Kurzzeitpflege mit Pflegegrad

Das müssen Sie wissen
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Pflegebedürftige, die eigentlich zu Hause etwa von Angehörigen gepflegt werden, können aus verschiedenen Gründen in die Situation kommen, dass eine häusliche Pflege für sie gerade nicht (mehr) passt.

Nach einem Krankenhausaufenthalt benötigen Pflegebedürftige häufig eine engmaschige Betreuung, die zu Hause nicht gewährleistet werden kann. Nach dem Krankenhausaufenthalt wird eine professionelle Kurzzeitpflege benötigt.
Nicht immer wird sofort ein Heimplatz gefunden, wenn er gesucht wird. Die Zeit bis dahin muss anderweitig überbrückt werden.
Nach einem Unfall oder wenn sich eine bestehende Krankheit verschlimmert, ist die gewohnte Pflege zu Hause nicht mehr möglich.
Wenn die Pflegebedürftigkeit sehr plötzlich eintritt, kann es dauern, bis die Wohnung behindertengerecht umgebaut ist oder sich eine Pflegeperson gefunden hat.
Wenn die Angehörigen oder andere Pflegende eine Auszeit von der Pflegesituation benötigen oder aus anderen Gründen wie zum Beispiel einer eigenen Reha gerade nicht pflegerisch tätig sein können, muss eine andere Lösung für die Pflege gefunden werden.

Die Lösung in all diesen Fällen heißt Kurzzeitpflege. Sie gibt Pflegebedürftigen die Möglichkeit, für einen begrenzten Zeitraum in einer Pflegeeinrichtung von professionell geschultem Personal gepflegt zu werden. Für die Beantragung der Kurzzeitpflege und den Anspruch auf einen Leistungsbetrag gelten einige Voraussetzungen.

Was muss bei der Beantragung der Kurzzeitpflege berücksichtigt werden?

Entscheidend für die Voraussetzungen und den Anspruch auf Kurzzeitpflege ist, ob eine Person einen Pflegegrad (früher Pflegestufe) hat oder nicht. Schließlich gibt es Unterschiede in der Kurzzeitpflege mit oder ohne Pflegegrad, diese liegen aber primär im Leistungsträger begründet und nicht in der tatsächlichen Leistung. Während die Kurzzeitpflege von Menschen ohne Pflegegrad von den Krankenkassen bezuschusst wird, müssen sich Menschen mit Pflegegrad an ihre Pflegekasse wenden, um Zuschüsse zu erhalten. Doch auch nicht bei jedem Pflegegrad leistet die Pflegekasse finanzielle Unterstützung für eine Kurzzeitpflege – erst ab Pflegegrad 2 ist die Pflegekasse der richtige Ansprechpartner.

Auch im Gesetz wird dieser Unterschied deutlich. Die Kurzzeitpflege für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 ist im Sozialgesetzbuch § 42 SGB XI geregelt, während die Kurzzeitpflege für Menschen ohne Pflegegrad und mit Pflegegrad 1 im Krankenhausstrukturgesetz in § 39 c SGB V geregelt ist.

Was sind Pflegegrade (früher Pflegestufe) eigentlich genau?

Aus den ehemals drei Pflegestufen wurden im Jahr 2017 fünf Pflegegrade, in die Menschen mit Pflegebedürftigkeit eingruppiert werden können. Welchem Pflegegrad sie zugeteilt werden, hängt davon ab, über welchen Grad der Selbstständigkeit sie noch verfügen. Während manche Pflegebedürftige nur leichte Unterstützung im Haushalt benötigen, ansonsten aber noch viel eigenständig durchführen können, sind andere auf eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch Pflegende angewiesen.

Wie wird der Pflegegrad ermittelt?

Um den Pflegegrad zu ermitteln, muss zunächst ein Antrag gestellt werden, woraufhin ein Gutachter kommt und anhand eines Fragenkatalogs eine Einstufung für den Anspruch vornimmt. Sechs Felder gibt es, die er untersucht:

MobilitätWie beweglich ist der Antragssteller noch?
Kommunikative und kognitive FähigkeitenIst die Person geistig noch in der Lage Alltagstätigkeiten zu verrichten?
Verhaltensweisen und psychische ProblemeLiegen Wahnvorstellungen, aggressives Verhalten oder das vehemente Ablehnen pflegerischer Hilfe vor?
SelbstversorgungKann die Person sich selbstständig waschen, anziehen, essen und trinken?
Umgang mit therapiebedingten AnforderungenKann die Person ihre Medikamente selber einnehmen oder andere verordnete Maßnahmen selber umsetzen?
Gestaltung des AlltagsKann die Person noch das Haus verlassen, um zum Beispiel Freunde zu treffen, kann sie noch telefonieren etc.

Auf Basis von Fragen und Beobachtungen vergibt der Gutachter Punkte, die dann letztlich zu einer Bewertung der Gesamtsituation führen. Je nach Pflegegrad 1,2,3,4 und 5 können dann unterschiedliche Pflegeleistungen und Zuzahlungen für die Kurzzeitpflege bezogen werden.

Der Pflegegrad entscheidet auch über Kurzzeitpflege

Dieser Pflegegrad entscheidet auch darüber, wie eine eventuell nötige Kurzzeitpflege geregelt wird. Dabei macht es einen Unterschied, ob ein Pflegebedürftiger Pflegegrad 1 oder Pflegegrad 2 bis 5 hat. Mit dem Pflegegrad 1 wird nämlich keine Kurzzeitpflege von den Pflegekassen übernommen, diese greifen erst ab Pflegegrad 2 – grundsätzlichen Anspruch auf den sogenannten Leistungsbetrag haben jedoch alle.

