Eine Angehörige sitzt neben dem Bett einer Seniorin und hält deren Hand. Beide lächeln sich an. Das Zimmer wird durch ein Tageslichtfenster erhellt.

Verhinderungspflege durch nahe Angehörige

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Wenn pflegende Angehörige selbst einmal ausfallen oder eine Pause brauchen, springt oft die Familie ein. Doch gerade bei der Verhinderungspflege durch nahe Angehörige gelten besondere Spielregeln: begrenzte Vergütung, klare Voraussetzungen und eine saubere Nachweisführung entscheiden darüber, ob und in welcher Höhe Kosten erstattet werden.
Inhaltsverzeichnis

Die Pflege eines Angehörigen ist eine anspruchsvolle und zeitintensive Aufgabe. Pflegende Angehörige tragen wesentlich dazu bei, dass Pflegebedürftige weiterhin im häuslichen Umfeld versorgt werden können. Um diese Belastung abzufedern, sieht die soziale Pflegeversicherung die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) vor. Sie ermöglicht eine vorübergehende Ersatzpflege, wenn die reguläre Pflegeperson beispielsweise wegen Urlaub, Krankheit oder anderer Verpflichtungen ausfällt. Die Vertretung kann sowohl durch professionelle Pflegedienste als auch durch Privatpersonen wie Angehörige, Nachbarn oder ehrenamtlich Tätige erfolgen. Erfolgt die Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder im selben Haushalt lebende Personen, gelten besondere Abrechnungs- und Erstattungsregelungen, auf die im Folgenden näher eingegangen wird.

Das Wichtigste in Kürze (Stand 2025/2026)

  • Verhinderungspflege entlastet pflegende Angehörige: Seit dem 01.07.2025 kann die Leistung bis zu acht Wochen (56 Kalendertage) pro Jahr in Anspruch genommen werden. Während dieser Zeit wird das Pflegegeld hälftig weitergezahlt.
  • Besondere Regelungen bei nahen Angehörigen: Erfolgt die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig durch nahe Angehörige (bis zum 2. Verwandtschaftsgrad oder im selben Haushalt lebend), ist die Erstattung grundsätzlich auf das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt. Zusätzlich können nachgewiesene Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall erstattet werden.
  • Voraussetzungen: Anspruch besteht ab Pflegegrad 2. Die frühere sechsmonatige Vorpflegezeit ist seit dem 01.07.2025 entfallen. Voraussetzung ist lediglich, dass eine häusliche Pflege durch eine benannte Pflegeperson erfolgt.
  • Gemeinsames Jahresbudget: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich seit dem 01.07.2025 ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 Euro (§ 42a SGB XI). Für die Ausschöpfung des Budgets sind entsprechende Nachweise erforderlich.

Was hat sich 2025 geändert?

Mit Wirkung zum 1. Juli 2025 wurden durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) die Regelungen zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege grundlegend neu strukturiert. Seitdem gilt nach § 42a SGB XI ein gemeinsames Jahresbudget in Höhe von 3.539 Euro, das flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden kann. Die bislang getrennten Budgets entfallen.

Zudem wurde die maximale Bezugsdauer der Verhinderungspflege auf bis zu acht Wochen (56 Kalendertage) pro Kalenderjahr ausgeweitet. Die frühere Voraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit wurde abgeschafft. Anspruch auf Verhinderungspflege besteht seitdem ab Pflegegrad 2, sofern eine häusliche Pflege durch eine benannte Pflegeperson erfolgt.

Für die Verhinderungspflege durch nahe Angehörige gelten weiterhin besondere Erstattungsregelungen: Erfolgt die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig durch Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder durch im Haushalt lebende Personen, ist die Erstattung grundsätzlich auf das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt. Zusätzlich können nachgewiesene Aufwendungen, etwa Fahrtkosten oder Verdienstausfall, erstattet werden.

Definition: Was beinhaltet Verhinderungspflege?

Der Begriff Verhinderungspflege entstammt der häuslichen Pflege. Die Leistung kann beansprucht werden, wenn Angehörige sich eine Auszeit gönnen oder aufgrund von Krankheit oder beruflicher Verpflichtungen auf eine Pflegevertretung angewiesen sind. Damit kann die Pflege weiterhin in gewohnter Umgebung stattfinden. Dies trägt zu einer Verbesserung der Lebensqualität des Pflegebedürftigen bei.

