Ambulante Pflege: Leistungen und Anspruch

Die Unterstützung durch die Pflegekasse
©Kzenon - stock.adobe.com
Inhaltsverzeichnis

Was sind die Aufgaben eines ambulanten Pflegediensts? Welche Leistungen können Betroffene in Anspruch nehmen? Was kennzeichnet einen guten Pflegedienst? Pflegekräfte und Pflegebedürftige sowie Angehörige wollen vor allem eines: Einen seriösen und transparent arbeitenden Anbieter.

Unter den Bereich der häuslichen oder auch der ambulanten Pflege fallen verschiedene Tätigkeiten im häuslichen Umfeld. Diese führen entweder die Angehörigen oder die Pflegekräfte durch. Neben der pflegerischen und medizinischen Versorgung zählt hierzu auch die hauswirtschaftliche Unterstützung. Dabei ist genau geregelt, welche Pflegeleistungen die Pflegekasse mit welcher Summe finanziell fördert.

Häusliche Pflege: Pflegebedürftige zu Hause pflegen

Ist von der häuslichen Pflege die Rede, fallen darunter verschiedene (Dienst-)Leistungen, die das Leben von Senioren und anderen pflegebedürftigen Personen erleichtern. Hierzu zählen beispielsweise der Arztservice oder die Pflege des Bewegungsapparats, die wichtig sind, um die Gesundheit aufrechtzuerhalten.

Auch die Ernährung fällt häufig in den Aufgabenbereich der häuslichen Pflege. Dabei bringt eine Pflegekraft beispielsweise täglich eine warme Mahlzeit zum pflegebedürftigen Menschen oder bietet einen Einkaufsservice an. Hierbei besorgt die Pflegekraft gemeinsam mit dem Senior frische Lebensmittel.

Selbstverständlich sind auch alltägliche Aufgaben wie die Körperpflege Teil der häuslichen Pflege. Der Bereich der häuslichen Pflege umfasst also viele verschiedene Aufgaben. Ziel ist es dabei immer, die eingeschränkte Person in ihrem Alltag zu entlasten und so ein möglichst angenehmes Leben im eigenen zu Hause zu ermöglichen.

Anspruch auf Leistungen durch die gesetzliche Pflegeversicherung

Welche Leistungen einer pflegebedürftigen Person zustehen, hängt von der Anerkennung des Pflegegrads sowie mit dem tatsächlichen Bedarf zusammen. Je nach Pflegegrad bzw. -stufe ergeben sich unterschiedliche Ansprüche auf Unterstützung durch die häusliche Pflege. Generell ist anzumerken, dass die Pflegeversicherung Kosten, die ohne einen Pflegegrad entstehen, nicht deckt.

Betroffene haben also beispielsweise im Bereich Wohnen oder Essen nur in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Entlastung. Vor allem für Angehörige ist es wichtig zu wissen, welche Leistungen ihnen zustehen, wenn sie beispielsweise die eigenen Eltern pflegen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Pflegeleistungen und die Förderungen inkl. Entlastungsbetrag durch die Pflegekasse.

1. Pflegegeld

Diese Geldleistungen stehen Angehörigen, Freunden oder Nachbarn zu, wenn die Betreuung und Pflege in den eigenen vier Wänden der zu pflegenden Person stattfinden. Sind Patienten in einem Altenheim oder in anderen Pflegeeinrichtungen untergebracht, besteht kein Anspruch auf die Geldleistung. Die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld direkt an den Pflegebedürftigen aus. Dieser hat nun die Möglichkeit, die Geldleistung als Anerkennung an seine Angehörigen weiterzugeben. Pro Kalendermonat besteht in Abhängigkeit von der Pflegestufe ein Anspruch auf:

  • 316 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2
  • 545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3
  • 728 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4
  • 901 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5

2. Pflegesachleistungen

Findet die Betreuung zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst statt, besteht ein Anspruch auf Pflegesachleistungen. Eine mögliche Sachleistung ist beispielsweise das Durchführen der Körper- und Grundpflege durch eine professionelle Pflegeperson. Pro Kalendermonat übernimmt die Pflegekasse einen bestimmten maximalen Gesamtwert. Auch hier richtet sich die Summe nach dem jeweiligen Pflegegrad:

  • 689 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2
  • 1.298 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3
  • 1.612 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4
  • 1.995 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5

3. Kombinationsleistungen

Unter Kombinationsleistungen versteht man das Zusammenspiel von Geld- und Sachleistungen. Diese Leistungen können Pflegebedürftige beziehen, wenn sie zu Hause sowohl von Angehörigen als auch von einem ambulanten Pflegedienst betreut werden. Je nachdem, wie viele Pflegesachleistungen sie in Anspruch nehmen, errechnet sich der Betrag des ausgezahlten Pflegegelds.

4. Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege greift, wenn die häusliche Pflegeperson beispielsweise eine Krankheit hat oder verreist ist. Die Kosten für die Ersatzpflegekraft übernimmt die Pflegekasse für Patienten mit Pflegegrad 2 bis 5 einmal pro Kalenderjahr für höchstens sechs Wochen. Hierzu trägt die Kasse Kosten bis zu 1.612 Euro. Voraussetzung ist, dass eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson die Ersatzpflege übernimmt. Nimmt ein Senior die Mittel der Kurzzeitpflege nicht in Anspruch, erhöht sich die gezahlte Leistung für die Verhinderungspflege sogar auf 2.418 Euro.

5. Soziale Absicherung der häuslichen Pflegeperson

Ist eine häusliche Pflegekraft nicht erwerbsmäßig tätig – also zum Beispiel ein Angehöriger – übernimmt die Pflegeversicherung die Beitragszahlung zur Rentenversicherung. Vorausgesetzt ist ein Pflegegrad der zu betreuenden Person von mindestens zwei.

Außerdem muss die Pflege an mindestens zwei Tagen der Woche für insgesamt mindestens zehn Stunden stattfinden. Auch die Unfallversicherung und die Arbeitslosenversicherung der Pflegeperson sind in diesem Fall abgedeckt. Wird die ambulante Pflege durch einen Pflegedienst übernommen, ist dies nicht der Fall.

6. Tages- und Nachtpflege

Die Tages- bzw. Nachtpflege beschreibt die zeitweise teilstationäre Betreuung in einer Einrichtung zur Pflege. Diese Leistungen sind unabhängig von den ambulanten Pflegesachleistungen oder dem Pflegegeld. Je nach Pflegegrad ergibt sich die Höhe der Unterstützung:

  • 689 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2
  • 1.298 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3
  • 1.612 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4
  • 1.995 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5

7. Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege hat das Ziel, nach einer besonders belastenden Zeit – zum Beispiel einem Klinikaufenthalt – etwas Entlastung zu schenken. Die kurzzeitige stationäre Pflege wird pro Kalenderjahr bis zu acht Wochen übernommen. Hier lässt sich ein Maximalbetrag von 1.612 Euro pro Jahr geltend machen. Nimmt eine ältere Person die Leistungen der Verhinderungspflege nicht in Anspruch, lassen sich diese auch für die Kurzzeitpflege anrechnen. Dadurch kann der ausgezahlte Betrag für die Kurzzeitpflege auf 3.224 Euro erhöht werden.

8. Technische Hilfen

Unter den Bereich der technischen Hilfen fällt beispielsweise ein Pflegebett oder ein Rollstuhl. Auch ein Hausnotruf lässt sich hierzu rechnen. Diese Produkte werden mit einer Selbstbeteiligung von zehn Prozent der Kosten des Hilfsmittels, höchstens jedoch 25 Euro je Hilfsmittel, finanziert.

9. Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, fallen auch unter die Leistungen der Pflegekasse. Zum Beispiel Desinfektionsmittel oder Inkontinenzartikel erhalten eine finanzielle Unterstützung. Kosten von bis zu 40 Euro monatlich übernimmt die Pflegekasse zu diesem Zweck.

10. Zuschüsse zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes

Diese Leistungen zielen darauf ab, die Barrieren in der Wohnung von Betroffenen zu minimieren. Pflegebedingte Verbesserungen lassen sich mit bis zu 4.000 Euro honorieren. Wohnen mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, erhöht sich die Summe sogar auf einmalig 16.000 Euro. Maßnahmen, die darunter fallen, sind beispielsweise ein Treppenlift oder das Einrichten eines barrierefreien Zugangs.

11. Unentgeltliche Pflegekurse

Angehörige und ehrenamtliche Pflegekräfte haben gemäß § 45 SGB XI einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Pflegekurs. In einem solchen Kurs erfährt man nicht nur grundlegendes Pflegewissen. Hier besteht zudem die Möglichkeit, sich mit anderen pflegenden Angehörigen auszutauschen – eine wichtige soziale Unterstützung.