Für Betroffene mit Pflegegrad 1 gilt dasselbe wie für Patienten ohne Pflegegrad. Sie können ihre Leistungen im Rahmen des Krankenhausstrukturgesetzes über die Krankenkasse beantragen und nicht über die Pflegekasse.

Wie lange kann die Kurzzeitpflege maximal dauern?

Der Zeitraum für eine Kurzzeitpflege beträgt bis zu acht Wochen beziehungsweise 56 Tage pro Kalenderjahr. Die Bezuschussung ist gedeckelt und beträgt maximal 1.612 Euro – ebenfalls pro Kalenderjahr.

Dabei werden nur die Kosten für die Pflege (Leistungsbetrag) übernommen. Sogenannte Hotelkosten wie Unterbringung und Verpflegung sowie die Investitionskosten des Pflegeheims müssen selber getragen bzw. von Angehörigen übernommen werden. Auch wenn die Pflegekosten die 1.612 Euro überschreiten, muss eine Zuzahlung für die Kurzzeitpflege geleistet werden.

Kurzzeitpflege mit Verhinderungspflege kombinieren

Pflegebedürftige mit Pflegegrad können die Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege kombinieren, wenn die acht Wochen nicht ausreichen. Der Unterschied zwischen diesen beiden Pflegearten liegt darin, dass die Verhinderungspflege nicht zwingend von einer Pflegeperson in einer Pflegeeinrichtung durchgeführt werden muss, während die Kurzzeitpflege vollstationär ist. Sie muss in einer dafür offiziell ausgeschriebenen Einrichtung mit Unterkunft und Verpflegung geschehen. Nur dann werden die Kosten tatsächlich bezuschusst.

Wenn Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kombiniert werden, können Pflegebedürftige bis zu 3.224 Euro Zuschuss von der Krankenkasse erhalten. Darauf entfallen 1.612 Euro auf die Kurzzeitpflege und nochmal derselbe Betrag auf die Verhinderungspflege durch eine Pflegeperson.

Wird das Pflegegeld in der Zeit der Kurzzeitpflege gezahlt?

Das Pflegegeld wird für die Zeit der Kurzzeitpflege weitergezahlt, allerdings nur zur Hälfte. Die Höhe des Pflegegeldes ist je nach Pflegegrad unterschiedlich hoch und gesetzlich festgelegt. Zusätzlich zum Pflegegeld bekommen Pflegebedürftige noch Pflegesachleistungen bezahlt, die der Pflegedienst aber direkt mit den Pflegekassen abrechnet. Auf das Pflegegeld wirkt es sich also aus, wenn eine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird – es wird für die Dauer der Kurzzeitpflege halbiert.

Kurzzeitpflege und Pflegegrad: Welches Pflegegeld erhalten Sie zusätzlich?

Pflegegrad 1Versicherte mit Pflegegrad 1 erhalten kein Pflegegeld, sondern im Rahmen von Entlastungsleistungen einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat. Anspruch auf einen Zuschuss für die Kurzzeitpflege über die Pflegeversicherung haben sie auch nicht. Ihnen bleibt nur die Beantragung bei der Krankenkasse. Der Entlastungsbetrag wird auch während einer Kurzzeitpflege monatlich weiter gezahlt.
Pflegegrad 2Menschen mit und ohne Demenz erhalten im Pflegegrad 2 316 Euro Pflegegeld pro Monat. Während der Kurzzeitpflege haben sie Anspruch auf 158 Euro pro Monat. Es wird also die Hälfte ihres Pflegegeldes ausbezahlt, was dann in den Eigenanteil der Kurzzeitpflege fließen kann.
Pflegegrad 3545 Euro monatlich beziehen Versicherte mit Pflegegrad 3 zusätzlich zu Pflegesachleistungen. Während einer Kurzzeitpflege haben sie nur Anspruch auf die Hälfte des Pflegegeldes, also 272,50 Euro pro Monat.
Pflegegrad 4Versicherte mit Pflegegrad 4 haben Anspruch auf 728 Euro Pflegegeld pro Monat zusätzlich zu den Pflegesachleistungen. Sie können während der Kurzzeitpflege 364 Euro Pflegegeld erhalten, mit dem sie den Eigenanteil der Kurzzeitpflege finanzieren können.
Pflegegrad 5Versicherte mit dem schwersten Pflegegrad 5 erhalten zusätzlich zu den Pflegesachleistungen 901 Euro Pflegegeld pro Monat. Während einer Kurzzeitpflege haben sie also noch Anspruch auf 450,50 Euro von der Pflegekasse.

Kontakt zu Pflegeeinrichtungen über Pflegestütztpunkte

Welche Pflegeeinrichtungen in Ihrer Nähe Kurzzeitpflege anbieten, können Sie bei Ihrer Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt in der Umgebung erfragen. Diese können Ihnen oder den Angehörigen nicht nur bei der Auswahl einer passenden Einrichtung für die Kurzzeitpflege helfen, sondern auch Fragen zur allgemeinen Pflege, zum Antrag der Kurzzeitpflege, zur Finanzierung und vielen weiteren Themen beantworten.