Wie die Finanzierung stationärer Pflege sichergestellt wird

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Inhaltsverzeichnis

Die stationäre Pflege von Pflegebedürftigen muss finanziert werden. Sie verursacht abhängig vom Pflegegrad hohe Kosten. Betreiber von Alten- und Pflegeheimen diversifizieren die Pflegeheimkosten. Sie kalkulieren neben einem individuellen Pflegesatz ebenfalls Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft sowie Investitionskosten. Eigenanteile werden seit 2020 nach einem einrichtungseinheitlichen Bewertungsmaßstab festgelegt. Die Pflegekasse beteiligt sich mit einem vom Gesetzgeber festgelegten Pflegesatz an den Pflegekosten. Reichen die Zuschüsse der Pflegekasse nicht aus, müssen Restsummen aus der Altersrente oder aus Erspartem abgedeckt werden. Eine Übernahme von Pflegekosten für Bedürftige durch das Sozialamt ist gesichert, damit jeder Pflegebedürftige in Deutschland adäquat versorgt werden kann.

Die professionelle Pflege von pflegebedürftigen Menschen ist ein wichtiges soziales und gesellschaftliches Thema. Es wird oft und emotional diskutiert. In vielen Fällen steht die Problematik der Finanzierung der stationären Pflege im Vordergrund. Neben der finanziellen Komponente muss in gleicher Weise die Frage betrachtet werden, wie Senioren mit gesundheitlichen Einschränkungen menschenwürdig gepflegt werden können. Beide Themen sind wichtig und können nicht getrennt voneinander interpretiert werden. Eine würdevolle Betreuung in Pflegeeinrichtungen ist ausschließlich möglich, wenn die angestellten Pflegekräfte marktgerecht entlohnt werden und Pflegeeinrichtungen wirtschaftlich tätig sein können.

Die Zahl der Senioren, die vollstationär gepflegt werden müssen, steigt von Jahr zu Jahr. Gemäß einer Statistik ist die Zahl der Pflegebedürftigen auf über 3,4 Millionen und die Pflegequote bis 2017 auf über 4,1 % gestiegen. Durch den demografischen Wandel wird sich der Anteil der Pflegebedürftigen an der Gesamtbevölkerung weiter erhöhen. Im Statistikportal Statista.com war zu lesen, dass die Zahl der Menschen in Pflegeheimen deutschlandweit auf mehr als 4,53 Millionen ansteigt. Ein Großteil dieser Menschen muss vollstationär gepflegt werden. Dies führt in der Zukunft zu weiter steigenden Kosten für die Pflegekassen.

In Bezug auf die Finanzierung der stationären Pflege entstehen sowohl bei Pflegebedürftigen wie ihren Angehörigen wesentliche Fragen, die objektiv beantwortet werden müssen:

  • Auf welche Säulen sind die Kosten der stationären Pflege generell verteilt?
  • Welche Hilfen können in Anspruch genommen werden, wenn der Eigenanteil nicht eigenständig finanziert werden kann?
  • Wann müssen sich die Angehörigen von Pflegebedürftigen an den Pflegekosten beteiligen?

Auf welche 3 Säulen sind die Kosten der stationären Pflege verteilt?

Das 11. Sozialgesetzbuch (SGB XI) und das 12. Sozialgesetzbuch (SGB XII) gelten zusammen mit den 3 Pflegestärkungsgesetzen (PSG I, PSG II, PSG III), die in den Jahren 2015 bis 2017 in Kraft traten, als Grundlage für die stationäre Pflege in Deutschland. Im § 1 SGB XI wird die gesetzliche Pflegeversicherung als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung beschrieben. Sie wurde implementiert, um das Risiko der Pflegebedürftigkeit und die damit entstehenden Aufwendungen teilweise zu finanzieren. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird im § 14 SGB XI eindeutig und anhand nachvollziehbarer Kriterien festgestellt. Maßgeblich für eine Pflegebedürftigkeit und eine Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung ist das:

  • Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder
  • Eine nachweisliche Verschlechterung der Fähigkeiten.

Auf Basis der objektiven Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten erhalten Pflegebedürftige einen Grad der Pflegebedürftigkeit, der auch als Pflegegrad bezeichnet wird. Während im Pflegegrad 1 „geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten“ festgestellt werden, muss die Versorgung im Pflegegrad 5 deutlich intensiviert werden. Dieser Pflegegrad ist gekennzeichnet von

„schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.“

Abhängig vom Pflegegrad variieren die Kosten für die stationäre Pflege. Die Aufwendungen, die für die stationäre Pflege entstehen, werden auf die folgenden 3 Säulen verteilt:

  1. Pflegesatz.
  2. Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
  3. Investitionskosten.

Wie wird der Pflegesatz festgelegt und berechnet?

