Coronavirus in der Pflege: Das sollten Sie wissen

Wie Sie sich verhalten können
Coronavirus in der Pflege: Das sollten Sie wissen
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Inhaltsverzeichnis

Insbesondere die Pflegebranche ist von der Corona-Pandemie betroffen. Sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich hat der Schutz der Pflegebedürftigen oberste Priorität. Denn ältere Menschen und Personen mit Vorerkrankungen zählen zu den Risikogruppen für einen schweren Krankheitsverlauf. Um die Pflegenden für ihre Arbeit zu entschädigen und Angehörige zu entlasten, hat der Bund zahlreiche neuen Beschlüsse gefasst. Vom Anspruch auf zusätzliche freie Arbeitstage bis zum Pflegeunterstützungsgeld: Lesen Sie hier alles Wichtige zur Corona-Prämie, Familienpflegezeit sowie den aktuellen Corona-Regelungen in der Pflege.

Pflegezeit, Masken-Pflicht und Corona-Bonus: Pflege-Regelungen für Beschäftigte

Eine Corona-Infektion ist für Pflegebedürftige mit einem starken gesundheitlichen Risiko verbunden, weshalb sie besonders geschützt werden müssen. Hohes Alter, ein geschwächtes Immunsystem und Vorerkrankungen sind Risikofaktoren für einen schweren Krankheitsverlauf, den es unbedingt zu verhindern gilt. Um die Gefahr für COVID-19-Infektionen in einer Pflegeeinrichtung oder bei der häuslichen Pflege zu senken, ist richtiges Verhalten während der Corona-Pandemie essenziell. Um eine angemessene Pflege der Menschen sicherzustellen, müssen jedoch verschiedenste Anforderungen erfüllt werden, was die Pflegenden wie auch die Angehörigen vor große Herausforderungen stellt.

Dies liegt nicht zuletzt auch an den wechselnden Regelungen und Einschränkungen, die in Alten- und Pflegeheimen gelten. Bei den zahlreichen Vorgaben von Bund und Ländern zum Umgang mit COVID-19 ist es gar nicht so einfach, den Überblick zu behalten. Wir haben alle Neuerungen rund um den „Pflegeschutzschirm“ und die finanzielle Unterstützung zusammengefasst.

Die Corona Prämie: Pflege-Zusatzzahlung für Beschäftigte?

Pflegekräfte tragen maßgeblich zur Bewältigung der Corona-Pandemie bei und kümmern sich um die Menschen, für die eine Corona-Erkrankung ein echtes Risiko darstellt. Diesen Einsatz würdigt die Bundesregierung mit der Zahlung eines Pflegebonus in Höhe von insgesamt einer Milliarde Euro. Neben dem Krankenhaus-Personal profitieren auch die Fachkräfte in Alten- und Pflegeheimen von dieser Zusatzzahlung. Den Bonus erhalten alle Pflegenden, die zwischen November 2020 und Ende Juni 2022 mindestens drei Monate lang in einem Heim gearbeitet haben.

Bis spätestens zum 31. Dezember 2022 haben die Einrichtungen Zeit, ihren Beschäftigten den gestaffelten Pflegebonus auszuzahlen. Je nach Einsatz in der Pflege fällt der Anspruch auf die Sonderzahlung in folgender Höheaus:

Pflegefachkräfte in Vollzeitbis zu 550 Euro
Personal, das mindestens 25 Prozent der Arbeitszeit in der Betreuung oder direkten Pflege tätig war (zum Beispiel in Küche, Verwaltung, Technik)bis zu 370 Euro
Auszubildendebis 330 Euro
Helfer im Freiwilligen Sozialen Jahr oder einem anderen Freiwilligendienstca. 60 Euro
Sonstige Beschäftigtebis zu 190 Euro

Zur Finanzierung der Zusatzzahlung erhalten Pflegeeinrichtungen eine Vorauszahlung über die Pflegekasse. Bundesländer und Pflegeinstitutionen haben zudem die Möglichkeit, den Corona-Bonus zu erhöhen. Arbeitgeber im Kranken- und Pflegebereich können noch bis Ende 2022 ihren Beschäftigen Sonderzahlungen in Höhe bis zu 4.500 Euro steuerfrei auszahlen.

