Der Bundesfinanzhof stellt 1 %-Regelung klar

Pflege

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Die Besteuerung von Dienstwagen nach der 1 %-Regelung kann nur angewandt werden, wenn Sie als Arbeitgeber Ihrem Mitarbeiter einen Dienstwagen tatsächlich für eine private Nutzung überlassen. Stellen Sie als Arbeitgeber lediglich ein Fahrzeug für betriebliche Fahrten zur Verfügung, kann das Finanzamt nicht darauf schließen, dass Ihr Mitarbeiter den Dienstwagen auch für private Zwecke nutzt. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor, das im August 2010 veröffentlicht wurde.

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Der Fall:

Im konkreten Fall (Az. VI R 46/08) betrieb der Kläger eine Großapotheke, die 80 Mitarbeiter beschäftigte, darunter auch den Sohn des Klägers. Im Betriebsvermögen befanden sich 6 Fahrzeuge, die rein betrieblich genutzt wurden. Es wurden keine Fahrtenbücher geführt. Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung ging das zuständige Finanzamt davon aus, dass der Sohn das teuerste der betrieblichen Fahrzeuge auch privat nutze, und forderte Lohnsteuer nach der 1%-Regelung für die private Nutzung von Dienstwagen. Dagegen klagte der Unternehmer mit dem Hinweis, dass die Fahrzeuge nur betrieblich genutzt wurden, die private Nutzung arbeitsvertraglich verboten sei und dies auch kontrolliert wurde. 

Das Urteil: (Az. VI R 46/08)

Die Richter des Bundesfinanzhofs gaben ihm Recht. Im konkreten Fall seien die Anwendungsvoraussetzungen der 1 %- Regelung nicht festgestellt – es gebe keinen Beweis dafür, dass der Unternehmer dem Sohn die Fahrzeuge für die private Nutzung überlassen habe. Stehe nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen habe, könne auch der Beweis des 1. Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen, so die Richter in ihrem Urteil.

Hinweis: Denn mit dieser Entscheidung hat der BFH der Praxis einiger Finanzämter, eine private Nutzung nur aufgrund des rechtlich umstrittenen „Beweises des 1. Anscheins“ anzunehmen, einen Riegel vorgeschoben. Wenn Sie Ihre Dienstfahrzeuge nur betrieblich nutzen, sollten Sie einen Nachweis führen. Klären Sie dies auch mit Ihrem Steuerberater.

Quelle: Landesverband freie ambulante Krankenpflege NRW e. V.

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