Kurzzeitpflege: Anspruch Leistungen und der Zeitraum der Kurzzeitpflege

Herausforderungen für Pflegebedürftige und Pflegepersonal
©interstid - stock.adobe.com
Inhaltsverzeichnis

Die Pflege von Angehörigen ist herausfordernd und kann an die Substanz gehen. Pausen einzulegen und mal in den Urlaub zu fahren, ist daher essenziell. Doch was passiert in dieser Zeit mit dem Pflegebedürftigen? Diese Frage kennt sicher jeder pflegende Angehörige, ebenso wie die Frage: Wer versorgt meinen Angehörigen wenn ich mal krank bin? Für diese Probleme gibt es eine Lösung – sie heißt Kurzzeitpflege.

Die Kurzzeitpflege schließt die Versorgungslücke bei Krisen und Übergängen. Dies bezieht sich entweder auf häusliche Krisensituationen oder die Übergangszeit nach einer stationären Behandlung im Krankenhaus.

4 Gründe für die Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege

1. KrankenhausaufenthaltEin Pflegebedürftiger benötigt nach einem Krankenhausaufenthalt intensive Betreuung und wird zu diesem Zweck für einen begrenzten Zeitraum in ein Pflegeheim gebracht.
2. Warten auf einen HeimplatzEin Pflegebedürftiger wartet noch auf einen Heimplatz, muss aber bereits stationär versorgt werden. Hier hilft die Kurzzeitpflege bei der Überbrückung.
3. Plötzliche PflegebedürftigkeitEin Mensch wird sehr plötzlich pflegebedürftig und für die Versorgung in den eigenen vier Wänden ist noch nicht alles bereit. Die vollstationäre Kurzzeitpflege schafft in dieser Situation Abhilfe und schließt die Versorgungslücke.
4. Urlaub oder Krankheit von AngehörigenPflegende Angehörige, die selber krank sind oder für eine Auszeit in den Urlaub fahren, stehen für die Pflege kurzzeitig nicht zur Verfügung. Auch hier kann die Versorgungslücke dank der Kurzzeitpflege geschlossen werden, indem der Pflegebedürftige für diesen Zeitraum in ein Pflegeheim einzieht und dort betreut wird.

Ein Vorteil der Kurzzeitpflege ist, dass sie Angehörige psychisch entlastet und ihnen den Druck nimmt, immer da sein zu müssen. Zudem können Heime mittels Kurzzeitpflege ausprobiert werden, falls ohnehin über kurz oder lang eine dauerhafte Pflege in einem Heim geplant ist.

Doch nicht nur pflegebedürftige Menschen können das Angebot der Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Auch Menschen, die aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit im Krankenhaus lagen und nach diesem Krankenhausaufenthalt noch eine engmaschige Betreuung benötigen, können eine Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim beantragen.

Exkurs: Was ist Kurzzeitpflege, was ist Verhinderungspflege?

Im Zusammenhang mit der Kurzzeitpflege wird häufig auch die Verhinderungspflege genannt. Was sind hier die Gemeinsamkeiten, was die Unterschiede?

Sowohl die Kurzzeitpflege wie auch die Verhinderungspflege dienen dazu Abhilfe zu schaffen, wenn für einige Wochen im Jahr das gewohnte Pflegesetting nicht zur Verfügung steht. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass bei der Kurzzeitpflege eine zeitliche begrenzte Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung stattfindet, während die Verhinderungspflege im häuslichen Umfeld entweder durch einen Pflegedienst oder durch Angehörige bzw. Ehrenamtliche abgedeckt wird.

