Künstlersozialkasse und Pflegeunternehmen

Wer muss Künstlersozialabgabe zahlen?
Ein Pfleger in einem blauen Kittel und einem Stethoskop um den Hals hält ein pinkes Sparschwein in den Händen.
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Inhaltsverzeichnis

Müssen Unternehmen, die in der Pflege tätig sind, die sogenannte Künstlersozialabgabe zahlen? Unter Umständen schon. Denn Unternehmen, die freischaffende Künstler und Publizisten beauftragen, sind verpflichtet, eine Abgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu leisten. Tun sie das nicht, drohen Strafen in Höhe von bis zu 50.000 Euro. Wie können Sie die Künstlersozialabgabe ermitteln und wann sind Sie von der Zahlungsverpflichtung ausgeschlossen?

Was ist die Künstlersozialkasse?

Die Künstlersozialkasse, hin und wieder auch Künstlersozialversicherung genannt, gehört zur Unfallversicherung des Bundes und ist damit eine Sozialversicherung. Für selbstständige Künstler, wie Musiker oder Tänzer und Publizisten bedeutet die Künstlersozialkasse und mit ihr die Künstlersozialversicherung eine echte Erleichterung: Personen, die in den Geltungsbereich des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) fallen, werden im Hinblick auf die Kranken-, Renten- und Sozialversicherungsbeiträge dadurch wie Arbeitnehmer gestellt. Denn die Künstlersozialversicherung übernimmt zusammen mit dem Bund die Hälfte der Beiträge (gewissermaßen den Arbeitgeber-Anteil), die an die gesetzliche Renten- und Pflegeversicherung gezahlt werden müssen.

Damit möchte der Gesetzgeber den Berufsgruppen aus dem Bereich der Kunst und Musik unter die Arme greifen. Denn häufig sind es gerade diese Menschen, die ein niedriges Einkommen haben und daher häufig vor Herausforderungen gestellt sind, ihrer Versicherungspflicht in der Krankenkasse, der Renten- und der Pflegeversicherung nachzukommen. Die KSK bedeutet für diese Berufsgruppen daher eine finanzielle Absicherung, weil sie einen Zuschuss zu den Beiträgen an die verschiedenen Versicherungen leistet, die dem Arbeitgeberanteil bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern entspricht.

Allerdings müssen diese Beitragsanteile, die die Künstlersozialkasse für ihre Versicherten zahlt, erst generiert werden. Zu 20 Prozent übernimmt das der Bund, die restlichen 30 Prozent stammen direkt von der Künstlersozialkasse – und zwar aus den Abgaben der Unternehmen, die die Werke von Künstlern und Publizisten „verwerten“, also in Anspruch nehmen.

Dabei müssen auch Unternehmen die Künstlersozialabgabe zahlen, die nicht in den Bereich der klassischen „Verwerter“ fallen. Also nicht jene Unternehmen sind, die hauptsächlich mit freien Künstlern und Publizisten zu tun haben. Also beispielsweise

  • Verlage
  • Presseagenturen
  • Bilderdienste
  • Theater
  • Chöre
  • Orchester
  • Rundfunk
  • Fernsehanstalten
  • Galerien
  • Kunsthändler
  • Werbung
  • Öffentlichkeitsarbeit für Dritte
  • Museen

(Quelle: https://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/wer-ist-abgabepflichtig.html)

Mit anderen Worten: Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Unternehmen aus dem Bereich der Pflege abgabepflichtig. Denn auch Unternehmen, die nur gelegentlich einen freien Künstler oder Publizisten beauftragen, müssen die Künstlersozialabgabe zahlen.

Wann muss ich die Künstlersozialabgabe zahlen?

Als Daumenregel gilt: Alle Unternehmen, die freie Künstler oder Publizisten beauftragen, sind abgabepflichtig. Das gilt meist auch schon dann, wenn nur ein Mal pro Jahr die Leistungen eines freien Künstlers oder Publizisten in Anspruch genommen werden. Beispielsweise in Form von Text- und/oder Foto-Beitragen für das jährliche Mitgliedermagazin. Aber auch dann, wenn ein freier Musiker für eine Veranstaltung gebucht wird und diese für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Bei Veranstaltungen, die nur intern ablaufen, gelten meist andere Regeln.

