Betriebsrat in der Pflege

Eine wertvolle Stütze für Pflege-Einrichtungen
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Inhaltsverzeichnis

Die Arbeit in der Pflege ist hart: Lange Arbeitszeiten, schwere körperliche Arbeit, seelische Belastungen und Schichtbetrieb fordern sowohl Arbeitnehmende wie Vorgesetzte. Groß ist die Gefahr, dass Überlastungen übersehen oder Verantwortung abgeschoben wird. Konflikte, Fehlleistungen, Burn-out und gehäufte Kündigungen können die unliebsame Folge davon sein. Betriebsräte bilden in dieser Hinsicht eine wichtige „Pufferzone“ zwischen Betriebsleitung und Angestellten. Sie vertreten die Interessen der Arbeitnehmenden auf angemessene, dem Unternehmen zuträgliche Art und Weise.

Von der Tätigkeit des Betriebsrates profitieren sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Untersuchungen zeigen, dass sowohl Lohnniveau wie Produktivität überdurchschnittlich sind, wenn ein Betriebsrat aktiv mitwirkt, und dass sich die Personalfluktuation verringert.

Rechtsgrundlage des Betriebsrats: Das Betriebsverfassungsgesetz

Das rechtliche Fundament des Betriebsrates ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), genauer gesagt, deren Paragrafen 1 bis 59a. Nicht unterstellt sind dem BetrVG die öffentlichen Krankenhäuser wie zum Beispiel die Universitätskliniken: Für diese gilt das Personalvertretungsgesetz, die entsprechende Institution heißt Personalrat. Die Ausführungen in diesem Beitrag gelten für privatwirtschaftliche Unternehmen, die dem BetrVG unterstellt sind.

Was sagt das BetrVG? Hier die wichtigsten Bestimmungen im Überblick:

Wozu ist der Arbeitgeber verpflichtet?

In allen Betrieben mit mindestens fünf volljährigen (18-jährig oder älter) Arbeitnehmern soll ein Betriebsrat gewählt werden. Dies gilt ebenfalls für den Pflegebereich. Die gesetzliche Bestimmung lautet:

„In Betrieben mit mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.“

(§ 1 BetrVG)

Der Arbeitgeber darf die Wahl weder behindern noch verbieten. Er muss die durch die Betriebsratsarbeit entstehenden Kosten tragen, ebenso die Kosten der Betriebsratswahl. (§ 20 BetrVG)

Wer darf den Betriebsrat wählen?

Zur Wahl eines Betriebsrates berechtigt sind alle volljährigen Arbeitnehmer. Dies gilt sogar für Arbeitnehmer, die nur vorübergehend im Betrieb tätig sind (zum Beispiel Temporär-Arbeiter bzw. Pfleger), sofern sie mehr als drei Monate eingesetzt werden (§ 7 BetrVG).

Wer darf Betriebsrats-Mitglied werden?

Zum Betriebsrat wählbar sind volljährige Angestellte, welche dem Betrieb seit mindestens 6 Monaten angehören. Eine Ausnahme bilden hier Betriebe, die noch gar nicht 6 Monate lang existieren; bei diesen sind alle wählbar, welche bei der Einleitung der Betriebsratswahl bereits im Betrieb beschäftigt waren. (§ 8 BetrVG) Nicht wählbar sind Beschäftigte in leitenden Positionen, welche die Kompetenz besitzen, Personal selbstständig einzustellen oder zu entlassen, welche eine bedeutende Generalvollmacht besitzen oder auf andere Weise die Arbeitgeber-Interessen priorisieren müssen. Im Zweifelsfall gilt ein Arbeitnehmer als nicht-wählbarer „leitender Angestellter“, wenn sein Entgelt dem eines leitenden Beschäftigten entspricht.

Wie groß muss der Betriebsrat sein?

