So beantragen Sie die Kurzzeitpflege richtig

Eine Pflegerin in einem grünen Kittel hält ein Klemmbrett mit Dokumenten in der Hand und macht sich Notizen.
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Wenn die häusliche Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen für einen gewissen Zeitraum nicht möglich ist, dann kommt die Kurzzeitpflege zum Tragen. Sie bietet pflegenden Angehörigen Entlastung und sorgt für eine professionelle und umfassende Versorgung in einer Krisensituation.

Die Kurzzeitpflege ist eine vollstationäre Pflege, bei der der Pflegebedürftige für eine begrenzte Anzahl von Tagen in ein Pflegeheim kommt, bis die häusliche Pflege durch Angehörige wieder durchführbar ist. Finanzielle Zuschüsse gibt es dafür von den Kassen, entscheidend ist die richtige Antragsstellung bei der Pflegekasse.

Kurzzeitpflege kann aus verschiedenen Gründen nötig werden und auch Menschen ohne Pflegegrad oder sonstige Pflegebedürftigkeit treffen. Sie wird dann relevant, wenn die häusliche Pflege

„zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann“

(SGB XI §42)

und auch teilstationäre Pflege, wie zum Beispiel bei einer Tages- oder Nachtpflege nicht ausreicht.

5 Gründe für eine Kurzzeitpflege

1. Auszeit für Angehörige

Als Angehöriger eines Pflegebedürftigen wissen Sie, wie aufreibend und belastend die Pflege sein kann. Nicht nur körperlich, sondern insbesondere psychisch sind die Herausforderungen groß. Zu sehen, wie ein geliebter Angehöriger immer schwächer wird, das Zurückstellen der eigenen Bedürfnisse und der hohe Zeitaufwand sind nur einige der Faktoren, die die Pflege für Sie so anstrengend machen. Ab und zu brauchen Sie daher mal eine Auszeit, zum Beispiel durch einen Urlaub und können für diese Zeit dann Gebrauch von der Kurzzeitpflege oder der Verhinderungspflege machen. Auch wenn Sie selber mal krank sind, ins Krankenhaus müssen, einen Unfall haben oder eine Reha in Anspruch nehmen, wissen Sie Ihren Angehörigen dank der Kurzzeitpflege gut versorgt.

2. Intensive Betreuung nach einem Krankenhausaufenthalt

Hatte ein Pflegebedürftiger gerade eine Behandlung im Krankenhaus, muss er möglicherweise auch nach dem Krankenhausaufenthalt noch umfassend versorgt werden. Ist dies nicht in den eigenen vier Wänden möglich oder kann von den Angehörigen nicht im nötigen Umfang übernommen werden, kann die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.

3. Überbrückung der Zeit bis zum finalen Umzug ins Heim

Wer auf der Suche nach einem Heimplatz ist weiß, wie langwierig das sein kann. Die Kurzzeitpflege kann eine Möglichkeit, diese Phase zu überbrücken – wenn es denn der Zustand des Pflegebedürftigen nötig macht und er nicht länger im häuslichen Umfeld versorgt werden kann. Gleichzeitig kann die Kurzzeitpflege eine gute Möglichkeit sein, auszuprobieren, wie es mit dem Heim klappt und ob die Einrichtung gut ist. Schließlich liefert die Kurzzeitpflege direkt einen guten Einblick in das Betreuungsangebot und auf Basis dessen kann dann entschieden werden, ob das ausgewählte Pflegeheim auch für einen dauerhaften Umzug in Frage kommt oder nicht.

4. Vorbereitung des häuslichen Umfelds bei plötzlicher Pflegebedürftigkeit

Wenn die Pflegebedürftigkeit sehr plötzlich eintritt, kann eine Kurzzeitpflege nötig werden, da es dauert, bis die Wohnung für die häusliche Pflege vorbereitet ist. Mögliche Umbaumaßnahmen und die Anschaffung von Pflegehilfsmitteln können einige Wochen in Anspruch nehmen, die in einer stationären Einrichtung mittels Kurzzeitpflege überbrückt werden können.