In einer Monatsabrechnung für die vollstationäre Pflege ist der Pflegesatz ein wesentliches Betrachtungsmerkmal. Jedes Pflegeheim ermittelt den Pflegesatz anhand individueller Parameter. Der Pflegegrad (ehemals Pflegestufe) des Bewohners legt die Höhe der stationären Kosten fest. Dies ist nachvollziehbar, da Menschen mit einem höheren Pflegegrad einen größeren Pflegeaufwand haben. Somit erhöhen sich die Kosten für das Pflegeheim mit dem Pflegegrad. 

Beispiel

Im § 14 des SGB XI wird anhand von pflegefachlich begründeten Kriterien überprüft, in welchem Maße der Pflegebedürftige Unterstützung benötigt. Die mangelnde Mobilität eines Heimbewohners kann die Kosten für die Pflege erhöhen. Ist der Pflegebedürftige beispielsweise auf einen Rollstuhl angewiesen, muss zum Toilettengang oder bei anderen Aktivitäten zu jeder Zeit ein Mitarbeiter der Pflegeeinrichtung bereitstehen. Gleiches gilt bei der Selbstversorgung, zum Beispiel beim An- und Auskleiden oder beim Baden und Duschen. Benötigen Pflegebedürftige in Abhängigkeit zum Pflegegrad Hilfe, erhöhen sich die Kosten für das Pflegeheim und der Pflegesatz.

Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil und die Pflegesätze der Pflegeversicherung

Der Pflegesatz eines Pflegeheimes wird zum Großteil von der Pflegekasse übernommen. Ein sogenannter einrichtungseinheitlicher Eigenanteil muss darüber hinaus turnusmäßig von jedem Bewohner entrichtet werden. Dies ist notwendig, da die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in der Regel nicht ausreichen, um alle entstehenden Kosten im Pflegeheim auszugleichen.

Das Pflegestärkungsgesetz II hat die Finanzierung der Pflege reformiert. Es verfügt, dass eine Höherstufung im Pflegegrad nicht automatisch zu steigenden Kosten beim einzelnen Pflegebedürftigen führt. Vielmehr werden seit der Implementierung des Gesetzes alle Eigenanteile der Bewohner einer Einrichtung summiert und paritätisch aufgeteilt. Über diesen Kalkulationsweg wird der einrichtungseinheitliche Eigenanteil ermittelt. Dieses Vorgehen garantiert, dass alle Heimbewohner den gleichen Eigenanteil bezahlen. Verändert sich bei einem Bewohner der Pflegegrad durch ein Fortschreiten einer Erkrankung, führt dies nicht automatisch zu einem höheren Eigenanteil.

Die gesetzliche Pflegeversicherung beteiligt sich pro Monat mit folgenden Leistungssätzen an den Kosten der stationären Pflege. Der finanzielle Pflegeanteil der Pflegekasse, der in der Sozialversicherung ebenfalls als Pflegesatz bezeichnet wird, ist an den jeweiligen Pflegegrad eines Pflegebedürftigen gekoppelt. Er wird vom medizinischen Dienst der Krankenkassen spezifisch festgelegt. Auf Grundlage von § 43 SGB XI sind die Pflegesätze der gesetzlichen Pflegeversicherung wie folgt gestaffelt:

Pflegegrad 2   770 Euro
Pflegegrad 31.262 Euro
Pflegegrad 41.775 Euro
Pflegegrad 52.005 Euro

Ausschließlich Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen. Entscheiden sich Menschen mit einem Pflegegrad 1 für eine Unterkunft in einem Pflegeheim, erhalten sie einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich. Dies bedeutet, dass ein Großteil der Pflegekosten vom Pflegebedürftigen im Pflegegrad 1 persönlich bezahlt werden muss.

Wie werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung kalkuliert?