Die Mindestbesetzung des Betriebsrates ist in § 9 BetrVG genau geregelt; sie hängt von der Mitarbeiterzahl des Unternehmens ab. So hat beispielsweise in einem Betrieb mit 101 bis 200 Arbeitnehmern der Betriebsrat „in der Regel“ aus 7 Mitgliedern zu bestehen. Kleinbetriebe bis 20 Arbeitnehmern müssen nur 1 Person im Betriebsrat haben. Bei einem Großunternehmen mit 10.000 Mitarbeitenden wäre die korrekte Betriebsratsgröße übrigens 37 Mitglieder. Hier braucht es dann mehr als 1 Kaffeemaschine für die Betriebsratssitzungen… Was, wenn die geforderte Mindestbesetzung nicht bestellt werden kann, weil nicht genügend wählbare Betriebsräte vorhanden sind? In diesem Falle gilt die Mitgliederzahl der nächstniedrigen Kategorie. (§ 9 BetrVG)

Wie lange dauert die Amtszeit des Betriebsrates?

Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrates beträgt in allen Betrieben vier Jahre, beginnend mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder mit Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrates. (§ 21 BetrVG) Die exakte Berechnung der Amtszeit kann mitunter kompliziert werden. Es empfiehlt sich also, die Wahl ungefähr zehn Tage vor dem Datum abzuhalten, an welchem die Amtszeit des momentanen Betriebsrates begann. Sollte sich einmal eine „Amtslücke“ ergeben, so sieht das Gesetz vor, dass der bisherige Betriebsrat seine Tätigkeit weiterführt (über die offizielle Amtszeit hinaus), solange dies erforderlich ist. (§ 22 BetrVG)

Welche Konsequenzen hat die Betriebsratsmitgliedschaft für das Arbeitnehmer-Verhältnis?

Das Amt des Betriebsrates wird nicht vergütet, es handelt sich um ein Ehrenamt. Ab einer bestimmten Betriebsgröße muss der Arbeitgeber aber eine bestimmte Anzahl Betriebsrats-Mitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit freistellen, damit sie die Arbeiten des Betriebsrates ausführen können. Die detaillierten Regelungen dazu finden sich in § 38 BetrVG. Für Betriebs­ratsmitglieder gilt in allen Unternehmensbereichen ein Kündigungsschutz (§ Kündigungsschutzgesetz KSchG).

Wie arbeiten Betriebsrat und Arbeitgeber zusammen?

Betriebsrat und Arbeitgeber sollten mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammenkommen (§ 74 BetrVG). Der Arbeitgeber ist in weiten Bereichen zur Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat verpflichtet. Details dazu finden sich in den Paragrafen 74 bis 113 des BetrVG. Die wichtigsten Aspekte sind unter „Aufgaben des Betriebsrates“ näher erläutert.

Wie wird der Betriebsrat gewählt?

Die Betriebsratswahl ist im BetrVG exakt geregelt. Im Detail können die Bestimmungen kompliziert werden. Daher fassen wir an dieser Stelle das Wesentliche zusammen und verweisen für Einzelheiten auf die Paragrafen 13 bis 20 des BetrVG.

Zeitpunkt der Wahl

Die Wahl findet alle vier Jahre statt, und zwar im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai (§ 13 BetrVG). Ausnahmen, welche diese Regel bestätigen, sind Situationen, in welchen eine vorzeitige Neuwahl erforderlich wird, so zum Beispiel:

  • Starke Veränderung der Mitarbeiterzahl
  • Starke Schrumpfung des Betriebsratsgremiums
  • Erfolgreiche Anfechtung der Betriebsratswahl
  • Auflösung des Betriebsrates durch kompletten Rücktritt oder durch arbeitsgerichtlichen Beschluss
  • Erstmalige Betriebsratswahl (zum Beispiel bei einem neu gegründeten Betrieb)

Wenn eine Betriebsratswahl außerhalb der vorgesehenen Termine durchgeführt wurde, sollte die nächste oder spätestens die übernächste Wahl zum ordentlichen Zeitpunkt stattfinden.

Verfahren für die Wahl des Betriebsrats

Ablauf der Wahl

Der Betriebsrat im Pflegebereich wird, ebenso wie in jedem anderen Bereich, in zwei Schritten gewählt:

  1. Wahl des Wahlvorstandes
  2. Eigentliche Betriebsratswahl

Dieses zweistufige Verfahren stellt sicher, dass die Wahl unabhängig vom bestehenden Betriebsrat organisiert wird. Die Bestimmungen zum Wahlverfahren finden sich in § 14 BetrVG.