Diese Form der Ersatzpflege kann jährlich für einen Zeitraum von acht Wochen beansprucht werden. Ob Leistungsanspruch besteht, ist abhängig vom Pflegegrad. Pflegegeld wird weiterhin anteilig gezahlt. Am ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege zahlt die Pflegekasse den vollen Betrag vom Tagessatz des Pflegegeldes. Die Höhe des Anspruchs gegenüber der Pflegekasse beträgt dabei 3.539 Euro aus dem mit der Kurzzeitpflege geteilten gemeinsamen Jahresbudget. Allerdings können diese bei einer Ersatzpflege durch nahe Verwandte nicht vollständig für Leistungen der Pflege eingesetzt werden.

Wer gilt als naher Angehöriger?

Als nahe Angehörige gelten Personen, die bis zum zweiten Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert sind (vgl. §1590 BGB). Außerdem fällt eine im gleichen Haushalt lebende Person unabhängig von ihrem Verwandtschaftsgrad unter die Regelungen für nahe Verwandte.

Verwandte:

  • Eltern
  • Kinder (einschließlich für ehelich erklärt oder angenommen)
  • Großeltern
  • Geschwister
  • Enkelkinder

Verschwägerte:

  • Stiefeltern
  • Stiefkinder
  • Schwiegereltern
  • Schwiegerkinder
  • Schwiegerenkel
  • Großeltern der Ehegatten
  • Schwägerin
  • Schwager

Die im Weiteren beschriebenen Reglungen treffen ausschließlich auf diese Personengruppe zu. Wird die Verhinderungspflege durch weiter entfernte Verwandte, Nachbarn, ehrenamtliche Helfer oder professionelle Pflegekräfte geleistet, gelten andere Betragsgrenzen.

Welche Voraussetzungen müssen für die Verhinderungspflege erfüllt sein?

Damit der Pflegekunde einen Anspruch auf Leistungen für die Verhinderungspflege stellen kann, muss eine Pflegeperson benannt werden. Ist im Einstufungsbescheid der Grad der Pflege festgelegt und die Pflegeperson bleibt unerwähnt, besteht kein Anspruch auf Verhinderungspflege.

Beispiel: Keine Pflegeperson – keine Leistung

Fritz Weber wird von einem häuslichen Pflegedienst betreut. Der Pflegedienst schöpft den Anspruch auf Sachleistungen aus. Tochter Rita hat bei der Erstbegutachtung versäumt, mitzuteilen, dass sie den Einkauf für den Vater erledigt und am Wochenende im Haushalt hilft. Der Familienurlaub steht an und Rita stellt für zwei Wochen einen Antrag auf Verhinderungspflege. Die Pflegekasse schickt ihr eine Ablehnung, da der Einstufungsbescheid keine Angaben zu einer Pflegeperson enthält.  

Wird die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst übernommen, wird keine Verhinderungspflege gewährt. Die Leistung dient dem Fall, dass Privatpersonen bei Verhinderung eine Ersatzpflege finanziert bekommen. Um die Leistung beanspruchen zu können, muss dem Pflegekunden geraten werden, der Pflegekasse eine private Pflegeperson zu melden. Die Angabe ist erforderlich, auch wenn der Person kein Pflegegeld gezahlt wird. Eine rückwirkende Anmeldung ist möglich. 

Welche Voraussetzungen müssen für den Leistungsanspruch erfüllt sein?

Wird Verhinderungspflege durch Angehörige beantragt, müssen drei grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Pflegeperson muss im Einstufungsbescheid benannt werden.
  2. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Verhinderungspflege muss Pflegegrad 2 bis 5 vorliegen

Welche Leistungen erhalten pflegende Angehörige?

Bei einer Verhinderungspflege für den Pflegebedürftigen durch professionelle Pflegedienste oder nicht nahe Angehörige kann das volle Budget von 3.539 € aus dem gemeinsamen Jahresbudget ohne weitere Nachweise für Leistungen der Pflege genutzt werden.

Wird abweichend davon die Ersatzpflege von Angehörigen der pflegebedürftigen Person übernommen, werden Aufwendungen in maximaler Höhe des 2-fachen Betrages des Pflegegeldes gezahlt. Dieser Betrag hat sich durch die seit 01.07.2025 von 6 auf 8 Wochen erhöhte Bezugsdauer ebenfalls angepasst – zuvor konnten Aufwendungen bis zum 1,5-fachen Betrages des monatlichen Pflegegeldes in Anspruch genommen werden.

Der gleiche Abrechnungsmodus gilt für Pflegende, die mit der Pflegeperson in einem Haushalt leben. Kann die Ersatzpflegeperson Aufwendungen wie Verdienstausfall oder Fahrtkosten nachweisen, ist die Aufstockung der Leistung auf das gemeinsame Jahresbudget von maximal 3.539 € möglich. 

