Unterstützung bei der Haushaltsführung: Daraus besteht die Entlastung

Wenn Pflegebedürftigkeit den Alltag verändert, wird der Haushalt schnell zur Belastungsprobe – gerade für ältere Partner*innen und pflegende Angehörige. Eine Haushaltshilfe schafft spürbare Entlastung bei Putzen, Einkaufen, Kochen oder Wäsche und schließt typische Versorgungslücken, ohne Pflegeaufgaben zu übernehmen. Entscheidend ist die klare Abgrenzung zur Pflegekraft: keine Grundpflege, keine Behandlungspflege, sondern hauswirtschaftliche Unterstützung. Finanziert werden kann das je nach Situation über den Entlastungsbetrag (125 €), Pflegesachleistungen oder – bei Ausfall der Pflegeperson – über Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI). Wer die richtigen Töpfe kennt, organisiert Hilfe planbar, rechtssicher und ohne unnötige Eigenkosten.

Veröffentlicht am 22.02.2021 | Aktualisiert am 03.03.2026
Inhaltsverzeichnis

Mit dem fortschreitenden Alter wird es immer schwieriger, den Haushalt alleine zu stemmen und sich um alle anfallenden Arbeiten selber zu kümmern. Liegt bereits eine Pflegebedürftigkeit vor, sind es häufig die Partner, die sich um die häusliche Pflege kümmern. Da sie meist auch Senioren sind, ist die Herausforderung für sie groß, die Pflege des Partners sowie die Versorgung des Haushalts unter einen Hut zu bringen. Wenn dies ab einem gewissen Punkt nicht mehr funktioniert, lässt sich das mit professioneller Hilfe auffangen.

Pflege: Hilfe im Haushalt bringt wertvolle Unterstützung

Wenn Pflegebedürftige ihren Haushalt nicht mehr selber stemmen können, haben sie Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Diese unterstützt sie je nach Bedarf bei allen anfallenden Tätigkeiten. Dazu zählen:

  • Putzen, aufräumen und reinigen der Wohnung
  • Spülen
  • Kochen bzw. Zubereiten von Mahlzeiten
  • Einkaufen gehen
  • Wäsche waschen und bügeln
  • Betten beziehen

Die dadurch empfundene Entlastung ist enorm, weshalb es sich lohnt, sich mit diesem Thema näher zu beschäftigen.

Eine Haushaltshilfe grenzt sich deutlich von einer Pflegekraft ab. So ist sie nicht für die Grundpflege des Pflegebedürftigen zuständig und übernimmt keine der anfallenden pflegerischen Aufgaben:

  • Hilfe bei der Körperpflege
  • Hilfe beim Anziehen
  • Hilfe beim Toilettengang
  • Hilfe beim Umbetten
  • Hand- und Fußpflege
  • Unterstützung beim Essen und Trinken

Auch medizinische Unterstützung leistet eine Haushaltshilfe nicht. Diese würde auch gar nicht von der Pflegeversicherung übernommen, sondern von einem Arzt angeordnet und von der Krankenkasse bezahlt werden müssen. Eine Haushaltshilfe wechselt weder Verbände, noch kontrolliert sie den Blutdruck oder Blutzucker und gibt Medikamente. Sie ist für die hauswirtschaftliche Unterstützung zuständig.

Weitere Optionen für mehr Hilfe im Haushalt

Neben einer Haushaltshilfe gibt es auch noch weitere Möglichkeiten, wie Sie sich im Rahmen der Pflege Hilfe im Haushalt holen. Diese Optionen umfassen nur einzelne Aufgaben, die in einem Haushalt anfallen:

