Verhinderungspflege beantragen
Verhinderungspflege bietet pflegenden Angehörigen eine wichtige Entlastung, wenn sie die häusliche Pflege vorübergehend nicht selbst übernehmen können – etwa wegen Krankheit, Urlaub oder anderer Verpflichtungen. Die Pflege eines Angehörigen ist eine anspruchsvolle Aufgabe, die sowohl körperlich als auch psychisch belastend sein kann. Die Verhinderungspflege ermöglicht daher eine zeitlich begrenzte Vertretung der Hauptpflegeperson. Wer Anspruch auf diese Leistung hat und wie der Antrag gestellt wird, erläutern die folgenden Abschnitte.
Das Wichtigste in Kürze (Stand 2025/2026)
- Anspruch und Dauer: Seit dem 1. Juli 2025 entfällt die bisherige sechsmonatige Vorpflegezeit (§ 39 SGB XI). Verhinderungspflege kann nun bis zu 8 Wochen (56 Kalendertage) pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Während dieser Zeit wird das Pflegegeld hälftig weitergezahlt.
- Budget: Seit 01.07.2025 gilt ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nach § 42a SGB XI. Dieser beträgt insgesamt 3.539 Euro pro Kalenderjahr. Das Budget kann flexibel für beide Leistungsarten genutzt werden. Bereits im ersten Halbjahr 2025 verbrauchte Mittel werden angerechnet.
- Ersatzpflege durch Angehörige: Übernehmen nahe Angehörige (bis zum 2. Verwandtschaftsgrad oder im selben Haushalt lebend) die Pflege nicht erwerbsmäßig, ist die Erstattung grundsätzlich auf maximal das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt. Zusätzlich können nachgewiesene Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall) erstattet werden. Wird die Pflege erwerbsmäßig ausgeübt, kann das gesamte Jahresbudget genutzt werden.
- Antrag und Frist: Der Antrag kann formlos bei der Pflegekasse gestellt werden; viele Kassen stellen entsprechende Formulare bereit. Eine rückwirkende Kostenerstattung ist grundsätzlich bis zu vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres möglich (§ 45 SGB I). Rechnungen und Nachweise sollten sorgfältig aufbewahrt werden.
Stundenweise Nutzung: Wird die Ersatzpflege weniger als acht Stunden pro Tag in Anspruch genommen, gilt sie als stundenweise Verhinderungspflege. In diesem Fall erfolgt kein Verbrauch von Kalendertagen und das Pflegegeld wird nicht gekürzt.
Für wen kann Verhinderungspflege beantragt werden?
Bei Ausfall der Pflegeperson wird durch die Verhinderungspflege eine Ersatzpflege sichergestellt. Bei der Erstbegutachtung wird in der Regel die jeweilige Pflegeperson benannt. Es kann sich um den Lebenspartner, einen Angehörigen, einen Bekannten oder Nachbarn handeln. Es können ebenso sonstige Personen als Pflegeperson benannt werden. Wurde keine Pflegeperson benannt oder hat sich zwischenzeitlich ein Wechsel ergeben, ist eine Nachmeldung möglich.
Die in §44 SGB XI festgelegten Bedingungen zur sozialen Absicherung müssen nicht erfüllt sein. Es ist nicht notwendig, eine Mindestpflege von zehn Stunden an mindestens zwei Tagen zu stellen. Es ist ausreichend, wenn der Pflegebedürftige regelmäßig von der genannten Pflegeperson betreut wird.
Wer kann die Verhinderungspflege übernehmen?
Die Verhinderungspflege greift, wenn die reguläre Pflegeperson die häusliche Pflege vorübergehend nicht übernehmen kann – etwa wegen Krankheit, Urlaub oder anderer Verpflichtungen. Die Ersatzpflege kann grundsätzlich von unterschiedlichen Personen oder Einrichtungen übernommen werden. Wichtig ist jedoch, dass die Versorgung sichergestellt und fachlich geeignet ist.
Aus Sicht der Pflegekasse wird zwischen verschiedenen Formen der Ersatzpflege unterschieden:
Übernimmt ein ambulanter Pflegedienst, eine selbstständige Pflegekraft oder eine nicht verwandte Privatperson die Vertretung, kann das gemeinsame Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539 Euro vollständig ausgeschöpft werden (Stand 2025/2026).