Übrigens: Auch dann, wenn der Freelancer nicht Mitglied der Künstlersozialkasse ist, müssen entsprechende Abgaben entrichtet werden. Denn maßgeblich ist nicht die Person, die Sie beauftragen, sondern die Tätigkeit, die Sie bezahlen. Unternehmen sollten sehr sorgfältig darauf achten, ob sie die Künstlersozialabgabe entrichten müssen oder nicht.

Für welche Leistungen muss ich die Künstlersozialabgabe zahlen?

Auf der Seite der Künstlersozialkasse finden sich genauere Angaben darüber, für welche Tätigkeit freischaffender Künstler die Künstlersozialabgabe gezahlt werden muss. Für Pflegeeinrichtungen dürften die Tätigkeiten als Discjockey, Alleinunterhalter oder Geschichtenerzähler relevant sein, da gerade das Tätigkeiten sind, die in Pflege- und Altenheimen öfter in Anspruch genommen werden.

Falls Sie sich einen Überblick verschaffen wollen, finden Sie auf der Seite der Künstlersozialkasse weitere Informationen.

Beachten sollten Sie dabei außerdem, dass auch Werbe- und PR-Maßnahmen unter die Künstlersozialabgabe fallen, sofern diese von einem Freelancer erstellt wurden. Unter Umständen müssen Sie die Abgabe auch dann entrichten, wenn Sie eine Werbeagentur beauftragt haben, die hauptsächlich mit freien Mitarbeitern zusammen arbeitet.

Allerdings gilt in diesem Fall die Bemessungsgrenze von 450 Euro pro Jahr. Liegt die Summe, die Sie für Tätigkeiten freischaffender Künstler zahlen, im Jahr unter diesem Betrag, wird keine Abgabe fällig. Alle Zahlungen, die über diesem Betrag liegen, sind jedoch abgabepflichtig.

Tipp

Sollten Sie sich unsicher sein, ob Sie die Abgabe entrichten müssen oder nicht, wenden Sie sich direkt an die Künstlersozialkasse. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dort werden Ihnen gerne weiterhelfen.

Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte immer, dass Sie als Unternehmer dafür zuständig sind, die entsprechenden Abgaben zu leisten. Tun Sie das nicht, drohen bei einer Betriebsprüfung Nachzahlungen und gegebenenfalls auch Verzugszinsen.

Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe?

Die Abgabe an die Künstlersozialkasse ist ein fester Prozentsatz, der sich auf den Betrag bezieht, der für die Tätigkeiten des freien Künstlers gezahlt wurde (Bemessungsgrundlage). Der Satz variiert von Jahr zu Jahr ein wenig, bewegt sich in der Regel jedoch zwischen vier und fünf Prozent. Seit 2018 liegt der Satz bei 4,2 Prozent auch im Jahr 2020 wird es wohl bei diesem Abgabesatz bleiben.

Achtung

Der Abgabesatz bezieht sich nur auf die Bezahlung für die künstlerische oder publizistische Tätigkeit. Das bedeutet, dass Sie die (eventuell) gezahlte Umsatzsteuer vorher von dem Betrag abziehen müssen, bevor Sie die Abgabe entrichten.

Nehmen wir also an, Sie beauftragen einen freien Alleinunterhalter für eine öffentliche Veranstaltung im Pflegeheim. Dieser stellt Ihnen für seine Leistungen 1.190 Euro in Rechnung. Davon ziehen Sie die Umsatzsteuer (19 Prozent) ab, bleiben 1.000 Euro übrig. Auf diesen Betrag wird nun die Künstlersozialabgabe fällig, also 42 Euro.

Einige Unternehmer versuchen die Künstlersozialabgabe zu umgehen, indem Sie den fälligen Betrag vom Honorar des Künstlers abziehen. Das sollten Sie in jedem Fall unterlassen, denn auch dieses Vorgehen ist nicht rechtmäßig und kann zu weiteren Problemen bei einer Betriebsprüfung führen.