KurzzeitpflegeVerhinderungspflege
Settingimmer stationärhäusliche Umgebung
Jährlicher Anspruch1.774 Euro (nur Pflegekosten)1.612 Euro (max. das 1,5 fache Pflegegeld) + nachgewiesene sonstige Kosten (Fahrt, Verdienstausfall, …)
Eigenanteil?Verpflegung, Unterbringung und Investitionsbeitrag in der Einrichtung

Tipp: Hierfür kann der Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro eingesetzt werden.
nicht festgelegt; grundsätzlich alles über dem jährlichen Höchstbetrag
Pflege durchstationäre PflegekräftePflegedienst, Angehörige oder Ehrenamtlich
Pflegegrad?auch ohne Pflegegrad bei plötzlicher Pflegebedürftigkeit nach Unfall oder KrankheitPflegegrad 2 – 5
Zeitraumvorübergehend für bis zu 8 Wochen pro Jahrvorübergehend für bis zu 6 Wochen pro Jahr
Kombinierbar?mit bis zu 100% (=1.612 Euro) der Verhinderungspflegemit bis zu 806 Euro der Kurzzeitpflege
Wartezeit?keineBezugspflegeperson seit mind. 6 Monaten im Einsatz
Pflegegeld50% des Pflegegeldes wird weiter bezahltbei stundenweiser Vertretung 100%, sonst 50%

Hinweis: Für Pflegebedürftige unter 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5 gelten seit 01.01.2024 neue Richtlinien. Für alle weiteren Pflegebedürftigen werden sich ab 01.07.2025 ebenso deutliche Veränderungen ergeben.

Was sind die Besonderheiten bei der Kurzzeitpflege von Demenzkranken?

Die individuellen Bedürfnisse des Pflegebedürftigen sollte eine Einrichtung zur Kurzzeitpflege berücksichtigen können. So benötigen insbesondere Demenzpatienten eine spezielle Betreuung und eine an die Demenz angepasste Umgebung.

Einige Demenzkranke haben beispielsweise einen umgekehrten Tag- und Nacht-Rhythmus und benötigen eine Versorgung, die auf ihre Nachtaktivität eingestellt ist. Grundsätzlich sind für Demenzkranke Orientierungshilfen, viel Platz für den gesteigerten Bewegungsdrang, Gedächtnistraining und Beschäftigungen wie musizieren oder malen wichtig. 

Leistungen für die Kurzzeitpflege: Wann besteht Anspruch?

Die Kurzzeitpflege wird in Teilen von der Pflegekasse übernommen, wenn einer der oben genannten Gründe zutrifft, zumindest ab dem Vorliegen von Pflegegrad 2. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 und Menschen ohne Pflegegrad erhalten eine Zuzahlung zur Kurzzeitpflege nur, wenn diese im Rahmen eines Unfalls oder einer Krankheit benötigt wird, die eine intensive Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt nötig machen oder wenn die Pflegebedürftigkeit sehr plötzlich eintritt. Andernfalls besteht kein Anspruch auf Leistungen für die Kurzzeitpflege.

Das Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege übrigens anteilig (50%) weiter bezahlt.

Kurzzeitpflege: Der Zeitraum ist klar begrenzt

Die Voraussetzungen für die Kurzzeitpflege sind im Sozialgesetzbuch (SGB) in §42 SGB XI geregelt. Auch wie lange sie gewährleistet wird, ist dort festgelegt. Pflegebedürftige können maximal acht Wochen lang beziehungsweise 56 Tage von der Kurzzeitpflege profitieren.

Mehr zur Dauer der Kurzzeitpflege lesen Sie hier.

Welche Kosten entstehen für die Kurzzeitpflege überhaupt?

Sie fragen sich nun sicherlich, mit welchen Kosten man für die vorübergehende Unterbringung in einer Kurzeitpflege rechnen muss. Leider ist hier keine pauschale Aussage möglich, da die Kosten für Pflege, Verpflegung, Unterbringung und Investitionskostenbeitrag je nach gewählter Einrichtung stark schwanken.

Einen guten ersten Überblick über die zu erwartenden Kosten bieten die Pflegeheim-Suchangebote der verschiedenen Kranken- bzw. Pflegekassen. Für schlussendlich finale Angaben sollten Sie zu der gewünschten Einrichtung Kontakt aufnehmen.

Ein ausführlicher Vergleich lohnt in jedem Fall, da die Kosten teils um mehr als 100 Euro je Tag schwanken und dies bei einem mehrwöchigen Urlaub doch einen erheblichen Unterschied im Eigenanteil ausmachen können.