12. Angebote zur Unterstützung im Alltag

Die Angebote zur Unterstützung im Alltag haben zum einen das Ziel, die Pflegeperson zu entlasten. Allerdings ermöglichen sie auch der pflegebedürftigen Person, möglichst lange in den eigenen vier Wänden zu wohnen. So bleiben soziale Kontakte erhalten. Auch lässt sich der Alltag so gut wie möglich aufrechterhalten. Zu den Angeboten zählen:

  • Betreuungsangebote
  • Angebote zur Entlastung von Pflegenden
  • Angebote zur Entlastung im Alltag (z. B. Einkaufsservice)

Der Entlastungsbetrag beläuft sich auf bis zu 125 Euro monatlich und ist zweckgebunden.

13. Zusätzliche Leistungen für das Leben in ambulanten Wohnformen

Ambulante Wohnformen, wie beispielsweise eine Senioren-WG, erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Beauftragen die Mitglieder gemeinschaftlich eine Person damit, organisatorische Aufgaben zu übernehmen, erhalten Sie dafür eine Unterstützung von bis zu 214 Euro pro Monat je Bewohner.

14. Pflegezeit

Sie möchten einen Angehörigen pflegen und arbeiten in einem Betrieb mit mehr als 25 Beschäftigten? Dann haben Sie das Recht, sich sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen. In dieser Zeit können Sie sich intensiv auf die Pflege konzentrieren, ohne sich Sorgen um Ihren Arbeitsplatz machen zu müssen.

15. Anspruch auf Pflegeberatung

Liegen noch Unklarheiten bezüglich der Anspruchshöhe vor oder haben Sie andere Fragen zur Leistungsübernahme durch die Pflegekasse? Dann wenden Sie sich an den Service der entsprechenden Pflegekasse. Diese nennt Ihnen entweder einen Ansprechpartner oder bietet direkt einen Beratungstermin an.

Höhe der Pflegeleistungen nach Pflegegrad bei ambulanten Diensten im Überblick: 

Leistung pro MonatPflegegrad 1Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
Pflegegeld 316 €545 €728 €901 €
Pflegesachleistungen 689 €1.298 €1.612 €1.995 €
Tages-/Nachtpflege 689 €1.298 €1.612 €1.995 €
Betreuungs-/Entlastungsbetrag125 €125 €125 €125 €125 €
Kurzzeit-/Verhinderungspflege 1.612 €1.612 €1.612 €1.612 €
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen4.000 €4.000 €4.000 €4.000 €4.000 €

Der Entlastungsbetrag kann unter bestimmten Bedingungen für ambulante Pflegeleistungen verwendet werden: Eine Person mit Pflegegrad 1 kann mit diesem Betrag beispielsweise alle nötigen Leistungen mitfinanzieren. Bei den Pflegegrade 2 bis 5 ist das nicht möglich, denn körperbezogene Maßnahmen wie Grundpflege dürfen nur durch Pflegesachleistungen finanziert werden. 

Info

Menschen mit anerkanntem Pflegegrad, die sich für betreutes Wohnen entschieden haben, können die Leistungen eines ambulanten Pflegediensts hier ebenfalls in Anspruch nehmen. Diese Wohnform zielt darauf ab, die Selbstständigkeit ihrer Bewohner weitestgehend zu erhalten. Beim betreuten Wohnen muss eine Betreuungspauschale gezahlt werden. Mögliche Zusatzleistungen werden vom Bewohner individuell hinzu gewählt. 

Ambulante Pflege: Leistungen sind breit gefächert

Sie als Fachkraft eines ambulanten Pflegedienstes kommen zu Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, ins Haus. Als Pflegekraft unterstützen Sie pflegebedürftige Menschen in verschiedenen Bereichen. Damit helfen Sie nicht nur dem Erkrankten, sondern entlasten auch Angehörige. Mit einem breit gefächerten Leistungsangebot können ambulante Pflegedienste auf unterschiedlichste Weise Unterstützung bieten. 

