Wenn es um persönliche Daten geht, werden Menschen sensibler. Das gilt im Bereich der Pflege und Betreuung genauso wie in anderen Branchen.
Arbeiten und Leben in einem Seniorenheim unterliegen verschiedenen rechtlichen Faktoren. Ein brisantes Thema in diesem Zusammenhang ist „Telefonische Auskunft Pflegeheim“. Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen, Einrichtungsleitungen, Ärzte und alle weiteren Ansprechpartner der Pflege müssen sich bei ihren Tätigkeiten an diese Vorgaben halten. Hierzu zählen bei telefonischen Auskünften vor allem der Datenschutz und die Schweigepflicht.
Damit die Begriffe „Datenschutz“ und „Schweigepflicht“ finden bei Bewohnern einer Pflegeinrichtung genauso Anwendung, wie bei einer Pflege durch den ambulanten Pflegedienst. Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Leistungen ist das Vorliegen der Pflegebedürftigkeit.
Der Begriff der „Pflegebedürftigkeit“
Damit die Leistungen der Pflegekassen von Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden können, muss eine Einstufung in einen Pflegegrad vorliegen.
Die Pflegegrade orientieren sich daran, inwieweit der Pflegebedürftige in der Lage ist selbstständig zu handeln und zu leben.
Pflegebedürftigkeit und damit das Recht auf Unterstützung im Alltag liegen vor, wenn eine Person an mind. 6 Monaten pro Kalenderjahr
- körperlich oder
- psychisch eingeschränkt ist,
- an einer demenziellen Erkrankung oder Depressionen leidet.
Das System „Zuordnung von Pflegebedürftigen in einen Pflegegrad“ erfolgt auf Basis einer komplexen Berechnungsfolge. Gutachter stufen Antragssteller mit Hilfe von sechs Modulen in einen Pflegegrad ein (§ 14 SGB XI).
Art und Umfang der Unterstützung durch die Pflegekasse sind vom Pflegebedarf abhängig. Die Einstufung in einen Pflegegrad entscheidet
- ob ein ambulanter Pflegedienst die Pflege und Betreuung zu Hause übernimmt,
- die Übergangspflege in einem Pflegeheim stattfindet oder
- eine andere Pflegeart in Frage kommt.
Ansprechpartner für alle Leistungen rund um das Thema „Pflege“ sind die Berater der Pflegekasse, welcher der Versicherte angehört. Weitere Ansprechpartner finden sich in der jeweiligen Einrichtung, die künftig für die Pflege in Frage kommt.
Begriffserklärung: Kurzzeitpflege – Übergangspflege
Seit Januar 2016 haben Personen, die nicht dauerhaft (d.h. an weniger als 6 Kalendermonaten pro Jahr) pflegebedürftig sind, ein Recht auf Kurzzeitpflege in Form von Übergangspflege.
Die Übergangspflege stellt eine Form der Kurzzeitpflege dar, für die kein Pflegegrad vorliegen muss. Die Übergangspflege kann in einer Pflegeeinrichtung erfolgen. Ist der Aufenthalt in einem Pflegeheim nicht zwingend notwendig, kann die Pflege häuslich in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe stellt ebenfalls eine Option dar.
Bei der Unterkunft in einem Pflegeheim und bei der Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst müssen Mitarbeiter Datenschutz und Schweigepflicht zwingend beachten.
Leben im Pflegeheim: Anspruch auf Datenschutz
Rund um die pflegebezogenen Leistungen in einer Pflegeeinrichtung sammeln sich viele personenbezogene Daten an. Aufgrund dessen gehört der Umgang mit dem Thema „Datenschutz“ zum Alltag der Pflege dazu, wie die pflegerischen Leistungen der Mitarbeiter eines Seniorenheims.
Mitarbeiter der Pflege und Einrichtungsleitungen werden bei ihren Tätigkeiten im Alltag täglich mit dem Thema Datenschutz konfrontiert. Pflegeheime erhalten per Telefon Anfragen von Angehörigen oder anderen an der Pflege und Betreuung beteiligten Menschen zu Patienten und deren Akten.
Der Begriff „Datenschutz“ bedeutet, dass personenbezogene Daten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung in der Einrichtung vor Missbrauch geschützt sind. Jeder Mensch hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Zu den personenbezogenen Informationen zählen grundsätzlich alle Daten die es anderen Menschen ermöglichen, eine Person zu identifizieren.
Dazu gehören in einem Seniorenheim unter anderem
- das Geburtsdatum,
- der Familienname,
- Krankheitsbilder,
- Krankenverläufe,
- der Gesundheitszustand,
- in welchen Pflegegrad (ehem. Pflegestufe) der Pflegebedürftige eingestuft ist,
- die gewählte Pflegeart (Kurzzeitpflege bzw. Übergangspflege, Langzeitpflege, ambulante Pflege durch Pflegedienste, etc.) und
- welche Leistungen durch Pflegedienste oder Einrichtungen in Anspruch genommen werden.