Handelt es sich bei der Ersatzpflege um nahe Angehörige – also Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad – oder um Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in einem gemeinsamen Haushalt leben und die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben, gelten besondere Regelungen. In diesen Fällen ist die Erstattung grundsätzlich auf das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt. Zusätzlich können nachgewiesene Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall erstattet werden.
Wird die Ersatzpflege durch Angehörige erwerbsmäßig ausgeübt, kann ebenfalls das volle Jahresbudget genutzt werden.
Für welche Leistungen kann Verhinderungspflege beantragt werden?
Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI übernimmt die Kosten einer Ersatzpflegeperson, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend ausfällt. Inhaltlich orientiert sich die Ersatzpflege am bisherigen Pflegeumfang im häuslichen Bereich.
Typischerweise umfasst dies Leistungen der Grundpflege sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Zur Grundpflege zählen insbesondere:
- Unterstützung bei der Körperpflege
- Hilfe bei der Ausscheidung
- Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme
- Förderung und Erhalt der Mobilität
Zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehören beispielsweise:
- alltägliche Reinigungs- und Ordnungsarbeiten
- Zubereitung von Mahlzeiten
- Wäschepflege
- Einkäufe des täglichen Bedarfs
Nicht umfasst sind Tätigkeiten, die über die reguläre Haushaltsführung hinausgehen, etwa umfangreiche Gartenarbeiten, Renovierungsarbeiten oder ein sogenannter „Großputz“.
Medizinische Behandlungspflege – etwa das Verabreichen von Medikamenten, Injektionen oder Wundversorgung – ist grundsätzlich keine Leistung der Verhinderungspflege. Diese Leistungen zählen zur häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V und werden bei ärztlicher Verordnung von der Krankenkasse übernommen. Sie dürfen in der Regel nur von entsprechend qualifiziertem Fachpersonal erbracht werden.
Für welchen Zeitraum kann Verhinderungspflege beantragt werden?
Seit dem 1. Juli 2025 gilt für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein gemeinsames Jahresbudget nach § 42a SGB XI in Höhe von 3.539 Euro pro Kalenderjahr. Dieser Betrag kann flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden.
Die Verhinderungspflege kann für bis zu acht Wochen (56 Kalendertage) pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden (§ 39 SGB XI). Während dieses Zeitraums wird das Pflegegeld hälftig weitergezahlt.
Wird die Ersatzpflege stundenweise – also weniger als acht Stunden pro Tag – genutzt, erfolgt keine Anrechnung auf die 56 Kalendertage und das Pflegegeld bleibt in voller Höhe bestehen.
Muss die Verhinderung von der Pflegeperson im Antrag begründet werden?
Die Pflegeperson ist nicht verpflichtet, einen genauen Grund für die Verhinderung zu nennen. Es ist nicht notwendig, bestimmte Nachweise für den Ausfall vorzulegen, beispielsweise die Buchungsquittung für den Urlaub oder den Krankenschein. Die Formulare der Pflegekassen unterscheiden sich. Oft beinhalten sie Felder für den Eintrag des Verhinderungsgrundes. Hier ist es ausreichend, auf das Feld „Sonstiges“ zu klicken. Nähere Angaben zu den Gründen sind nicht notwendig, wenn Pflegepersonen Verhinderungspflege beantragen.
Welche Voraussetzungen müssen für die Antragstellung erfüllt sein?
Verhinderungspflege kann beantragt werden, wenn die Pflegeperson den Pflegegrad 2 besitzt. Das Vorhandensein des Pflegegrades ist nicht an Fristen gebunden und muss zwingend während des Zeitpunktes der Inanspruchnahme der Leistung gegeben sein.
Kann Verhinderungspflege für nahe Verwandte beantragt werden?
Wie erwähnt, kann die Verhinderungspflege theoretisch jede Person durchführen, die sich dazu in der Lage fühlt und dazu bereit erklärt.
Dies schließt also Angehörige sowie verwandte und verschwägerte Personen nicht aus.
Die Antragstellung ist möglich für:
- Eltern
- Schwiegereltern
- Stiefeltern
- Großeltern
- Kinder
- Enkelkinder
- Geschwister
- Schwägerin
- Schwager
Bei Verwandten bis zum zweiten Grad und im Haushalt lebenden Personen besteht eine Beschränkung des Jahresbetrages für Pflegeleistungen auf das 2-fache des monatlichen Pflegegeldes.