Änderungen für die ambulante Pflege: Was sollten Angehörige wissen?

Auch in der ambulanten Pflege wurden wegen der COVID-19-Pandemie verschiedene Maßnahmen beschlossen, die die Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung sicherstellensollen. Dazu gehören:

  • Anspruch auf 20 Tage Pflegeunterstützungsgeld laut Pflegezeitgesetz
  • Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge
  • bis zu 24 Monate Anspruch auf Familienpflegezeit
  • das Recht, bei einem akuten Pflegefall, der Arbeit bis zu 20 Arbeitstage fernzubleiben
  • Ausdehnung der Freistellung im Rahmen der Pflegezeit auf bis zu 6 Monate

Das Pflegeunterstützungsgeld ist bis zum 30. April 2023 geplant. Es wird für bis zu 20 Tage gezahlt, wenn es bei der häuslichen Pflegezeit zu einer Versorgungslücke kommt – beispielsweise durch den Ausfall einer Pflegekraft oder eines ambulanten Pflegedienstes. Bis zu zehn Tage Pflegeunterstützungsgeld erhalten Angehörige außerdem, wenn ein Pflegefall in der Familie auftritt und sie sich um das weitere Verfahren kümmern müssen.

Zudem können Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 EUR nun auch für Angebote außerhalb der geltenden Regelung verwenden. Um Betroffene während der Corona-Pandemie finanziell zu entlasten und dabei den Infektionsschutz zu erhalten, zählen FFP2-Masken darüber hinaus zu den anerkannten Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch und sind für Pflegegeld-Empfänger kostenlos.

Eine weitere Neuerung: Seit dem 1. Juli 2022 findet der erste Beratungsbesuch wieder in der häuslichen Umgebung statt, wodurch sich das Wohlbefinden der Pflegebedürftigen wie auch der Angehörigen trotz der ungewohnten Situation verbessern soll. Bei dem Gespräch sei allen Anwesenden angeraten, eine FFP2-Maske tragen, um so das Infektionsrisiko möglichst gering zu halten. Die anschließenden Kennenlerntermine können auch per Videokonferenz stattfinden – das entscheiden die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen nach persönlichem Ermessen. Der Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2024.

Wichtig

Auch die Begutachtung für einen Pflegegrad durch den Medizinischen Dienst kann wieder in den eigenen vier Wänden stattfinden. Eine große Erleichterung – denn Betroffene müssen so nicht das eigene zu Hause verlassen und sich dadurch einem höheren Risiko für eine Erkrankung aussetzen. Stattdessen können sie in ihrer gewohnten Umgebung bleiben. Dies hat angesichts der ohnehin schon schwierigen Situation einen positiven Effekt auf die Stimmung der Pflegebedürftigen und Angehörigen. Auch ist es allen Beteiligten so besser möglich, sich auf den Termin einzulassen.

Maskenpflicht in Pflegeeinrichtungen: Schutz vor Erkrankungen

Im Zuge des neuen Infektionsschutzgesetzes vom 1. Oktober 2022 gilt bis zum 7. April 2023 bundesweit in folgenden Bereichen eine Maskenpflicht:

  • Fernverkehr
  • Arztpraxen und Praxen weiterer Heilberufe
  • Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

Kinder unter 6 Jahren sowie Personen mit einer ärztlichen Bescheinigung sind von dieser Maßnahme befreit. Auch gehörlose und schwerhörige Menschen sowie die Personen, mit denen diese aktiv kommunizieren, müssen keine Maske tragen.