Nicht nur körperbezogene Pflege, wie Grundpflege gehört zu Ihren Aufgaben, auch die Alltagsbegleitung oder Beratungen gehören in das Portfolio eines Pflegedienstes. So ist es im Sozialgesetzbuch geregelt. Dort heißt es:

„Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe).“

(SGB Paragraf 11, Absatz 1)

Und weiter:

„Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den (…) Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.“

(SGB Paragraf 11, Absatz 1)

Zur Pflege gehört also viel mehr als Körperpflege und Medikamentengabe: Sie als Pflegekraft sind auch gefragt, wenn es um die Gestaltung des Alltagslebens im häuslichen Umfeld geht. Sie helfen bei der Bewältigung von Problemen und Gefährdungen und geben Halt bei der Tagesstrukturierung, der Orientierung und Kommunikation. 

Faktisch gehören diese Aufgaben zu den Pflegesachleistungen – genauer handelt es sich um häusliche Pflegehilfe. 

Häusliche Krankenpflege: Hier zahlen die Krankenkassen

Bei einer häuslichen Behandlungspflege übernehmen die Krankenkassen die Kosten. Unterschied: Hier liegt keine Pflegebedürftigkeit vor. Die häusliche Krankenpflege betrifft Pflegeleistungen, die wegen bestimmter Erkrankungen nötig sind. Diese Maßnahmen sind auf den Zustand des jeweiligen Patienten ausgerichtet. Ziel ist, die Erkrankung zu heilen, beziehungsweise nicht zu verschlimmern. Anspruch besteht laut SGB V dann, wenn dadurch eine stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt werden kann (Krankenhausvermeidungspflege). 

Genauso dann, wenn die häusliche Krankenpflege Ziele einer medizinischen Behandlung sichert – oder wegen schwerer Krankheit, nach Operationen oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Häusliche Krankenpflege beinhaltet folgende Bereiche, wobei der Schwerpunkt auf behandlungspflegerische Leistungen liegt: 

  • Grundpflege
  • Behandlungspflege
  • Hauswirtschaftliche Versorgung

Voraussetzung für die Kostenübernahmen durch die Krankenkassen ist, dass weder Patient noch Angehörige in der Lage sind, die Pflegemaßnahmen selbst zu übernehmen. Darüber hinaus muss ein Arzt die Pflege verordnet haben. 

Pflegegeld und Steuern: Wer muss zahlen und wer nicht?

Alle Leistungen der Pflegekasse zählen als Sozialleistung. Damit sind die Leistungen und Zahlungen an sich steuerfrei. Der Pflegebedürftige, der das Pflegegeld erhält, muss dieses dementsprechend nicht versteuern. In den meisten Fällen wird das Geld an die pflegenden Angehörigen weitergeleitet. Auch diese erhalten den Betrag grundsätzlich steuerfrei.

Wichtige Voraussetzung: Die pflegende Person darf ansonsten keine Vergütung für ihre Pflege erhalten. Trifft dies zu, muss der Bezug auch nicht bei der Minijobzentrale gemeldet werden. Liegt jedoch ein Arbeitsvertrag zwischen Pfleger und zu pflegender Person vor, ist es erforderlich, das erhaltene Geld zu versteuern.

Wie hoch sind die Kosten für die ambulante Pflege?

Für Angehörige ist es oft wichtig zu wissen, welche Kosten durch ambulante Pflege auf sie zukommen. Jedoch ist die Berechnung komplex und die anfallenden Beträge nur schwer zu verallgemeinern. Wichtig zu wissen ist, wie sich der Gesamtbetrag generell zusammensetzt.

Zum einen existiert ein Leistungskatalog. In diesem sind alle Leistungen der häuslichen Pflege aufgelistet. Mithilfe eines Punktesystems erhält jede Leistung eine eigene Bewertung. Diese Leistungskataloge sind in jedem Bundesland unterschiedlich und somit bundesweit nicht miteinander vergleichbar.

Zum anderen ergibt sich der Preis für die Pflegeleistungen aus dem jeweiligen Punktwert. Diese Angabe beschreibt, wie viel ein Punkt aus dem System in Euro wert ist. Diesen Betrag handelt jeder Pflegedienst individuell mit der Pflegekasse aus. Dadurch ist eine verallgemeinernde Aussage über die Kosten der ambulanten Pflege nicht möglich.

Denn neben den unterschiedlichen Euro-Werten der einzelnen Punkte unterscheiden sich die Leistungskataloge auch von Bundesland zu Bundesland. Um dennoch eine Kostenübersicht für die häusliche Pflege zu erhalten, wenden Sie sich am besten an die Pflegekasse. Diese erstellt Ihnen einen individuellen Kostenplan.

