Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad

Diese Leistungen können Sie beantragen
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Eine Kurzzeitpflege kann von Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden, die aus verschiedenen Gründen gerade nicht zu Hause betreut werden können. Das sind zum Beispiel:

  1. Die Zeit nach einem Krankenhausaufenthalt.
  2. Überbrückung der Zeit, bis ein Heimplatz in einer Pflegeeinrichtung gefunden wurde.
  3. Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit.
  4. Auszeit für pflegende Angehörige.

Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad: Wie kann es dazu kommen?

Doch nicht nur pflegebedürftige Menschen kommen in die Situation, dass sie auf eine Kurzzeitpflege bzw. Übergangspflege angewiesen sind. Auch Menschen ohne sonstige Pflegebedürftigkeit können plötzlich Pflege benötigen, die nicht zu Hause durchgeführt werden kann. Situationen, in denen dies eintreten kann, sind folgende:

  • Ein Unfall mit Krankenhausbehandlung, der eine stationäre Pflege nach dem Krankenhausaufenthalt nötig macht.
  • Eine Krankheit, die plötzlich auftritt.
  • Die Verschlimmerung einer bereits bestehenden Krankheit.  

Lange Zeit hatten diese betroffenen Patienten keinen Anspruch auf eine Übernahme der Leistungen durch die Kranken- oder Pflegekasse. Mit dem Krankenhausstrukturgesetz wurde diese Lücke ab Januar 2016 geschlossen. Seitdem gibt es auch gesetzliche Leistungen für Pflegebedürftige ohne Pflegegrad beziehungsweise Pflegestufe – besonders in der Übergangspflege wie zum Beispiel der Kurzzeitpflege ein wichtiger Schritt.

Wo ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad und Kurzzeitpflege mit Pflegegrad?

Der Unterschied zwischen den Pflegebedürftigen mit Pflegegrad (früher Pflegestufe) und den Patienten ohne Pflegegrad  ist, dass die Leistungen für Pflegebedürftige ohne Pflegegrad nicht von der Pflegekasse, sondern von der Krankenkasse bezahlt werden. Anträge auf Leistungen müssen daher auch bei der Kranken- und nicht bei der Pflegekasse gestellt werden.

Pflegeleistungen für Pflegebedürftige ohne Pflegegrad

Die erweiterten Ansprüche für Patienten ohne Pflegegrad gelten dabei nicht nur für die Kurzzeitpflege. Auch für weitere Fälle können gesetzliche Leistungen beantragt werden, die folgendes vorsehen:

  • Pflegeversicherte erhalten die nötige Grundpflege und Krankenpflege durch professionell geschultes Pflegepersonal.
  • Zusätzlich erhalten sie eine Haushaltshilfe für die hauswirtschaftliche Versorgung.

Für diese Leistungen beträgt der Anspruch bis zu vier Wochen, je nach Krankheit. In begründeten Ausnahmefällen können die Leistungen sogar verlängert werden – dafür muss allerdings vorher der Medizinische Dienst den Bedarf überprüfen. Um die Leistungen überhaupt in Anspruch zu nehmen, muss eine ärztliche Einschätzung vorliegen, die besagt, dass eine Behandlungspflege durch einen Pflegedienst, der Verbände wechselt und Medikamente gibt, nicht ausreicht.

Weitere Gründe für eine Verlängerung dieser Leistungen sind dann gegeben, wenn Patienten zum Beispiel Kinder in ihrer Betreuung haben, die zu Beginn der Leistungszeit jünger als zwölf Jahre sind oder Kinder mit Behinderung (auch älter als zwölf Jahre) mit im Haushalt leben, kann die hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung durch eine Haushaltshilfe sogar auf bis zu 26 Wochen erweitert werden. Für den Fall, dass diese Hilfe nicht ausreicht oder die Pflegebedürftigkeit so groß ist, dass die Pflege zu Hause nicht möglich ist, können die Betroffenen anschließend noch die Kurzzeitpflege beantragen, die lange nur für Pflegebedürftige mit Pflegegrad vorgesehen war. Dies hat sich nun geändert und gibt kurzzeitig Pflegebedürftigen noch mehr Raum für eine gute Versorgung. 

Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad: Leistungen, Dauer, Kosten

Leistungen: Die Kurzzeitpflege ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht zu Hause erfolgt. Im Rahmen dieser kurzzeitigen Intensiv-Pflege können Patienten in eine stationäre Pflegeeinrichtung gehen. Die Kosten dafür werden von der Krankenversicherung bezuschusst. Sie unterteilen sich in:

  • Kosten für die Unterbringung (etwa in einer Pflegeeinrichtung)
  • Kosten für Verpflegung
  • Kosten für Investitionen des Pflegeheims, zur Aufrechterhaltung der Pflege
  • Kosten für Pflegeleistungen.