Um das Infektionsgeschehen weiter einzudämmen, empfiehlt der Bund zudem die Einstellung von geschultem Personal, das sich vor allem um die Hygiene, Medikation und Impfung in den Pflegeheimen kümmert. Auch ein spezieller Stufenplan soll die Pflegekräfte dabei unterstützen, adäquat auf die Entwicklung der Corona-Pandemie zu reagieren und geeignete Maßnahmen zur Infektionsprävention im Heim zu ergreifen.

Veränderte Maskenpflicht seit Oktober

Seit dem 1. Oktober 2022 gilt die Maskenpflicht auch für die Bewohner von Pflegeheimen sowie in Werkstätten für Menschen mit Behinderung – mit Ausnahme des eigenen Zimmers. Einige Bundesländer wie Baden-Württemberg und Hessen kippten die Regel allerdings bereits, da sie in ihr einen zu großen Einschnitt in die Lebensqualität der Pflegebedürftigen sehen.

Maskenpflicht und Test-Nachweis: Was benötigen Angehörige und Besucher in Pflegeinrichtungen?

Zurzeit gibt es keine Besuchseinschränkungen, die einheitlich in jedem Bundesland gelten. Dies betrifft sowohl die zulässige Personenzahl wie auch die Häufigkeit der Besuche. Allerdings sieht das neue bundesweite Infektionsschutzgesetz folgende Regelungen für Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, pflegebedürftiger sowie behinderter Menschen vor:

  • Maskenpflicht (FFP-2 oder vergleichbar), sofern keine gesundheitlichen Gründe das Tragen einer Maske ausschließen (ärztliches Attest)
  • negativer Test (auch für Geimpfte/Genesene)

Diese Regelungen dienen sowohl dem Schutz der Bewohner als auch der allgemeinen Infektionsprävention. Weitere Einschränkungen oder Vorgaben für den Heim-Besuch können von Bundesland zu Bundesland variieren und lassen sich in der jeweiligen Einrichtung erfragen, zum Beispiel über die Homepage.

Bis auf Weiteres müssen sich Angehörige vor dem Heimbesuch außerdem testen – die Bürgertests sind seit dem 30. Juni 2022 allerdings nicht mehr für alle kostenfrei. Viele Pflegheime bieten jedoch einen kostenlosen Test vor Ort an. Ist dies nicht möglich, können sich die Angehörigen vom Heim auch einen Nachweis über den geplanten Besuch der Pflege-Einrichtung ausstellen lassen. Mit diesem ist der Test auch an einer öffentlichen Teststation kostenfrei.

Schutzmaßnahmen im Heim

Sobald ein Bewohner der Einrichtung an Corona erkrankt, gelten spezielle Schutzmaßnahmen, um die Ausbreitung zu verhindern. So kann die Heimleitung je nach aktueller Infektionslage entscheiden, ob und in welchem Maße der Besuch für Angehörige noch möglich ist. Allerdings darf es hierbei nicht zu einer vollständigen Isolation der Pflegebedürftigen kommen – denn für sie ist ein gewisses Maß an sozialen Kontakten von hoher Bedeutung.

Corona-Impfung: Für wen wird sie empfohlen?

Die Ständige Impfkommission (STIKO) veröffentlichte am 6. Oktober 2022 die Aktualisierung ihrer Impfempfehlung. So rät die STIKO folgenden Personen zu einer zweiten Auffrischungsimpfung („Booster“):

  • Personen ab 60 Jahren
  • Bewohnern in Einrichtungen der Pflege
  • Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, insbesondere solchen mit direktem Kontakt zu den Pflegebedürftigen
  • Personen mit bestimmten Vorerkrankungen (z. B. Immunsuppression)

Zwar erwähnt die STIKO in ihrer Empfehlung nicht explizit die ambulante Pflege – allerdings zählen auch die Menschen, die zu Hause gepflegt werden, zu der schutzbedürftigen Risikogruppe. Auch als Angehöriger oder Pflegekraft einer Person mit Pflegegrad kann eine zweite Auffrischungsimpfung sinnvoll sein.

