzeitpflege benötigen, können den Entlastungsbetrag nicht nutzen. In diesen Fällen übernimmt die Krankenkasse die Leistung für maximal acht Wochen.
In vielen Fällen reicht der Entlastungsbetrag aus, um den Eigenanteil für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten vollständig zu decken, sofern er nicht für andere Pflegeleistungen eingesetzt wurde.
Verwendung des Pflegegeldes zur Deckung des Eigenanteils
Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt. Dieser Betrag kann zur Deckung des Eigenanteils (z. B. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten) genutzt werden.
Pflegegeld während der Kurzzeitpflege (Stand 2025/2026)
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat | Hälftiges Pflegegeld pro Monat | Tagesbetrag während Kurzzeitpflege (½ / 30) |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 € | 173,50 € | 5,78 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 299,50 € | 9,98 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 400,00 € | 13,33 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 495,00 € | 16,50 € |
Beispiel Rechenweg (Pflegegrad 2):
347 € monatliches Pflegegeld
→ Hälfte während Kurzzeitpflege = 173,50 €
→ 173,50 € / 30 Tage = 5,78 € pro Tag
Da während des Aufenthalts in der Kurzzeitpflegeeinrichtung bestimmte laufende Kosten der häuslichen Versorgung (z. B. Lebensmittel oder Strom) häufig geringer ausfallen, kann das hälftige Pflegegeld zur Finanzierung des Eigenanteils herangezogen werden.
Kein Geld für den Eigenanteil?
Wenn Sie die Zuzahlung zur Kurzzeitpflege nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können, gibt es verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten:
- Private Pflegeversicherung oder Unfallversicherung: Eine Zuzahlung kann durch eine private Pflegeversicherung oder eine Unfallversicherung erfolgen, insbesondere wenn die Kurzzeitpflege aufgrund eines Unfalls notwendig wird.
- Sozialamt als letzte Option: Wenn keine privaten Versicherungen vorhanden sind oder diese nicht leisten und auch keine Angehörigen helfen können (seit dem 01. Januar 2020 sind Kinder von pflegebedürftigen Eltern erst ab einem Bruttoeinkommen von 100.000 Euro verpflichtet, Pflegekosten zu übernehmen), besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Kostenübernahme beim Sozialamt zu stellen. Das Sozialamt übernimmt dann die Zuzahlung zur Kurzzeitpflege, sofern alle anderen Optionen ausgeschöpft sind.
Je nach Bundesland und individuellem Fall kann die Höhe der Kostenübernahme durch das Sozialamt unterschiedlich ausfallen. Ein Pflegegrad ist nicht zwingend erforderlich, um finanzielle Unterstützung zu beantragen. Für viele Rentner mit geringer Rente ist dies oft die einzige Möglichkeit, den Eigenanteil zu finanzieren.
Wie können Sie die Zuzahlung zur Kurzzeitpflege als außergewöhnliche Belastung geltend machen?
Die Zuzahlung zur Kurzzeitpflege kann unter bestimmten Voraussetzungen in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, insbesondere wenn ein Pflegegrad vorliegt. Betroffene sollten sich frühzeitig informieren, um mögliche Steuervorteile nutzen zu können. Wenden Sie sich hierzu am besten an einen Steuerberater, der Sie zu den genauen Voraussetzungen beraten kann.
Fazit: Diese Zuzahlungen zur Kurzzeitpflege sollten Sie einplanen
Die Kurzzeitpflege bietet wichtige Unterstützung in Zeiten vorübergehender Pflegebedürftigkeit, jedoch entstehen dabei oft erhebliche Kosten, die über den Zuschuss der Pflegekasse hinausgehen. Neben den Pflegekosten sind insbesondere Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten selbst zu tragen. Zur Reduzierung des Eigenanteils können Entlastungsbeträge, Pflegegeld sowie unter bestimmten Umständen Unterstützung vom Sozialamt in Anspruch genommen werden. Es ist ratsam, sich frühzeitig über alle Finanzierungsmöglichkeiten zu informieren, um finanzielle Belastungen so gering wie möglich zu halten.