Leben im Seniorenheim: Anspruch auf Schweigepflicht
Eng mit dem Datenschutz verknüpft ist, für Mitarbeiter der Pflege, die Schweigepflicht.
Die Schweigepflicht gilt uneingeschränkt gegenüber Angehörigen, Bekannten und Freunden der pflegebedürftigen Person. Sie gilt ebenso gegenüber Mitarbeitern der Pflege, Ärzten und allen anderen, die nicht unmittelbar mit der Pflege betraut sind.
Arbeitgeber unterliegen der Pflicht ihre Mitarbeiter über das Gesetz zur Schweigepflicht und alle damit zusammenhängenden Aspekte zu unterrichten.
Dazu zählen:
- Die Schweigepflicht im Zusammenhang mit Privatgeheimnissen (geregelt in § 204 StGB).
- Die Schweigepflicht im Hinblick auf zugangsberechtige Personen.
- Die Schweigepflicht im Hinblick auf Gutachter (MDK oder bei Privatversicherten MEDICPROOF GmbH), Heimaufsicht und Ehepartner/Lebenspartner.
Der Pflegebedürftige kann Pflegekräfte oder andere Menschen schriftlich oder mündlich von ihrer Schweigepflicht entbinden. Erfolgt die Entbindung mündlich, sollte ein Zeuge anwesend sein.
Es folgt ein Beispiel aus dem Alltag des Pflegeheims „Haus Anna“. Es verdeutlicht die Bedeutung der Schweigepflicht:
In der vergangenen Woche rief die Tochter des Pflegebedürftigen Herrn Schmitz in der Pflegeeinrichtung „Haus Anna“ an. Sie wollte sich nach seinem Befinden erkundigen. Sie erklärte am Telefon mit brüchiger Stimme, dass sie aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, den Vater zu besuchen.
Aus Mitleid berichtete ein Mitarbeiter des Pflegeheims der Frau über seinen Zustand: Herrn Schmitz gehe es im Rahmen seiner Kurzzeitpflege aktuell nicht gut. Er läge allein in seinem Zimmer und habe stark an Gewicht verloren.
Einen Tag später stand der Sohn des Bewohners erbost vor dem Mitarbeiter und der Einrichtungsleitung des „Haus Anna“. Er drohte mit dem Anwalt. Die Informationen hätten nicht an seine Schwester herausgegeben werden dürfen.
Der Grund: Nach dem Telefonat hatte die Tochter bei ihrem Bruder angerufen und ihm am Telefon einen schlechten Umgang vorgeworfen. Er würde den Vater in der Kurzzeitpflege im Seniorenheim „Haus Anna“ verhungern lassen und ihn nicht regelmäßig besuchen. Darüber hinaus seien die Leistungen in der Einrichtung ungenügend. Mit einem ambulanten Pflegedienst wäre er Zeit seines Lebens viel besser dran.
Zum Glück beruhigte sich der Sohn, nachdem sich die Pflegekraft und die Einrichtungsleitung für das Fehlverhalten entschuldigt hatten. Der Pflegekraft des Pflegeheims „Haus Anna“ war im Augenblick der telefonischen Auskunft nicht bekannt, dass die Tochter nicht bevollmächtigt ist. Aus diesem Grund stellt jegliche Information an sie eine Verletzung der Schweigepflicht dar.
Damit ein solcher Fall im Alltag nicht eintritt, sind die folgenden Tipps zur Schweigepflicht zu beachten.
Tipp 1: Berechtigung und Bevollmächtigung prüfen
Auskünfte am Telefon dürfen ausschließlich an Personen gegeben werden die dazu autorisiert sind, entsprechende Informationen zu erhalten. Dies sind in der Regel Bevollmächtigte und Betreuer in den ihnen zugesprochenen Bereichen.
Hierzu ein weiteres Beispiel aus dem Pflegeheim „Haus Anna“:
Frau Theobald, Bewohnerin des Pflegeheims „Haus Anna“, hat Herrn Müller für ihre Vermögensvorsorge bevollmächtigt.
Da dem Betreuer die Vermögensvorsorge von Frau Theobald obliegt, darf ihm im Pflegeheim keine Auskunft über den Gesundheitszustand der Frau geben werden. Sofern von Frau Theobald eine schriftliche Erlaubnis vorliegt, sind entsprechende Informationen herauszugeben.
Am Telefon darf Auskunft gegeben werden, wenn:
- der Anrufer an seiner Stimme eindeutig identifiziert werden kann und damit
- die Sicherheit besteht, dass es sich um die angegebene Person handelt.
Fragen über den Aufenthalt in der Einrichtung, den Pflegeauftrag des Pflegedienstes oder dem Wohlbefinden des Bewohners dürfen nicht beantwortet werden. Ein Fall, der tagtäglich in der Praxis vorkommt.