Dies entspricht im Einzelnen folgenden Beträgen des Pflegegelds:
| Pflegegrad | Monatliches Pflegegeld (2025/2026) | Max. Erstattung (2-faches Pflegegeld) |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 € | 694 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 1.198 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 1.600 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 1.980 € |
Zusätzlich können notwendige Aufwendungen wie Fahrtkosten oder ein nachgewiesener Verdienstausfall erstattet werden. Diese Kosten müssen belegt werden und können – zusammen mit der Grunderstattung – insgesamt bis zur Höhe des gemeinsamen Jahresbudgets von 3.539 Euro übernommen werden (§ 42a SGB XI).
Wird die Ersatzpflege erwerbsmäßig ausgeübt oder durch einen Pflegedienst erbracht, kann das gesamte Jahresbudget ohne Begrenzung auf das Pflegegeld ausgeschöpft werden.
Wie beantrage ich Verhinderungspflege? Schritt-für-Schritt-Anleitung
Schritt 1: Anspruch prüfen
Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2 (§ 39 SGB XI). Seit dem 01.07.2025 entfällt die frühere sechsmonatige Vorpflegezeit. Prüfen Sie außerdem, ob das gemeinsame Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (3.539 €) noch verfügbar ist.
Schritt 2: Antrag bei der Pflegekasse stellen
Der Antrag ist formfrei möglich. Das bedeutet: Ein formloses Schreiben genügt grundsätzlich. Die meisten Pflegekassen stellen jedoch eigene Formulare bereit, meist unter der Bezeichnung „Antrag auf Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson“. Diese stehen online zum Download oder im Kundenportal zur Verfügung.
Schritt 3: Angaben vollständig ausfüllen
Typische Angaben im Formular sind:
- Daten der pflegebedürftigen Person
- Pflegegrad
- Zeitraum der Verhinderung
- Grund der Verhinderung (z. B. Urlaub, Krankheit)
- Angaben zur Ersatzpflegeperson (Name, Verwandtschaftsverhältnis, ggf. gewerblich oder privat)
- Bankverbindung
Schritt 4: Nachweise beifügen
Je nach Konstellation sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Rechnung eines Pflegedienstes oder einer selbstständigen Pflegekraft
- Nachweis über Fahrtkosten
- Bescheinigung über Verdienstausfall
- ggf. Erklärung zum Verwandtschaftsgrad
Bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige gelten besondere Erstattungsregelungen.
Schritt 5: Antrag einreichen
Der Antrag kann per Post, über das Online-Portal der Pflegekasse oder teilweise auch per E-Mail eingereicht werden. Viele Kassen akzeptieren zunächst auch eine telefonische Vorabmeldung.
Schritt 6: Rückwirkende Beantragung
Verhinderungspflege kann grundsätzlich rückwirkend beantragt werden. Ansprüche können bis zu vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht werden (§ 45 SGB I). Belege sollten daher sorgfältig aufbewahrt werden.
Wie erfolgt die Abrechnung der Verhinderungspflege?
Die Abrechnung lässt sich vereinfachen, wenn die von den Pflegekassen bereitgestellten Abrechnungsformulare genutzt werden. Damit erhält der Bearbeiter alle relevanten Informationen auf einen Blick. Von der Ersatzpflegeperson ist eine Rechnung oder Quittung auszustellen. Für eine reibungslose Abwicklung sind der Antrag, die Abrechnung und die Rechnungen oder Quittungen bei der Pflegekasse einzureichen. Für die eigenen Unterlagen empfiehlt sich eine Kopie der eingereichten Unterlagen.
Können Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege miteinander kombiniert werden?
Bis zum 30.06.2025 waren Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) und Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) zwei getrennte Leistungsarten mit jeweils eigenem Budget. Innerhalb bestimmter Grenzen konnten nicht genutzte Mittel zwischen beiden Leistungen übertragen werden.
Seit dem 01.07.2025 gilt eine neue, vereinfachte Regelung nach § 42a SGB XI:
Die bislang getrennten Leistungsbeträge wurden zu einem gemeinsamen Jahresbudget in Höhe von 3.539 Euro pro Kalenderjahr zusammengeführt. Dieses Budget kann flexibel für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege genutzt werden.
Gleichzeitig wurde die maximale Anspruchsdauer der Verhinderungspflege auf acht Wochen (56 Kalendertage) pro Kalenderjahr erhöht.
Die frühere Voraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit entfällt seit dem 01.07.2025. Sobald mindestens Pflegegrad 2 vorliegt und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, kann Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege bleiben weiterhin zwei eigenständige Leistungsarten. Durch das gemeinsame Budget und die angepassten Bezugsdauern ist die Nutzung jedoch deutlich flexibler und transparenter geworden.