Die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung legt jedes Pflegeheim anhand der individuellen Kostenstruktur fest. Ein Pflegeheim in bevorzugter Innenstadtlage wird aus nachvollziehbaren Gründen höhere Pflegeheimkosten für die Unterkunft ausweisen als eine Einrichtung in ländlicher Umgebung. Darüber hinaus hält jede Pflegeeinrichtung spezifische Angebote für seine Bewohner vor. Ein Friseur, ein Kiosk oder technische Einrichtungen und Gruppenräume können die Unterkunftskosten erhöhen. Vor allem die folgenden Aufwendungen werden im Kostenblock „Unterkunft und Verpflegung“ summiert:

  • Kosten für die Unterkunft der Bewohner.
  • Aufwendungen für das Essen inklusive besonderer Angebote wie Schonkost.
  • Regelmäßige Reinigung und Wartung der Zimmer und des Gebäudekomplexes.
  • Waschen der Wäsche.
  • Müllentsorgung.

Warum werden generell Investitionskosten berechnet?

Das Gesetz über die Pflegeberufe (PFlBG) erklärt im § 27, dass die Investitionskosten im Pflegeheim

Aufwendungen für Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten beschreiben, die dazu bestimmt sind, die für den jeweiligen Betrieb notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen oder zu ergänzen.

PFIBG § 27

Zu den Investitionskosten, die auf die Bewohner eines Pflegeheimes umgelegt werden, gehören beispielsweise:

  • Bau- und Instandhaltungskosten.
  • Kosten für Pachtzahlungen des Heimbetreibers.
  • Aufwendungen für die fortlaufende Ausstattung und Renovierung der Küchen oder Bäder. 
  • Weitere Kosten, die als Investition in Gebäude oder Anlagegüter abgeschrieben werden können.

Ohne die Abrechnung von Investitionskosten könnten Pflegeheime keine sinnvollen Zukunftsinvestitionen tätigen. Die Einrichtungen würden verfallen und moderne Geräte und Maschinen könnten nicht oder nicht im erforderlichen Umfang angeschafft werden. Personalkosten oder Ausbildungskosten eines Heimbetreibers dürfen nicht in die Investitionskosten eingerechnet werden. Sowohl die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung wie die Investitionskosten müssen von den Pflegebedürftigen als Eigenanteil bezahlt werden.

Beispielrechnung zur Finanzierung der stationären Pflege

Ein 82-jähriger Bewohner wohnt in einer stationären Pflegeeinrichtung. Sein Pflegegrad III wurde anerkannt. Er benötigt Unterstützung in Bezug auf die tägliche Mobilität, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme und beim An- und Entkleiden. Er wohnt in einem Pflegeheim im Innenstadtbereich mit guter infrastruktureller Anbindung. Er erhält eine monatliche Altersrente von 1.850 Euro pro Monat.

Aufwendungen für die PflegeTäglichMonatlich (30 Tage)
Individueller Pflegesatz83,99 Euro2.519,17 Euro
Unterkunfts- und Verpflegungskosten27,00 Euro810,00 Euro
Investitionskosten18,38 Euro551,40 Euro
Gesamtkosten129,37 Euro3.881,10 Euro
Leistungen Pflegekasse 1.262,00 Euro
   
Eigenanteil 2.619,10 Euro

In der Beispielrechnung müsste der pflegebedürftige Bewohner einen Eigenanteil von 2.619,10 Euro aufbringen. Bei einer monatlichen Altersrente von 1.850 Euro ergibt sich ein Fehlbetrag von mehr als 800 Euro. Um die Finanzierungslücke zwischen Rente und Eigenanteil zu schließen, gibt es verschiedene Möglichkeiten der Unterstützung durch öffentliche Kassen.

Welche Hilfen können in Anspruch genommen werden, wenn der Eigenanteil nicht selbst finanziert werden kann?

Die Kosten für eine Unterbringung in der stationären Pflege führen in vielen Fällen zu einer finanziellen Unterversorgung. Die Altersrente vieler Senioren reicht nicht aus, um die Heimunterbringung zu gewährleisten. Trotz Finanzierungslücken müssen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen nicht fürchten, keinen Pflegeplatz zu erhalten. Kann der Bedarf an Pflege und Betreuung nachgewiesen werden, zahlt das Sozialamt die fehlenden Monatsbeiträge. Entscheidend hierfür ist, dass ein Antrag auf Kostenübernahme frühzeitig, vor dem Einzug ins Pflegeheim gestellt und bewilligt wird. Wer als Pflegebedürftiger zunächst Erspartes aufbrauchen muss, sollte ebenfalls einen Antrag auf Unterstützung einreichen, sobald die eigenen Reserven aufgebraucht sind.

