Leistungen in der ambulante Pflege: Welche es gibt und wer Anspruch hat
Ambulante Pflege ist mehr als Grundpflege: Sie umfasst körperbezogene Pflegemaßnahmen, Behandlungspflege, hauswirtschaftliche Hilfe und pflegerische Betreuung – exakt geregelt im SGB XI und SGB V. Entscheidend ist, welche Leistungen bei welchem Pflegegrad zustehen: von Pflegegeld und Pflegesachleistungen über Kombinationsleistungen bis Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Auch Zuschüsse für Wohnraumanpassung, Hilfsmittel, Entlastungsbetrag und Pflegekurse spielen eine zentrale Rolle. Wer Ansprüche, Abrechnung über Leistungskomplexe und Qualitätsmerkmale eines Pflegedienstes kennt, schafft Transparenz – und vermeidet teure Versorgungslücken.
Was sind die Aufgaben eines ambulanten Pflegediensts? Welche Leistungen können Betroffene in Anspruch nehmen? Was kennzeichnet einen guten Pflegedienst? Pflegekräfte und Pflegebedürftige sowie Angehörige wollen vor allem eines: Einen seriösen und transparent arbeitenden Anbieter.
Unter den Bereich der häuslichen oder auch der ambulanten Pflege fallen verschiedene Tätigkeiten im häuslichen Umfeld. Diese führen entweder die Angehörigen oder die Pflegekräfte durch. Neben der pflegerischen und medizinischen Versorgung zählt hierzu auch die hauswirtschaftliche Unterstützung. Dabei ist genau geregelt, welche Pflegeleistungen die Pflegekasse mit welcher Summe finanziell fördert.
Häusliche Pflege: Pflegebedürftige zu Hause pflegen
Ist von der häuslichen Pflege die Rede, fallen darunter verschiedene (Dienst-)Leistungen, die das Leben von Senioren und anderen pflegebedürftigen Personen erleichtern. Hierzu zählen beispielsweise der Arztservice oder die Pflege des Bewegungsapparats, die wichtig sind, um die Gesundheit aufrechtzuerhalten.
Auch die Ernährung fällt häufig in den Aufgabenbereich der häuslichen Pflege. Dabei bringt eine Pflegekraft beispielsweise täglich eine warme Mahlzeit zum pflegebedürftigen Menschen oder bietet einen Einkaufsservice an. Hierbei besorgt die Pflegekraft gemeinsam mit dem Senior frische Lebensmittel.
Selbstverständlich sind auch alltägliche Aufgaben wie die Körperpflege Teil der häuslichen Pflege. Der Bereich der häuslichen Pflege umfasst also viele verschiedene Aufgaben. Ziel ist es dabei immer, die eingeschränkte Person in ihrem Alltag zu entlasten und so ein möglichst angenehmes Leben im eigenen zu Hause zu ermöglichen.
Anspruch auf Leistungen durch die gesetzliche Pflegeversicherung
Welche Leistungen einer pflegebedürftigen Person zustehen, hängt vom festgestellten Pflegegrad und vom individuellen Unterstützungsbedarf ab. Maßgeblich ist die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst im Auftrag der Pflegekasse. Je höher der Pflegegrad (1 bis 5), desto umfangreicher sind die Leistungsansprüche.
Gerade für pflegende Angehörige ist es wichtig zu wissen, welche Ansprüche bestehen und wie diese kombiniert werden können.
1. Pflegegeld
Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, wenn die Versorgung überwiegend durch Angehörige, Freunde oder andere private Pflegepersonen im häuslichen Umfeld sichergestellt wird (§ 37 SGB XI).
Die Auszahlung erfolgt direkt an die pflegebedürftige Person. Diese entscheidet eigenständig, ob und in welcher Form sie das Pflegegeld als Anerkennung an die unterstützenden Personen weitergibt.
Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht nicht bei vollstationärer Pflege in einer Einrichtung.