Idealer Abstand der Impfungen

Während die gesundheitlich gefährdeten Personengruppen sich frühestens drei Monate nach der ersten Booster-Impfung erneut impfen lassen sollten, ist beim Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen ein Abstand von sechs Monaten zwischen den beiden Auffrischungen empfehlenswert.

Coronavirus in der Pflege: Warum sind Senioren besonders gefährdet?

Es scheint Hinweise darauf zu geben, dass Kinder und Schwangere (anders als bei der saisonalen Grippe) bei einer Infektion mit COVID-19 häufig keine schwere Verläufe befürchten müssen. Dagegen ist ein anderer Personenkreis auffällig häufig von schweren Verläufen nach einer Infektion mit dem Coronavirus betroffen: Menschen mit Vorerkrankungen und ältere Menschen im Allgemeinen.

Dieser Umstand ist vor allem für die Beschäftigten in der Pflege eine besondere Herausforderung. Denn zusätzlich zu den Aufgaben, die sie ohnehin täglich zu bewältigen haben, kommt nun noch die Gefahr durch das SARS-CoV-2-Virus hinzu. 

Ältere Menschen, die noch dazu unter Vorerkrankungen (speziell der Atemwege) leiden, sollten sich so gut wie möglich vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 schützen. 

Senioren, die unter

leiden, haben ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe. Gerade bei diesem Personenkreis kommen Todesfälle überproportional häufig vor. Bei Menschen, die älter als 80 Jahre sind, besteht nach neuesten Erkenntnissen der chinesischen Gesundheitsbehörden dabei die höchste Gefahr, an einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu sterben. Zwar gilt die aktuell vorherrschende Omikron-Variante als moderater im Verlauf – ältere Menschen haben aber nach wie vor ein höheres Risiko, schwer zu erkranken.

Neben dem Alter scheint aber auch das Geschlecht einen Einfluss auf den Verlauf der Krankheit und die Wahrscheinlichkeit für Todesfälle zu haben: Bei Männern liegt die Sterblichkeit nach der Infektion statistisch betrachtet etwas höher als bei Frauen. 

Corona im Heim: Wie kann ich mich und andere vor einer Infektion mit dem Coronavirus schützen?

Um einen großflächigen Ausbruch von Corona-Infektionen im Heim zu vermeiden, sollten die Pflegenden, die Bewohner der Einrichtung sowie auch die Angehörigen generelle Hygienemaßnahmen einhalten. Dazu gehören häufiges Händewaschen, das Niesen und Husten in die Armbeuge sowie – wenn möglich – ein Mindestabstand zu anderen Personen.

Im Einzelnen bedeutet das: 

Häufiges und richtiges HändewaschenMindestens 20 Sekunden mit ausreichend Seife. Danach die Hände gründlich abtrocknen, um verbliebene Keime mit dem Handtuch zu entfernen. Vor allem in der Pflege wird deshalb der Gebrauch von Einmal-Handtüchern empfohlen. Denn Handtücher, die mehrmals verwendet werden, bieten (Corona-)Viren und Bakterien einen guten Nährboden. 
Wenig ins Gesicht fassenDas Virus wird in erster Linie über die Schleimhäute übertragen. Daher sollten Sie diese möglichst nicht berühren – also nicht mit ungewaschenen Händen die Augen reiben oder Mund und Nase berühren. Wenn Sie keine Möglichkeit haben, sich die Hände zu waschen, nutzen Sie Desinfektionsmittel, bevor Sie Ihr Gesicht berühren. So minimieren Sie die Gefahr einer Ansteckung. 
Anfassen von Türklinken vermeidenWo es möglich ist, sollten Sie auf den Ellbogen ausweichen. So lassen sich viele Türen beispielsweise mit dem Arm statt mit der Hand öffnen. Türklinken sind ein idealer Ort, um Viren zu verbreiten. Auch die Knöpfe in Fahrstühlen oder an anderen elektrischen Großgeräten sollten Sie so gut wie möglich meiden, um sich nicht zu infizieren.
Häufig lüftenFrische Luft trägt zur Verringerung des Infektionsrisikos bei. Weisen Sie auch die Bewohner des Pflegeheims darauf hin, dass sie öfter als sonst das Zimmer lüften sollen.
Mindestabstand zu PersonenIm Idealfall sind ungefähr zwei Meter Abstand zu anderen Personen einzuhalten, um sich nicht anzustecken. In der Freizeit mag dieses Vorgehen praktikabel sein – für die meisten Pflegekräfte ist es allerdings kaum umsetzbar. Und auch für Heimbewohner ist der Mindestabstand nur schwierig einzuhalten, da gerade in der Pflege Körperkontakt Voraussetzung ist. Umso wichtiger, dass Bewohner, Pflegepersonal und Angehörige in besonderem Maße auf die oben angesprochenen Hygienemaßnahmen achten. 

