Medizinische Pflege zuhause: Behandlungspflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege
Die medizinische Pflege zu Hause – auch Behandlungspflege nach SGB V – ergänzt die Grundpflege um ärztlich verordnete, medizinische Maßnahmen im häuslichen Umfeld. Sie wird typischerweise nach Operationen, akuten Erkrankungen oder zur Vermeidung/Verkürzung eines Krankenhausaufenthalts verordnet und von examinierten Pflegefachpersonen erbracht.
Die Kosten übernimmt die gesetzliche Krankenkasse als Sachleistung, sofern eine ärztliche Verordnung vorliegt und die Maßnahme der Heilung, Linderung oder Prävention dient. Erwachsene leisten in der Regel eine Zuzahlung von 10 % für maximal 28 Tage plus 10 € je Verordnung; bestimmte Personengruppen sind davon befreit.
Wichtig für die Praxis: Grundpflege und Hauswirtschaft werden bei bestehendem Pflegegrad über die Pflegekasse (SGB XI) finanziert, medizinische Leistungen jedoch immer über die Krankenkasse. Die Behandlungspflege umfasst u. a. Wundversorgung, Injektionen, Medikamentengabe, Messungen, Katheter- und Beatmungsmanagement. Fehlt Verordnung oder Pflegegrad, können Kosten privat anfallen.
Die ambulante Versorgung umfasst neben Grundpflege und hauswirtschaftlicher Unterstützung auch die medizinische Pflege zu Hause. Diese sogenannte Behandlungspflege ist Bestandteil der häuslichen Krankenpflege und im Sozialgesetzbuch V (§ 37 SGB V) geregelt.
Sie spielt sowohl in der Altenpflege als auch in der Krankenpflege eine zentrale Rolle. Ziel ist es, eine medizinisch notwendige Versorgung im häuslichen Umfeld sicherzustellen – entweder zur Sicherung des Behandlungserfolgs oder zur Vermeidung bzw. Verkürzung eines Krankenhausaufenthalts.
Behandlungspflege: Was bedeutet das konkret?
Während die Grundpflege und hauswirtschaftliche Unterstützung der Pflegeversicherung (SGB XI) zugeordnet sind, gehört die Behandlungspflege zur Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Behandlungspflege umfasst ausschließlich medizinische Maßnahmen, die ärztlich verordnet und von examinierten Pflegefachpersonen durchgeführt werden. Dazu zählen unter anderem:
- Wundversorgung
- Injektionen (z. B. Insulin)
- Medikamentengabe und -überwachung
- An- und Ablegen von Kompressionsverbänden
- Versorgung von Kathetern oder Stomata
- Blutzucker- und Blutdruckkontrollen
- Infusionstherapie
Diese Leistungen dürfen nur auf ärztliche Verordnung hin erbracht werden.
Formen der häuslichen Krankenpflege
Das Gesetz unterscheidet im Wesentlichen zwei Zielrichtungen:
1. Sicherungspflege
Die Sicherungspflege dient dazu, eine ärztliche Behandlung im häuslichen Umfeld sicherzustellen. Sie wird verordnet, wenn der Patient die Maßnahmen nicht selbst durchführen kann und keine im Haushalt lebende Person dies übernehmen kann.
Die Dauer richtet sich nach medizinischer Notwendigkeit – eine pauschale 14-Tage-Grenze gibt es nicht. In der Praxis werden Verordnungen häufig zunächst befristet ausgestellt und bei Bedarf verlängert.
2. Krankenhausvermeidungspflege
Diese Form der häuslichen Krankenpflege wird verordnet, wenn durch ambulante medizinische Versorgung ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann.