Beispiele: 

Beispiel 1:

Eine pflegebedürftige Person ohne einen anerkannten Pflegegrad benötigt Hilfe nach einem Aufenthalt im Krankenhaus. Der Zeitraum der Pflege beträgt rund vier Wochen. Der Zuschuss für Pflegesachleistungen fließt vollständig in die Pflegekosten ein. Weil der Erkrankte keinen anerkannten Pflegegrad besitzt, gibt es keinen Zuschuss von der Pflegekasse: (Für tägliche Hilfe (An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe), dreimalige Müllentsorgung/Woche und wöchentliches Duschen berechnet der Deutsche Pflegering für das Bundesland Hamburg eine Gesamtpunktzahl von 3700. Pro Woche ergeben sich daraus Kosten in Höhe von 177,60 Euro, im Monat 710,40 Euro). (Quelle: Deutscher Pflegering)

Beispiel 2:

Eine pflegebedürftige Person (Pflegegrad 2) mit deutlichen Beeinträchtigen der Selbstständigkeit benötigt Unterstützung: (Notwendig ist tägliche Hilfe beim Aufstehen, kleine Morgentoilette (vier Mal pro Woche), große Morgentoilette (drei Mal pro Woche) sowie tägliche Unterstützung beim Toilettengang (mit Teilwäsche). Hinzu kommt der tägliche Wechsel der Kompressionsstrümpfe. Hier kommt der deutsche Pflegering für das Bundesland Hamburg auf eine Punktzahl von insgesamt 5850. Die wöchentlichen Kosten belaufen sich auf 280,80 Euro (im Monat 1121,20 Euro). Die Pflegekasse zahlt monatlich 689 Euro. Der Eigenanteil beträgt 434,20 Euro.) (Quelle: Deutscher Pflegering)

Pflegekasse rechnet nach Leistungskomplexen ab

Wie sich die Pflegeleistungen genau zusammensetzen, ergibt sich aus dem Leistungskatalog der ambulanten Pflegedienste. Die darin aufgeführten Leistungskomplexe bilden ein System, mit dem Pflegedienste abrechnen. Die Abrechnung erfolgt über ein Punktesystem. Die Leistungskomplexe oder auch „Leistungspakete“ unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Welches Leistungskomplexsystem gilt, ist in den jeweiligen Rahmenverträgen und durch Vergütungsvereinbarungen Bundeslandes geregelt. 

Der Spitzenverband der Pflegekassen spricht unter anderem Empfehlungen für diese Komplexe aus: 

Leistungskomplex     
ErstbesuchAnamnesePflegeplanungBeratung zu Leistungskom-plexenBeratung und Abschluss eines Pflegevertrags   
Kleine Morgen-/Abendtoilette IAn-/AuskleidenTeilwaschenMund-/Zahnpflege  
Kleine Morgen-/Abendtoilette IIAn-/AuskleidenTeilwaschenMund-/ZahnpflegeKämmen/Rasie-ren 
Kleine Morgen-/Abendtoilette IIIAn-/AuskleidenTeilwaschenMund-/ZahnpflegeKämmen/RasierenHilfe beim Aufstehen/zu Bett gehen
Große Morgen-/Abendtoilette IAn-/AuskleidenGanzkörper-waschung, Duschen, BadenMund-/Zahn-pflegeKämmen/Rasie-ren 
Kleine Hilfe bei AusscheidungenUnterstüt-zung bei Ausschei-dungenHilfe beim Aufstehen/Set-zen   
Spezielle LagerungSpezielle Lagerungs-maßnahme    
Hilfe bei der Nahrungsaufnahme (Hauptmahlzeit)Mund-gerechte Zubereitung der NahrungHilfen beim Essen und Trinken/HauptmahlzeitHygiene im Zusammen-hang mit der Nahrungsauf-nahmeSpülen des Geschirrs 
(Quelle: Betanet)

Für jede dieser Maßnahmen wird eine Punktzahl vergeben. Aus der Gesamtpunktzahl ergeben sich die Kosten. Als weitere Leistungskomplexe nennt der Spitzenverband Pflege zum Beispiel: 

  • Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
  • Begleitung bei Aktivitäten
  • Hauswirtschaftliche Versorgung
  • Reinigung der Wohnung
  • Waschen der Wäsche / Pflege der Wäsche
  • Wechseln der Bettwäsche
  • Vorratseinkauf/Besorgungen
  • Zubereiten einer Hauptmahlzeit/ sonstiger Mahlzeiten
  • Beratung

Tagesablauf in der ambulanten Pflege: Bitte mit Struktur

Die Maßnahmenplanung gibt den Takt vor. Das gilt auch für die ambulante Pflege. Oft bleibt nicht viel Zeit, sich intensiv um einen Patienten zu kümmern. Deshalb ist auch wichtig, die Zeit, die Sie bei dem Pflegebedürftigen verbringen, für alle Beteiligten so individuell wie möglich zu gestalten. Dabei hilft ein strukturierter Tagesablauf. 