Die Krankenkasse übernehmen dabei nur die Kosten für Pflegeleistungen – für Verpflegung, Unterbringung (Verpflegung und Unterbringung werden häufig auch “Hotelkosten” genannt) und Investitionen wird ein Eigenanteil fällig.

Dauer: Die Kosten für die Pflegeleistungen werden bis zu acht Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr von den Krankenkassen übernommen, nicht von den Pflegekassen. Der Antrag muss daher auch bei der Krankenkasse eingehen.

Kosten: Bis zu einer Höhe von 1.612 Euro werden pro Kalenderjahr von den Krankenkassen gezahlt.

Voraussetzungen: Entscheidend ist, dass die gewählte Einrichtung auch für die Kurzzeitpflege offiziell anerkannt ist. Nur wenn dies der Fall ist, beteiligen sich die Krankenkassen überhaupt an den Kosten.

Bei längerer Pflegebedürftigkeit Pflegegrad beantragen

Ist absehbar, dass die Pflegebedürftigkeit des Patienten weiterhin oder vielleicht sogar dauerhaft anhalten wird, sollte über die Beantragung eines Pflegegrads nachgedacht werden, um auch finanzielle Unterstützung von der Pflegeversicherung zu bekommen und von weiteren Leistungen wie zum Beispiel dem Pflegegeld zu profitieren. Ob die Entscheidung dann auf eine ambulante Pflege fällt oder eine Einrichtung gewählt wird, hängt von der Situation ab.

Beispiel für die Kostenübernahme bei der Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad

Eine ansonsten nicht pflegebedürftige Person hatte einen Unfall und muss nach dem Krankenhausaufenthalt noch in der Kurzzeitpflege betreut werden. Fünf Wochen hat die Krankenkasse dafür bewilligt. Die Kostenaufstellung des Pflegeheims sieht pro Tag 80 Euro für pflegebedingte Kosten vor. Hinzu kommen noch 25 Euro für Unterbringung und Essen pro Tag sowie 15 Euro Investitionskosten pro Tag.

LeistungTagePreis pro TagPreis gesamt
Pflegekosten3575 Euro2.625 Euro
Abzüglich der Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse  -1.612 Euro
Eigenanteil für die Pflegekosten  =1.013
Hinzu kommen noch
Unterbringung und Verpflegung3525 Euro875 Euro
Investitionskosten3515 Euro525 Euro
Gesamter Preis  = 1.400 Euro

Die Gesamtkosten der Kurzzeitpflege ohne Pflegegrade liegen also bei 4.025 Euro. Davon übernimmt die Krankenkasse 1.612 Euro, sodass für den Patienten ein Eigenanteil von 2.413 Euro für fünf Wochen bleibt.

Während Personen mit Pflegegrad die Zuschüsse zur Kurzzeitpflege mit denen der Verhinderungspflege kombinieren können, haben Personen ohne Pflegegrad diese Möglichkeit nicht.

Probleme bei der Bewilligung?

Viele Fälle haben bisher gezeigt, dass die Krankenkassen nicht immer bereitwillig einwilligen, die Kosten für die Kurzzeitpflege oder die häusliche Versorgung zu übernehmen. Als Betroffener sollten Sie sich von einer ersten Ablehnung der Leistungen aber nicht beirren lassen, sondern auf Ihren Antrag bestehen – zumindest, wenn er gerechtfertigt ist.

Wenn der Patient gesundheitlich nicht in der Lage ist, den Antrag eigenhändig zu stellen, können auch der Pflegedienst oder Angehörige die Beantragung übernehmen. Am besten sollte im Vorfeld mit der Krankenkasse Kontakt aufgenommen werden, um Informationen einzuholen, welche Unterlagen genau benötigt werden. Viele Krankenkassen haben ein spezielles Formular für die Beantragung der Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad, das Antragssteller dann ausfüllen müssen.

Weitere Zuschüsse beim Sozialamt beantragen

Kann der Patient die Kosten für Unterbringung, Verpflegung und Investitionskosten nicht selber tragen, kann er weitere Zuschüsse beim Sozialamt beantragen. Eine Kombination mit den Leistungen der Verhinderungspflege oder die Verrechnung mit dem Entlastungsbetrag ist für Pflegebedürftige ohne Pflegegrad nicht möglich, da ihnen aufgrund des nicht vorhandenen Pflegegrads auch keine Leistungen der Pflegekasse zustehen. 

Die Kurzzeitpflege von Personen ohne Pflegegrad ist im Krankenhausstrukturgesetz geregelt, in § 39 c SGB V. Die Kurzzeitpflege von Personen mit Pflegegrad ist im § 42 SGB XI geregelt.