Schritt 1: Wahl des Wahlvorstandes

Der amtierende Betriebsrat muss spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen aus mindestens drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand bestellen. Die Anzahl darf erhöht werden, muss aber ungerade sein, damit Mehrheitsbeschlüsse sichergestellt sind.

Wenn noch gar kein Betriebsrat existiert, welcher die Wahl des Wahlvorstandes organisieren könnte, so wird der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Mitarbeitenden mittels Beschluss gewählt.

Die Aufgabe des Wahlvorstandes besteht darin, die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl zu überwachen, das Wahlergebnis bekanntzugeben und die frisch gewählten Betriebsratsmitglieder zu ihrer ersten Sitzung einzuladen.

Schritt 2: Wahl des Betriebsrates

Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten zusammen. Falls mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind (also in Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Mitarbeitenden), so müssen die Arbeitnehmer Vorschlagslisten beim Wahlvorstand einreichen.

Spätestens sechs Wochen vor Beginn der Wahl (Stimmabgabe) erlässt der Wahlvorstand das Wahlausschreiben, welches alle Informationen enthält, welche für die Ausübung des Wahlrechtes erforderlich sind: Wo die Wählerliste eingesehen werden kann, wie viele Mitglieder gewählt werden können und wie Wahlvorschläge zu machen sind.

Die definitiven Wahlvorschläge muss der Wahlvorstand eine Woche vor Beginn der Wahl bekannt geben.

In kleineren Betrieben mit 5 bis 50 Wahlberechtigten gilt zwingend ein vereinfachtes Wahlverfahren:

  • Wahl des Wahlvorstandes in einer Betriebsversammlung; Wahlvorschläge können bis zum Ende der Versammlung gemacht werden.
  • Eine Woche später wird in einer zweiten Betriebsversammlung der Betriebsrat gewählt.

Form der Wahl

Die Betriebsratswahl muss so organisiert werden, dass alle Wählenden unbeobachtet wählen können und ihre Stimme persönlich abgeben müssen. „Persönlich“ heißt: Abgabe des Wahlzettels persönlich unter Beobachtung des Wahlvorstandes oder aber schriftlich mit persönlich unterschriebener Erklärung.

Im Normalfall gilt die Personenwahl: Jeder Wählende hat so viele Stimmen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Er kann jedem Kandidaten nur eine Stimme geben (Kumulierung ist nicht möglich), muss aber nicht alle Stimmen verteilen.

Im normalen Wahlverfahren (also bei Betrieben, für welche nicht das vereinfachte Wahlverfahren gilt), kommt unter Umständen die Listenwahl anstelle der Personenwahl zur Anwendung: Wenn mehrere konkurrierende Vorschlaglisten eingereicht werden, so muss der Wählende sich für eine Liste entscheiden und kann nicht einzelne Personen wählen. Im Gesetz ist genau geregelt, wann eine Listenwahl zur Anwendung kommt. Details dazu sind in § 14 BetrVG nachzulesen.

Was sind die Aufgaben des Betriebsrats?

Die oberste Aufgabe des Betriebsrates ist es, die Beschäftigung der Arbeitnehmenden im Betrieb zu fördern und zu sichern.

Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates sind im § 80 BetrVG definiert:

  • Er wacht darüber, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden.
  • Er beantragt beim Arbeitgeber Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen.
  • Er fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern, setzt sich also beispielsweise dafür ein, dass Frauen dieselben Aufstiegschancen wie Männer erhalten und beide Geschlechter gleichermaßen von Aus-, Fort- und Weiterbildung profitieren dürfen.
  • Er nimmt Anregungen von Arbeitnehmern und von den Vertretern der Azubi entgegen und verhandelt darüber mit dem Arbeitgeber.
  • Er fördert die Eingliederung schwerbehinderten Menschen und anderer schutzbedürftiger Personen.
  • Er ist zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl einer Jugend- und Auszubildenden-Vertretung. Außerdem kann er von diesem Gremium auch Vorschläge und Stellungnahmen anfordern.
  • Er fördert die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb
  • Er fördert die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb. Dazu gehört auch der Kampf gegen Fremdenfeindlichkeit und Rassismus.
  • Selbstredend fördert und sichert er ganz allgemein die Beschäftigung im Betrieb.
  • Er setzt sich für Maßnahmen zum Arbeitsschutz und zum betrieblichen Umweltschutz ein.
Die Aufgaben des Betriebsrats sind vielfältig.