Angegeben sind hier die vollen Kosten, davon abgezogen werden muss der Anspruch gegenüber der Pflegekasse.

Wie hoch sind die Zuschüsse der Kasse zur Kurzzeitpflege?

Ebenfalls im SGB geregelt ist, wie hoch die Zuschüsse der Pflegekasse zur Kurzzeitpflege sind.

Für die Pflegegrade 2, 3, 4 und 5 gibt es einen Zuschuss in Höhe von 1.774 Euro zu den Pflegekosten pro Kalenderjahr. Dieser kann mit den Zuschüssen aus der Verhinderungspflege kombiniert werden, wodurch bis zu 3.386 Euro pro Jahr von der Kasse übernommen werden.

Mit dem Geld können allerdings nur die Pflegekosten der Einrichtungen gedeckt werden, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen ebenso selber getragen werden wie die Investitionskosten, die Pflegeheime für ihre Instandhaltungsmaßnahmen erheben. Um diese zu bezahlen kann auch der Entlastungsbeitrag von monatlich 125 Euro genutzt werden, den alle Pflegebedürftigen (auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1) erhalten, um Pflegeleistungen zu bezahlen. Der Entlastungsbetrag muss nicht beantragt werden, kann aber nur mit konkreten durch Rechnungen nachgewiesenen Ausgaben bei der Pflegekasse abgerufen werden. Je nach Pflegekasse und Region ist auch eine direkte Abrechnung möglich. Fragen Sie hierzu Ihren Pflegeanbieter oder Ihre Pflegekasse.

Praxistipp: Der Entlastungsbetrag verfällt nicht sofort jeden Monat, sondern kann sogar bis 30.06. des Folgejahres kumuliert genutzt werden, wenn zuvor keine Leistungen abgerufen wurden. Im Extremfall stehen insofern 125 Euro x 18 Monate = 2.250 Euro zur Verfügung.

Wenn ein Pflegebedürftiger länger als acht Wochen in einer Pflegeeinrichtung verbleiben soll, aber dennoch nicht langfristig, muss die Zeit darüber hinaus aus eigener Tasche finanziert werden. Wer sich die Kosten des Eigenanteils der Kurzzeitpflege nicht leisten kann, kann auf Unterstützung vom Sozialamt hoffen.

Rechenbeispiel

Claudia Müller pflegt ihren Vater mit Pflegegrad 3 in der häuslichem Umgebung. Nun möchte sie im Sommer gerne mit Ihrer Familie drei Wochen in den Urlaub fahren. Dadurch ist auch niemand in der häuslichen Umgebung anwesend und über so lange Zeitspannen wollen Sie den Vater nicht alleine lassen. Insofern haben sie sich für die Kurzzeitpflege entschieden.

Die bespielhaft gewählte Einrichtung stellt folgende Kosten in Rechnung:

  • Pflegesatz pro Tag: 137,57 Euro
  • Unterkunft pro Tag: 17,75 Euro
  • Verpflegung pro Tag: 5,25 Euro
  • Investkosten pro Tag: 10,50 Euro

Für die Pflege fallen demnach 137,57 Euro x 21 Tage = 2.888,97 Euro an. Nach Abzug des maximalen jährlichen Anspruchs von 1.774 Euro bleibt noch ein restlichen Eigenanteil der Pflegekosten in Höhe von 1.114,97 Euro übrig. Dieser kann entweder selbst aus eigener Tasche finanziert werden, oder es kann alternativ der Anspruch für die Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro dafür genutzt werden. Wird dies genutzt, fällt für die Pflege kein Eigenanteil an.

Unabhängig davon sind die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investition immer selbst zu tragen, so dass der Eigenanteil mindestens (17,75 EUR + 5,25 Euro + 10,50 Euro) * 21 Tage = 703,50 Euro beträgt.

Hinweis: Wie schon erwähnt, kann für die Eigenanteile auch der Entlasungsbetrag eingesetzt werden. Führen wir das Beispiel insofern weiter.