Die monatlichen Beträge (Stand 2026) betragen:
- Pflegegrad 2: 332 Euro
- Pflegegrad 3: 573 Euro
- Pflegegrad 4: 765 Euro
- Pflegegrad 5: 947 Euro
Pflegegrad 1 begründet keinen Anspruch auf Pflegegeld.
Das Pflegegeld kann mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden (Kombinationsleistung). In diesem Fall wird das Pflegegeld anteilig gekürzt, je nachdem in welchem Umfang ein ambulanter Dienst in Anspruch genommen wird.
2. Pflegesachleistungen
Findet die Betreuung zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst statt, besteht ein Anspruch auf Pflegesachleistungen. Eine mögliche Sachleistung ist beispielsweise das Durchführen der Körperpflege und Grundpflege durch eine professionelle Pflegeperson. Pro Kalendermonat übernimmt die Pflegekasse einen bestimmten maximalen Gesamtwert. Auch hier richtet sich die Summe nach dem jeweiligen Pflegegrad:
- 689 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2
- 1.298 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3
- 1.612 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4
- 1.995 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5
3. Kombinationsleistungen
Unter Kombinationsleistungen versteht man das Zusammenspiel von Geld- und Sachleistungen. Diese Leistungen können Pflegebedürftige beziehen, wenn sie zu Hause sowohl von Angehörigen als auch von einem ambulanten Pflegedienst betreut werden. Je nachdem, wie viele Pflegesachleistungen sie in Anspruch nehmen, errechnet sich der Betrag des ausgezahlten Pflegegelds.
4. Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege greift, wenn die private Pflegeperson vorübergehend an der Pflege gehindert ist – etwa wegen Krankheit, Urlaub oder beruflicher Verpflichtungen. Anspruch besteht für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2.
Seit dem 1. Juli 2025 wurden die bisherigen Einzelbudgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Entlastungsbudget zusammengeführt (§ 39 SGB XI). Dieses beträgt jährlich bis zu 3.539 Euro (Stand 2026) und kann flexibel für Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege oder eine Kombination beider Leistungen eingesetzt werden.
Eine starre Begrenzung auf 1.612 Euro plus anteilige Kurzzeitpflege besteht nicht mehr.
Die Verhinderungspflege kann stundenweise oder über mehrere zusammenhängende Tage erfolgen. Eine Höchstdauer von sechs Wochen pro Jahr gilt weiterhin für längere, tageweise Ersatzpflege.
5. Soziale Absicherung der häuslichen Pflegeperson
Ist eine häusliche Pflegekraft nicht erwerbsmäßig tätig – also zum Beispiel ein Angehöriger – übernimmt die Pflegeversicherung die Beitragszahlung zur Rentenversicherung. Vorausgesetzt ist ein Pflegegrad der zu betreuenden Person von mindestens zwei.
Außerdem muss die Pflege an mindestens zwei Tagen der Woche für insgesamt mindestens zehn Stunden stattfinden. Auch die Unfallversicherung und die Arbeitslosenversicherung der Pflegeperson sind in diesem Fall abgedeckt. Wird die ambulante Pflege durch einen Pflegedienst übernommen, ist dies nicht der Fall.
6. Tages- und Nachtpflege
Die Tages- bzw. Nachtpflege ist eine teilstationäre Leistung der Pflegeversicherung (§ 41 SGB XI). Pflegebedürftige werden tagsüber oder nachts in einer zugelassenen Einrichtung betreut und kehren anschließend in ihr häusliches Umfeld zurück.
Diese Leistung wird zusätzlich zum Pflegegeld oder zu ambulanten Pflegesachleistungen gewährt. Eine Anrechnung oder Kürzung erfolgt nicht.
Die monatlichen Höchstbeträge (Stand 2026) betragen:
- Pflegegrad 2: 721 Euro
- Pflegegrad 3: 1.357 Euro
- Pflegegrad 4: 1.685 Euro
- Pflegegrad 5: 2.085 Euro
Pflegegrad 1 begründet keinen eigenen Anspruch auf Tages- oder Nachtpflege, allerdings kann hierfür der Entlastungsbetrag (125 Euro monatlich) eingesetzt werden.
7. Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) ermöglicht eine vorübergehende vollstationäre Versorgung, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht sichergestellt werden kann – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder in Krisensituationen.
Seit dem 1. Juli 2025 gilt das gemeinsame Entlastungsbudget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI). Dieses beträgt jährlich bis zu 3.539 Euro (Stand 2026) und kann flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden.
Eine feste Trennung in separate Höchstbeträge von 1.612 Euro besteht nicht mehr. Die Leistungen können je nach Bedarf vollständig für Kurzzeitpflege, vollständig für Verhinderungspflege oder kombiniert genutzt werden.
Die maximale Dauer der Kurzzeitpflege beträgt weiterhin bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.
Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld in der Regel zur Hälfte weitergezahlt.
8. Technische Hilfen
Unter den Bereich der technischen Hilfen fällt beispielsweise ein Pflegebett oder ein Rollstuhl. Auch ein Hausnotruf lässt sich hierzu rechnen. Diese Produkte werden mit einer Selbstbeteiligung von zehn Prozent der Kosten des Hilfsmittels, höchstens jedoch 25 Euro je Hilfsmittel, finanziert.
9. Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, fallen auch unter die Leistungen der Pflegekasse. Zum Beispiel Desinfektionsmittel oder Inkontinenzartikel erhalten eine finanzielle Unterstützung. Kosten von bis zu 40 Euro monatlich übernimmt die Pflegekasse zu diesem Zweck.
10. Zuschüsse zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes
Die Pflegeversicherung gewährt Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Ziel ist es, die häusliche Pflege zu ermöglichen, zu erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person zu unterstützen.
Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad (1–5).
Der Zuschuss beträgt bis zu 4.000 Euro je Maßnahme und je pflegebedürftiger Person. Leben mehrere Anspruchsberechtigte in einem gemeinsamen Haushalt, kann der Gesamtzuschuss auf bis zu 16.000 Euro je Maßnahme steigen (maximal 4.000 Euro pro Person bei bis zu vier Personen).
Typische förderfähige Maßnahmen sind beispielsweise:
- Einbau eines Treppenlifts
- Schaffung eines barrierefreien Zugangs zur Wohnung
- Umbau des Badezimmers (z. B. bodengleiche Dusche)
- Türverbreiterungen für Rollstuhlnutzung
- Abbau von Schwellen
Die Maßnahme muss pflegebedingt erforderlich sein. Reine Modernisierungen ohne pflegerischen Bezug sind nicht förderfähig.
11. Unentgeltliche Pflegekurse
Angehörige und ehrenamtliche Pflegekräfte haben gemäß § 45 SGB XI einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Pflegekurs. In einem solchen Kurs erfährt man nicht nur grundlegendes Pflegewissen. Hier besteht zudem die Möglichkeit, sich mit anderen pflegenden Angehörigen auszutauschen – eine wichtige soziale Unterstützung.
12. Angebote zur Unterstützung im Alltag
Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) dienen der Entlastung pflegender Angehöriger und der Förderung der Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen. Ziel ist es, die häusliche Versorgung zu stabilisieren und eine möglichst lange Lebensführung im vertrauten Umfeld zu ermöglichen.
Diese Angebote tragen dazu bei, soziale Kontakte zu erhalten, Alltagsstrukturen zu sichern und Überforderung auf Seiten der Pflegepersonen vorzubeugen.
Zu den anerkannten Angeboten zählen insbesondere:
- Betreuungsangebote (z. B. Gruppenangebote für Menschen mit Demenz)
- Angebote zur Entlastung von Pflegenden (z. B. stundenweise Betreuung)
- Angebote zur Entlastung im Alltag (z. B. hauswirtschaftliche Unterstützung oder Einkaufsbegleitung)
Die Finanzierung erfolgt über den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich (§ 45b SGB XI). Dieser Betrag steht Pflegebedürftigen aller Pflegegrade (1–5) zur Verfügung und ist zweckgebunden. Er kann ausschließlich für anerkannte und zugelassene Angebote eingesetzt werden. Eine direkte Auszahlung an die pflegebedürftige Person erfolgt nicht.
Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen werden.
13. Zusätzliche Leistungen für das Leben in ambulant betreuten Wohngruppen
Ambulant betreute Wohngruppen – etwa Senioren-WGs oder Pflege-WGs – stellen eine Alternative zur klassischen stationären Pflege dar. Pflegebedürftige leben gemeinschaftlich in einer Wohnung und organisieren Betreuung und Unterstützung gemeinsam.
Für diese Wohnform gewährt die Pflegeversicherung einen sogenannten Wohngruppenzuschlag (§ 38a SGB XI). Dieser beträgt 214 Euro monatlich pro pflegebedürftiger Person (Stand 2026).
Voraussetzung ist unter anderem:
- mindestens drei pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad,
- eine gemeinschaftliche Organisation der Versorgung,
- die Beauftragung einer Person (Präsenzkraft), die organisatorische, verwaltende oder gemeinschaftsfördernde Aufgaben übernimmt – jedoch keine pflegerischen Leistungen erbringt.
Der Zuschlag wird zusätzlich zu Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder anderen Ansprüchen gewährt.
14. Pflegezeit
Sie möchten einen Angehörigen pflegen und arbeiten in einem Betrieb mit mehr als 25 Beschäftigten? Dann haben Sie das Recht, sich sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen. In dieser Zeit können Sie sich intensiv auf die Pflege konzentrieren, ohne sich Sorgen um Ihren Arbeitsplatz machen zu müssen.
15. Anspruch auf Pflegeberatung
Pflegebedürftige und Angehörige haben einen gesetzlichen Anspruch auf individuelle Pflegeberatung (§ 7a SGB XI). Die Pflegekassen sind verpflichtet, eine qualifizierte Beratung anzubieten – telefonisch, persönlich oder auf Wunsch auch im häuslichen Umfeld.
Die Beratung umfasst insbesondere:
- Informationen zu Leistungsansprüchen
- Unterstützung bei der Antragstellung
- Hilfe bei der Kombination verschiedener Leistungen
- Hinweise auf regionale Unterstützungsangebote
Zusätzlich besteht bei Bezug von Pflegegeld die Verpflichtung zu regelmäßigen Beratungseinsätzen (§ 37 Abs. 3 SGB XI), um die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern.
Eine frühzeitige Beratung hilft, finanzielle Ansprüche vollständig auszuschöpfen und Fehlanträge zu vermeiden.
Höhe der wichtigsten Pflegeleistungen bei ambulanter Versorgung (Stand 2026)
| Leistung pro Monat / Jahr | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld (monatlich) | – | 332 € | 573 € | 765 € | 947 € |
| Pflegesachleistungen (monatlich) | – | 761 € | 1.432 € | 1.778 € | 2.200 € |
| Tages-/Nachtpflege (monatlich) | – | 721 € | 1.357 € | 1.685 € | 2.085 € |
| Entlastungsbetrag (monatlich) | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € |
| Entlastungsbudget (jährlich)* | – | bis 3.539 € | bis 3.539 € | bis 3.539 € | bis 3.539 € |
| Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (je Maßnahme) | bis 4.000 € | bis 4.000 € | bis 4.000 € | bis 4.000 € | bis 4.000 € |
* Gemeinsames Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Verwendung des Entlastungsbetrags
Der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich steht allen Pflegegraden zur Verfügung und ist zweckgebunden. Er kann ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden, etwa für hauswirtschaftliche Hilfe oder Betreuungsangebote.
Bei Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag häufig die zentrale Finanzierungsquelle für ambulante Unterstützungsleistungen.
Ambulante Pflege: Leistungen sind breit gefächert
Sie als Fachkraft eines ambulanten Pflegedienstes kommen zu Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, ins Haus. Als Pflegekraft unterstützen Sie pflegebedürftige Menschen in verschiedenen Bereichen. Damit helfen Sie nicht nur dem Erkrankten, sondern entlasten auch Angehörige. Mit einem breit gefächerten Leistungsangebot können ambulante Pflegedienste auf unterschiedlichste Weise Unterstützung bieten.