  • Essen auf Rädern: Diese Bringdienste liefern Ihnen auf Wunsch eine oder mehrere Mahlzeiten am Tag nach Hause. So entfällt die Notwendigkeit selber zu kochen.
  • Einkaufshilfe: Beim Einkaufsservice übernimmt ein Freund, Nachbar, Angehöriger oder eine ehrenamtliche Person das Einkaufen. Auch über eine Seniorenbetreuung oder Wohlfahrtsorganisationen können Einkaufshelfer angefragt werden. Diese übernehmen entweder den Einkauf oder begleiten Senioren beim Einkaufen. Die zweite Variante fördert die Selbstständigkeit der Senioren und sorgt darüber hinaus für soziale Kontakte. Viele Supermärkte bieten darüber hinaus einen Lieferservice für Lebensmittel an.
  • Besuchsdienste: Besuchsdienste kommen zum Vorlesen, Plaudern oder Spazierengehen vorbei, sie können im Haushalt anfallende Arbeiten erledigen und sie können Pflegebedürftige zu Arztbesuchen begleiten. Viele Verbände wie zum Beispiel die Diakonie oder andere Wohlfahrtsorganisationen bieten solche Besuchsdienste an und schicken Helfer (unter Umständen auch ehrenamtliche Helfer) zu den Senioren, um ihnen den Alltag schöner zu machen.
  • Helfer für einen Seniorenumzug: Wenn der Umzug ins Pflegeheim ansteht, gilt es viel auszumisten, zu planen und zu organisieren. Einige Firmen haben sich auf genau diese Umzüge spezialisiert und helfen Senioren und Pflegebedürftigen dabei, diesen großen Schritt zu gehen und auch mietrechtlich alles sauber über die Bühne zu bringen. Dienstleister in der eigenen Umgebung können Sie über das Internet oder einen Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe ausfindig machen.
  • Haushaltsauflösungen: Im Rahmen eines Umzugs in ein Pflegeheim steht meist auch eine Haushaltsauflösung an. Möbel und andere Objekte müssen verkauft oder verschenkt werden, die Wohnung muss leer geräumt werden und nur wenige Stücke können mit in das Pflegeheimzimmer genommen werden.  Es gibt professionelle Unternehmen, die sich um Haushaltsauflösungen kümmern und Senioren somit ein großes Stück Arbeit abnehmen. Auch nach einem Todesfall können Angehörige eine solche Firma beauftragen und die Auflösung des Haushalts die Profis übernehmen lassen, falls sie selber dafür keine Kraft haben.

Derartige Angebote und auch die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst ermöglichen es Senioren, ihre Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit so lange wie möglich aufrecht zu erhalten und so lange wie möglich in ihren eigenen vier Wänden zu wohnen. Schließlich ist der Gang ins Pflegeheim ein Schritt, die viele Senioren scheuen. Wenn dies dank der ambulanten Angebote, die die häusliche Pflege durch Angehörige ergänzen, so lange wie möglich hinausgezögert oder sogar gänzlich vermieden werden kann, ist das ein Gewinn für alle Seiten.

Hilfe im Haushalt: Finanzierung bei Pflegebedürftigkeit

Mit der Feststellung eines Pflegegrades besteht Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Diese können auch zur Finanzierung von Unterstützung im Haushalt eingesetzt werden – etwa für Reinigung, Einkäufe, Wäsche oder Unterstützung bei der Alltagsorganisation.

Entlastungsbetrag: 125 Euro monatlich für alle Pflegegrade

Unabhängig vom Pflegegrad erhalten alle Pflegebedürftigen (Pflegegrad 1–5) einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro (§ 45b SGB XI). Dieser Betrag ist zweckgebunden und kann unter anderem für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden – dazu zählen auch hauswirtschaftliche Leistungen durch zugelassene Anbieter.

Wichtig: Der Entlastungsbetrag wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss über einen anerkannten Leistungsanbieter abgerechnet werden.

Pflegesachleistungen ab Pflegegrad 2

Ab Pflegegrad 2 können zusätzlich ambulante Pflegesachleistungen genutzt werden (§ 36 SGB XI). Diese werden nicht als Geldbetrag an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, sondern direkt mit dem ambulanten Pflegedienst verrechnet.

Hauswirtschaftliche Unterstützung kann – je nach Leistungsvereinbarung – Bestandteil der Pflegesachleistung sein, insbesondere wenn sie im Zusammenhang mit der Sicherstellung der häuslichen Pflege steht.

Die monatlichen Leistungsbeträge (Stand 2026) betragen:

PflegegradPflegegeld (monatlich)Pflegesachleistungen (monatlich)
PG 1
PG 2332 €761 €
PG 3573 €1.432 €
PG 4765 €1.778 €
PG 5947 €2.200 €

Pflegegeld wird ausgezahlt, wenn die Pflege überwiegend durch Angehörige oder private Pflegepersonen erfolgt. Pflegesachleistungen kommen zum Einsatz, wenn ein ambulanter Pflegedienst Leistungen übernimmt. Auch eine Kombination beider Leistungen ist möglich (Kombinationsleistung).