Die Familie fährt im Juni in den Urlaub. Der Entlastungsbetrag wurde in diesem Jahr bislang noch nicht in Anspruch genommen, so dass der Anspruch von 125 Eur0 x 6 Monate = 750 Euro in voller Höhe zur Verfügung steht. Es kann damit der vollständige Eigenanteil für Unterkunft, Verpflegung und Investition gedeckt werden.

Nehmen wir nun an, dass auch im Vorjahr der Entlastungsbetrag nicht in Anspruch genommen wurde. Damit stehen bis Ende Juni des aktuellen Jahres sogar 125 Euro x 18 Monate = 2.250 Euro zur Verfüung. Damit könnte sogar darauf verzichtet werden, Budget aus der Verhinderungspflege umzuschichten und sowohl den Eigenanteil für die Pflege wie auch die Unterkunftskosten aus dem Entlastungsbetrag zu begleichen:

1114,97 Euro + 703,50 Euro = 1.818,47 Euro –> Betrag kleiner als 2.250 Euro Anspruch, insofern komplett abrechenbar.

Verfall Anspruchsleistung

Die Ansprüche auf Leistungen der Kassen zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege verfallen mit Ablauf des Kalenderjahres. Sie können also nicht die nicht verbrauchten Ansprüche mit in das nächste Jahr nehmen. Nutzen Sie sie also, wenn nötig!

Kurzzeitpflege beantragen: Wie geht es?

Die Beantragung der Kurzzeitpflege erfolgt direkt bei der Pflegeversicherung, zumindest ab dem vorliegenden Pflegegrad 2. Ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 ist eine Beantragung der Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse nur möglich, wenn die Pflegebedürftigkeit sehr plötzlich eintritt. Die Kurzzeitpflege dient in solch einem Fall aber nicht dazu, Angehörigen Urlaub zu ermöglichen, sondern soll die Krisensituation bis zur Einrichtung einer langfristigen Pflegemöglichkeit überbrücken.

Wer über Pflegegrad 1 verfügt, erhält von der Pflegeversicherung monatlich einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro für anfallende Kosten, die mit der Pflegebedürftigkeit verbunden sind. Dieser Entlastungsbetrag kann ebenfalls für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Ohne Pflegegrad ist die Beantragung der Kurzzeitpflege nur möglich, wenn sie aufgrund eines Unfalls oder Krankheit nötig wird (der Leistungsträger ist dann die Krankenkasse) oder wenn die Pflegebedürftigkeit sehr plötzlich eintritt (dann ist der Leistungsträger die Pflegekasse).

Entscheidend für die Auswahl einer Einrichtung zur Kurzzeitpflege ist, dass das Pflegeheim für diese explizit zugelassen ist und auch mit der Pflegekasse abrechnen kann.

Den Antrag für die Kurzzeitpflege können sowohl die betreuenden Angehörigen des Pflegebedürftigen stellen, wenn diese auch offiziell als rechtlicher Vertreter benannt sind oder der Pflegebedürftige selbst. Den Antrag gibt es je nach Situation sowohl bei der Pflegekasse als auch bei der Krankenkasse. Klinikpersonal, Mitarbeiter der Pflege- und Krankenkassen sowie die Helfer an Pflegestützpunkten können wertvolle Hilfe beim Ausfüllen des Fragebogens leisten und beantworten offene Fragen.

Welche Daten benötigen Sie für den Antrag?

Das Formular, das sie für die Beantragung der Kurzzeitpflege benötigen, heißt „Antrag auf Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege“. Auf diesem Formular können Sie ankreuzen, welche der beiden Pflegearten Sie in Anspruch nehmen wollen. Auch kann dort bereits per Kreuz angegeben werden, dass die Leistungen der Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege genutzt werden sollen.

