Mit dieser Zuzahlung zur Kurzzeitpflege müssen Pflegebedürftige rechnen

Ein Pfleger in einem blauen Kittel und einem Stethoskop um den Hals hält ein pinkes Sparschwein in den Händen.
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Auf eine Kurzzeitpflege angewiesen zu sein bedeutet häufig, kürzlich eine Verschlechterung der persönlichen gesundheitlichen Situation erlitten zu haben. Sie markiert eine vollstationäre Pflegeleistung in einer darauf spezialisierten Pflegeeinrichtung, die für einen beschränkten Zeitraum in Anspruch genommen wird. Nicht nur pflegebedürftige Personen, sondern auch Menschen ohne Pflegegrad können zum Beispiel für einige Wochen eine Kurzzeitpflege benötigen.

Wann wird eine Kurzzeitpflege nötig?

Eine Kurzzeitpflege wird in der Regel aus folgenden Gründen nötig:

Nach einem Krankenhausaufenthalt kann ein Pflegebedürftiger häufig nicht direkt wieder in zurück in die häusliche Pflege. Er benötigt eine intensive Betreuung in einem Pflegeheim oder einer anderen Pflegeeinrichtung als Unterkunft und beantragt daher eine Kurzzeitpflege. Sie wird von geschultem Personal übernommen, wodurch auch Angehörige entlastet werden.
Nicht nur für ohnehin schon pflegebedürftige Personen kann eine Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt nötig sein. Auch verunfallte Personen oder Menschen, die wegen einer schweren akuten Krankheit im Krankenhaus lagen, können nach dem Krankenhausaufenthalt noch auf eine intensive Betreuung durch eine Pflegeperson angewiesen sein.
Wer auf der Suche nach einem Heimplatz ist, aber noch nicht das Richtige gefunden hat, kann mit einer Kurzzeitpflege die Zeit bis zum finalen Umzug ins Heim überbrücken.
Auch können Heime mit der Kurzzeitpflege getestet“ werden, sodass die Wahl für eine langfristige Betreuung auch noch auf eine andere Einrichtung fallen kann, wenn Sie nicht zufrieden waren.
Tritt die Pflegebedürftigkeit sehr plötzlich auf, kann eine Kurzzeitpflege nötig werden. Es kann länger dauern, bis die eigene Wohnung für die häusliche Pflege umgebaut ist.
Wenn die pflegende Angehörige selber krank sind und der Pflege zum Beispiel aufgrund einer Reha für längere Zeit nicht nachgehen können, kann eine Kurzzeitpflege beantragt werden.
Auch zur psychischen Entlastung pflegender Angehöriger ist eine Kurzzeitpflege dienlich.

Kostenübernahme bei der zuständigen Kasse beantragen

Die Kurzzeitpflege kann eine wichtige Entlastung der Pflegesituation darstellen und sollte daher unbedingt in Anspruch genommen werden, wenn es nötig ist. Um die Kosten nicht alleine stemmen zu müssen, können Zuschüsse bei der Pflegekasse beantragt werden.

Diese decken allerdings nicht alle Leistungen ab, sondern lassen immer auch einen Eigenanteil als Zuzahlung übrig, der bei der Planung berücksichtigt werden muss. Die Kurzzeitpflege und die Höhe der Leistungen der Pflegekasse ist im Sozialgesetzbuch in § 42 SGB XI geregelt.

Für wen zahlt die Kasse und wie lange?

Maximal 56 Tage im Jahr, also bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege, werden von den Kassen auf Antrag bezuschusst. Alles über diese acht Wochen hinaus muss in Eigenleistung als Zuzahlung finanziert werden. Anspruch auf die Kostenübernahme der Kurzzeitpflege durch die Pflegekassen haben Menschen mit folgendem Pflegegrad (ehemals Pflegestufe):

Menschen mit Pflegegrad 1 oder Menschen ohne Pflegegrad haben dann einen Anspruch auf eine Kostenübernahme, wenn sie durch einen Unfall oder eine Krankheit plötzlich eine intensive Pflege beziehungsweise Pflegeleistungen benötigen. Für sie ist dann nicht die Pflegekasse der Ansprechpartner für die Beantragung der Kostenübernahme, sondern die Krankenkasse.