Diese Überprüfungen ist auch gar nicht so selten. In den letzten Jahren hat die Rentenversicherung verstärkt Unternehmen im Hinblick auf eine Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse überprüft, wodurch sich die Anzahl der abgabepflichtigen Unternehmen erhöht hat.

Für all diejenigen Unternehmen, die bereits Beiträge zahlen, ist das eine gute Nachricht. Denn somit bleibt der Abgabesatz stabil: Je mehr Unternehmen die Künstlersozialabgabe entrichten, umso geringer sind die Beiträge für jeden einzelnen Betrieb.

Wie zahle ich die Künstlersozialabgabe?

Wie hoch die Künstlersozialabgabe für den jeweiligen Bemessungszeitraum ist, ergibt sich aus der Meldung, die Betriebe selbst vornehmen müssen. In der Regel müssen Sie dazu im ersten Schritt eine formlose Meldung an die Künstlersozialkasse vornehmen. Das können Sie entweder schriftlich oder per Telefon machen.

Um den genauen Betrag zu erfahren, den Sie zahlen müssen, füllen Sie im nächsten Schritt das entsprechende Formular der KSK aus, das Sie hier finden. Sie haben bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres Zeit, die Abrechnung an die Künstlersozialkasse zu übermitteln.

Sobald die Mitarbeiter der KSK Ihre Meldung erhalten haben, werden sie diese prüfen und die Höhe der Abgabe berechnen. Ist der Vorgang abgeschlossen, erhalten Sie einen Bescheid inklusive einer Zahlungsaufforderung.

Wer muss keine Abgabe an die Künstlersozialkasse zahlen?

In der Regel müssen nicht kommerzielle Veranstalter und Vereine keine Künstlersozialabgabe zahlen. Auch freischaffende Künstler, die ihre Werke für sich selbst nutzen, müssen dafür keine Abgabe zahlen.

In der Regel können Sie auch dann mit auf die Abgabe verzichten, wenn Sie mit einer KG, OHG oder GmbH zusammengearbeitet haben. Aber auch in diesem Fall gilt, dass Sie im Zweifel am besten direkt bei der KSK nachfragen sollten.

Endverbraucher, die beispielsweise in ein Konzert gehen, sind grundsätzlich von der Künstlersozialabgabe ausgenommen, diese gilt nur zwischen Unternehmen und freischaffendem Künstler und/oder Publizisten.

Künstlersozialabgabe: Welche Strafen drohen?

Bedenken Sie immer, dass die Künstlersozialabgabe eine Pflichtabgabe ist. Ob Sie dieser Abgabepflicht nachkommen, wird von der Deutschen Rentenversicherung überprüft, sobald in Ihrem Betrieb eine Sozialversicherungsprüfung vorgenommen wird.

Dabei drohen empfindliche Strafen: Bis zu 50.000 Euro Bußgeld können fällig werden, wenn Sie die Künstlersozialabgabe nicht oder nicht vollständig gezahlt haben. Hinzu kommen die Nachzahlung für die versäumten Beträge plus Zinsen.

Ein Grund zur Panik ist das jedoch noch nicht. Denn die Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse wissen, dass viele Betriebe schlichtweg nicht darüber informiert sind, dass sie diese Abgabe zahlen müssen. Aus diesem Grund zeigen sie sich in der Regel kulant bei Verstößen.

Trotzdem sollten Sie es natürlich nicht darauf ankommen lassen und lieber gleich zu Beginn die Künstlersozialabgabe in voller Höhe und rechtzeitig begleichen.

Fazit

Auch Unternehmen aus der Pflege können zu den sogenannten Verwertern zählen und müssen daher die Künstlersozialabgabe zahlen. Allerdings gibt es jährlich einen Freibetrag für Unternehmen. Erst wenn Ihre Zahlungen den Betrag von 450 Euro übersteigen, müssen Sie die Abgabe entrichten.

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