Die Informationen, die Sie für das Beantragen der Kurzzeitpflege benötigen sind der Name und die Versicherungsnummer der Person, die die Pflege in Anspruch nehmen wird, den Zeitraum, den Grund und den Namen sowie die Adresse der gewählten Pflegeeinrichtung, in der die Kurzzeitpflege durchgeführt werden soll. Mit dem Datum sowie der Unterschrift des Antragsstellers wird der Antrag rechtsgültig und wird dann von den Kassen bearbeitet.

Lohnt sich die Kurzzeitpflege für einen Urlaub oder eine Auszeit?

Die Versorgung eines pflegebedürftigen Angehörigen ist eine Mammutaufgabe. Während Pflegekräfte nach ihrer Schicht nach Hause gehen und ihren jährlichen Erholungsurlaub genießen können, sind Angehörige oft rund um die Uhr im Einsatz und meist nicht professionell ausgebildet. Deshalb ist es umso wichtiger, auch auf das eigene Wohlbefinden sowie die körperliche und geistige Gesundheit zu achten. Was hat eine pflegebedürftige Person davon, wenn man als pflegender Angehöriger völlig ausgebrannt ist?

Natürlich bringt eine veränderte Situation für den Pflegebedürftigen immer gewisse Risiken mit sich, besonders bei Demenzerkrankungen. Doch anstatt sich mit schlechtem Gewissen zu plagen, sollte die Wahl der Einrichtung sorgfältig erfolgen. Eine gut ausgewählte Kurzzeitpflege kann dazu beitragen, dass sich sowohl der Pflegebedürftige als auch der pflegende Angehörige erholen können.

Es kann hilfreich sein, zunächst einen kurzen Urlaub in der Nähe des Angehörigen zu planen. So kann man im Notfall schnell vor Ort sein, falls es Probleme in der Kurzzeitpflege geben sollte. Wenn die Kurzzeitpflege gut funktioniert, kann man beim nächsten Mal auch längere Reisen oder größere Distanzen in Erwägung ziehen. Denken Sie daran: Sich über Monate oder Jahre keine Auszeit zu gönnen, kann sich rächen und die eigene Gesundheit gefährden – das sollte die Pflege eines geliebten Menschen nicht zur Folge haben.

Kurzzeitpflege: So unterstützen Sie Pflegebedürftige effektiv

Als Pflegekraft in der Kurzzeitpflege haben Sie vielfältige Aufgaben. Als Pflegekraft in der Kurzeitpflege haben Sie vielfältige Aufgaben. Grundsätzlich zu unterscheiden ist, ob ein Gast nur zur Überbrückung wegen eines temporären Ausfalls der primären Pflegeperson in der Kurzzeitpfleg ist, oder weil der Gast nach einem stationären Krankenhausaufenthalt wieder zu kräften kommen soll mit dem Ziel wie in die eigene Häuslichkeit zurückzukehren.

In allen Fällen ist eine gründliche Ananmnese und ein Gespräch sowohl mit der pflegebedürftigen Person wie auch den Angehörigen unumgänglich. Basierend auf diesen Informationen und den geäußerten Wünschen wird dann eine individuelle Pflege- und Maßnahmenplanung erstellt. Sollen nach Möglichkeiten alle Gewohnheiten von zu Hause übernommen werden? Soll die pflegebedürftige Person mobilisiert werden? Soll im professionellen Umfeld versucht werden, beispielweise mehr eigene Mitarbeit zu erreichen?

Wie sie sehen können die Ziele und damit eine effektive Kurzzeitpflege je nach Situation ganz unterschiedlich ausfallen.

Ist ihr Gast mit dem Ziel bei Ihnen, wieder zu Kräften zu kommen, ändert sich der Auftrag etwas. Auch hier ist eine enge Absprache mit den beteiligten Personen sehr wichtig. Zusätzlich kommen noch Anweisungen des Krankenhauses. Klar ist in jedem Fall, dass der starke Fokus auf einer aktivierenden Pflege liegen muss.