Neben den Maßnahmen zum Eigenschutz gibt einige weitere Tipps, die Sie beachten sollten, um andere Menschen zu schützen. Dazu gehören:

NieshygieneWenn Sie niesen müssen, dann bitte nicht in die Hände. Nutzen Sie stattdessen die Armbeuge, um die Tröpfen abzufangen.
Auf Händeschütteln verzichtenVon Ärzten in Praxen und Kliniken kennen wir diese Maßnahme häufig während der Erkältungssaison. Aktuell sollten auch die Beschäftigten in der Pflege dazu übergehen. Verzichten Sie – wo es geht – darauf, Hände zu schütteln. Denken Sie daran: Das Coronavirus ist durch eine Schmierinfektion übertragbar. 

Behandlungsmöglichkeiten: Was tun gegen das Coronavirus?

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um ein Virus. Antibiotika sind daher leider vollkommen wirkungslos und werden deshalb nur bei einer zusätzlichen bakteriellen Infektion (Begleitinfektion) eingesetzt. Diese kommt besonders bei älteren Menschen mit einem geschwächten Immunsystem vor.

Die Behandlung einer Infektion mit dem Coronavirus kann unter anderem symptomatisch erfolgen und richtet sich nach der Schwere der Erkrankung. So lässt sich der Verlauf beispielsweise oft mit den folgenden medizinischen Maßnahmen lindern:

  • Zufuhr von Sauerstoff
  • Antibiotika (bei Begleitinfektion)
  • Ausgleich des Flüssigkeitshaushaltes

Darüber hinaus gibt es seit Februar 2022 spezielle Arzneimittel, die bei einer COVID-19-Infektion Abhilfe schaffen sollen. Diese antiviralen Medikamente stoppen die Vermehrung der Erreger und können so einem schweren Krankheitsverlauf entgegenwirken. Sie eignen sich daher insbesondere für ältere Personen und Risikogruppen, bei denen ein solcher Verlauf wahrscheinlich ist.

Hygienemaßnahmen in der Pflege: Was ist zu beachten?

In der Pflege sollten besondere Maßnahmen im Hinblick auf eine Infektion mit dem Coronavirus getroffen werden, um die pflegebedürftigen Personen vor einer Ansteckung zu schützen. Die bereits vorgestellten Hygienemaßnahmen gilt es dabei gründlich zu beachten. Weitere Schritte können in Absprache mit dem Gesundheitsamt unternommen werden.

Eine FFP3-Maske ist zum Beispiel eine gute Option, um sich vor den Tröpfchen, die die Viren übertragen, zu schützen. Besonders für das Personal in der Pflege sind diese Atemmasken eine Überlegung wert, da diese Personengruppe mit vielen Menschen in Kontakt steht und die Infektion an einen großen Personenkreis weitergeben kann.