Kosten für die Kurzzeitpflege: Welche 3 Posten gibt es?

Die Kosten für die Kurzzeitpflege teilen sich in drei Positionen auf. Diese werden von den zertifizierten Kurzzeitpflegeeinrichtungen festgelegt:

1. Pflegekosten
2. Kosten für Unterkunft und Verpflegung (auch Hotelkosten genannt)
3. Investitionskosten (Kosten für Instandhaltungen des Pflegeheims, Instandhaltung von Geräten, Aufrechterhaltung der Pflegeleistung etc.)

Im Schnitt liegen die Pflegekosten bei 60 bis 95 Euro pro Tag, je nach Pflegestufe. Für Hotelkosten mit Verpflegung werden zusätzlich durchschnittlich 15 bis 30 Euro fällig und die Investitionskosten belaufen sich auf etwa 5 bis 10 Euro am Tag. All diese Beträge schwanken aber stark je nach Bundesland und Einrichtung und können auch deutlich höher ausfallen.

Wichtig

Die Kassen übernehmen nur die Pflegekosten! Alle weiteren Posten müssen aus eigener Tasche bezahlt werden. Dazu zählen auch Sonderwünsche wie zum Beispiel eine spezielle Kost oder ein Einzelzimmer.

Wie hoch ist der Zuschuss für die Kurzzeitpflege?

Der Zuschuss der Pflege- beziehungsweise Krankenkassen ist auf 1.612 Euro pro Kalenderjahr gedeckelt. Menschen ab Pflegegrad 2 können ihn auch mit der Zuzahlung für die Verhinderungspflege in Höhe von bis zu 3.224 Euro pro Jahr kombinieren, sofern diese noch nicht anderweitig in Anspruch genommen wurde.

Alle Pflegebedürftigen – auch Menschen mit Pflegegrad 1 – erhalten im Monat 125 Euro Betreuungs- und Entlastungsleistungen (kurz: Entlastungsbetrag). Für Menschen mit Pflegegrad 1 ist es die einzige Leistung, die sie erhalten, alle anderen Pflegebedürftigen bekommen diesen Betrag zusätzlich zum monatlichen Pflegegeld. Diese 125 Euro können ebenfalls in die Finanzierung der Kurzzeitpflege investiert werden.

Da nur die Pflegekosten bezuschusst werden, bedeutet eine Kurzzeitpflege eigentlich immer auch einen Eigenanteil. Dies sollte Ihnen bewusst sein, wenn Sie sich für diese Art der Pflege entscheiden.

Tipp

Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege zur Hälfte ausbezahlt. Dieser Betrag mindert die Eigenleistung.  

Rechenbeispiel 1: Zuzahlung zur Kurzzeitpflege

LeistungTagePreis pro TagPreis gesamt
Pflegekosten2080 Euro1.600 Euro
Hotelkosten2025 Euro500 Euro
Investitionskosten2010 Euro200 Euro
   2.300 Euro
Abzüglich Zuschuss zu Pflegekosten  -1.600 Euro
Abzüglich Entlastungsbetrag  – 125 Euro
Eigene Zuzahlung zur Kurzzeitpflege  575 Euro

Zur Erklärung: Es kann nicht der volle Betrag von 1.612 Euro von der Pflegekasse angesetzt werden, da nur die Pflegekosten bezuschusst werden können. Mit dem anteilig ausbezahlten Pflegegeld kann der Eigenanteil weiter reduziert werde.

Rechenbeispiel 2: Zuzahlung zur Kurzzeitpflege

LeistungTagePreis pro TagPreis gesamt
Pflegekosten5070 Euro3.500 Euro
Hotelkosten5020 Euro1.000 Euro
Investitionskosten505 Euro250 Euro
   4.750 Euro
Abzüglich Zuschuss zu Pflegekosten  -1.612 Euro
Abzüglich Entlastungsbetrag  – 125 Euro
Eigene Zuzahlung zur Kurzzeitpflege  3.013 Euro

Zur Erklärung: Sie können die volle Bezuschussung der Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, um ihre eigene Zuzahlung zu vermindern. Mit dem anteilig ausbezahlten Pflegegeld kann der Eigenanteil weiter reduziert werde.

