
- Reform des Betreuungsrechts: Ziele des Reformpakets
- 1. Beschäftigungsnummer in der ambulanten Pflege
- 2. Anhebung des Pflegemindestlohns
- 3. Erhöhung der Urlaubstage
- 4. Tarifverträge und tarifähnliche Entlohnung
- 5. Neue Rahmenempfehlung für die Intensivpflege
- 6. Betreuungs- und Entlastungsleistungen aus 2022
- 7. Aktualisierung der Expertenstandards
- Fazit: Mit PPM bleiben Pflegedienstleitungen immer auf dem Laufenden
Ob in der ambulanten Patienten-Betreuung oder in der stationären Pflegeeinrichtung: Der Posten der Pflegedienstleitung (PDL) geht mit einer großen Verantwortung einher. Zu den Aufgaben der PDL gehört nicht nur die Betreuung von Patienten, Angehörigen und Mitarbeitenden, sondern ebenso die Koordination des Dienstplans, die Weiterbildung der Pflegefachkräfte oder die Abrechnung von Gehalt und pflegerischen Leistungen.
Besonders im Hinblick auf rechtliche Vorgaben und Qualitäts-Richtlinien muss die Pflegedienstleitung deshalb stets auf dem Laufenden sein. Vor allem zum Jahreswechsel gilt es deshalb, gesetzliche Änderungen und neue Richtlinien im Blick zu behalten – und möglichst schnell in die pflegerischen Tätigkeiten und Abläufe zu integrieren. In unserem praktischen Überblick finden Sie deshalb 7 wichtige Neuerungen für die Pflegedienstleitung, die Sie im Jahr 2023 berücksichtigen sollten.

Reform des Betreuungsrechts: Ziele des Reformpakets
Bereits im März 2021 verabschiedete der Deutsche Bundestag ein neues Gesetz zur Reformierung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Seit 01.01.2023 ist dieses umfassende Reformpaket in Kraft getreten. Die Änderungen betreffen dabei verschiedene Gesetzestexte, zum Beispiel:
- das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
- die Zivilprozessordnung (ZPO)
- das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
- das Sozialgesetzbuch (SGB)
- das Rechtspflegergesetz (RPflG)
Eines der wichtigsten Ziele des Reformpakets war es, betreuungsbedürftigen Menschen mehr Selbstbestimmung und ein umfangreicheres Mitbestimmungsrecht zu ermöglichen. Doch auch das Qualitätsmanagement in der Pflege der betreuten Personen sowie eine neue Beurteilung des notwendigen Pflegeumfangs wurde in vielen Bereichen neu verhandelt.
Welche Änderungen das Reformpaket zum Vormundschafts- und Betreuungsrecht genau beinhaltet, erfahren Sie zum Beispiel auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz.
1. Beschäftigungsnummer in der ambulanten Pflege
Neu in der Pflege sind auch die sogenannten Beschäftigungsnummern: Denn ab 2023 müssen alle Personen, die ambulante Pflegedienstleistungen erbringen, im sogenannten Beschäftigungsverzeichnis der ambulanten Pflege (BeVaP) registriert werden. In diesem Zusammenhang erhalten sowohl Beschäftigte in Ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten als auch Einzelpflegekräfte eine individuelle Beschäftigungsnummer (LBNR), die ähnlich wie die persönliche Steueridentifikationsnnummer lebenslang gültig ist.
Die Nummer wird direkt nach der Übermittlung aller notwendigen Daten automatisch über die Online-Registrierung generiert und im System angezeigt. Laut Gesetz müssen sowohl der Pflegedienstleitung als auch den betreffenden Mitarbeitenden bis zum 01.01.2023 alle Beschäftigungsnummern vorliegen.
2. Anhebung des Pflegemindestlohns
Ab dem 01.05.2023 steht außerdem eine Anhebung des Pflegemindestlohns auf dem Programm. Je nach Ausbildungsstand der betreffenden Pflegekraft steigt deren Gehalt dabei auf folgende Beträge:
Pflegehilfskräfte | 13,90 €/Stunde |
Qualifizierte Pflegehilfskräfte | 14,90 €/Stunde |
Pflegefachkräfte | 17,65 €/Stunde |
3. Erhöhung der Urlaubstage
Beachten Sie außerdem, dass den Mitarbeitenden ab dem genannten Termin auch mehr Urlaub gewährt werden muss: So steigt zu Beispiel der Urlaubsanspruch bei einer 5-Tage-Woche von derzeit 27 auf 29 Urlaubstage.