Der wesentliche Unterschied besteht weiterhin darin:
Kurzzeitpflege wird vorübergehend in einer vollstationären Einrichtung erbracht und dient der zeitlich begrenzten stationären Versorgung.
Verhinderungspflege findet im häuslichen Umfeld statt und wird entweder durch einen ambulanten Pflegedienst, eine selbstständige Pflegekraft oder eine geeignete Privatperson (z. B. Angehörige) übernommen.
Kann ein Antrag auf Verhinderungspflege rückwirkend gestellt werden?
Eine Antragstellung ist generell notwendig, um Leistungen und Pflegegeld für die Verhinderungspflege zu erhalten. Eine Beantragung im Voraus ist nicht zwingend nötig. Der Antrag kann rückwirkend gestellt werden. Das Formular wird dann zusammen mit den Kostennachweisen eingereicht.
In Deutschland besitzen mehr als zwei Millionen Menschen einen Anspruch auf Verhinderungspflege. Laut einem Bericht der Bundesregierung über den aktuellen Stand der Pflegeversorgung beantragen 1,3 Millionen Berechtigte Leistungen der Verhinderungspflege. Die Inanspruchnahme lässt sich rückwirkend nachholen. Hierbei können sich Betroffene auf Artikel 45 SGB I berufen. Dort sind die Verjährungsregelungen festgeschrieben. Der Anspruch auf Leistungen erlischt erst nach dem vierten Jahr, welches auf die Anspruchsberechtigung folgt.
Wer für beispielsweise im Jahr 2021 eine Ersatzpflege beansprucht hat, kann die Abrechnung noch bis 31.12.2025 bei der Pflegekasse einreichen. Die Ablehnung der Leistung aufgrund eines nicht vorab gestellten Antrages auf Verhinderungspflege widerspricht dem Gesetz.
Kann ein formloser Antrag auf Verhinderungspflege gestellt werden?
Da keine konkreten Vorgaben existieren, ist eine formlose Antragstellung zulässig. Somit ist die handschriftliche Beantragung möglich, sofern die Angaben gut verständlich und leicht leserlich gemacht wurden. Damit alle geforderten Angaben enthalten sind, bietet sich das Online-Angebot der Pflegekassen an.
Lässt sich Verhinderungspflege stundenweise beantragen?
Die Verhinderungspflege kommt dem Bedürfnis der Pflegenden nach Auszeiten und Erholung nach. Ob es sich um einen längeren Urlaub handelt, oder eine Ersatzpflege gebraucht wird, um für ein paar Stunden Einkäufe zu erledigen, ist zweitrangig. Wird die Ersatzpflegeperson für weniger als acht Stunden benötigt, zählt dies als stundenweise Verhinderungspflege und es wird kein kompletter Tag angerechnet.
Wer bekommt die Verhinderungspflege ausgezahlt?
Übernimmt eine Privatperson die Verhinderungspflege, zahlt die Pflegeversicherung die Leistung an den Pflegebedürftigen aus. Die Leistungen dienen prinzipiell als Entschädigung für die Pflegeperson und werden direkt an die Ersatzpflege weiter gegeben.
Wird die Ersatzpflege von einem Pflegedienst oder einer professionellen Pflegekraft ausgeführt, zahlt die Pflegekasse die Leistung direkt an die Pflegeperson bzw. das Pflegeunternehmen aus.
Ist die Verhinderungspflege steuerpflichtig?
Die Antwort auf diese Frage ist abhängig von den Personen, welche die Ersatzpflege übernehmen und von der Häufigkeit der Pflegeleistung. Wird die Pflege von Angehörigen bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad übernommen, müssen keine Steuern gezahlt werden. Die Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige betreut wird und die maximale Erstattung der Kosten beim 2-fachen des Pflegegeldes liegt.
Wer häufiger und bei mehreren Personen die Verhinderungspflege übernimmt, sollte mit seinem Finanzamt Rücksprache halten. Eventuell verlangen die Finanzbehörden einen entsprechenden Nachweis. Gleiches gilt, wenn eine Person gepflegt wird, zu der keine Verwandtschaft besteht.
Weitere Informationen zur Beantragung von Verhinderungspflege erteilen:
- die Pflegekassen der Krankenkassen
- örtliche Pflegestützpunkte
- Pflegedienste
- Pflegeeinrichtungen
- das Bundesgesundheitsministerium