Abmahnungen in der Pflege

Pflichtverstöße am Arbeitsplatz
Mehrere Pflegekräfte in grünen Kitteln sitzen an einem Seminartisch und werden von einer Ärztin in weißen Kittel ausgebildet.
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Inhaltsverzeichnis

„Bis hierhin – und nicht weiter!“ Eine Abmahnung in der Pflege stellt, wie in allen Branchen, einen ernstzunehmenden Warnschuss dar. 

Verstoßen Pflegekräfte gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag müssen Vorgesetzte sanktionieren, um eine eindeutige Botschaft zu übermitteln: Ändert sich das Verhalten am Arbeitsplatz nicht, kommt es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Was sind Abmahnungsgründe am Arbeitsplatz einer Pflegekraft?

Zu den gängigen verhaltensbedingten Abmahnungsgründen in der Pflege zählen zum Beispiel:

Nichteinhalten der im Dienstplan vereinbarten Arbeitszeiten (z. B. zu später Beginn der Arbeit oder Verweigerung von Mehrarbeit, die über die reguläre Arbeitszeit hinausgeht – zum Beispiel in pflegerischen Notsituationen). Der Dienstplan stellt sicher, dass täglich zu jeder Zeit genügend Pflegekräfte für die Pflege und Betreuung bereitstehen.
Fehlverhalten im Hinblick auf eine Krankschreibung, z.B.1. Fehlen wegen Krankheit ohne ärztliches Attest / Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit



2. zu spät eingereichte Krankschreibung bzw. Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU). Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ist vorzulegen, wenn der Arbeitnehmer mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit darf der Arbeitgeber am ersten Tag des Fehlens verlangen. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer mitteilen (§ 5 EntgFG).
Unentschuldigtes Fehlen bei der Arbeit
Verweigerung der Arbeit bzw. von Anweisungen (z. B. Verweigerung der Körperpflege eines Pflegebedürftigen)
Rauchen während der Arbeitszeit, ohne diese Zeit als Pause zu deklarieren
Missachtung des Rauchverbots (Abmahngründe sind z. B. Rauchverbot im gesamten Betrieb oder generelles Rauchverbot während der Arbeitszeit)
Private Internetnutzung oder private Handynutzung während der Arbeit auf der Pflegestation
Beleidigung (Gründe sind z. B. Beleidigung von Vorgesetzten, Mitarbeitern, Pflegebedürftigen, Gästen, Dienstleistern, etc.)
Diebstahl (Gründe sind z. B. Diebstahl von Eigentum des Betriebs oder Beklauen von Bewohnern und Mitarbeitern)
Mobbing von Mitarbeitern der Pflege
Belästigung (Gründe sind z. B. Belästigung von Bewohnern und Mitarbeitern im Betrieb)
Verstöße gegen den Datenschutz und die Verschwiegenheitspflicht in der Pflege
Fehler bei der Ausführung der Pflege („Pflegefehler“ = ein Tun oder Unterlassen im Rahmen der professionellen Pflege)
Übernahme von nichtärztlichen Leistungen durch eine Pflegekraft, obwohl keine Berechtigung besteht
Fehlerhaftes Führen oder unterlassenes Führen einer Pflegedokumentation, zum Beispiel vorsätzlich gemachte Falschangaben in der Pflegedokumentation. Der Arbeitgeber muss auf die korrekte Dokumentation der Pflegekräfte Vertrauen können.

Eine verhaltensbedingte Abmahnung weist die Pflegekraft darauf hin, dass ein bestimmtes Verhalten den vertraglichen Vereinbarungen widerspricht. Sie stellt die dringende Aufforderung dar, ihr vertragswidriges Verhalten am Arbeitsplatz der Pflegeeinrichtung sofort zu beenden.

In den meisten Fällen kann auf Grund eines gezielten Mitarbeiter- oder Kritikgespräch das Fehlverhalten der Pflegekraft abgestellt werden. Sollte der Mitarbeiter keine Einsicht zeigen, ist das Fehlverhalten am Arbeitsplatz abzumahnen.

Was sind Voraussetzungen für eine wirksame Abmahnung einer Pflegekraft am Arbeitsplatz?

In zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes wurden die Voraussetzungen für eine wirksame Abmahnung definiert.

Eine Abmahnung, die an einen Pflegemitarbeiter gerichtet ist, muss drei Zwecke erfüllen:

  1. Sie dokumentiert das Fehlverhalten der Pflegekraft.
  2. Sie weist den Arbeitnehmer darauf hin, welches Verhalten als vertragswidrig angesehen wird.
  3. Sie warnt den Arbeitnehmer vor der Gefährdung des Arbeitsverhältnisses bei Wiederholung des Fehlverhaltens.