Tarifverträge

Der Betriebsrat sorgt im Unternehmen für die Umsetzung von bestehenden Tarifverträgen. Er vertritt die Beschäftigten im Betrieb und setzt sich für sie ein, falls Tarifverträge nicht eingehalten werden.

Allerdings handelt der Betriebsrat keine Tarifverträge aus. Er repräsentiert nicht die Gewerkschaften im Betrieb, sondern hat auch die Interessen des Unternehmens wahrzunehmen.

In der Pflege wird dieses Jahr über einen branchenweiten Tarifvertrag diskutiert. Der Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat sich dahingehend geäußert. Nach seinen Angaben arbeiten derzeit erst etwa 20 Prozent der Altenpfleger in Deutschland tarifgebunden; er wolle dies ändern. (Quelle: ARD-Sendung „Hart aber Fair“, zitiert nach MDR Aktuell vom 4. Juni 2019).

Arbeitsfelder des Betriebsrats

Die Arbeitsfelder des Betriebsrates sind:

  • Soziale Angelegenheiten: Ordnung im Betrieb, Arbeitszeiten, Modalitäten der Entlohnung, Urlaubsregelungen usw.
  • Personelle Angelegenheiten: Personalplanung, Ausschreibung von Arbeitsplätzen usw.
  • Berufsbildung: Förderung der Berufsbildung, Durchführung betrieblicher Maßnahmen usw.
  • Gesundheitsschutz und Arbeitsplatzgestaltung
  • Wirtschaftliche Angelegenheiten: Bei größeren Betrieben (ab 100 Mitarbeitenden) muss der Betriebsrat im Rahmen eines „Wirtschaftsausschusses“ über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und entsprechende Maßnahmen unterrichtet werden.

Arbeits- und Gesundheitsschutz in Pflegeeinrichtungen

Die steigende Belastung des Pflegepersonals auf dem Hintergrund des Fachkräftemangels, des Kostendruckes und der steigenden Zahl Pflegebedürftiger lenkt den Blick der Betriebsräte vermehrt auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Hier geht es um Fragen wie:

  • Wer kommuniziert wem in welcher Form einen Personalausfall wegen Krankheit?
  • Wie wird sichergestellt, dass die notwendigen Aufgaben in der Abteilung auch bei Personalausfall erledigt werden?
  • Wie viele Bewohner im Altenheim kann eine einzige Pflegekraft vorübergehend betreuen – und ab welcher Anzahl kippt das Ganze?

Die Betriebsräte sind hier gefordert, gute Lösungen zu entwickeln. Eine davon ist die sogenannte „Überlastungsanzeige“: Die Mitarbeiter melden ihre Überlastung (gemäß § 15 bzw. § 16 ArbSchG) rechtzeitig; der Betriebsrat kümmert sich um diese Fälle und versucht zu helfen. Das Ziel ist es dabei, eine für alle Beteiligte (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Patienten) annehmbare Lösung zu finden.

Ebenso wirft der Betriebsrat ein wachsames Auge auf die Dienstplangestaltung. Die Pflegekräfte im Schichtbetrieb sollten frühzeitig über die Dienstpläne informiert werden und in gewissem Rahmen ihre Wünsche einbringen können. Auch sollte der Dienstplan eingehalten und nicht ständig abgeändert werden.

Was sind die Rechte des Betriebsrats?

