Pflegeberatung: Anspruch, Qualifikation, Beratung und Ziele

Recht auf Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI
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Inhaltsverzeichnis

Pflegegeld, Entlastungsbeträge und Familienpflegezeit – Leistungen wie diese stehen Pflegeversicherten zu. Welche Leistungen im Einzelfall am geeignetsten sind, ist für Betroffene und Angehörige oft nur schwer auszumachen. Daher steht Pflegeversicherten nach § 7 a SGB XI eine kostenlose und umfassende Pflegeberatung durch die Pflegekassen zu.

Wer kann eine Pflegeberatung in Anspruch nehmen?

Mitglieder einer Pflegeversicherung haben ein gesetzliches Recht auf Beratung. Sowohl Pflegebedürftige als auch Angehörige können diese bei der Pflegekasse in Anspruch nehmen. Wer eine Pflegeperson beauftragt hat oder beauftragen möchte, kann auch für diese die Pflegeberatung beantragen.

Voraussetzung dafür ist ein bestehendes Versicherungsverhältnis in einer Pflegeversicherung sowie das Beziehen oder die Beantragung von Leistungen. Damit einher geht in den meisten Fällen eine Pflegebedürftigkeit, die ebenfalls Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Pflegeberatung ist.

Tipp

Nutzen Sie die Pflegeberatung der Pflegekassen. Sie steht Ihnen gesetzlich zu, spart Zeit und Nerven. Am besten nehmen Sie die Beratung in Anspruch, bevor Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen.

Beratungsverständnis

Um eine bestmögliche Pflegeberatung bieten zu können, hat der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) Richtlinien zur einheitlichen Durchführung der Pflegeberatung aufgestellt. In diesen Richtlinien ist das Beratungsverständnis wie folgt definiert:

  1. Die Pflegeberatung erfolgt ausschließlich im gegenseitigen Einvernehmen. Sie findet nur statt, wenn sowohl die ratsuchende Person als auch die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater der Zusammenarbeit zustimmen. Die Beratung wird freiwillig in Anspruch genommen.
  2. Die Pflegeberatung findet neutral und unabhängig statt. Die beratende Person verfolgt keinerlei eigene Interessen oder beeinflusst die ratsuchende Person hinsichtlich bestimmter Organisationen oder Leistungen.
  3. Ziel der Beratung ist es, die ratsuchenden Personen soweit zu informieren, dass sie die passenden Leistungen für sich kennen und in Anspruch nehmen können.
  4. Die persönlichen und strukturellen Ressourcen einer ratsuchenden Person werden bei der Pflegeberatung berücksichtigt. Es handelt sich um eine individuelle Beratung.
  5. Die Beratung soll verständlich sein. Dafür sind die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater angewiesen, sich an das jeweilige Sprachverständnis der ratsuchenden Person anzupassen und gegebenenfalls für einen Übersetzer zu sorgen.
  6. Im Rahmen der Pflegeberatung sollen außerdem der biographische und kulturelle Hintergrund der zu beratenden Person berücksichtig werden. Familiäre Strukturen sowie Bräuche und Strukturen werden gewahrt.

Ziele der Pflegeberatung

Die Pflegeberatung soll es ratsuchenden Personen ermöglichen, Entscheidungen bezüglich ihrer Pflegesituation zu treffen. Dabei soll vor allem Klarheit bezüglich der Vielzahl an Leistungen und Hilfen, die Pflegebedürftigen zur Verfügung stehen, geschaffen werden.

Weitere Ziele sind die Stärkung der Selbstbestimmung und der Selbstständigkeit der zu pflegenden Person. Außerdem soll die Versorgung gemäß der persönlichen Situation der betroffenen Person erfolgen. Angehörige, Freunde und eventuell auch Personal zur Pflege sollen entlastet werden.

Je nach Bedarf kann auch die Bewältigung von Krisensituationen Ziel der Pflegeberatung sein. Falls Versorgungsdefizite vorhanden sind, sollen diese gemindert oder wenn möglich sogar behoben werden.

Qualifikationen & Aufgaben von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern

Die Pflegeberatung wird von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern durchgeführt. Hierbei handelt es sich um Experten, die eine besondere Qualifikation zur Durchführung der Beratung erworben haben. Sie kennen sich in den Bereichen Sozial- und Sozialversicherungsrecht genau aus und können Sie fachlich kompetent beraten.

Die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes sehen außerdem vor, dass ratsuchenden Personen vor der ersten Beratung eine feste Pflegeberaterin oder ein fester Pflegeberater zugeteilt wird. Diese Person ist dann für den gesamten Beratungsprozess sowie spätere Rückfragen zuständig. Diese personelle Kontinuität soll die Beratung für beide Seiten erleichtern.