Praxisnahe Einordnung

Nicht in jeder Pflegesituation ist eine tägliche Unterstützung erforderlich. Häufig genügt es, wenn ein ambulanter Dienst ein- bis zweimal pro Woche hauswirtschaftliche Aufgaben übernimmt. Bereits diese punktuelle Entlastung kann spürbar zur Stabilisierung der häuslichen Versorgung beitragen.

Gerade in frühen Phasen der Pflegebedürftigkeit sind es oft organisatorische und hauswirtschaftliche Aufgaben, die Angehörige an ihre Belastungsgrenze bringen. Wird hier frühzeitig professionelle Unterstützung eingebunden, kann dies Überforderung vorbeugen und die Pflegefähigkeit langfristig sichern.

Pflege: Mit dem Entlastungsbetrag eine Hilfe im Haushalt finanzieren

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen. Ihnen steht jedoch der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro zur Verfügung (§ 45b SGB XI). Dieser Betrag dient dazu, die Selbstständigkeit im Alltag zu fördern und pflegende Angehörige zu entlasten.

Auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 erhalten den Entlastungsbetrag zusätzlich zum Pflegegeld oder zu Pflegesachleistungen. Er wird also nicht angerechnet oder gekürzt.

Wie funktioniert die Abrechnung?

Der Entlastungsbetrag wird nicht automatisch ausgezahlt. Er ist zweckgebunden und kann ausschließlich für zugelassene Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Dazu zählen unter anderem:

Die Leistungen müssen von Anbietern erbracht werden, die nach Landesrecht anerkannt und zur Abrechnung mit der Pflegekasse zugelassen sind. In der Praxis erfolgt die Abrechnung entweder direkt zwischen Anbieter und Pflegekasse oder über Kostenerstattung gegen Vorlage der Rechnung.

Nicht verbrauchte Beträge können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres müssen sie jedoch genutzt werden, sonst verfallen sie.

Rechenbeispiel: Wie viele Stunden Haushaltshilfe sind realistisch?

Auf den ersten Blick erscheinen 125 Euro pro Monat begrenzt. Dennoch kann der Entlastungsbetrag eine spürbare Unterstützung ermöglichen – insbesondere bei Pflegegrad 1 oder in frühen Phasen der Pflegebedürftigkeit.

Je nach Region liegen die Kosten für anerkannte hauswirtschaftliche Leistungen im Jahr 2026 häufig zwischen 25 und 40 Euro pro Stunde. Daraus ergibt sich ein Umfang von etwa drei bis fünf Stunden Unterstützung pro Monat.

In einer kleinen Wohnung kann dies beispielsweise für eine regelmäßige Grundreinigung oder für Unterstützung bei Einkäufen und Wäsche ausreichend sein. Auch eine zweiwöchentliche Unterstützung ist realistisch finanzierbar.

Kombination mit Pflegegeld oder Pflegesachleistungen

Bei höherem Unterstützungsbedarf stehen ab Pflegegrad 2 zusätzlich Pflegegeld oder Pflegesachleistungen zur Verfügung. Werden Pflegesachleistungen genutzt, kann ein ambulanter Pflegedienst auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten übernehmen, sofern diese Bestandteil der vereinbarten Leistung sind.

Gerade bei fortschreitender Pflegebedürftigkeit empfiehlt sich eine strukturierte Kombination aus:

  • Entlastungsbetrag
  • Pflegesachleistungen
  • gegebenenfalls Kombinationsleistung

So kann die Unterstützung im Haushalt gezielt ausgebaut werden, ohne dass die gesamte finanzielle Belastung privat getragen werden muss.

Verhinderungspflege nutzen: Hilfe im Haushalt sicherstellen und Versorgungslücken schließen

Um weitere Leistungen der Pflegeversicherung zu nutzen, können Sie auch die Beträge aus der Verhinderungspflege einsetzen. Die Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt, greift dann, wenn pflegende Angehörige die Pflege gerade nicht übernehmen können. Das können mehrere Tage oder Wochen sein, ist aber auch auf Stundenbasis relevant. So können die Leistungen aus der Verhinderungspflege dafür genutzt werden, um zum Beispiel tagsüber, wenn die Pflegeperson selber arbeiten ist, einen ambulanten Pflegedienst ins Haus zu holen, der sich um den Haushalt oder auch um die Grundpflege des Pflegebedürftigen kümmert. 

Es ist also möglich, für zwei, vier oder sechs Stunden pro Tag eine Haushalts- und/oder Pflegehilfe einzustellen, die bei der Betreuung unterstützt und die Situation entlastet. Der pflegende Angehörige kann seinen eigenen Verpflichtungen nachgehen und der Pflegebedürftige ist dennoch gut betreut.