Besteht Unsicherheit über die Identität, kann der folgende Satz die Situation für den Augenblick klären: „Bitte haben Sie Verständnis, dass ich der Schweigepflicht unterliege und keine Auskünfte geben darf.“ Auf diese Weise werden unbedachte Äußerungen von vornherein verhindert.
Tipp 2: Diskret am Telefon informieren
Muss eine Pflegekraft oder ein Pflegedienst Angehörige informieren, dürfen die Information ausschließlich an berechtigten Personen weitergegeben werden. Das gilt zum Beispiel im Fall einer Krankenhauseinweisung oder Medikamentenänderungen.
Kann der Bevollmächtigte nicht erreicht werden, bietet es sich an, eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter oder der Mailbox zu hinterlassen. Eine kurze Bitte um Rückruf mit dem Hinweis der Pflegekraft, dass nichts Schlimmes geschehen sei, ist angemessen. Weitere Details sollten nicht genannt werden. Es ist nicht auszuschließen, dass die falsche Nummer gewählt wurde und die Nachricht nicht bei der bevollmächtigten Person ankommt.
Tipp 3: Im Zimmer und im Haus vor „Lauschern“ schützen
Bei einer telefonischen Auskunft ist darauf zu achten, dass kein Dritter mithört. Es sollten sich keine fremden oder unbefugten Personen im gleichen Zimmer befinden und die Tür muss geschlossen sein.
Sollte es notwendig sein das Telefon auf Lautsprecher zu schalten, muss der Gesprächspartner darüber informiert werden, dass jemand im Zimmer mithört.
Tipp 4: Sorgfältig mit Daten umgehen – Der Datenschutz
Telefonnummern und Daten von Angehörigen dürfen nicht weitergegeben werden. Der Fragesteller kann seine Telefonnummer hinterlassen, die dann an die entsprechende Person weitergeleitet wird.
Diese Regelung gilt nicht ausschließlich in Bezug auf Pflegebedürftige einer Einrichtung und deren Angehörige. Alle Anrufer, die sich nach dem Pflegepersonal erkundigen (z. B. über Arbeitszeiten) oder deren Kontaktdaten wünschen, dürfen diese Informationen nicht erhalten.
Tipp 5: Um eine schriftliche Vollmacht bitten
Wenn sich eine pflegebedürftige Person im Krankenhaus befindet, fehlt Angehörigen und Bekannten gegebenenfalls die Zeit, ihn zu besuchen. Wer erfahren möchte wie es ihm geht, ist auf telefonische Auskünfte angewiesen.
Die pflegebedürftige Person muss schriftlich eine Vollmacht erteilen, dass die anfragende Person eine Auskunft erhalten darf. Die Vollmacht ist dem Überleitungsbogen an das Krankenhaus beizulegen.
Schweigepflicht – Zusätzliche Regelungen für Ärzte
Im Krankenhaus oder in der ärztlichen Praxis wird der Datenschutz für Patienten ergänzt. Dazu zählen die Regelungen zum medizinischen Standesrecht mit der ärztlichen Schweigepflicht. Diese sind in § 203 Strafgesetzbuch verankert.
Während und nach einem stationären Aufenthalt kann es notwendig sein, dass Ärzte medizinische Daten mit Laborärzten, dem Pflegedienst und anderen Pflege-Beteiligten austauschen. Der Austausch kann zum Beispiel der ambulanten Nachbehandlung dienen.
Ob ein Austausch über den Patienten erlaubt ist, ist in erster Linie vom Kontext der Behandlung abhängig. Für einen Patienten ist es nicht selbstverständlich, dass ein Arzt einen externen Laborarzt in die Behandlung einbezieht. Er gehört weder zum Krankenhaus noch zur Pflegeeinrichtung. Der Arzt muss den Patienten zwingend in den Austausch der Daten einwilligen lassen.
Grundsätzlich gilt: Alle Daten von Patienten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht
Fazit: Telefonische Auskunft Pflegeheim – Im Zweifelsfall keine Auskunft geben
Die Themen „Datenschutz“ und „Schweigepflicht“ spielen im Bereich der Pflege, Betreuung und Medizin eine wichtige Rolle.
Daten müssen in den Einrichtungen bei allen Tätigkeiten mit großer Sorgfalt und Vertraulichkeit behandelt werden – hierauf haben Pflegebedürftige rechtlichen Anspruch. Werden dem Datenschutz und der Schweigepflicht Rechnung getragen, sind die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Bewohnern eines Pflegeheims, Patienten und Angehörigen wird ein sicheres Gefühl vermittelt.
Bei Unsicherheit über die Identität des Anrufers, sein Anliegen oder Ihre Auskunftsbefugnis sollten sich Mitarbeiter nicht auf Diskussionen einlassen. Der sicherste Weg besteht darin, dass der Anrufer seine Nummer hinterlässt. Diese kann an den Pflegebedürftigen oder seinen Bevollmächtigten/Betreuer weitergeben werden. Sie entscheiden, ob sie einen Rückruf wahrnehmen möchten.