Pflegesachleistungen je nach Grad

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Pflegebedürftige haben bei der häuslichen Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst Anspruch auf Pflegesachleistungen. Je nach Pflegegrad gibt es dafür Zuschüsse von den Pflegekassen in verschiedener Höhe. Hier finden Sie eine Auflistung der Pflegesachleistung je nach Pflegegrad.

Pflegegrad statt Pflegestufe – Grundlage für Pflegeleistungen

Seit Januar 2017 haben die früheren Pflegestufen von 0 bis 3 ausgedient. Durch die neue Einteilung in die Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 laut §140 Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) sollen in erster Linie pflegebedürftige Menschen mit Demenz in gleicher Form Pflegedienstleistungen zugesichert bekommen wie Menschen mit körperlichen Einschränkungen. Je nach zugeteiltem Pflegegrad erhalten die Pflegebedürftigen entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung.

Was sind Pflegesachleistungen?

Ab Pflegegrad 2 stehen dem Pflegebedürftigen, der durch einen ambulanten Pflegedienst zu Hause versorgt wird, nach § 36 SGB XI Pflegesachleistungen zu. Dadurch soll gewährleistet werden, dass ältere Menschen so lange wie möglich in ihrem gewohnten Umfeld leben und Dienste in Anspruch nehmen können, die ihnen und den pflegenden Angehörigen den Alltag erleichtern.

Das Wort „Pflegesachleistung“ ist für Pflegebedürftige und deren Angehörige auf den ersten Blick etwas irreführend. Denn es handelt sich nicht um Sachleistungen im Sinne von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch für die Körperpflege oder Maßnahmen zur Anpassung der Wohnung, sondern um finanzielle Zuschüsse der Pflegekasse für die Dienstleistungen der ambulanten Pflege.

Diese Leistungen rechnen die Pflegedienste direkt mit der Pflegekasse ab. Wichtig bei der Auswahl des Pflegedienstes ist jedoch, dass dieser von der Pflegekasse anerkannt ist. Eine Liste mit allen zugelassenen Pflegediensten ist bei der Pflegeversicherung erhältlich.

Was beinhaltet die Pflegesachleistung?

Zu den Leistungen, die Pflegekräfte im Rahmen der Sachleistungen erbringen, zählen:

  • Leistungen der Grundpflege, wie die Hilfe beim Waschen und Anziehen, bei der Darm- und Blasenentleerung, bei der Lagerung und Mobilisation, bei der Nahrungsaufnahme
  • Unterstützung im Haushalt, wie Kochen, Einkaufen, Wäschewaschen, Bügeln, Reinigung der Wohnung
  • Pflegerische Betreuungsmaßnahmen, wie Vorlesen aus der Zeitung, gemeinsames Spielen oder Spazierengehen, allgemeine Kommunikation und Kontaktpflege zu anderen Menschen, Unterstützung beim Einhalten eines geregelten Tagesablaufs, die Versorgung von Haustieren

Auch Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und Tages- und Nachtpflege können als Pflegesachleistung beantragt werden.

Welche Voraussetzungen müssen für Pflegesachleistungen erfüllt sein?

Es gibt einige Voraussetzungen, die eine pflegebedürftige Person erfüllen muss, um Pflegesachleistungen beantragen zu können:

  • Ein Pflegegrad von 2 bis 5 muss nachgewiesen werden.
  • Der Pflegebedürftige darf keine häusliche Krankenpflege in Form von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung über die gesetzliche Krankenkasse in Anspruch nehmen.
  • Die Pflege muss im häuslichen Bereich stattfinden. Dazu zählt die eigene Wohnung, aber auch die Wohnung eines Familienangehörigen, eines Bekannten oder eine Unterkunft im Betreuten Wohnen.

Unabhängig vom Pflegegrad: Entlastungsleistungen für alle

Grundsätzlich stehen jedem Pflegebedürftigen Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro monatlich zu. Der Entlastungsbetrag soll für zusätzliche Unterstützung und Hilfe im Alltag verwendet werden, die über die Leistungen der ambulanten Pflege hinausgehen und die die pflegenden Angehörigen entlasten. Wird der Betrag in einem Monat nicht komplett genutzt, kann der Restbetrag im kommenden Monat verwendet werden. Sogar ein Übertrag ins nächste Jahr ist möglich. Bis zum 30. Juni sollte der Entlastungsbetrag jedoch aufgebraucht sein, da er sonst verfällt.

