Bild eines Kankentransports von der Seite
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Inhaltsverzeichnis

Ein Krankentransport ist eine medizinisch notwendige Beförderung von Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, selbstständig zu einer ärztlichen, therapeutischen oder stationären Behandlung zu gelangen. Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung ist in der Regel eine ärztliche Verordnung und die medizinische Notwendigkeit.

Kosten allgemein: Was übernimmt die Krankenkasse?

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten eines Krankentransports, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • eine ärztliche Verordnung der Beförderung liegt vor,
  • die Fahrt steht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer medizinischen Leistung,
  • andere, zumutbare Verkehrsmittel können aus gesundheitlichen Gründen nicht genutzt werden.

Obwohl die Krankenkasse die Kosten grundsätzlich trägt, können im Rahmen der gesetzlichen Zuzahlungsregelungen bei Fahrkosten auch Eigenanteile entstehen. Grundsätzlich gilt für Fahrkosten:

  • Versicherte zahlen 10 % der Fahrkosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten.

Diese Zuzahlungspflicht gilt insbesondere für Fahrten, bei denen die Krankenkasse Fahrtkosten erstattet (z. B. ambulante Krankenfahrten). Die Regelung betrifft auch Kinder und Jugendliche.

Selbstbeteiligung/Neue Entwicklung ab 2026

Ab 2026 werden Krankentransporte – insbesondere planbare, nicht akute Krankenbeförderungen – bundesweit stärker differenziert behandelt. Zwar gibt es bisher keine einheitlich gesetzlich festgelegte „Selbstbeteiligung“ für Krankentransporte im SGB V selbst, doch zeigen aktuelle Marktentwicklungen und regionale Diskussionen, dass Krankenkassen und Leistungserbringer Eigenanteile bzw. Zuzahlungen in Abgrenzung zur medizinischen Notwendigkeit stärker thematisieren.

Beispielhaft wird in einigen regionalen Satzungen berichtet, dass bei Krankentransporten Eigenanteile eingeführt wurden – etwa rund 62 Euro Selbstbeteiligung für Krankentransporte, wenn die Leistung nicht ausschließlich aus medizinischen Gründen erfolgt. Solche Modelle orientieren sich an Kostenbeteiligungen im Rettungsdienst und sind als lokale Finanzierungslösungen zu verstehen, nicht als bundeseinheitliche Gesetzesregelung.

Wichtig zu wissen

  • Notfall- und Rettungstransporte sind weiterhin von einer Selbstbeteiligung grundsätzlich ausgenommen und werden vollständig – soweit medizinisch indiziert – von der Krankenkasse getragen.
  • Zu den Krankentransporten zählt die medizinisch notwendige Beförderung z. B. im Krankentransportwagen (KTW) oder Rettungswagen, wenn Fachpersonal oder medizinische Ausstattung erforderlich ist. (Richtlinie es Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten)
  • Zuzahlungsregelungen für Fahrtkosten (10 % bis max. 10 Euro) gelten unabhängig von speziellen Krankentransportkosten.

Da Krankentransporte und Krankenfahrten rechtlich getrennt sind (transporte mit fachlicher Betreuung vs. reine Beförderung), unterscheiden sich auch die Kostenmodelle und Erstattungsmodalitäten im Einzelfall.

Wann fallen Kosten beim Krankentransport an?

1. Gesetzliche Zuzahlung (bei grundsätzlich genehmigter Leistung)

SituationFolgeHöhe der Zuzahlung
Medizinisch notwendige und genehmigte FahrtGesetzliche Zuzahlung nach SGB V10 % der Fahrkosten
Mindestbetrag5 Euro pro Fahrt
Höchstbetrag10 Euro pro Fahrt
BegrenzungMaximal die tatsächlichen Kosten

Hinweis

Zuzahlungsbefreit sind Versicherte, die ihre individuelle Belastungsgrenze erreicht haben.

2. Kostenübernahme kann abgelehnt werden (Eigenzahlung möglich)

SituationKostenfolge
Fahrt ist nicht medizinisch notwendigVollständige Eigenzahlung
Keine ärztliche Verordnung vorhandenVollständige Eigenzahlung
Keine medizinische Betreuung während der Fahrt erforderlich (z. B. reine Taxifahrt ohne Indikation)Kostenübernahme kann verweigert werden
Genehmigungspflichtige Fahrt ohne vorherige GenehmigungKostenübernahme kann abgelehnt werden

3. Leistungen, die grundsätzlich nicht übernommen werden

FahrtzweckKostenfolge
Rezeptabholung oder Befundbesprechung ohne BehandlungKeine Kostenübernahme
Fahrten zur Tagespflege oder FreizeitangebotenKeine Kostenübernahme
VerpflegungskostenKeine Kostenübernahme
Begleitpersonen ohne medizinische NotwendigkeitKeine Kostenübernahme