Im § 61 SGB XII wird beschrieben, dass pflegebedürftige Menschen Anspruch auf Leistungen und Hilfe zur Pflege haben, soweit:

Ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen aufbringen.

§ 61 SGB XII

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben nach § 65 SGB XII

Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen und eine Unterstützung durch die Sozialkasse, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt.

§ 65 SGB XII

Das Sozialamt prüft proaktiv, ob der Pflegebedürftige über Vermögen verfügt, das zur Finanzierung der Pflegekosten herangezogen werden kann. Schonvermögen, wie kleine Bargeldbeträge oder ein angemessenes Wohnhaus oder eine Eigentumswohnung müssen nicht eingesetzt werden. Wird das Eigentum nach Auszug des Pflegebedürftigen nicht weiter von einem Angehörigen ersten Ranges bewohnt, gehört es nicht zum Schonvermögen. Es kann zur Finanzierung der stationären Pflege herangezogen werden. Pflegebedürftige können das Eigenheim durch eine rechtzeitige Schenkung vor einem Zugriff der Behörden sichern. Hierfür muss das Eigentum im Mindestfall 10 Jahre vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit notariell an die Kinder vermacht werden. In diesem Fall sollte darauf geachtet werden, wie ein lebenslanges Wohnrecht im Fall der Pflegebedürftigkeit begründet wird.

Tipp

Pflegebedürftige und deren Angehörige sollten bei Bedarf einen Fachanwalt für Familien- und Sozialrecht zurate ziehen. Dieser kann die behördliche Kommunikation prüfen und die Familie juristisch unterstützen. Generell sind Entscheidungen zu Wohneigentum individuell und werden anhand der spezifischen Gegebenheiten entschieden.

Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen verbleiben auf Grundlage von § 82 des Sozialgesetzbuches 12 (SGB XII) 40 % ihrer Rente bzw. 65 % der Regelbedarfsstufe 1 als Taschengeld.

Wann sich die Angehörigen von Pflegebedürftigen an den Pflegekosten beteiligen müssen

Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe) wurde die Grenze erhöht, bis zu der die Kinder von Pflegebedürftigen sich mit einem bestimmten Betrag an den Heimkosten ihrer Eltern als Elternunterhalt beteiligen müssen. Im Gesetzestext wird ausgeführt:

„Unterhaltungsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen beträgt jeweils mehr als 100.000 Euro. (Jahreseinkommensgrenze).

Bundesgesetzblatt

Als Gesamteinkommen definiert der § 16 des 4. Sozialgesetzbuches (SGB IV) die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts.

Dies bedeutet für die Praxis, Entlastung für Kinder bis zu einem Jahreseinkommen von weniger als 100.000 Euro. Sie werden erst ab dieser Schwelle zur Kostenübernahme verpflichtet. Geschwister teilen sich die Unterhaltspflicht für ihre Eltern anteilsmäßig. Vorhandene Vermögen der Kinder bleiben bei der Kalkulation ebenso unberücksichtigt wie regelmäßige Ausgaben zur Sicherung des familiären Lebensstandards. Diese können mit Nachweisen vom Einkommen abgezogen werden.

Tipps und Hinweise zum Umgang mit einer geregelten Barbetragsverwaltung

Neben den eigentlichen Kosten für die stationäre Aufnahme, können noch Barbeträge, d.h. eine Art Taschengeld für die Bewohnerinnen und Bewohner dazukommen.

Die Höhe des Barbetrags hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. dem individuellen Bedarf und den Wünschen des Bewohners, den Kosten für zusätzliche Dienstleistungen und den örtlichen Vorschriften. In der Regel liegt der Barbetrag in der stationären Pflege zwischen 50 und 200 Euro pro Monat.

Regelmäßige Anpassung

Es ist wichtig, dass der Barbetrag nicht zu hoch oder zu niedrig angesetzt wird, um sicherzustellen, dass der Bewohner seine Bedürfnisse angemessen finanzieren kann, aber auch nicht unnötig Geld verliert. Es empfiehlt sich, gemeinsam mit dem Bewohner und seinen Angehörigen eine realistische Budgetplanung zu erstellen und den Barbetrag entsprechend anzupassen.