Die zusätzliche Versorgung wird von geschulten Ehrenamtlichen oder professionellen Pflegern durchgeführt, die für einige Stunden pro Woche verschiedene Aufgaben übernehmen, wie beispielsweis

  • die Begleitung zum Arzt, zu Behörden oder zu Freizeitangeboten
  • Hilfe im Haushalt und beim Einkaufen
  • Gesellschaft leisten für Gespräche, bei Spaziergängen oder kleinen Unternehmungen

Außerdem kann der Betrag für die Teilnahme an einer Betreuungsgruppe verwendet werden. Die Erstattung des Betrags erfolgt über die Einreichung der gesammelten Rechnungen.

Welche Pflegesachleistung bei Pflegegrad 1?

Bei einer Einstufung in Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegesachleistungen oder Pflegegeld, ebenso wenig auf Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege. Die Pflegekasse zahlt jedoch einen Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.

Bei Pflegegrad 1 liegt eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit vor, die Person ist in ihrer Mobilität und geistigen Verfassung kaum eingeschränkt und kann den Alltag überwiegend eigenständig bestreiten. Wird dennoch die Hilfe eines professionellen Pflegedienstes für die häusliche Grundpflege in Anspruch genommen, müssen die anfallenden Kosten selbst übernommen werden. Ein Teil davon kann jedoch wiederum durch den Entlastungsbetrag finanziert werden.

Allerdings können bereits Menschen mit Pflegegrad 1 einen Antrag auf einen Zuschuss für die Wohnraumanpassung in Höhe von 4.000 Euro stellen. Ebenfalls möglich ist die Bezuschussung für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, den Anschluss eines Hausnotrufsystems sowie medizinische Hilfsmittel aus dem Hilfsmittelverzeichnis der Krankenversicherung

Welche Pflegesachleistung bei Pflegegrad 2?

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit liegt bei Pflegebedürftigen vor, die in den Pflegegrad 2 eingestuft wurden. Ihnen stehen monatlich Pflegesachleistungen in Höhe von 689 Euro zur Verfügung. Der Betrag kann für die häusliche Versorgung durch einen Pflegedienst verwendet werden, ebenfalls für die ambulante Versorgung in der Tages- oder Nachtpflege.

Welche Pflegesachleistung bei Pflegegrad 3?

Die schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit von Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3 bezuschusst die Pflegekasse monatlich mit 1.298 Euro für die häusliche Pflege durch einen Pflegedienst oder die Versorgung in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung.

Welche Pflegesachleistung bei Pflegegrad 4?

Bei Pflegegrad 4 besteht eine schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit. Für die häusliche Pflege durch einen Pflegedienst oder die ambulante Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung stehen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 pro Monat 1.612 Euro zur Verfügung.

Welche Pflegesachleistung bei Pflegegrad 5?

Bei Pflegegrad 5 kommen zur schwersten Beeinträchtigung der Selbständigkeit noch besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung hinzu. Die Pflegebedürftigen erhalten monatlich Pflegesachleistungen in Höhe von 1.995 Euro für die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder die Versorgung in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung.

Die Pflegesachleistungen im Überblick

PflegegradPflegesachleistung pro Monat
Pflegegrad 10 Euro
Pflegegrad 2689 Euro
Pflegegrad 31.298 Euro
Pflegegrad 41.612 Euro
Pflegegrad 51.995 Euro

Pflegesachleistungen teurer als der Zuschuss – wer übernimmt die Kosten?

Je nach zugewiesenem Pflegegrad steht einer pflegebedürftigen Person ein gewisser Betrag für Pflegesachleistungen zur Verfügung. Ist dieser Maximalbetrag erreicht, müssen alle weiteren Kosten für die Leistungen der ambulanten Pflegedienste selbst übernommen werden. Erhöht sich der Pflegeaufwand, kann jederzeit ein Antrag auf einen höheren Pflegegrad gestellt werden.

Wo werden Pflegesachleistungen beantragt?