Der Gesetzgeber räumt dem Betriebsrat viele Rechte ein:

  • Beteiligungsrechte (siehe unten)
  • Recht auf Schulung
  • Recht auf Kostenübernahme (Kosten aus der Betriebsratstätigkeit muss der Arbeitgeber übernehmen)
  • Recht auf Freistellung von der ordentlichen Arbeit (für einzelne Mitglieder; siehe oben)
  • Recht auf Kündigungsschutz (siehe oben)

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates:

  • Recht auf Information / Unterrichtung (der Betriebsrat muss informiert werden)
  • Recht auf Anhörung (der Betriebsrat muss vor der Entscheidung angehört werden)
  • Recht auf Beratung (gemeinsame Diskussion von Angelegenheiten)
  • Recht auf Mitbestimmung (der Betriebsrat muss einer Maßnahme zustimmen)

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat in manchen Bereichen und für wesentliche Entscheidungen ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. „Zwingend“ bedeutet: Der Betrieb darf Maßnahmen nur mit der unter der Mitbestimmung erfolgten Zustimmung des Betriebsrates treffen. Solche Mitbestimmungsrechte besitzt der Betriebsrat vor allem in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG).

Solche Angelegenheiten werden letztlich gemeinsam geregelt. Das erfolgreiche Resultat einer Diskussion ist oft eine Betriebsvereinbarung, welche für das Arbeitsverhältnis gleich bindend ist wie ein Tarifvertrag. Alternativ ist auch eine Regelungsabsprache möglich, sofern der Betriebsrat dem zustimmt.

Wenn der Betriebsrat und der Arbeitgeber sich nicht einigen können, kommt eine Einigungsstelle zum Zug. Diese wird anhand der Bestimmungen von § 76 BetrVG gebildet und setzt sich zu gleichen Teilen aus Betriebsrats- und Arbeitgeber-Vertretern zusammen. Kommt mittels dieser Einigungsstelle ebenfalls keine Einigung zustande, entscheidet das Arbeitsgericht.

Verletzt der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht, so können Unterlassungsansprüche des Betriebsrates und Verweigerungen der Anordnungen durch den Arbeitnehmer die unliebsame Folge sein.

Über diese Beteiligungsrechte verfügt der Betriebsrat.

Recht auf Schulung des Betriebsrats

Damit Betriebsräte ihre Aufgabe wahrnehmen können, müssen sie gut ausgebildet sein.

Dazu ein Beispiel: In Krankenhäusern und Altenheimen herrscht leider häufig Pflegenotstand und Kostendruck. Entsprechend stark belastet werden die Pflegekräfte. Das Pflegepersonal wird nicht nur körperlich stark gefordert, sondern auch psychisch. Stress-Symptome und Burn-outs der Beschäftigten sind die Folge.

Wer hilft ihnen? Hier sind Entscheidungen des Betriebsrats gefordert. Aber wie geht man konkret vor? Wie analysiert man die Gefahrenquellen für Burn-outs? Was ist überhaupt machbar?

Solche und ähnliche Fragen sind nicht Bestandteil der normalen Ausbildung einer Pflegekraft. Vielmehr werden hier Spezialausbildungen erforderlich. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrats-Mitgliedern Gelegenheit zur Schulung einräumen und für die Kosten aufkommen. Typische Kurthemen für die Betriebsrats-Schulung sind beispielsweise:

  • Was steht genau im Betriebsverfassungsgesetz und was bedeutet das für mich als Betriebsrat?
  • Was muss ich über Arbeits- und Gesundheitsschutz wissen?
  • Wie klärt und löst man innerbetriebliche Auseinandersetzungen?
  • Was bedeutet die Pflicht zur umfassenden Arbeitszeiterfassung für Betriebsräte?
  • Was gilt es beim Datenschutz zu beachten?

Fazit

Der Betriebsrat bedeutet besonders für Pflege-Einrichtungen eine wertvolle Stütze. Er berücksichtigt die Meinungen und Wünsche der Beschäftigten und lässt diese in seine Entscheidungen miteinfließen. Weniger Fluktuation, ein besseres Betriebsklima, zufriedenere Patienten, mehr Mitbestimmung und letztlich eine Produktivitätssteigerung sind der Lohn für ein optimales Zusammenspiel von Unternehmensleitung und Betriebsrat.

Wichtig ist jedoch, dass die Betriebsleitung sich für die Schulung der Betriebsräte einsetzt. Denn auch hier ist noch kein Meister vom Himmel gefallen. Ein gut ausgebildeter Betriebsrat ist ein besserer Partner für die Unternehmensleitung – was im Interesse aller liegt.