Praxis-Hinweise

  • Frühzeitig verordnen und genehmigen lassen: Bei geplanten Krankentransporten sollte die Verordnung frühzeitig beim Arzt und ggf. die Genehmigung der Krankenkasse eingeholt werden.
  • Zuzahlungen prüfen: Klären Sie vorab, ob Zuzahlungen im konkreten Fall anfallen (z. B. 10 %-Regelung).
  • Unterscheidung von Krankentransport und Krankenfahrt: Die Kostenübernahme hängt stark von der Art des Transportmittels und der medizinischen Betreuungsnotwendigkeit ab.

Praxisleitfaden für Pflegekräfte

Krankentransport richtig organisieren

Dieser Leitfaden unterstützt Pflegekräfte bei der sicheren Organisation eines Krankentransports und hilft, unnötige Kosten oder Ablehnungen durch die Krankenkasse zu vermeiden.

1. Art des Transports klären

Zunächst ist zu prüfen, welche Beförderungsform erforderlich ist:

TransportartWann erforderlich?Beispiel
Rettungstransport (RTW)Akuter Notfall, vitale GefährdungSchlaganfall, Atemnot
Krankentransport (KTW)Medizinische Betreuung während der Fahrt notwendigLiegendtransport, Sauerstoffpflicht
Krankenfahrt (Taxi/Mietwagen)Keine medizinische Betreuung nötigGehfähig, aber nicht transportfähig mit ÖPNV

Wichtig

Die medizinische Notwendigkeit entscheidet – nicht der Komfort.

2. Ärztliche Verordnung einholen

Ein Krankentransport ist grundsätzlich verordnungspflichtig.

Pflegekräfte sollten darauf achten, dass:

  • die Verordnung vollständig ausgefüllt ist
  • die medizinische Begründung klar dokumentiert wurde
  • bei ambulanten Fahrten ggf. eine Genehmigung der Krankenkasse vorliegt

Ohne Verordnung kann die Kostenübernahme abgelehnt werden.

3. Genehmigungspflicht prüfen

Genehmigungspflicht besteht häufig bei:

  • Fahrten zu ambulanten Behandlungen
  • Serienfahrten (z. B. Dialyse, Onkologie)
  • Fahrten ohne Pflegegrad oder Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“

Nicht genehmigungspflichtig sind in der Regel:

  • Fahrten zur stationären Aufnahme oder Entlassung
  • Notfalltransporte

Im Zweifel sollte vorab Kontakt mit der Krankenkasse aufgenommen werden.

4. Kosten und Zuzahlungen erklären

Pflegekräfte sollten Betroffene und Angehörige transparent informieren:

Gesetzliche Zuzahlung

  • 10 % der Fahrkosten
  • mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro pro Fahrt
  • maximal jedoch die tatsächlichen Kosten

Ab 2026 verstärkt relevant

Regionale Unterschiede bei nicht eindeutig medizinisch notwendigen Transporten können zu zusätzlichen Eigenanteilen führen. Deshalb:

  • medizinische Begründung dokumentieren
  • unnötige Transporte vermeiden
  • Alternativen prüfen

Zuzahlungsbefreit sind Versicherte, die ihre Belastungsgrenze erreicht haben.

5. Dokumentation im Pflegealltag

Zur Absicherung sollte dokumentiert werden:

  • Mobilitätszustand
  • medizinische Indikation
  • besondere Risiken (Sturzgefahr, Sauerstoffbedarf, Desorientierung)
  • Zeitpunkt der Bestellung
  • Transportart

Eine saubere Dokumentation schützt Einrichtung und Mitarbeitende.

6. Typische Fehler vermeiden

  • Krankentransport ohne ärztliche Verordnung bestellen
  • Transportart nicht korrekt einschätzen
  • Genehmigungspflicht übersehen
  • Angehörige nicht über Zuzahlungen informieren

7. Praxistipp für ambulante Dienste

Bei regelmäßig wiederkehrenden Fahrten empfiehlt sich:

  • enge Abstimmung mit der Arztpraxis
  • frühzeitige Beantragung von Serienverordnungen
  • Kooperation mit verlässlichen Transportunternehmen

Fazit für die Praxis

Ein korrekt organisierter Krankentransport erfordert:

  • medizinische Notwendigkeit
  • vollständige Verordnung
  • transparente Kostenkommunikation
  • sorgfältige Dokumentation

So lassen sich Rückfragen der Krankenkasse, unnötige Eigenanteile und organisatorische Reibungsverluste vermeiden.