PeBeM Personalbemessung in der Pflege 2023: Wissenswertes zum Thema

Eine Gruppe von mehreren Pflegern allen Alters und Ethnien in hellblauen, dunkelblauen und hellgrünen Pflegekitteln posieren vor der Kamera. Sie lächeln in die Kamera. Alle tragen ein schwarzes Stethoskop um den Hals und ein weißes Namensschild über der linken Brust.
Mit der Personalbemessung soll die Qualität der Pflegedienstleistungen verbessert werden. © MJ
Inhaltsverzeichnis

Die Personalbemessung (PeBeM) und damit das Personalbemessungsverfahren in der Pflege soll dazu beitragen, die Qualität der Pflegedienstleistungen zu verbessern. Im Juli 2023 tritt eine weitere Stufe des Verfahrens in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind stationäre Pflegeeinrichtungen gehalten, den Bedarf an Pflegekräften individuell pro Bewohner zu berechnen. Wie die Personalbemessung in der Pflege berechnet wird und welche weiteren Änderungen auf die Branche zukommen, lesen Sie hier.

Was ist das Ziel des Personalbemessungsverfahrens in der Pflege?

Die Personalbemessung legt verbindliche Regeln fest, wie viel Pflegekräfte für eine pflegebedürftige Person zur Verfügung stehen sollen. So will man sicherstellen, dass die Qualität in der Pflege verbessert wird. Gerade vor dem Hintergrund einer immer älter werdende Gesellschaft und den aktuellen Fachkräftemangel, ist das ein wichtiges Vorhaben. 

Darüber hinaus soll das Verfahren dabei helfen, die knappen Personalressourcen in der Pflege besser zu verteilen. Das Personalbemessungsverfahren kann dazu beitragen, dass Fachkräfte wirklich nur dort eingesetzt werden, wo die Expertise von Fachkräften benötigt wird. Andere Aufgaben, die eine geringere Qualifikation erfordern, können eher von Assistenzkräften oder gar von Hilfskräften übernommen werden.

Personalbemessung in der Pflege: Wie berechnet man den Personalschlüssel?

Bei der Personalbemessung berücksichtigt man den Pflegegrad der Personen, die gepflegt werden müssen. Personen mit einem höheren Pflegegrad, benötigen mehr Betreuung, Pflege und Hilfe. Der Personalschlüssel in stationären Pflegeeinrichtungen richtet sich aber nicht nur nach der Anzahl der zu pflegenden Person, sondern auch nach der Qualifikation der Pflegekraft.

Der Personalbedarf wird nach dem Personalbemessungsverfahren individuell berechnet. Also für jede Einrichtung einzeln. Grundlage der Berechnung ist eine Studie von Prof. Dr. Heinz Rothgang vom SOCIUM Forschungszentrum Ungleichheit und Sozialpolitik an der Universität Bremen.

In der Studie kommt das Team um Prof. Dr. Rothgang zu dem Ergebnis, dass der Bedarf an Pflegekräften in den Pflegeeinrichtungen durchweg höher ist als die Zahl der derzeit dort Beschäftigten. Dabei kommt es jedoch nicht nur auf die Anzahl der Pflegekräfte an, sondern auch auf deren Qualifikation.

Wie viele Pflegekräfte für wie viele Bewohner?

Diese Frage versuchen die Experten mit einem bundesweit einheitlichen Verfahren zu beantworten. Mit dem neuen Personalbemessungsverfahren soll es möglich werden, den Bedarf an Pflegekräften in einer vollstationären Einrichtung jeweils individuell zu berechnen. Die Frage, wie viele Pflegekräfte für wie viele Bewohner benötigt werden, lässt sich also nicht pauschal beantworten.

Folgende Kriterien spielen bei der Personalbemessung eine Rolle:

  • Anzahl der Bewohner aufgeschlüsselt nach Pflegegrad
  • Pflegekräfte aufgeschlüsselt nach Qualifikationsniveau

Wie berechnet sich die Personalquote in der Pflege?

Da Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 einen deutlich höheren Pflegebedarf als Personen mit dem Pflegegrad 4 haben, wird der jeweilige Pflegegrad des Bewohners mit einem entsprechenden Faktor multipliziert. Die konkrete Berechnung der Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen findet sich in § 113c SGB XI. 

Darin unterscheidet man bei Pflegekräften vier verschiedene Qualifikationsstufen, die in die Berechnung eingehen:

  1. Pflegefachkräfte
  2. Assistenzkräfte mit zweijähriger Ausbildung
  3. Assistenzkräfte mit einjähriger Ausbildung
  4. Hilfskraftpersonal ohne relevante Ausbildung 

Eine Hilfskraft ohne einschlägige Ausbildung entspricht demnach 0,0872 einer Vollzeitstelle Pflegefachkraft für Pflegebedürftige der Pflegestufe 1.

Was ändert sich ab Juli 2023 in der Pflege?

Ab dem 1. Juli 2023 wird das neue Personalbemessungsverfahren (PeBeM) weiter umgesetzt. Der bisher geltende Personalschlüssel auf der Grundlage der  sogenannten Anhaltszahlen wird damit abgelöst – bis Ende 2025 soll das abgeschlossen sein. 

Die bisherige Personalbemessung auf der Grundlage von Anhaltszahlen besagt, dass der Personalbedarf auf der Grundlage des Verhältnisses von Pflegekräften zu der Anzahl an durchschnittlich belegten Betten errechnet wird. Die Personalbemessung auf dieser Grundlage wurde immer wieder kritisiert. Denn die Anzahl der belegten Betten sagt nichts darüber aus, wie viel Pflege der einzelne Patient benötigt. 

Weitere Änderung in der Pflege, die zum 1. Juli 2023 gültig wird: Die gesetzliche Pflegeversicherung wird reformiert. Zum 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz um 0,35 Prozentpunkte angehoben, Kinderlose zahlen ab diesem Zeitpunkt 0,6 Prozentpunkte mehr, während Personen mit zwei bis fünf Kindern pro Kind 0,25 Beitragssatzpunkten weniger zahlen müssen.

Für welche Einrichtungen gilt das Personalbemessungsverfahren?

Das neue Personalbemessungsverfahren gilt in erster Linie für stationäre Einrichtungen, die Personen in Langzeitpflege betreuen. 

Obwohl auch andere Einrichtungen von dem Verfahren profitieren würden, gibt es für diesen Bereich noch kein erprobtes Verfahren.

Was bringt 2023 für Pflegekräfte?

Neben der veränderten Grundlage für den Personalschlüssel wird 2023 der Mindestlohn in der Altenpflege steigen:

  • Seit dem 1.5. 2023 liegt der Mindestlohn bei 13,90 Euro pro Stunde
  • Ab dem 1. 12. 2023 bekommen Beschäftigte pro Stunde sogar 14,15 Euro. 
  • Das Jahr 2023 bringt also gleich mehrere Änderungen für Beschäftigte in der Pflegebranche mit sich.