Die richtige Pflegeplanung in der Kurzzeitpflege

Als Pflegekraft oder Pflegeleitung ist es Ihre Aufgabe, die individuellen Pflegerisiken des kurzzeitigen Heimbewohners zu erfassen und Prophylaxen zu planen, sowohl um den Gast vor Schäden zu bewahren als auch um möglichen Regressforderungen gegen die Pflegeeinrichtung vorzubeugen wie zum Beispiel bei einem Sturz oder einem Dekubitus. Hier gilt es einen Kompromiss zu finden, zwischen den fachlichen Vorgaben und den Vorstellungen des Pflegebedürftigen sowie seinen Angehörigen. Die Erstellung sollte aufgrund der kurzen Verweildauer in jedem Fall nicht so ausführlich sein wie für die Dauerbewohner.

Am besten erstellen Sie die Pflegeplanung für den Pflegebedürftigen in der Kurzzeitpflege daher gleich bei der Aufnahme. Auf diese Weise beziehen Sie gleich alle Beteiligten bei der Planung mit ein. Es sollte so aufgebaut sein, dass die Pflegekraft die Angaben der Angehörigen zur Pflegesituation und die Gewohnheiten direkt erfasst.

Notwendige Maßnahmen ergeben sich häufig unmittelbar aus den Schilderungen der Angehörigen und Pflegebedürftigen, sodass Sie diese gleich mit erfassen können. Dokumentieren Sie dann noch die individuellen Risiken und die entsprechenden Prophylaxen – auf welchem Formular in der Dokumentation dies steht, ist nicht relevant. Einige Maßnahmen ergeben sich erst nach einigen Tagen, wenn das erste “Kennenlernen” erfolgt ist, z.B. psychische Auffälligkeiten. Manche wie z.B. Sturzgefährdung hingegen ergibt sich teilweise schon beim ersten Kontakt beim Beobachten des Gangbildes.

Die Kurzzeitpflege abschließend evaluieren: Was sollten Pflegekräfte beachten?

Mitarbeiter in der Pflege müssen zum Abschluss der Kurzzeitpflege einen finalen Bericht erstellen. Dieser sollte folgende Fragen beantworten, die am besten zum Ende des Aufenthaltes im Pflegeheim mit dem Pflegebedürftigen und seinem Angehörigen durchgesprochen werden:

  • Konnten bestehende Pflegerisiken durch die durchgeführten Prophylaxen ausgeglichen werden? Falls nicht: Welche Schäden sind entstanden? Was war die Ursache hierfür?
  • Wie ist der körperliche Zustand des Pflegebedürftigen (zum Beispiel: Gewicht, Hautzustand, Mobilität)?
  • Wie verlief der Aufenthalt? Wurden die Erwartungen des Gastes erfüllt? Konnte er seine persönlichen Ziele verwirklichen?
  • Ist eine Rückkehr nach Hause problemlos möglich oder sollte der Aufenthalt noch verlängert werden?
  • Welche Folgemaßnahmen sind aus Sicht des Pflege-Fachpersonals nötig? Denkbar sind zum Beispiel eine weitere Physiotherapie, der Antrag auf einen höheren Pflegegrad oder die Erweiterung der Leistungen des ambulanten Pflegedienstes.

Dieses Vorgehen zeugt von einer professionellen Einrichtung und macht deutlich, dass die Pflegeaufträge sorgfältig behandelt und geplant abgeschlossen werden. Außerdem schützen sich Pflegeheime mit diesen Evaluierungen vor späteren Vorwürfen, da der Zustand, in dem sich der Gast bei seinem Auszug befand, genau festgehalten wird.

Ohne Dokumentation fällt das Erinnern schwer und auch die Belege fehlen. Insbesondere wenn es während des Aufenthalts des Patienten zu Schäden oder Zwischenfällen wie zum Beispiel Stürzen oder Wunden kam, ist eine lückenlose Dokumentation essenziell. Auf Nachfragen, zum Beispiel durch die Krankenkasse, kann so genau begründet werden, weshalb es trotz entsprechender Vorsorge zur Schädigung kam und welche weiteren pflegerischen Maßnahmen anschließend eingeleitet wurden.