Das Erstgespräch mit der Pflegeberaterin oder dem Pflegeberater kann entweder in den Räumlichkeiten der Pflegekassen oder bei den Pflegebedürftigen zuhause stattfinden. Dieses Gespräch ist quasi ein erstes Kennenlernen.

Die pflegebedürftige Person und/oder die Angehörigen tragen ihre Sorgen vor, stellen Fragen und schildern den Grund für die Beratung. Die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater gehen einfühlsam auf die Wünsche und Sorgen der Personen ein. Sie stellen den aktuellen Hilfebedarf fest und beraten auf dieser Grundlage hinsichtlich des vorhandenen Leistungsangebot.

Es wird außerdem ein individueller Versorgungsplan erstellt, indem die erforderlichen Hilfen und Maßnahmen genau aufgeschlüsselt sind.

Weitere Themen können beispielsweise die Finanzierung von Pflegeleistungen oder der Umzug in eine spezielle Einrichtung zur Pflege sein.

Zusätzliche Informationen

Die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater können Ihnen gegebenenfalls auch helfen, Kontakt zu Heimen, Pflegeeinrichtung oder Selbsthilfegruppen herzustellen.

Aufgaben des Pflegedienstes bei Beratungsbesuchen

Ein professioneller Pflegedienst kann anlässlich der Beratungseinsätze nicht nur praktische Hilfe für die Pflegetätigkeit vermitteln, sondern auch über Folgendes beraten:

  • den möglichen Einsatz von Pflege- und Hilfsmitteln,
  • die Höherstufung in einen Pflegegrad,
  • sinnvolle Maßnahmen der Wohnungsanpassung,
  • Sicherheitsvorkehrungen im häuslichen Bereich,
  • Inanspruchnahme von Leistungen der häuslichen Pflege, Entlastungsleistungen, Betreuungsangebote, Tagespflege, Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege,
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Einschaltung des behandelnden Arztes, kommunaler Einrichtungen oder einer gesetzlichen Betreuung nach dem Betreuungsgesetz,
  • weitergehende Beratungs- und Schulungsmöglichkeiten.

Was müssen Pflegedienste während des Beratungseinsatzes ermitteln?

  1. Körperliche und psychische Belastung der Pflegeperson
  2. Hygiene des häuslichen Umfeldes
  3. Hinweise oder Verdacht auf Verwahrlosung des Pflegebedürftigen in der Häuslichkeit
  4. Soziale Kontakte und Kommunikation
  5. Notwendigkeit, Bereitstellung, Nutzung und Wartung von Pflegehilfsmitteln, die die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen unterstützen
  6. Körperliche Inaugenscheinnahme und Beurteilung des pflegerischen Zustandes des Pflegebedürftigen
  7. Wünsche und Bedürfnisse des Pflegebedürftigen und seiner Pflegeperson. Das heißt konkret, dass Sie bei der Pflege zuschauen oder sich bestimmte Pflegetechniken oder Körperstellen zeigen lassen sollten.

Beratungspflichtbesuche in der Häuslichkeit

Wer Pflegegeld bezieht, kann oder muss sich in regelmäßigen Abständen Beratungsgesprächen unterziehen. Die Häufigkeit dieser Beratung hängt von dem Pflegegrad der Person ab.

PflegegradBeratungsgespräche
  1  halbjährlich (freiwillig)
  2 und 3  halbjährlich
  4 und 5  vierteljährlich in der Häuslichkeit

Beratungspflichtbesuche in der Häuslichkeit sind also nur für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 verpflichtend. Der Sinn dieser Besuche ist es, die aktuelle Situation der pflegebedürftigen Personen zu ermitteln und zu begutachten, ob die Versorgung ausreichend ist.

Wer ist dazu autorisiert, diese Beratungsbesuche durchzuführen?

Diese Beratungsbesuche werden ebenfalls von qualifizierten Personen durchgeführt. Dazu zählen:

  • Zugelassene Pflegedienste
  • Pflegeberaterinnen und Pflegeberater der Pflegekassen
  • Anerkannte Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz
  • Von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkräfte
  • Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften

Beratungsprozess: Ablauf der Pflegeberatung

Der GKV-Spitzenverband hat in seinen Richtlinien ebenfalls festgelegt, wie der Beratungsprozess ablaufen sollte. Für das Vorgehen wurde ein detailliertes Verfahren aufgestellt.