5. Verschlechterung einer bestehenden Krankheit

Verschlechtert sich eine bereits bestehende Krankheit oder hat die pflegebedürftige Person einen Unfall, kann eine intensive Betreuung nötig werden, die pflegende Angehörige nicht immer abdecken können. Eine Kurzzeitpflege in einer Einrichtung sorgt dann für Entlastung und verbessert die Pflegequalität.

Wie kann man Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad (Pflegestufe) beantragen?

Wenn einer der fünf Gründe auf Sie und Ihren Angehörigen zutrifft, können Sie einen Antrag auf Kurzzeitpflege stellen. Dieser richtet sich an die Pflegeversicherung, zumindest wenn Pflegegrad 2,3,4 oder 5 vorliegen.

Wenn kein Pflegegrad (ehemals Pflegestufe) oder nur Pflegegrad 1 vorliegen, kann trotzdem eine Kurzzeitpflege beantragt werden, zum Beispiel wenn eine Pflegebedürftigkeit aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit plötzlich auftritt. In diesem Fall kann die Kurzzeitpflege aber nur für die Überbrückung von Krisensituationen und Engpässen in der Pflege durch Angehörige genutzt werden, nicht um Angehörige zum Beispiel durch die Pflege während eines Urlaubs zu entlasten.

Personen mit Pflegegrad 1 erhalten einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro zur Deckung von Kosten, die für die Pflege anfallen. Diese können für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden.

Wer keinen Pflegegrad hat und aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes in die Situation kommt, kurzzeitig in einem Pflegeheim oder in einer anderen Pflegeeinrichtung versorgt werden zu müssen, da die Versorgung zu Hause nicht sichergestellt ist, stellt seinen Antrag nicht bei der Pflegeversicherung, sondern bei der Krankenkasse.

Kurzzeitpflege beantragen: Wann, wo, wer und wie?

Entscheidend ist, dass die gewählte Einrichtung für die Kurzzeitpflege auch offiziell zugelassen ist. Nur dann kann die Einrichtung nämlich mit der Pflegekasse abrechnen und Sie erhalten die finanzielle Erleichterung in Form des gesetzlich festgelegten Zuschuss.

Den Antrag auf Kurzzeitpflege können entweder der Pflegebedürftige oder Sie als pflegender Angehöriger stellen. Entscheidend ist, dass Sie dafür auch vor dem Gesetz als sein Betreuer gelten beziehungsweise in Vertretung für ihn unterschreiben dürfen.

Die benötigten Formulare für einen Antrag auf Kurzzeitpflege bekommen Sie bei der Pflegekasse beziehungsweise Krankenkasse (je nach Situation). Sowohl die Mitarbeiter der Klinik als auch das Personal der Pflege- und Krankenkassen sowie die Mitarbeiter in Pflegestützpunkten oder bei Sozial- und Pflegediensten können Ihnen beim Ausfüllen des Antrags behilflich sein, falls Sie Fragen oder Unklarheiten haben.

Tipp

Bevor Sie den Antrag auf Kurzzeitpflege stellen, sollten Sie bereits eine Einrichtung ausgewählt haben, in der die Kurzzeitpflege durchgeführt wird. Diese müssen Sie auf dem Antragsformular benennen.

Kurzzeitpflege beantragen: Lohnt sich der finanzielle Zuschuss?

Die Kurzzeitpflege wird pro Kalenderjahr für maximal 56 Tage beziehungsweise acht Wochen bewilligt und bezuschusst. Der Zuschuss beläuft sich auf 1.774 Euro Euro für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 und lohnt sich daher unbedingt! Zwar wird das Pflegegeld während der Zeit der Kurzzeitpflege halbiert, der Zuschuss lohnt sich aber trotzdem, da das Pflegegeld selbst bei dem höchsten Pflegegrad 5 nur bei 901 Euro liegt und die Leistungen für die Kurzzeitpflege immer noch deutlich darüber liegen. Auf die Pflegesachleistungen wirkt sich der Anspruch auf die Kurzzeitpflege nicht aus.