Die Evaluation muss dabei nicht aufwendig sein. Sie sollte jeweils eine kurze Information zu diesen vier Kriterien enthalten:

  • Wohlbefinden des Gastes während des Aufenthaltes
  • Verlauf des Allgemeinzustandes
  • Wirkung der Prophylaxen
  • Verbesserung beziehungsweise Verschlechterung von Fähigkeiten

Mit der richtigen Pflegeplanung wird dem Gast der Aufenthalt in der Kurzzeitpflege durchaus erleichtert und auch für die Angehörigen ist diese sorgfältige Planung wertvoll, um die Qualität der Pflegeeinrichtung kennenzulernen sowie ein gutes Gefühl dabei zu haben, den Pflegebedürftigen in der Obhut der stationären Einrichtung zu belassen. Schließlich scheuen viele diesen Schritt und auch für die Pflegebedürftigen ist es nicht leicht ihre gewohnte Umgebung zu verlassen.

Fazit

Die Kurzzeitpflege können Pflegebedürftige in Anspruch nehmen, wenn ihre pflegenden Angehörigen verhindert sind und niemand sonst vorübergehend die Pflege übernehmen kann. Die häufigsten Gründe für eine Kurzzeitpflege sind ein Krankenhausaufenthalt, Urlaub oder Krankheit von Angehörigen, das Warten auf einen Heimplatz oder eine plötzliche Pflegebedürftigkeit, bei der noch keine Lösung für die häusliche Pflege gefunden wurde.

Während der Kurzzeitpflege kann eine pflegebedürftige Person vorübergehend bis zu acht Wochen pro Jahr lang in einer stationären Pflegeeinrichtung betreut werden, die im besten Fall auf ihre speziellen Bedürfnisse ausgerichtet ist und darüber hinaus offiziell als Kurzzeitpflegestelle zugelassen ist. Die Kosten für die Pflege im Rahmen der Kurzzeitpflege werden von der Pflegekasse bezuschusst, ein Eigenanteil bleibt aber in jedem Fall. Bis zu 1.774 Euro erhalten Pflegebedürftige als Zuschuss zur Kurzzeitpflege – die Leistungen können mit denen der Verhinderungspflege kombiniert werden, falls diese noch nicht in Anspruch genommen wurden. Zusätzlich kann der Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro zu Deckung der weiteren Kosten für Verpflegung und Unterkunft eingesetzt werden.

Um die Kurzzeitpflege zu beantragen, wenden sich Pflegebedürftige oder ihre Vertreter am besten direkt an ihre Pflegekasse. Wird die Kurzzeitpflege für Menschen ohne Pflegegrad nötig, die zum Beispiel einen Unfall hatten, ist nicht die Pflegekasse die richtige Anlaufstelle, sondern die Krankenkasse. Mitarbeiter in Pflegestützpunkten können ebenfalls kompetent zur Antragsstellung beraten und geben zudem Empfehlungen für geeignete Pflegeeinrichtungen.

Die Aufgaben der Mitarbeiter in der Kurzzeitpflege hängen vom Grund der Kurzzeitpflege ab. Soll die zu pflegende Person nach einem Krankenhausaufenthalt wieder mobilisiert werden, oder soll der Pflegestandard der häuslichen Pflege lediglich aufrechterhalten werden, ohne zusätzliche Maßnahmen? Dies muss direkt beim Aufnahmegespräch mit dem Pflegebedürftigen und seinen Angehörigen geklärt und schriftlich festgehalten werden. So können die individuellen Pflegerisiken erfasst und eventuelle Prophylaxen geplant werden.

Zur Entlassung des Patienten sollte eine Evaluierung des Aufenthalts durchgeführt werden, bei der der Zustand des Patienten sowie besondere Vorkommnisse während seines Heimaufenthaltes dokumentiert und Empfehlungen für die weitere häusliche Betreuung an die Hand gegeben werden. So schützen sich Pflegeheime vor nachträglichen Forderungen. Am besten werden die Angehörigen zu dieser Evaluierung direkt hinzugezogen und auch der Pflegebedürftige kann sich in die Evaluierung einbringen.