Tatsächlich ist der einzig relevante Unterschied die Nachweispflicht für die entstandenen Kosten, die die vom Pflegegrad abhängigen Budgetwerte überschreiten. Auch einem nahen Angehörigen kann ein Stundenlohn als Ausgleich für die Pflegeleistung gezahlt werden.

Zusätzlich können noch Fahrtkosten (üblicherweise 20 cent je Kilometer),Verdienstausfall (mit Nachweis des Arbeitgebers) und ggf. Übernachtungskosten (bei längerer Anfahrt und externer Unterbringung) abgerechnet werden.

Die abrechenbaren Kosten sind in der nachfolgenden Grafik übersichtlich dargestellt:

Beispiel: Verhinderungspflege durch eine Enkeltochter (Pflegegrad 3)

Ausgangssituation

Die Enkeltochter Carolin übernimmt für zwei Wochen die Pflege ihres Großvaters (Pflegegrad 3), da die reguläre Pflegeperson verhindert ist.

  • Dauer: 14 Tage
  • Täglicher Pflegeaufwand: 3 Stunden
  • Vergütung: 18 € pro Stunde
  • Reduzierung der Arbeitszeit: 4 Stunden täglich (10 Werktage)
  • Nettoverdienstausfall: 19,31 € pro Stunde
  • Fahrstrecke: 15 km je Fahrt, 2 Hin- und Rückfahrten täglich
  • Kilometerpauschale: 0,20 € pro km

Wichtig: Als Enkeltochter ist Carolin Verwandte 2. Grades und gilt damit als nahe Angehörige im Sinne von § 39 SGB XI. Es greifen daher besondere Erstattungsregeln.

Berechnung

KostenartBerechnungBetrag (€)
Pflegevergütung18 € × 3 Std × 14 Tage756,00
Fahrtkosten15 km × 4 Fahrten × 14 Tage × 0,20 €168,00
Verdienstausfall10 Tage × 4 Std × 19,31 €772,40
Gesamtkosten1.696,40

Rechtliche Einordnung (Stand 2025/2026)

  1. Begrenzung bei nahen Angehörigen

    Bei nicht erwerbsmäßiger Ersatzpflege durch nahe Angehörige ist die Pflegevergütung grundsätzlich auf das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt.

Pflegegrad 3:

Monatliches Pflegegeld: 599 €

2-faches Pflegegeld: 1.198 €

Die berechnete Pflegevergütung von 756 € liegt unterhalb dieser Grenze und ist daher zulässig.

  1. Zusätzliche Aufwendungen

    Nachgewiesene Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall können zusätzlich erstattet werden.
  2. Jahresbudget beachten

    Seit 01.07.2025 gilt ein gemeinsames Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von 3.539 € (§ 42a SGB XI).

    Die Gesamtkosten von 1.696,40 € sind erstattungsfähig, sofern das Budget im laufenden Kalenderjahr noch nicht ausgeschöpft wurde.

In diesem Beispiel kann die Pflegekasse die gesamten 1.696,40 € übernehmen, weil:

  • Pflegegrad 3 vorliegt
  • die Pflege nicht erwerbsmäßig erfolgt
  • die 2-fache-Pflegegeld-Grenze (1.198 €) nicht überschritten wird
  • Fahrtkosten und Verdienstausfall nachgewiesen sind
  • das Jahresbudget von 3.539 € ausreichend verfügbar ist

Erlischt bei Verhinderungspflege der Pflegegeldanspruch?

Nein. Das Pflegegeld entfällt nicht.

Seit dem 01.07.2025 gilt: Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für bis zu acht Wochen (56 Kalendertage) pro Kalenderjahr hälftig weitergezahlt (§ 39 SGB XI). Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der Pflegeperson werden ebenfalls weitergeführt, sodass keine Nachteile bei der sozialen Absicherung entstehen.

Beispiel (Stand 2025/2026)

Sohn Jürgen pflegt seine Mutter Renate (Pflegegrad 4).

Renate erhält monatlich 800 € Pflegegeld. Nach einem Unfall kann Jürgen für 15 Tage nicht pflegen. Die Pflegekasse genehmigt Verhinderungspflege.

Regel

  • Am ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld in voller Höhe gezahlt.
  • Für die dazwischenliegenden Tage wird es auf 50 % gekürzt.

Berechnung

Monatliches Pflegegeld: 800 €

Tageswert (vereinfachte Berechnung): 800 € / 30 Tage = 26,67 €

Volle Zahlung:

2 Tage × 26,67 € = 53,34 €

Halbe Zahlung:

13 Tage × 26,67 € × 0,5 = 173,36 €

Gesamtzahlung für 15 Tage:

53,34 € + 173,36 € = 226,70 €

Nach Ablauf der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld wieder in voller Höhe (800 € monatlich) weitergezahlt.