Die 1.774 Euro Euro können nur für die Pflegekosten eingesetzt werden, hinzu kommen noch die Kosten für Unterbringung und Verpflegung sowie die Investitionskosten. Diese Investitionskosten decken Gelder ab, die das Pflegeheim für die Instandhaltung benötigt. Für alle Kosten, die über die 1.774 Euro hinausgehen, erhalten Sie eine separate Rechnung, die Sie dann aus eigener Tasche bezahlen müssen. Wer sich den Eigenanteil nicht leisten kann, kann unter Umständen weitere Zuschüsse beim Sozialamt beantragen.

Wichtiger Hinweis

Für die Beantragung der Kurzzeitpflege ist es nicht nötig, vorher schon sechs Monate von einem Angehörigen oder einer anderen privaten Pflegeperson betreut worden zu sein. Diese Pflegeleistungen können auch kurzfristig abgerufen werden und zum Teil sogar rückwirkend, wenn es die individuelle Situation nicht zugelassen hat den Antrag im Vorfeld abzuschicken, da es schnell gehen musste. Besser ist aber natürlich, sich wenn möglich im Vorfeld um alles zu kümmern, um die Gewissheit zu haben, dass die Pflegekosten bezuschusst oder übernommen werden.

Wie kann man Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kombinieren?

Es ist möglich die Zuschüsse für die Kurzzeitpflege mit den Zuschüssen für die Verhinderungspflege zu kombinieren. Die Verhinderungspflege steht Pflegebedürftigen ebenfalls für 56 Tage im Jahr zu, wenn pflegende Angehörige aufgrund von Urlaub oder Krankheit verhindert sind, die Versorgung zu übernehmen. Der Unterschied zwischen diesen beiden Arten der Ersatzpflege ist, dass die Verhinderungspflege zu Hause und nicht stationär durchgeführt wird – die Ersatz-Pflegeperson kann tage- oder sogar stundenweise angefordert werden.

Eine Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige bereits seit sechs Monaten von einem Angehörigen gepflegt wird. Für bis zu sechs Wochen im Jahr, also 42 Tage, wird die Verhinderungspflege in Höhe von 1.774 Euro bezuschusst und wird dieser Betrag nicht in Anspruch genommen, kann er noch zur Kurzzeitpflege addiert werden. Somit übernehmen die Pflegeversicherungen bis zu 3.224 Euro der Aufwendungen bei einer Kurzzeitpflege. Der Antrag auf Kurzzeitpflege in Kombination mit Verhinderungspflege wird ebenfalls bei der Pflegeversicherung gestellt.

Welche Daten benötigen Sie für die Beantragung der Kurzzeitpflege?

Die Antragsformulare der Pflegekassen sind in der Regel gleich für beide Arten von Pflege ausgestellt und heißen zum Beispiel „Antrag auf Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege“. Auf dem Formular können Sie dann ankreuzen, für welche Art der Pflege Sie Leistungen beantragen wollen und ob Sie zum Beispiel die nicht genutzten Leistungen der Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege nutzen wollen.

Für das Beantragen der Kurzzeitpflege benötigen Sie weitere Informationen:

  • Name und Versicherungsnummer der pflegebedürftigen Person
  • Zeitraum, für den die Kurzzeitpflege beantragt wird
  • Der Grund, weshalb eine Kurzzeitpflege beantragt wird (Krankenhausaufenthalt, Urlaub des pflegenden Angehörigen etc.)
  • Name und Anschrift der bereits gewählten Pflegeeinrichtung, in der die Kurzzeitpflege durchgeführt wird
  • Datum und Unterschrift des Antragsstellers (entweder der Pflegebedürftige als Versicherungsnehmer oder die bevollmächtigte Person

Wenden Sie sich für das Beantragen der Kurzzeitpflege an Ihre Pflegeversicherung oder einen Pflegestützpunkt in der Nähe. Dort kann man Ihnen auch bereits vor der Antragsstellung Empfehlungen für ein gutes Pflegeheim in Ihrer Umgebung geben, einen direkten Kontakt vermitteln und noch offene Fragen beantworten. Auch werden hier Fragen bezüglich der Verhinderungspflege bzw. der Ersatzpflege beantwortet.