Formvorschriften: Rechtskonforme Erstellung einer verhaltensbedingten Abmahnung

Bei der rechtskonformen Erstellung einer Abmahnung sind die folgenden Formvorschriften zu beachten:

Die verhaltensbedingte Abmahnung einer Pflegekraft kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
Die Abmahnung muss eindeutig als solche erkennbar sein. Bei einer schriftlichen Abmahnung sollte im Titel Abmahnung, Rüge, Mahnung, Verwarnung o. Ä. stehen.
Das Fehlverhalten am Arbeitsplatz muss eindeutig und konkret benannt werden. Des Weiteren sind Ort, Datum und Uhrzeit des Verstoßes festzuhalten.
Die Abmahnung muss deutlich machen, dass das Verhalten der Pflegekraft als ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag gewertet wird.
Aus der Abmahnung muss klar hervorgehen, dass eine sofortige Abstellung des Fehlverhaltens durch den Mitarbeiter eingefordert wird.
Die Konsequenzen eines weiteren Fehlverhaltens (= Wiederholungsfall) sind in der verhaltensbedingten Abmahnung darzustellen. Dann ist eine Kündigung der Pflegekraft im nächsten Schritt rechtmäßig.

Kündigung der Pflegekraft als Folge einer Abmahnung

Die Kündigung eines Pflege-Mitarbeiters ist rechtlich zulässig, wenn der Vorgesetzte denselben Pflichtverstoß (Wiederholungsfall) in der Vergangenheit abgemahnt hat. Dies ist in § 314. Abs. 2 BGB ist gesetzlich verankert.

Eine Abmahnung ist ausschließlich bei erheblichen Pflichtverstößen zu erteilen. Die Auslegung des Begriffs „erheblich“ hängt vom jeweiligen Fall ab. Maßgeblich sind:

  • Die Art des Pflichtverstoßes.
  • Die Anzahl bisheriger Abmahnungsgründe. Eine Abmahnung genügt, um im Wiederholungsfall eine Kündigung aussprechen zu können.
  • Die Entschuldigungsgründe der Pflegekraft für das Fehlverhalten.
  • Die Dauer der Beschäftigung, die zuvor anstandsfrei verlaufen ist.

Abmahnungsgründe in der Pflege: Gibt es eine Abmahn-Frist?

Eine Frist für das Ausstellen einer Abmahnung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Nichtsdestotrotz besteht die Möglichkeit, dass die Frist zur Abmahnung verwirkt ist.

Das gilt zum Beispiel, wenn die Einrichtungsleitung von dem Fehlverhalten einer Pflegekraft weiß und nichts unternimmt. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall damit rechnen, dass er nicht abgemahnt wird. Wann die Frist verwirkt ist, ist im Einzelfall zu klären.

Ungerechtfertigte Abmahnung in der Pflege – Handlungsspielraum von Arbeitnehmern

Im Pflegeberuf kann es zu Missverständnissen und hierdurch bedingt fälschlicherweise zu Abmahnungen kommen.

Beispiel:

Eine Pflegefachkraft erhält von ihrem Arbeitgeber die Anweisung, einen Bewohner bei der Körperhygiene zu unterstützen. Es ist bekannt, dass der Bewohner unter einer ansteckenden Krankheit leidet. Die Pflegefachkraft stellt fest, dass in der Pflegeeinrichtung kein Mundschutz vorhanden ist. Aus Sorge um die eigene Gesundheit verweigert sie die aufgetragene Arbeit bzw. die Anweisung des Arbeitgebers. Anschließend erhält sie eine Abmahnung.

Hat ein Mitarbeiter das Gefühl zu Unrecht abgemahnt worden zu sein, kann er rechtlich vorgehen. Das sieht das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in § 83 ff. vor.

Der Pflege-Mitarbeiter hat folgende Rechte:

  • Recht auf Gegendarstellung. Für das Verfassen der Gegendarstellung ist, laut Arbeitsgericht, keine Einhaltung einer Frist erforderlich. Empfehlenswert ist es, dass die Gegendarstellung zeitnah erfolgt. Die Gegendarstellung kann formlos verfasst werden.
  • Recht auf Löschung der Abmahnung aus der Personalakte (§ 1004 BGB).
  • Recht auf Beschwerde bei der Einrichtungsleitung bzw. beim Betriebsrat (§ 84 f. BetrVG).
  • Recht auf Gegenvorstellung (= formloser Rechtsbehelf, mit dem der Vorgesetzte aufgefordert wird, die Ausstellung der Abmahnung zu überprüfen und zu korrigieren).
  • Nach § 83 Abs. 1 S. 1. BetrVG hat der Betroffene das Recht auf Einsichtnahme der Personalakte, um die Korrektur oder Löschung der Abmahnung einzusehen.
  • Ist das Arbeitsverhältnis zerrüttet und besteht keine Option auf Einigung, hat der Mitarbeiter ein Recht auf Klage vor dem Arbeitsgericht. Die Erhebung einer Klage beim Arbeitsgericht ist nicht an eine bestimmte Frist gebunden.

Wie lange bleibt eine Abmahnung in der Personalakte?