Pflegeleistungen müssen immer bei der Pflegekasse beantragt werden. Als Ausnahme gilt der Entlastungsbetrag, für den das Einreichen der Rechnungen für erstattungsberechtigte Dienste ausreicht. Bereits bei der Beantragung des Pflegegrades muss angeben werden, ob die Pflege häuslich oder in einem Pflegeheim stattfinden soll. Bei der ambulanten Pflege besteht weiterhin die Wahl zwischen Pflegesachleistung und Pflegegeld. Bevor der Antrag genehmigt wird, erfolgt eine Begutachtung des Pflegebedürftigen durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkasse).

Pflegesachleistung oder Pflegegeld?

Wer in einen der Pflegegrade 2 bis 5 eingestuft wurde, hat Anspruch auf Pflegesachleistungen oder Pflegegeld. Mit den Pflegesachleistungen wird der jeweilige ambulante Dienst bezahlt. Pflegegeld hingegen kann als Bezahlung beantragt werden, wenn ehrenamtliche Pflegepersonen, z.B. Angehörige, Nachbarn oder Personen aus dem näheren Umfeld, die häusliche Pflege übernehmen.

Wer länger als vier Wochen in einem Krankenhaus stationär untergebracht ist, verliert auch den Anspruch auf Pflegegeld. Kehrt der Pflegebedürftige nach Hause zurück, erfüllt er wieder die Voraussetzungen für die Geldleistung und kann einen erneuten Antrag stellen. Während der Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim oder einer anderen Pflegeeinrichtung wird die Hälfte des Pflegegeldes für acht Wochen weiter bezahlt, bei der Verhinderungspflege für sechs Wochen.

Kann man Pflegesachleistung und Pflegegeld kombinieren?

Es besteht die Möglichkeit, Pflegesachleistung und Pflegegeld zu kombinieren, wenn zusätzlich zur häuslichen Pflege durch einen Angehörigen Dienste eines professionellen Pflegedienstes in Anspruch genommen werden. Eine Kombinationsleistung wird jedoch nur dann gewährt, wenn der Pflegebedürftige die Sachleistung nicht in vollem Umfang ausschöpft. Werden beispielsweise 70 Prozent der Pflegesachleistungen in Anspruch genommen, gibt es dementsprechend nur noch anteilig 30 Prozent des Pflegegeldes.

Können Pflegesachleistungen auch anderweitig genutzt werden?

Oft kommt es vor, dass Pflegedürftige mit Anspruch auf Pflegesachleistung nicht den vollen Betrag für die professionelle Pflege verwenden. Der ungenutzte Restbetrag muss deswegen jedoch nicht verfallen, sondern kann zur Entlastung für pflegende Angehörige eingesetzt werden. Bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen dürfen beispielsweise für folgende Entlastungsleistungen genutzt werden:

  • eine stundenweise Betreuung durch geschulte ehrenamtliche Mitarbeiter
  • hauswirtschaftliche Hilfen
  • eine Unterstützung bei der Grundpflege
  • eine ehrenamtliche Begleitung zum Arzt oder zu Behördengängen
  • Betreuung bei Demenz
  • eine Begleitung für Freizeit und Reisen

Diese Leistungen sollen die Angehörigen in ihren Aufgaben entlastet und ihnen eine Pause vom Alltag als Pflegeperson ermöglichen. Für die Umwidmung der Pflegesachleistung ist ein Antrag bei der Pflegekasse notwendig.

Fazit

Seit Januar 2017 gibt es die Einteilung in die Pflegegrade 1 bis 5. Während bei Pflegegrad 1 lediglich ein Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 125 Euro besteht, können Pflegebedürftige bei Einstufung in die Grade 2 bis 5 zusätzlich Pflegesachleistungen beantragen. Diese Sachleistungen finanzieren die erbrachten Leistungen der ambulanten Pflegedienste bei häuslicher Pflege. Personen mit Pflegegrad 2 bekommen monatlich 689 Euro, mit Pflegegrad 3 1.298 Euro, mit Pflegegrad 4 1.612 Euro und mit Pflegegrad 5 1.995 Euro. Übersteigen die anfallenden Kosten den Betrag, muss der Pflegebedürftige den Rest aus eigener Tasche zahlen. Wird der maximale Betrag jedoch nicht ausgereizt, besteht die Möglichkeit einer Kombinationsleistung aus Pflegesachleistung und Pflegegeld. Beides muss rechtzeitig bei der Pflegekasse beantragt werden.