Legen Sie also eine Reihenfolge für jeden Pflegekunden fest. Planen Sie vorher, welche Besonderheiten Sie auf der Tour bei Ihren Kunden berücksichtigen müssen. Dazu gehören auch Grundregeln im Umgang mit den Pflegebedürftigen. Ein Beispiel: Wenn Sie wissen, dass Herr A sensibel auf Licht reagiert, sprechen Sie ihn morgens an und berühren ihn zuerst, bevor Sie das Licht anschalten. Ein Tagesablauf könnte folgendermaßen aussehen: 

8.00 Uhr Arbeitsbeginn, erster Kunde Herr A:

  • Die Pflegekraft (PK) schaltet das Licht erst an, wenn Sie Herrn A vorher angesprochen und hat. Falls er bereits wach ist, bittet die PK ihn, sich auf die Bettkante zu setzen. Sie hilft ihm beim Anziehen der Schuhe, reicht ihm 200 Milliliter Wasser mit Kohlensäure an und gibt ihm seine Zahnprothese in die Hand. Diese setzt er selbst ein. 
  • Die PK schaltet das Radio an, weil Herr A gern Musik bei der Grundpflege hört (Erfüllung individueller Bedürfnisse) 
  • Die Körperpflege wird in folgender Reihenfolge durchgeführt: Herr A wird gebeten, sich auf die Toilette zu setzen. Das Inkontinenzmaterial entfernt er allein. 
  • Die PK macht das Bett und lässt Herrn A auf der Toilette sitzen. Anschließend leitet sie ihn kleinschrittig bei der kompletten Körperpflege im Stehen vor dem Waschbecken an. Dabei beobachtet die PK Körper und Mundschleimhaut auf Veränderungen (Intertrigo-, Soor- und Parodontitisprophylaxe).
  • Anschließend hilft die PK beim Ankleiden des Unterkörpers: Netzhose mit Inkontinenzprodukt, Strümpfe, Slip, lange Hose, Schuhe Für den Oberkörper reichen Sie die Kleidungsstücke an und leiten Herrn A beim Ankleiden an: T-Shirt, Hemd, Halstuch, bei Bedarf Weste oder Strickjacke. 
  • Anschließend geht Herr A mit Unterstützung der PK ins Wohnzimmer/die Küche/ins Arbeitszimmer.
  • Die PK erkundigt sich bei Herrn A nach seinen Wünschen und Sorgen und dokumentiert die Pflege.

Fazit: Leistungen in der ambulanten Pflege

Die Übernahme der Kosten im Pflegefall ist ein komplexes Thema. Für Pflegekräfte ist wichtig, immer auf dem neuesten Stand zu sein, gerade in Zusammenhang mit der Beratung von Bedürftigen oder Angehörigen. Für Angehörige empfiehlt sich, sich fachkundig beraten zu lassen. 

FAQs: Häufige Fragen zum Thema Leistungen ambulante Pflege

Werden Pflegesachleistungen an den Pflegebedürftigen ausgezahlt?

Nein, der Betroffene erhält die Leistungen nicht bar ausgezahlt, egal ob er zu Hause oder in einem Seniorenheim betreut wird. Die Pflegekasse zahlt die Sachleistungen direkt an den Pflegedienst oder eine Einrichtung. 

Wer darf einen Pflegevertrag mit einem ambulanten Dienst kündigen?

Das dürfen beide Parteien. Sowohl der Pflegedienst oder die Einrichtung als auch der Pflegebedürftige dürfen jederzeit kündigen, ohne Gründe zu nennen. 

Was versteht man unter Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege ist eine Leistung, die von der Pflegekasse übernommen wird. Sie dient als Entlastung für pflegende Angehörige – und auch im Fall von beruflicher Verhinderung und Krankheit.