Wie viel Geld gibt es für die Verhinderungspflege pro Jahr?

Seit dem 1. Juli 2025 wurden die Leistungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Entlastungsbudget zusammengeführt (§ 39 SGB XI in Verbindung mit den Neuregelungen durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz).

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf ein jährliches Entlastungsbudget von bis zu 3.539 Euro (Stand 2026). Dieses Budget kann flexibel für Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege oder eine Kombination aus beiden Leistungsarten eingesetzt werden.

Eine starre Aufteilung – wie früher mit 1.612 Euro plus anteiliger Kurzzeitpflege – besteht nicht mehr.

Voraussetzungen für die Verhinderungspflege

Um Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können, gelten folgende Bedingungen:

  • Der Pflegebedürftige verfügt mindestens über Pflegegrad 2.
  • Die häusliche Pflege wurde zuvor bereits durch eine private Pflegeperson sichergestellt.
  • Die Pflegeperson ist zeitweise verhindert, beispielsweise durch Urlaub, Krankheit oder berufliche Verpflichtungen.

Die frühere sechsmonatige Vorpflegezeit ist entfallen. Dadurch ist die Leistung deutlich niedrigschwelliger zugänglich.

Wird das Pflegegeld gekürzt?

Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld weiterhin zur Hälfte weitergezahlt, sofern die Ersatzpflege länger als acht Stunden pro Tag andauert. Bei stundenweiser Verhinderungspflege (unter acht Stunden täglich) erfolgt in der Regel keine Kürzung des Pflegegeldes.

Das bedeutet: Gerade bei stundenweiser Unterstützung im Haushalt oder zur Entlastung berufstätiger Angehöriger kann die Leistung genutzt werden, ohne dass finanzielle Nachteile entstehen.

Rechenbeispiel: Wie viele Stunden sind realistisch finanzierbar?

Das Entlastungsbudget von bis zu 3.539 Euro pro Jahr kann flexibel eingesetzt werden.

Bei marktüblichen Stundensätzen von etwa 25 bis 35 Euro für qualifizierte Ersatzpflege oder haushaltsnahe Unterstützung ergibt sich ein Umfang von rund 100 bis 140 Stunden pro Jahr.

Die früher häufig genannten 15 Euro pro Stunde entsprechen 2026 kaum noch realistischen Vergütungssätzen für zugelassene Anbieter.

Wie findet und beantragt man eine Haushaltshilfe? – Ein praxisnahes Vorgehen

Damit hauswirtschaftliche Unterstützung über die Pflegeversicherung finanziert werden kann, sind einige Schritte zu beachten. Pflegefachpersonen und Beratungsstellen spielen hier eine zentrale Rolle, denn viele Angehörige kennen weder die Leistungsarten noch die Abrechnungswege.

Schritt 1: Bedarf klären und dokumentieren

Zunächst sollte gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen und den Angehörigen geklärt werden:

  • Welche hauswirtschaftlichen Aufgaben können nicht mehr selbstständig übernommen werden?
  • Wie häufig wird Unterstützung benötigt (z. B. wöchentlich, zweiwöchentlich)?
  • Besteht zusätzlich Betreuungs- oder Entlastungsbedarf?

Pflegefachpersonen können diese Bedarfe im Rahmen der Pflegeplanung strukturiert erfassen. Eine klare Dokumentation erleichtert später die Argumentation gegenüber der Pflegekasse.

Schritt 2: Leistungsart prüfen

Je nach Pflegegrad kommen unterschiedliche Finanzierungswege infrage:

  • Entlastungsbetrag (125 Euro monatlich, PG 1–5)
  • Pflegesachleistungen (ab PG 2)
  • Entlastungsbudget (Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab PG 2)

Pflegefachpersonen oder Beratungsstellen sollten prüfen, welche Mittel noch verfügbar sind und wie sie kombiniert werden können. Ein kurzer Leistungsüberblick bei der Pflegekasse schafft Planungssicherheit.

Schritt 3: Anerkannten Anbieter auswählen

Wichtig: Die Leistungen müssen von einem zugelassenen bzw. anerkannten Anbieter erbracht werden, damit eine Abrechnung über die Pflegekasse möglich ist.