Nicht nur körperbezogene Pflege, wie Grundpflege gehört zu Ihren Aufgaben, auch die Alltagsbegleitung oder Beratungen gehören in das Portfolio eines Pflegedienstes. So ist es im Sozialgesetzbuch geregelt. Dort heißt es:
„Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe).“
(SGB Paragraph 11, Absatz 1)
Und weiter:
„Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den (…) Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.“
(SGB Paragraf 11, Absatz 1)
Zur Pflege gehört also viel mehr als Körperpflege und Medikamentengabe: Sie als Pflegekraft sind auch gefragt, wenn es um die Gestaltung des Alltagslebens im häuslichen Umfeld geht. Sie helfen bei der Bewältigung von Problemen und Gefährdungen und geben Halt bei der Tagesstrukturierung, der Orientierung und Kommunikation.
Faktisch gehören diese Aufgaben zu den Pflegesachleistungen – genauer handelt es sich um häusliche Pflegehilfe.
Häusliche Krankenpflege: Hier zahlen die Krankenkassen
Bei einer häuslichen Behandlungspflege übernehmen die Krankenkassen die Kosten. Unterschied: Hier liegt keine Pflegebedürftigkeit vor. Die häusliche Krankenpflege betrifft Pflegeleistungen, die wegen bestimmter Erkrankungen nötig sind. Diese Maßnahmen sind auf den Zustand des jeweiligen Patienten ausgerichtet. Ziel ist, die Erkrankung zu heilen, beziehungsweise nicht zu verschlimmern. Anspruch besteht laut SGB V dann, wenn dadurch eine stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt werden kann (Krankenhausvermeidungspflege).
Genauso dann, wenn die häusliche Krankenpflege Ziele einer medizinischen Behandlung sichert – oder wegen schwerer Krankheit, nach Operationen oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Häusliche Krankenpflege beinhaltet folgende Bereiche, wobei der Schwerpunkt auf behandlungspflegerische Leistungen liegt:
- Grundpflege
- Behandlungspflege
- Hauswirtschaftliche Versorgung
Voraussetzung für die Kostenübernahmen durch die Krankenkassen ist, dass weder Patient noch Angehörige in der Lage sind, die Pflegemaßnahmen selbst zu übernehmen. Darüber hinaus muss ein Arzt die Pflege verordnet haben.
Pflegegeld und Steuern: Wer muss zahlen und wer nicht?
Alle Leistungen der Pflegekasse zählen als Sozialleistung. Damit sind die Leistungen und Zahlungen an sich steuerfrei. Der Pflegebedürftige, der das Pflegegeld erhält, muss dieses dementsprechend nicht versteuern. In den meisten Fällen wird das Geld an die pflegenden Angehörigen weitergeleitet. Auch diese erhalten den Betrag grundsätzlich steuerfrei.
Wichtige Voraussetzung: Die pflegende Person darf ansonsten keine Vergütung für ihre Pflege erhalten. Trifft dies zu, muss der Bezug auch nicht bei der Minijobzentrale gemeldet werden. Liegt jedoch ein Arbeitsvertrag zwischen Pfleger und zu pflegender Person vor, ist es erforderlich, das erhaltene Geld zu versteuern.
Wie hoch sind die Kosten für die ambulante Pflege?
Für Angehörige ist es oft wichtig zu wissen, welche Kosten durch ambulante Pflege auf sie zukommen. Jedoch ist die Berechnung komplex und die anfallenden Beträge nur schwer zu verallgemeinern. Wichtig zu wissen ist, wie sich der Gesamtbetrag generell zusammensetzt.
Zum einen existiert ein Leistungskatalog. In diesem sind alle Leistungen der häuslichen Pflege aufgelistet. Mithilfe eines Punktesystems erhält jede Leistung eine eigene Bewertung. Diese Leistungskataloge sind in jedem Bundesland unterschiedlich und somit bundesweit nicht miteinander vergleichbar.