Wie lässt sich eine stundenweise Verhinderungspflege aufteilen?

Verhinderungspflege kann Stunden oder Tage umfassen. Wie die Aufteilung erfolgt, bleibt der Pflegeperson überlassen.

Mona betreut ihren Vater in häuslicher Pflege. Dreimal wöchentlich hat Mona eine Seniorenbetreuung beauftragt. Diese kocht für den Vater, leistet ihm Gesellschaft und übernimmt die Begleitung zu Arztbesuchen. Für die Grundreinigung der Wohnung hat die Tochter eine Haushaltshilfe beauftragt. Pro Woche kommen zwölf Stunden zusammen. Pro Jahr rechnet Mona 3,5 Wochen Verhinderungspflege ab.  

Die Vorteile der stundenweisen Verhinderungspflege durch Angehörige

Eine stundenweise Verhinderungspflege liegt vor, wenn für die Pflege pro Tag weniger als acht Stunden aufgewendet wurden. Dies kann der Fall sein, wenn der Pflegende einen wichtigen Termin wahrnimmt, zum Einkaufen fährt oder einen Kino- oder Theaterbesuch plant. Springt die Ersatzpflegeperson für weniger als acht Stunden täglich ein, bekommt die Pflegeperson weiterhin das Pflegegeld in voller Höhe ausgezahlt.

Warum besteht bei Pflegegrad 1 kein Anspruch auf Verhinderungspflege?

Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 wird keine Verhinderungspflege gezahlt. Dieser Grad entspricht einer geringen Beeinträchtigung. Verhinderungspflege ist eine Leistung, die sich an Personen mit einem intensiveren Pflegebedarf richtet und über Pflegegrad 2 oder eine höhere Einstufung verfügt.

Tipp

Bei Pflegegrad 1 wird ein Entlastungsbeitrag gewährt. Pflegende Angehörige erhalten eine Entschädigung in Höhe von 131 €. Die Leistung wird bei Kurzzeitpflege, Tagespflege, Nachtpflege oder ambulanter Pflege wirksam.

Verhinderungspflege und Demenz

Menschen mit Demenz haben heute grundsätzlich denselben Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung wie Pflegebedürftige mit körperlichen Einschränkungen. Seit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im Jahr 2017 werden kognitive und psychische Beeinträchtigungen im Begutachtungsverfahren (NBA) gleichwertig berücksichtigt. Maßgeblich ist nicht die Diagnose Demenz, sondern der Grad der Selbstständigkeit.

Ein automatischer Anspruch auf Pflegegrad 2 besteht daher nicht. Je nach Ausmaß der Beeinträchtigungen kann eine Einstufung in Pflegegrad 1 bis 5 erfolgen. Ab Pflegegrad 2 besteht Anspruch auf Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI).

Gerade bei Demenz ist die Verhinderungspflege von großer Bedeutung, da pflegende Angehörige häufig besonders stark belastet sind. Die Leistung kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Wird die Ersatzpflege weniger als acht Stunden täglich genutzt, erfolgt kein Verbrauch von Kalendertagen und das Pflegegeld bleibt ungekürzt.

Seit dem 01.07.2025 gilt zudem ein gemeinsames Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539 Euro (§ 42a SGB XI). Dieses Budget kann flexibel genutzt werden. Damit sind Menschen mit Demenz leistungsrechtlich vollständig gleichgestellt und können sämtliche Entlastungsangebote der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Tipps für pflegende Angehörige im Überblick

Stundenweise Verhinderungspflege führt nicht zu einer Kürzung des Pflegegeldes, sofern die Ersatzpflege an einem Kalendertag weniger als acht Stunden dauert. In diesem Fall wird kein Kalendertag vom Jahresanspruch (maximal 56 Tage) angerechnet und das Pflegegeld bleibt ungekürzt. Entscheidend ist die tatsächliche Dauer pro Tag – nicht die Anzahl aufeinanderfolgender Tage.

Wird die Verhinderungspflege nicht erwerbsmäßig durch nahe Angehörige (bis zum 2. Verwandtschaftsgrad oder im selben Haushalt lebend) übernommen und pauschal vergütet, ist die Erstattung grundsätzlich auf das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt. Darüber hinaus können jedoch nachgewiesene Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall geltend gemacht werden – insgesamt bis zur Höhe des gemeinsamen Jahresbudgets von 3.539 Euro (Stand 2025/2026).