1. Ermittlung des Hilfe- und Unterstützungsbedarfs

Zu Beginn des Beratungsprozesses soll die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater den Hilfe- und Unterstützungsbedarf der pflegebedürftigen Person ermitteln. Auf dieser Grundlage werden gemeinsam konkrete Ziele und Maßnahmen erarbeitet, um die pflegebedürftige Person optimal versorgen zu können.

Bei der Ermittlung des Hilfe- und Unterstützungsbedarfs ist vor allem auf die individuelle Situation einzugehen. Dazu zählen beispielsweise die spezielle Pflege von Menschen mit einer Demenzerkrankung, Einschränkungen nach einem Schlaganfall oder auch die Entlastung von pflegenden Angehörigen.

2. Beratung

Ist der Hilfe- und Unterstützungsbedarf ermitteln, kann die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater mit der Beratung beginnen. Gemeinsam mit der pflegesuchenden Person und ihren Angehörigen wird das weitere Vorgehen besprochen.

Die Beratungsmaßnahmen können unter anderem präventive, kurative und pflegerische Hilfen betreffen. Auch bezüglich der Beantragung von Sozialleistungen kann die beratende Person Ihnen weiterhelfen.

Fazit Die Beratung durch eine Pflegeberaterin oder einen Pflegeberater kann die Themen pflegerische Hilfen, Rehabilitation, (Pflege-) Hilfsmittel, Prävention und Gesundheitsförderung und Anpassung des Wohnumfeldes umfassen.

3. Erstellung des individuellen Versorgungsplans

Bestandteil jeder Pflegeberatung ist die Erstellung eines Versorgungsplans. Er wird auf Grundlage der Eindrücke der Pflegeberaterin bzw. des Pflegeberaters erstellt und deckt folgende Fragen ab:

  • Welcher Hilfe- und Unterstützungsbedarf liegt individuell vor?
  • In welchem Umfang ist Hilfe bzw. Unterstützung benötigt?
  • Welche Maßnahmen können getroffen werden, um diesen Bedarf abzudecken?

Neben den Fakten werden in einem Versorgungsplan auch Dienste, Einrichtungen und weitere Unterstützungen aufgeführt, die für die Pflege der betroffenen Person geeignet sind.

4. Hinwirkung zur Umsetzung des Versorgungsplans

Nachdem in dem Versorgungsplan detailliert festgelegt wurde, welche Maßnahmen ergriffen werden sollen, wirkt die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater zur Umsetzung dieser hin. Dafür setzt sie oder er sich mit den entsprechenden Stellen in Kontakt.

Dies kann geschehen, indem der pflegebedürftigen Person oder ihren Angehörigen die Kontaktdaten übermittelt werden. Falls eine der Maßnahmen nur durch einen Besuch außerhalb der Häuslichkeit der Pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen liegt, hilft die Beraterin oder der Berater, den Besuch zu organisieren.

Eine weitere Aufgabe der Pflegeberaterin oder des Pflegeberaters ist die Übermittlung der Leistungsanträge, die ihm oder ihr ausgestellt wurden, an die Pflege- oder Krankenkasse.

5. Überwachung der Durchführung und ggf. Anpassung des Versorgungsplans

Sind die festgelegten Maßnahmen umgesetzt worden, ist es die Aufgabe der Pflegeberaterin oder des Pflegeberaters, zu überprüfen, ob sie ordnungsgemäß durchgeführt werden. Dazu gehört beispielsweise zu überprüfen, ob ein Pflegedienst auch wirklich erscheint.

Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Versorgungsziele erreicht werden und aufrechterhalten werden. Stellt die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater in diesem Zuge fest, dass die Ziele des Versorgungsplans nicht umgesetzt werden, sollte sie diesen ggf. anpassen und überarbeiten.

Hinweis

Es reicht nicht aus, den Versorgungsplan einfach nur anzupassen. Die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater sollen sich auch die Umsetzung der neuen Maßnahmen kümmern.

6. Informationspflicht über Entlastungsleistungen

Eine weitere Pflicht von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern ist es, die pflegebedürftige Person und ihre Angehörige über Leistungen zu Entlastungen der Pflegepersonen aufzuklären. Dazu gehören beispielsweise Informationen über:

  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
  • Den Entlastungsbetrag
  • Angebote der Kurzzeitpflege
  • Tages- und Nachtpflege
  • Angebote der Selbsthilfe, z. B. Angehörigengruppen
  • Freistellungsmöglichkeiten nach dem Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz
  • Anpassung des Wohnumfeldes

Möchte die pflegebedürftige Person eine dieser Leistungen für sich in Anspruch nehmen, sollen Pflegeberaterinnen oder Pflegeberater ihr helfen, einen Kontakt zu den jeweiligen Ansprechpartnern herzustellen.