Zum anderen ergibt sich der Preis für die Pflegeleistungen aus dem jeweiligen Punktwert. Diese Angabe beschreibt, wie viel ein Punkt aus dem System in Euro wert ist. Diesen Betrag handelt jeder Pflegedienst individuell mit der Pflegekasse aus. Dadurch ist eine verallgemeinernde Aussage über die Kosten der ambulanten Pflege nicht möglich.
Denn neben den unterschiedlichen Euro-Werten der einzelnen Punkte unterscheiden sich die Leistungskataloge auch von Bundesland zu Bundesland. Um dennoch eine Kostenübersicht für die häusliche Pflege zu erhalten, wenden Sie sich am besten an die Pflegekasse. Diese erstellt Ihnen einen individuellen Kostenplan.
Beispiele:
Pflegekasse rechnet nach Leistungskomplexen ab
Wie sich die Pflegeleistungen genau zusammensetzen, ergibt sich aus dem Leistungskatalog der ambulanten Pflegedienste. Die darin aufgeführten Leistungskomplexe bilden ein System, mit dem Pflegedienste abrechnen. Die Abrechnung erfolgt über ein Punktesystem. Die Leistungskomplexe oder auch „Leistungspakete“ unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Welches Leistungskomplexsystem gilt, ist in den jeweiligen Rahmenverträgen und durch Vergütungsvereinbarungen Bundeslandes geregelt.
Der Spitzenverband der Pflegekassen spricht unter anderem Empfehlungen für diese Komplexe aus:
| Leistungskomplex | |||||
| Erstbesuch | Anamnese | Pflegeplanung | Beratung zu Leistungskom-plexen | Beratung und Abschluss eines Pflegevertrags | |
| Kleine Morgen-/Abendtoilette I | An-/Auskleiden | Teilwaschen | Mund-/Zahnpflege | ||
| Kleine Morgen-/Abendtoilette II | An-/Auskleiden | Teilwaschen | Mund-/Zahnpflege | Kämmen/Rasie-ren | |
| Kleine Morgen-/Abendtoilette III | An-/Auskleiden | Teilwaschen | Mund-/Zahnpflege | Kämmen/Rasieren | Hilfe beim Aufstehen/zu Bett gehen |
| Große Morgen-/Abendtoilette I | An-/Auskleiden | Ganzkörper-waschung, Duschen, Baden | Mund-/Zahn-pflege | Kämmen/Rasie-ren | |
| Kleine Hilfe bei Ausscheidungen | Unterstüt-zung bei Ausschei-dungen | Hilfe beim Aufstehen/Set-zen | |||
| Spezielle Lagerung | Spezielle Lagerungs-maßnahme | ||||
| Hilfe bei der Nahrungsaufnahme (Hauptmahlzeit) | Mund-gerechte Zubereitung der Nahrung | Hilfen beim Essen und Trinken/Hauptmahlzeit | Hygiene im Zusammen-hang mit der Nahrungsauf-nahme | Spülen des Geschirrs |
Für jede dieser Maßnahmen wird eine Punktzahl vergeben. Aus der Gesamtpunktzahl ergeben sich die Kosten. Als weitere Leistungskomplexe nennt der Spitzenverband Pflege zum Beispiel:
- Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
- Begleitung bei Aktivitäten
- Hauswirtschaftliche Versorgung
- Reinigung der Wohnung
- Waschen der Wäsche / Pflege der Wäsche
- Wechseln der Bettwäsche
- Vorratseinkauf/Besorgungen
- Zubereiten einer Hauptmahlzeit/ sonstiger Mahlzeiten
- Beratung
Tagesablauf in der ambulanten Pflege: Bitte mit Struktur
Die Maßnahmenplanung gibt den Takt vor. Das gilt auch für die ambulante Pflege. Oft bleibt nicht viel Zeit, sich intensiv um einen Patienten zu kümmern. Deshalb ist auch wichtig, die Zeit, die Sie bei dem Pflegebedürftigen verbringen, für alle Beteiligten so individuell wie möglich zu gestalten. Dabei hilft ein strukturierter Tagesablauf.