Transparenz und KommunikationEs ist wichtig, den Bewohnern und deren Angehörigen transparent zu kommunizieren, wie der Barbetrag verwendet wird und welche Kosten damit verbunden sind. Informieren Sie auch regelmäßig über den aktuellen Kontostand.
Trennung von Barbetrag und PflegekostenStellen Sie sicher, dass der Barbetrag des Bewohners separat von den Pflegekosten verwaltet wird. Dies verhindert, dass der Barbetrag versehentlich für Pflegekosten verwendet wird.
Sorgfältige DokumentationDokumentieren Sie alle Transaktionen im Zusammenhang mit dem Barbetrag sorgfältig, um eine klare Nachverfolgung zu ermöglichen. Dies kann auch dazu beitragen, Missverständnisse oder Unstimmigkeiten zu vermeiden.
Limitierte BarabhebungenStellen Sie sicher, dass Barabhebungen nur in begrenztem Umfang möglich sind und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Bewohners oder seines rechtlichen Vertreters.
Vermeidung von DruckDrängen Sie Bewohner nicht dazu, den Barbetrag auszugeben oder unnötige Ausgaben zu tätigen. Respektieren Sie ihre Entscheidungen und geben Sie ihnen die Freiheit, ihr Geld nach ihren Wünschen auszugeben.
Unterstützung bei der BudgetplanungBieten Sie Bewohnern und deren Angehörigen Unterstützung bei der Budgetplanung an. Auf diese Weise können sie besser einschätzen, wie viel Geld sie benötigen und welche Ausgaben priorisiert werden sollten.
Regelmäßige ÜberprüfungÜberprüfen Sie den Barbetrag regelmäßig, um sicherzustellen, dass alle Transaktionen korrekt dokumentiert sind und der Kontostand korrekt ist. Veranlassen Sie gegebenenfalls eine Überprüfung durch eine unabhängige Stelle.
Schulung des PersonalsSchulen Sie das Personal im Umgang mit dem Barbetrag und den damit verbundenen Richtlinien und Vorschriften. So stellen Sie sicher, dass alle Mitarbeiter die gleichen Standards einhalten und die Bewohner angemessen unterstützt werden.
Unabhängige BeratungBieten Sie Bewohnern und Angehörigen die Möglichkeit, sich von unabhängigen Experten beraten zu lassen, z.B. von einem Finanzberater oder einem Anwalt. So können sie sicher sein, dass ihre Interessen geschützt sind.
Regelmäßige Überprüfung der RichtlinienÜberprüfen Sie die Richtlinien und Vorschriften regelmäßig, um sicherzustellen, dass sie aktuell und angemessen sind und den Bedürfnissen der Bewohner entsprechen.
10 Tipps und Hinweise für einen guten Umgang mit der Barbetragverwaltung in der stationären Pflege

Zusammenfassung und Fazit: Die Finanzierung der stationären Pflege

Mit zunehmendem Alter werden Menschen aufgrund von Krankheiten oder körperlichen Verfall pflegebedürftig. Können ältere Menschen nicht mehr ausreichend zu Hause betreut werden, werden sie in einer stationären Pflegeeinrichtung professionell versorgt. Die Pflege von Pflegebedürftigen muss finanziert werden, da sie abhängig vom Pflegegrad hohe Kosten verursachen kann. Betreiber von Alten- und Pflegeheimen nehmen neben einem individuellen Pflegesatz ebenfalls Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft und Investitionskosten in ihre Kalkulation auf. Eigenanteile werden nach einem einrichtungseinheitlichen Bewertungsmaßstab berechnet.

Die Pflegekasse beteiligt sich mit einem vom Gesetzgeber festgelegten Pflegesatz an den Pflegekosten. In den meisten Fällen sind die Pflegesätze der gesetzlichen Krankenversicherung nicht ausreichend, um die Pflegeheimkosten zu decken. Die verbleibenden Eigenanteile müssen aus der Altersrente oder aus Erspartem abgedeckt werden. Sind alle Rücklagen aufgebraucht, übernimmt das Sozialamt nach eingehender Prüfung die Restkosten. Angehörige werden erst ab einem Einkommen von über 100.000 Euro verpflichtet, sich an der Finanzierung der stationären Pflege zu beteiligen.

Durch den demografischen Wandel steigt der Bedarf an Pflegeheimplätzen und einer individuellen und professionellen Pflege weiter. Die Pflegeversicherung und die Pflegestärkungsgesetze garantieren, dass die Pflegebedürftigkeit anhand einheitlicher Bewertungsmaßstäbe festgestellt wird. Dies sichert Pflegebedürftigen eine adäquate Betreuung. Gleichzeitig garantiert es gesamtgesellschaftlich eine ausreichende Finanzierung der stationären Pflegekosten.