Pflegepersonen können unterstützen, indem sie:

  • eine Liste anerkannter Anbieter bei der Pflegekasse oder beim Pflegestützpunkt anfordern
  • auf regionale Unterschiede bei Anerkennungsverfahren hinweisen
  • bei der Kontaktaufnahme helfen
  • Transparenz zu Stundensätzen und Abrechnungsmodellen schaffen

Gerade hier profitieren Angehörige stark von professioneller Begleitung, da der Markt unübersichtlich ist.

Schritt 4: Antrag stellen oder Direktabrechnung organisieren

Je nach Anbieter erfolgt die Abrechnung:

  • direkt zwischen Anbieter und Pflegekasse
  • oder im Kostenerstattungsverfahren gegen Vorlage von Rechnungen

Pflegefachpersonen können unterstützen, indem sie:

  • beim Ausfüllen von Formularen helfen
  • auf Fristen (z. B. Übertrag des Entlastungsbetrags bis 30. Juni) hinweisen
  • Angehörige bei Rückfragen der Pflegekasse begleiten
  • auf vollständige Rechnungsangaben achten

Eine strukturierte Antragstellung vermeidet Verzögerungen und Ablehnungen.

Rolle der Pflegefachperson: Koordinatorin und Lotsin

Für ambulante Dienste oder PDL liegt die besondere Aufgabe darin, hauswirtschaftliche Unterstützung nicht isoliert zu betrachten, sondern in ein Gesamtkonzept einzubetten.

Professionelle Unterstützung umfasst:

  • Beratung zur passenden Leistungsart
  • Abstimmung zwischen Pflege, Hauswirtschaft und Angehörigen
  • Integration der Leistungen in die Pflegeplanung
  • regelmäßige Evaluation des Unterstützungsbedarfs

Eine frühzeitige Einbindung hauswirtschaftlicher Hilfe wirkt präventiv. Sie kann Überforderung verhindern und die Stabilität der häuslichen Versorgung sichern – bevor eine stationäre Aufnahme notwendig wird.

Fazit: Hauswirtschaftliche Unterstützung als tragende Säule der ambulanten Pflege

Neben der Grundpflege und der medizinischen Behandlungspflege ist die hauswirtschaftliche Versorgung ein zentraler Bestandteil der ambulanten Pflege. Gerade hier entstehen jedoch häufig Versorgungslücken. Wenn Kraft, Zeit oder organisatorische Ressourcen fehlen, geraten alltägliche Aufgaben wie Reinigung, Wäsche oder Einkäufe schnell ins Hintertreffen – mit spürbaren Auswirkungen auf Lebensqualität und Stabilität der häuslichen Pflege.

Eine strukturierte Unterstützung im Haushalt kann diese Lücke schließen. Sie entlastet pflegende Angehörige, stabilisiert den Alltag und trägt dazu bei, dass Pflegebedürftige möglichst lange in ihrer gewohnten Umgebung leben können – ein Wunsch, den die meisten Betroffenen ausdrücklich äußern.

Finanziell bestehen mehrere Möglichkeiten:

Pflegebedürftige aller Pflegegrade können den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro einsetzen. Ab Pflegegrad 2 stehen zusätzlich Pflegegeld oder Pflegesachleistungen zur Verfügung, die – je nach Gestaltung der Versorgung – ebenfalls für hauswirtschaftliche Unterstützung genutzt werden können.

Darüber hinaus kann seit 2025 das gemeinsame Entlastungsbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Höhe von bis zu 3.539 Euro jährlich flexibel eingesetzt werden. Dieses Budget ermöglicht es, zeitweise Ersatzpflege oder zusätzliche Unterstützung zu organisieren, wenn pflegende Angehörige verhindert sind. Eine frühzeitige Planung hilft, diese Mittel sinnvoll auszuschöpfen.

Wichtig ist die klare Abgrenzung: Eine Haushaltshilfe übernimmt hauswirtschaftliche Tätigkeiten, jedoch keine pflegerischen oder medizinischen Aufgaben. Sie ergänzt die Pflege – ersetzt sie aber nicht.

Pflegekassen und Pflegestützpunkte Pflegestützpunkte: So können Sie sich als ehrenamtlicher Helfer engagierenberaten zu anerkannten Anbietern, Abrechnungsmodalitäten und Kombinationsmöglichkeiten. Wer die vorhandenen Leistungsansprüche gezielt nutzt, kann die häusliche Pflege nachhaltig stabilisieren und Überlastung vorbeugen.