Typische Situationen sind:
- postoperative Nachsorge
- akute Verschlechterungen chronischer Erkrankungen
- komplexe Wundbehandlungen
Die Leistung ist in der Regel auf bis zu vier Wochen begrenzt, kann aber in medizinisch begründeten Ausnahmefällen verlängert werden.Sicherungspflege dient dazu, eine ärztliche Behandlung im häuslichen Umfeld sicherzustellen. Sie wird verordnet, wenn der Patient die Maßnahmen nicht selbst durchführen kann und keine im Haushalt lebende Person dies übernehmen kann.
Die Dauer richtet sich nach medizinischer Notwendigkeit – eine pauschale 14-Tage-Grenze gibt es nicht. In der Praxis werden Verordnungen häufig zunächst befristet ausgestellt und bei Bedarf verlängert.
Wer übernimmt die Kosten?
Die Kosten für die Behandlungspflege übernimmt grundsätzlich die gesetzliche Krankenversicherung, sofern eine ärztliche Verordnung vorliegt.
Wichtig ist die Abgrenzung:
- Medizinische Leistungen (SGB V) → Krankenkasse
- Grundpflege und Hauswirtschaft (SGB XI) → Pflegekasse bei bestehendem Pflegegrad
Auch wenn ein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt, bleibt die Behandlungspflege weiterhin Leistung der Krankenkasse. Sie wird nicht auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen angerechnet.
Behandlungspflege im Alter
Gerade im höheren Lebensalter überschneiden sich medizinische und pflegerische Bedarfe häufig. Chronische Erkrankungen, Multimorbidität und eingeschränkte Mobilität führen dazu, dass medizinische Maßnahmen dauerhaft notwendig sein können.
In solchen Fällen ist die Behandlungspflege keine kurzfristige „Überbrückung“, sondern Teil einer stabilen Versorgungsstruktur im häuslichen Umfeld.
Erst wenn neben der medizinischen Versorgung auch dauerhaft Unterstützungsbedarf in der Grundpflege besteht, kommt zusätzlich ein Pflegegrad nach SGB XI in Betracht. Dieser wird nach Antragstellung durch die Pflegekasse und Begutachtung durch den Medizinischen Dienst festgestellt.
Pflege durch Angehörige
Laut SGB besteht der Anspruch auf häusliche Krankenpflege nur, soweit im Haushalt des Pflegebedürftigen keine Personen leben oder es keine Angehörigen gibt, die sich im erforderlichen Umfang um die Betreuung kümmern können. Das ist der Fall, wenn die medizinischen Kenntnisse fehlen, beispielsweise bei der ambulanten Intensivpflege.
Die Kosten der Medikamente und anderer Pflegeleistungen werden im Rahmen der Behandlungspflege von der Krankenkasse übernommen. Ist die pflegende Person nicht im Stande, in vollem Umfang für die Krankenpflege aufzukommen, prüft die Krankenkasse den Fall. Gegebenenfalls bezuschusst sie die weitere häusliche Behandlungspflege.
Im Falle der ambulanten Pflege ist es wichtig zu prüfen, ob es sich bei den erforderlichen Maßnahmen für den Pflegebedürftigen bereits um Teile der Pflegeleistungen handeln, die von der Pflegeversicherung betreut werden. Stellt der MD einen Pflegegrad bei dem Patienten fest, erhält die pflegende Person verschiedene Leistungen und Pflegegeld. Die genaue Höhe hält das Gesundheitsministerium seit 2017 in einer Tabelle für die verschiedenen Pflegegrade fest.
Fazit
Die Behandlungspflege ist ein eigenständiger Bestandteil der ambulanten Versorgung und klar von der Grundpflege zu unterscheiden. Sie ermöglicht medizinisch notwendige Maßnahmen im häuslichen Umfeld und trägt dazu bei, Krankenhausaufenthalte zu vermeiden oder zu verkürzen.
Für Pflegefachpersonen und Leitungsverantwortliche ist die saubere Abgrenzung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung entscheidend – sowohl für die korrekte Abrechnung als auch für eine rechtssichere Beratung von Patienten und Angehörigen.