Die Abmahnung einer Pflegekraft wird in der Personalakte aufbewahrt. Für die Leitung einer Pflegeeinrichtung besteht grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung von Personalakten. Nichtsdesotrotz bleibt sie in den meisten Fällen hier, wenn die Pflegekräfte aus dem Unternehmen ausgeschieden sind. 

Der Mitarbeiter kann – unter bestimmten Voraussetzungen – die Löschung seiner Abmahnung aus der Personalakte erwirken. Entscheidend ist, ob die Abmahnung rechtmäßig oder unrechtmäßig erfolgt ist:

Grundsätzlich besteht für eine rechtmäßig erteilte Abmahnung keine Verjährung, nach welcher diese aus der Personalakte zu entfernen ist. Die Einrichtungsleitung wird die Abmahnung aus der Personalakte entfernen lassen, wenn für sie kein berechtigtes Interesse an der weiteren Aufbewahrung besteht.

Ist die Eintragung unrechtmäßig erfolgt, steht betroffenen Pflegekräften – gemäß §§ 242 und § 1004 Abs. 1 BGB – in jedem Fall das Recht auf Löschung zu.

Die Abmahnung ist rechtswidrig, wenn

sie unrichtige Behauptungen enthält, welche die Pflegekraft in ihrer beruflichen Laufbahn und in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen.
wenn die Abmahnung inhaltlich nicht konkret bestimmt ist.
sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.

Die deutschen Gerichte: Das Arbeitsgericht

In Deutschland gibt es insgesamt fünf oberste Gerichte. Ein oberstes Gericht wird als „Oberster Gerichtshof“ bezeichnet. In Sachen Arbeitsrecht ist das Bundes-Arbeitsgericht das oberste Gericht.

Das Arbeitsgericht stellt die erste Instanz für Streitigkeiten dar, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auftreten. Zum Beispiel im Falle einer verhaltensbedingten Abmahnung mit anschließender Kündigung. Der Betroffene kann sich ohne rechtlichen Beistand an das Arbeitsgericht wenden. Nichtsdestotrotz ist es für Betroffene empfehlenswert im Fall einer Klage einen Anwalt zu konsultieren, der sich im Bereich Arbeitsrecht und Abmahnwesen auskennt.

Legt der Arbeitnehmer nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Berufung ein, ist in zweiter Instanz das Landes-Arbeitsgericht zuständig. Ist der Arbeitnehmer mit dem Urteil nicht einverstanden, kann er Revision beim Bundes-Arbeitsgericht einlegen.

Das Bundes-Arbeitsgericht stellt die dritte Instanz dar. Das Urteil dieses Gerichts ist endgültig.

Die Zuständigkeiten der einzelnen Gerichte lassen sich im Arbeits-Gerichtsgesetz (ArbGG) nachlesen.

Die angerufenen Gerichte setzen für einfachste Rechtsverletzungen, zum Beispiel bei Klagen im Fall von verhaltensbedingten Abmahnungen, hohe Streitwerte an.

Fazit: Fehlverhalten im Pflegealltag hat Konsequenzen

Wo Menschen arbeiten, passieren Fehler – absichtlich oder unabsichtlich. Aus diesem Grund sorgt das Thema “Abmahnungen in der Pflege” bei Einrichtungsleitungen und Pflegekräften gleichermaßen für Kopfzerbrechen.

Das Erteilen einer Abmahnung dient dazu, den Pflege-Mitarbeiter an seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu erinnern. Durch die genaue Beschreibung des festgestellten Fehlverhaltens wird dem Mitarbeiter die Möglichkeit gegeben, dieses Verhalten abzustellen. Wenn es zum Wiederholungsfall kommt, hat das Konsequenzen – zum Beispiel die umgehende Kündigung aufgrund von Pflichtverstößen.

Eine Abmahnung können Einrichtungsleitungen aus den unterschiedlichsten Gründen aussprechen. Zum Beispiel

  • im Fall von Belästigung und Beleidigung,
  • wenn Diebstahl des Einrichtungseigentums begangen wurde
  • wenn Arbeitsanweisungen aus dem Arbeitsvertrag nicht befolgt werden,
  • das Rauchverbot missachtet wurde oder
  • die Pflichten im Fall Krankschreibungen / der Arbeitsunfähigkeit verletzt worden sind.

Wird ein Mitarbeiter mehrmals aufgrund des gleichen Fehlverhaltens (Wiederholungsfall) abgemahnt ohne dass weitere Konsequenzen folgen, macht sich der Vorgesetzte unglaubwürdig.

Nicht in allen Fällen ist eine verhaltensbedingte Abmahnung gerechtfertigt – auch der Einrichtungsleitung können Fehler unterlaufen. Welche Maßnahmen bei zu Unrecht erteilten Abmahnungen von der Pflegekraft zu ergreifen sind, ist im Einzelfall zu entscheiden und gut abzuwägen. In diesem Fall ist anwaltliche Unterstützung empfehlenswert.