Stand der Isolationspflicht

Auch wenn die Isolationspflicht bei Verdacht auf eine COVID-19-Infektion in vielen Bundesländern mittlerweile aufgehoben ist, sollten vor allem Pflegekräfte die Gefahr einer Ansteckung anderer Personen nicht unterschätzen. Das Robert-Koch-Institut (RKI) informiert auf seiner Internetseite über die aktuelle Lage, aber auch das Ministerium für Gesundheit hält wichtige Informationen zur Minimierung der Ansteckungsgefahr bereit. 

Ausbruch des Coronavirus: An wen muss sich die Pflegeleitung wenden und wie soll sich verhalten werden?

Zu allererst gilt es, Ruhe zu bewahren. Im nächsten Schritt informieren Sie einen Arzt, der den Patienten untersuchen soll. Erkrankte Personen mit dem Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus dürfen auf keinen Fall in eine Arztpraxis gebracht werden. Damit laufen sie Gefahr, weitere Personen zu infizieren.

Entsprechend der Coronavirus-Meldepflichtverordnung müssen Sie das Gesundheitsamt informieren. Halten Sie dazu den Namen und die Anschrift der erkrankten Person bereit. Sofern die Person in ihrem Zuhause betreut wird, wird diese vom Gesundheitsamt kontaktiert. Der Regelfall sieht vor, dass möglichst alle Personen, die mit dem Patienten Kontakt hatten, zu informieren sind. So lässt sich idealerweise die Infektionskette unterbrechen. Das Gesundheitsamt ist auch dafür verantwortlich, die zuständigen Landesbehörden sowie das Robert-Koch-Institut (RKI) über die Infektion mit SARS-CoV-2 zu informieren. 

Ebenfalls zum Standardvorgehen bei Infektionskrankheiten gehört es, denPatienten zu isolieren, um andere Personen vor einer Erkrankung zu schützen. Besonders im Pflegeheim stellt die Quarantäne eine Herausforderung dar. Denn nicht nur das Personal muss besondere Vorsichtsmaßnahmen treffen, auch der Schutz der übrigen Personen im Heim muss gewährleistet sein.

Laut Infektionsschutzgesetz ist jede Einrichtung dazu verpflichtet, ein konkret festgelegtes Verfahren zur Infektionshygiene zu formulieren. Dazu muss in sogenannten Hygieneplänen schriftlich festgehalten sein, wie sich das Pflegepersonal in einem Infektionsfall zu verhalten hat. 

Wie können Patienten unter Quarantäne gestellt werden?

Auch für den Fall einer Quarantäne finden Pfelgedienstleitungen hilfreiche Informationen und Erfahrungswerte vorangegangener Infektionswellen auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts. So ist es zum Beispiel nicht zwingend erforderlich, einen mit SARS-CoV-2 infizierten Patienten im Einzelbettzimmer zu pflegen. Sollten schon weitere Erkrankungsfälle in der Einrichtung bestätigt sein, können die Patienten gemeinsam in einem Zimmer (sogenannte Kohorten-Isolation) behandelt werden.

Die Pflegeperson muss zudem die Schutzbekleidung, die sie trägt, während sie den Patienten behandelt, nach jedem Patienten wechseln. Das gilt auch für den Fall, dass zwei infizierte Personen in einem Zimmer liegen. Pflege- und Versorgungsartikel dürfen dabei niemals für den gesamten Tag in dem Zimmer bevorratet werden. Das Pflegepersonal ist vielmehr angehalten, bei jedem Eintritt in das Krankenzimmer frische Artikel mitzubringen.

Das Zimmer sowie die sanitären Einrichtungen, die der oder die Patienten nutzen, sind täglich gründlich zu reinigen und sorgfältig zu desinfizieren

Coronavirus im Pflegeheim: Wie sollen sich pflegende Mitarbeiter verhalten?

Das Thema Eigenschutz und damit die Gesundheit des Pflegepersonals steht bei einer Infektion mit dem Coronavirus im Mittelpunkt. Denn auch das gehört zu den Aufgaben einer Pflegedienstleitung und ist sogar im Heimgesetz definiert. Dabei stellt sich die Frage, welche Maßnahmen es in Bezug auf die Kleidung, die Wäsche der Patienten und beispielsweise medizinische Instrumente zu beachten gibt.