Legen Sie also eine Reihenfolge für jeden Pflegekunden fest. Planen Sie vorher, welche Besonderheiten Sie auf der Tour bei Ihren Kunden berücksichtigen müssen. Dazu gehören auch Grundregeln im Umgang mit den Pflegebedürftigen. Ein Beispiel: Wenn Sie wissen, dass Herr A sensibel auf Licht reagiert, sprechen Sie ihn morgens an und berühren ihn zuerst, bevor Sie das Licht anschalten. Ein Tagesablauf könnte folgendermaßen aussehen:
8.00 Uhr Arbeitsbeginn, erster Kunde Herr A:
- Die Pflegekraft (PK) schaltet das Licht erst an, wenn Sie Herrn A vorher angesprochen und hat. Falls er bereits wach ist, bittet die PK ihn, sich auf die Bettkante zu setzen. Sie hilft ihm beim Anziehen der Schuhe, reicht ihm 200 Milliliter Wasser mit Kohlensäure an und gibt ihm seine Zahnprothese in die Hand. Diese setzt er selbst ein.
- Die PK schaltet das Radio an, weil Herr A gern Musik bei der Grundpflege hört (Erfüllung individueller Bedürfnisse)
- Die Körperpflege wird in folgender Reihenfolge durchgeführt: Herr A wird gebeten, sich auf die Toilette zu setzen. Das Inkontinenzmaterial entfernt er allein.
- Die PK macht das Bett und lässt Herrn A auf der Toilette sitzen. Anschließend leitet sie ihn kleinschrittig bei der kompletten Körperpflege im Stehen vor dem Waschbecken an. Dabei beobachtet die PK Körper und Mundschleimhaut auf Veränderungen (Intertrigo-, Soor- und Parodontitisprophylaxe).
- Anschließend hilft die PK beim Ankleiden des Unterkörpers: Netzhose mit Inkontinenzprodukt, Strümpfe, Slip, lange Hose, Schuhe Für den Oberkörper reichen Sie die Kleidungsstücke an und leiten Herrn A beim Ankleiden an: T-Shirt, Hemd, Halstuch, bei Bedarf Weste oder Strickjacke.
- Anschließend geht Herr A mit Unterstützung der PK ins Wohnzimmer/die Küche/ins Arbeitszimmer.
- Die PK erkundigt sich bei Herrn A nach seinen Wünschen und Sorgen und dokumentiert die Pflege.
Fazit: Leistungen in der ambulanten Pflege
Die Übernahme der Kosten im Pflegefall ist ein komplexes Thema. Für Pflegekräfte ist wichtig, immer auf dem neuesten Stand zu sein, gerade in Zusammenhang mit der Beratung von Bedürftigen oder Angehörigen. Für Angehörige empfiehlt sich, sich fachkundig beraten zu lassen.
FAQs: Häufige Fragen zum Thema Leistungen ambulante Pflege
Werden Pflegesachleistungen an den Pflegebedürftigen ausgezahlt?
Nein, der Betroffene erhält die Leistungen nicht bar ausgezahlt, egal ob er zu Hause oder in einem Seniorenheim betreut wird. Die Pflegekasse zahlt die Sachleistungen direkt an den Pflegedienst oder eine Einrichtung.
Wer darf einen Pflegevertrag mit einem ambulanten Dienst kündigen?
Das dürfen beide Parteien. Sowohl der Pflegedienst oder die Einrichtung als auch der Pflegebedürftige dürfen jederzeit kündigen, ohne Gründe zu nennen.
Was versteht man unter Verhinderungspflege?
Verhinderungspflege ist eine Leistung, die von der Pflegekasse übernommen wird. Sie dient als Entlastung für pflegende Angehörige – und auch im Fall von beruflicher Verhinderung und Krankheit.