4. Tarifverträge und tarifähnliche Entlohnung
Ursprünglich sollte die Richtlinie zur Überprüfung der Umsetzung der tarifähnlichen Entlohnung von Pflegefachkräften bis zum 01.07.2022 vorliegen. Dieser Termin wurde jedoch nicht eingehalten. Daher wird die Richtlinie erst Anfang 2023 erwartet. Ab diesem Zeitpunkt erfahren Sie als Pflegedienstleitung dann auch, wie Sie die tarifähnliche Entlohnung für Fachkräfte in der Pflege nachweisen müssen.
Abseits dieser Richtlinie sollten PDL aber auch die Tariftreueregelung im Blick behalten: So ist bei bereits bestehenden Tarifverträgen vor allem auf die Termine zu achten, zu denen sich der gewählte Tarif verändert – und die Gehälter der Pflegefachkräfte angepasst werden müssen. Darüber hinaus muss die Pflegedienstleitung bei tariflichen Änderungen auch die Pflegesätze mit den Kassen neu aushandeln.
5. Neue Rahmenempfehlung für die Intensivpflege
Nicht nur bei der Berechnung der Löhne müssen PDL in Zukunft wichtige Änderungen beachten – auch die geplante Aktualisierung der Rahmenempfehlung für die Intensivpflege im Jahr 2023 bringt einige Neuerungen bei der Kostenabrechnung.
6. Betreuungs- und Entlastungsleistungen aus 2022
Neben Pflegegeld und Pflegesachleistungen stehen laut § 45b SGB XI allen Personen, die zum Beispiel von ihren Angehörigen zu Hause oder ambulant versorgt werden, monatlich 125 € für Betreuungs- und Ersatzleistungen zu – unabhängig von Pflegestufe. Dabei ist es auch möglich, die einzelnen Beträge über mehrere Monate hinweg anzusparen, um etwa den Eigenanteil für die Kurzzeitpflege zu bezahlen.
Auch in diesem Jahr sind alle Pflege- und Ersatzleistungen, die bis Ende 2022 noch nicht in Anspruch genommen wurden, noch bis zum 30.06.2023 einlösbar. Nach diesem Datum verfallen die Gelder jedoch.
7. Aktualisierung der Expertenstandards
Die Expertenstandards des Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) sind sowohl für die ambulante Pflege als auch für stationäre Pflegeeinrichtungen ein wichtiger Grundstein des Qualitätsmanagements. Um Pflegefehler zu vermeiden, müssen die hier festgelegten Aufgaben und Pflegemaßnahmen aber immer dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen – und deshalb laufend aktualisiert werden.
Auch im Jahr 2023 sind deshalb einige Neuerungen geplant. Dabei sollten Sie als Pflegedienstleitung vor allem die folgenden Expertenstandards im Blick behalten:
Expertenstandard „Sturzprophylaxe“ | Der Standard wurde vor Kurzem aktualisiert und kann bereits geschult werden. |
Expertenstandard „Pflege der Haut“ | Diese neue Richtlinie zur Hautpflege befindet sich aktuell noch im Entwurf, soll aber bereits im Februar 2023 vorgestellt werden. |
Expertenstandard „Förderung der Harnkontinenz in der Pflege“ | Die zweite Aktualisierung des Standards ist momentan noch in Bearbeitung – die Veröffentlichung wird aber noch Ende 2023 erwartet. |
Um bei der Koordination der Fort- und Weiterbildung aller Pflegefachkräfte den Überblick zu behalten, sollten PDL diese Änderungen am besten frühzeitig in den Fortbildungsplan für das Jahr 2023 integrieren.
Fazit: Mit PPM bleiben Pflegedienstleitungen immer auf dem Laufenden
Auch im Jahr 2023 gibt es für PDL viele Neuerungen zu berücksichtigen. Besonders neue Gesetze oder Richtlinien zur Pflege-Qualität erscheinen jedoch nicht immer zum geplanten Termin. Gerade als Pflegedienstleitung ist es neben ohnehin stressigen Arbeitsalltag deshalb nicht immer leicht, neben der Koordination des Pflegedienstes alle Änderungen im Blick zu behalten.
Mit dem Angebot von PPM bleiben Sie immer auf dem Laufenden: „pdl.konkret ambulant“ ist der praxisnahe Informationsdienst für die Leitung von ambulanten Pflegediensten. Ob Neuerungen in der Gesetzgebung für pflegerische Einrichtungen, Tipps für die Koordination der Fort- und Weiterbildung von Pflegefachkräften oder praktische Muster für die Erstellung des Dienstplans – mit diesem Magazin erfahren Sie alles, was neu in der Pflege ist.