In erster Linie muss das Pflegepersonal auf die persönliche Schutzausrüstung achten. Das bedeutet, dass zwingend Einmalhandschuhe, ein Schutzkittel sowie ein geeigneter Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss, bevor das Pflegepersonal das Zimmer des Patienten betritt. Da das Virus durch Tröpfcheninfektion übertragen werden kann, empfiehlt sich außerdem ein Schutz der Augendurch eine Schutzbrille.

Der Umgang mit Pflegeartikeln und Medizinprodukten

Die Aufbereitung von Medizinprodukten sollte in der Regel immer steril erfolgen. Dabei muss sich das Personal an die Vorschriften des Herstellers halten. Auch hier empfiehlt sich eine detaillierte Vorgabe, wie das Personal im konkreten Fall zu verfahren hat. 

Ebenso sind Pflegegeschirr wie Urinflaschen oder Steckbecken streng nach den Angaben des Herstellers zu reinigen. In Heimen, in denen eine Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen ist, bietet sich zum Schutz des Pflegepersonals eine Säuberung mit speziellen Reinigungs-Desinfektionsgeräten an.

Pflegeartikel (wie beispielsweise Sets zur Maniküre) sollte grundsätzlich nur ein einziger Patient verwenden. Zwar können diese Artikel desinfiziert werden, eine Übertragung der Infektion kann jedoch dennoch stattfinden – beispielsweise bei der persönlichen Übergabe des Gegenstands.

Matratzen, Kleidung und Bettwäsche

Nach aktuellem Kenntnisstand ist es unklar, ob eine Übertragung des Virus über Kleidung und Bettwäsche erfolgt. Trotzdem gilt hier – und das ganz besonders in Pflegeheimen: Vorsicht ist besser als Nachsicht. Besonders bei Bettwäsche, die nicht nur für einen Bewohner verwendet wird, sind spezielle Maßnahmen zur Desinfektion einzuhalten. Dazu gehört das Waschen bei hohen Temperaturen sowie die Verwendung eines desinfizierenden Waschmittels.

Das gilt ganz besonders auch für die Kleidung der infizierten Person. Hier ist außerdem darauf zu achten, dass keine Kleidung anderer Bewohner zusammen mit der potenziell infizierten Kleidung in einer Waschmaschine gewaschen wird. Nach dem Waschgang kann die Maschine einmal bei hoher Temperatur (95 Grad) leerlaufen, um eventuell verbleibende Viren weitestgehend abzutöten. Damit die Kleidung des Patienten nicht mit der anderer Bewohner in Kontakt kommt, sollten Pflegende diese direkt am Krankenbett in spezielle Wäschesäcke geben.

Matratzen sind deutlich schwieriger zu desinfizieren. Hier können Heime allerdings schon vorab tätig werden, indem sie Bezüge verwenden, die desinfektionsmittelbeständig sind. 

Fazit: Coronavirus im Pflegealltag

In regelmäßigen Abständen veröffentlichen die STIKO sowie Bund und Länder neue Richtlinien in Bezug auf den Umgang mit dem Corona-Virus. Insbesondere das Pflegepersonal sollte sich immer über diese Neuerungen informieren, um das Risiko von Infektionen in den Einrichtungen mit den richtigen Hygienemaßnahmen zu minimieren.

Mit dem Corona-Bonus und dem Pflegezeitgesetz würdigt der Bund den hohen Einsatz der Pflegekräfte und stellt auch für Angehörige verschiedenste Regelungen zur Entlastung bereit – zum Beispiel die Familienpflegezeit oder das Recht, bei einem akuten Pflegefall, der Arbeit bis zu 20 Arbeitstage fernzubleiben. In Kombination mit der Maskenpflicht und den Bürgertest, soll so die Corona-Pandemie bestmöglich bewältigt werden.