Rechenbeispiel 3: Zuzahlung zur Kurzzeitpflege bei Kombination mit Verhinderungspflege

LeistungTagePreis pro TagPreis gesamt
Pflegekosten7565 Euro4.875 Euro
Hotelkosten7530 Euro2.250 Euro
Investitionskosten758 Euro600 Euro
   7.725 Euro
Abzüglich Zuschuss zu Pflegekosten  -1.612 Euro
Abzüglich Entlastungsbetrag  – 125 Euro
Eigene Zuzahlung zur Kurzzeitpflege  3.013 Euro
Abzüglich der Leistungen aus der Verhinderungspflege, wenn diese im laufenden Jahr noch nicht in Anspruch genommen wurden  – 1.612 Euro
Eigenanteil gesamt  =1.401 Euro

Wenn im laufenden Kalenderjahr noch keine Leistungen für die Verhinderungspflege in Anspruch genommen wurden, können insgesamt bis zu 3.224 Euro bei der Pflegekasse für die Kombination aus Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege beantragt werden. Mit dem anteilig ausbezahlten Pflegegeld kann der Eigenanteil weiter reduziert werde.

Hinweis

Nur Personen mit dem Pflegegrad 2 bis 5 können Leistungen aus der Verhinderungspflege der Pflegekasse in Anspruch nehmen und auch nur dann, wenn sie vor der Beantragung der Kurzzeitpflege schon mindestens sechs Monate lang gepflegt wurde.

Was ist die Verhinderungspflege?

Zur Erklärung: Die Verhinderungspflege umfasst Leistungen aus der häuslichen Pflege. Sie greift, wenn pflegende Angehörige verhindert sind oder eine Auszeit nehmen und stellt sicher, dass der Pflegebedürftige zu  Hause auch weiterhin gut versorgt ist.

Werden Mittel der Kurzzeitpflege in einem Kalenderjahr nicht vollständig ausgeschöpft, können sie zur Hälfte für die Verhinderungspflege genutzt werden. 806 Euro können also für die Verhinderungspflege angerechnet werden, wenn es nötig wird.

Nicht genutzte Leistungen aus der Kurzzeitpflege können nicht ins nächste Kalenderjahr übertragen werden. Sie verfallen, wenn sie nicht in Anspruch genommen werden.

Kein Geld für die Zuzahlung? Das Sozialamt kann helfen

Wenn Sie die Zuzahlung zur Kurzzeitpflege nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können, benötigen Sie Hilfe von anderen Stellen. Eine Zuzahlung kann sowohl von einer privaten Pflegeversicherung als auch von einer Unfallversicherung kommen, falls die Kurzzeitpflege aufgrund eines Unfalls nötig wird.

Wenn solche Versicherungen nicht vorliegen oder nicht bereit sind zu leisten, da bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch keine Angehörigen aushelfen können (Kinder von pflegebedürftigen Eltern sind seit dem 01. Januar 2020 erst ab einem Bruttoeinkommen ab 100.000 Euro dazu verpflichtet, für Pflegekosten aufzukommen), ist es möglich einen Antrag auf Kostenübernahme beim Sozialamt zu stellen. Dieses übernimmt dann die Zuzahlung.

Es ist die letzte Instanz, wenn alle anderen Optionen ausgeschöpft sind. Je nach Fall und Bundesland ist der Anteil der Kostenübernahme durch das Amt verschieden hoch. Ein Pflegegrad ist keine Voraussetzung, um finanzielle Unterstützung beim Sozialamt beantragen zu können. Besonders für viele Rentner mit einer kleinen Rente ist dieser Schritt häufig die einzige Option. 

Die Zuzahlung zur Kurzzeitpflege als außergewöhnliche Belastung geltend machen

Unter Umständen kann die Zuzahlung zur Kurzzeitpflege als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden, zum Beispiel wenn ein Pflegegrad vorliegt. Betroffene sollten sich rechtzeitig informieren, um von einer eventuellen Steuerminderung zu profitieren.