7. Beendigung & Qualitätssicherung der Pflegeberatung

Wenn die ratsuchende Person und die Pflegeberaterin bzw. der Pflegeberater übereinkommen, dass alle Ziele erreicht sind bzw. keine Verbesserung mehr möglich ist, endet die Pflegeberatung. Auch wenn die Pflegeberatung von Seiten der pflegebedürftigen Person nicht mehr gewünscht ist, endet sie.

Bei aufwendigeren Beratungen sollen die Beteiligten einen Erfahrungsaustausch durchführen. Hierbei wird der Hilfeprozess ausgewertet und Erfahrungen ausgetauscht. Dies dient der zukünftigen Verbesserung.

Sollten nach Beendigung der Pflegeberatung neue Bedürfnisse aufkommen, sind Pflegeberaterinnen und Pflegeberater dazu angehalten, erneut ein Gespräch durchzuführen.

Ermittlung der Pflegequalität

Pflegeberater und Pflegeberaterinnen müssen auch die sogenannte Pflegequalität ermitteln, um gegebenenfalls Verbesserungen anzuregen. 

Gute Pflegequalität

  • Die Pflege ist zum Zeitpunkt des Beratungseinsatzes sichergestellt.
  • Der Pflegebedürftige scheint zum Zeitpunkt des Beratungseinsatzes gut versorgt und gepflegt zu werden.
  • Alle notwendigen pflegerischen und hauswirtschaftlichen Maßnahmen werden von der Pflegeperson erbracht.

Mittlere Pflegequalität

  • Die Pflegefachkraft ermittelte einen zusätzlichen Bedarf, der künftig in die Pflege aufgenommen wird.

Schlechte Pflegequalität

  • Die Pflegeperson ist mit der Pflege überfordert und führt nicht alle notwendigen Maßnahmen durch.
  • In der Nahrungsverabreichung bestehen Defizite. Der Pflegebedürftige ist nicht ausreichend ernährt und trinkt zu wenig.
  • Die Pflege scheint zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs nicht sichergestellt zu sein.

Anregungen zur Verbesserung der Pflegequalität

Zur Verbesserung der Pflegesituation werden nach SGB XI folgende Maßnahmen zum Zeitpunkt des Beratungseinsatzes angeregt:

  • Durchführung einer erneuten Begutachtung durch den MDK, um zu überprüfen, ob die Kriterien einer Höherstufung erfüllt sind.
  • Organisation von Hilfsmitteln, um die Pflege zu erleichtern, z. B. ein Pflegebett.
  • Umgestaltung der Wohnung des Pflegebedürftigen, sodass diese barrierefrei wird.
  • Anschaffung eines selbstfahrenden Rollstuhls für eine bessere soziale Einbindung.
  • Information des Pflegebedürftigen, wie sich zu geringe Flüssigkeitszufuhr auf seine Gesundheit auswirkt.
  • Die Pflegeperson sollte einen Pflegekurs für Angehörige besuchen.

Dokumentation des Beratungseinsatzes

Gewonnene Erkenntnisse und vorgetragene Vorschläge zur Optimierung der Pflegesituation während eines Beratungsbesuchs müssen dokumentiert werden. Diese Einsatzdokumentation muss dann an die Pflegekasse weitergeleitet werden. Doch dies nur, wenn der Pflegebedürftige damit einverstanden ist. 

Hinweis

Pflegeberaterinnen und -berater sind keineswegs verpflichtet, das Beratungsformular der Pflegekassen zu verwenden.

Einverständnis zur Weiterleitung der Erkenntnisse

Ist der Pflegebedürftige damit einverstanden, dass die gewonnenen Erkenntnisse an die Pflegekasse weitergeleitet werden, kann die Pflegekasse/Pflegeversicherung hinreichend Rückschlüsse für weitere Schritte im Einzelfall ziehen, z. B.

  • Lieferung von notwendigen Pflegehilfsmitteln,
  • Einschaltung des MDK bezüglich eines höheren Pflegegrades,
  • Umstellung auf die Kombinationsleistung, um die Belastung der Pflegeperson zu mindern oder Überforderungstendenzen vorzubeugen,
  • Empfehlung für die Pflegeperson zur Inanspruchnahme von Pflegekursen, um die seelische Belastung zu mindern bzw. eine weitergehende Qualifikation zu erreichen,
  • Einschaltung der Gesundheitsbehörden bei drohender Verwahrlosung oder bei Gewalt in der Pflege,
  • Einschaltung des Amtsgerichts zur Bestellung eines Betreuers,
  • Einschaltung des Arztes, um kurative Defizite auszuräumen.

Kein Einverständnis zur Weiterleitung der Erkenntnisse

Ist der Pflegebedürftige mit der Datenweitergabe nicht einverstanden, dann wird das Beratungsformular an die Akte des Pflegekunden geheftet. Weitere Schritte muss ab nun die Pflegekasse einleiten. 

Hinweis

Auch wenn der Pflegebedürftige nicht damit einverstanden ist, dass die gewonnenen Erkenntnisse an die Pflegekasse weitergegeben werden, dürfen Pflegedienste die Pflegeberatung dennoch abrechnen.

Unterstützung für Angehörige

Im Rahmen einer Pflegeberatung können auch Angehörige Unterstützung erhalten. Sie können in die Beratung miteinbezogen werden oder sie erfolgt ganz allgemein. Eine Pflegeberaterin oder ein Pflegeberater informieren über Leistungen, durch die Angehörige entlastet werden können.

Pflegende Angehörige geraten oft an ihre Grenzen, wenn sie eigenständig für die Pflege einer kranken Person zuständig sind. Pflegekurse oder die Bestellung einer Tagespflege sind nur zwei der Leistungen, die eine Beraterin oder ein Berater Ihnen nahelegen kann.

Spezialfall: Beratung bei Palliativversorgung

Das Hospiz- und Palliativgesetz regelt den Anspruch auf Beratung von Schwerstkranken. Sie haben ein Recht auf individuelle Beratungen und Hilfestellungen.

Die Beratung umfasst Themen der persönlichen Vorsorge für die letzte Lebensphase. Pflegeberaterinnen und Pflegeberater können detailliert über Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen aufklären.

Auch die Versorgungsmöglichkeiten werden bei der Palliativberatung diskutiert. Dazu gehört etwa die Entscheidung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung. Auch das Nutzen von Pflege- oder Betreuungsdiensten kann im Rahmen des Gesprächs besprochen werden.

Auch Angehörige profitieren von der Beratung durch Pflegeberaterinnen und Pflegeberater. Ihnen werden Entlastungsangebote vorgestellt. Oftmals benötigen die Angehörigen in dieser schwierigen Phase eine psychologische Betreuung, die bei der Beratung auch thematisiert werden kann.

Ziel einer Palliativberatung ist es, schwer- und schwerstkranke Patienten eine hohe Lebensqualität bis zum Lebensende zu ermöglichen.

Pflegeberatungs-Richtlinien: Einheitliche Standards für die Beratung

Mit den Richtlinien zur einheitlichen Durchführung der Pflegeberatung hat der GKV-Spitzenverband einen allgemeingültigen Beschluss erlassen. Die dort festgelegten Maßstäbe und Grundsätze sind seit ihrer Veröffentlichung für alle Pflegeberaterinnen und -berater der Pflegekassen, der Beratungsstellen und der Pflegestützpunkte verbindlich.

Die Richtlinien sollen eine qualitätsgesicherte Durchführung der Pflegeberatung ermöglichen. Diesbezüglich hat der GKV-Spitzenverband auch seine Empfehlung für die Anzahl und Qualifikation für Pflegeberater erweitert. Sie enthält nun den weiteren Punkt Fortbildungen. 

Zusammenarbeit mit Beratungsstellen

Um pflegebedürftige Personen optimal versorgen können, ist eine Zusammenarbeit verschiedener Beratungsstellen ein großer Vorteil. Im Idealfall verfügen Pflegeberaterinnen oder Pflegeberater durch ihre Arbeit über ausgeprägte Kontakte in den regionalen Beratungsstellen, Krankenhäusern und Pflegeheimen.

Um dies zu ermöglichen, müssen Pflegekassen und Kommunen auf Landesebene Rahmenverträge schließen. Dadurch soll die Vernetzung von Versorgungs- und Betreuungsangeboten vorangetrieben werden.

Pflegestützpunkte

Wer Fragen rund um das Thema Pflege hat, kann sich in einem Pflegestützpunkt beraten lassen. Hier können sich Pflegebedürftige, Angehörige  von gesundheitlich angeschlagenen Menschen oder andere Personen individuell Antworten auf ihre Fragen holen.

Solch ein Beratungsgespräch kann telefonisch, direkt im Pflegestützpunkt oder bei Ihnen zuhause stattfinden. Hier soll bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Hilfen beraten werden. Grundsätzlich kann es dabei um verschiedene Leistungen wie Grundpflege, ärztliche Behandlungen oder die medizinische Rehabilitation gehen.

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