Pflegemindestlohn 2025: Aktuelle Regelungen, Beiträge und Auswirkungen

Die wichtigsten Fakten zum Pflegemindestlohn
Eine junge Ärztin mit dunklen Locken und einer Brille sitzt an einem Schreibtisch. Um ihren Hals hat sie ein Stethoskop gelegt. An ihrem Handgelenk trägt sie eine türkise Armbanduhr. Sie lächelt in die Kamera und zeigt mit ihrem Finger die Geld-Geste, indem sie Daumen und Zeigefinger aneinander reibt. Im Hintergrund ist ein Regal mit Aktenordnern zu sehen. Auch eine Topfpflanze ist dort zu erkennen. Auf dem Tisch vor ihr steht ein Laptop und eine schwarze Schreibtischlampe.
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Inhaltsverzeichnis

Die Qualität der Pflege hängt direkt mit den Arbeitsbedingungen der Pflegenden zusammen. Wer hier spart, riskiert die Zukunft unseres Gesundheitssystems.“ Mit diesen Worten betonte Annelie Buntenbach, ehemalige Vorsitzende des Deutschen Gewerkschaftsbunds, die Bedeutung fairer Löhne in der Pflege.

Der Pflegemindestlohn spielt hierbei eine zentrale Rolle: Er setzt eine Lohnuntergrenze für Pflegekräfte, um sicherzustellen, dass sie für ihre wertvolle Arbeit angemessen entlohnt werden und davon leben können. Doch wie hoch ist dieser Mindestlohn aktuell? Wer profitiert davon? Und welche Auswirkungen hat er auf die Pflegebranche insgesamt? In diesem Artikel erhalten Sie einen kompakten Überblick über die wichtigsten Aspekte des Pflegemindestlohns sowie die aktuellen Zahlen und Entwicklungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflegemindestlohn 2025: Ab Juli 2025 gelten bundesweit einheitliche Mindestlöhne für Pflegekräfte, gestaffelt nach Qualifikation: 16,10 € für Pflegehilfskräfte, 17,35 € für qualifizierte Pflegehilfskräfte und 20,50 € für Pflegefachkräfte mit mindestens 3-jähriger Ausbildung.
  • Geltungsbereich und Ausnahmen: Der Mindestlohn gilt für alle Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen mit überwiegend pflegerischen Aufgaben, inklusive Leih- und ausländischer Kräfte. Ausgenommen sind u.a. Ehrenamtliche, Auszubildende, Praktikanten, Schüler sowie Tätigkeiten ohne pflegerischen Schwerpunkt.
  • Regionale Auswirkungen und Herausforderungen: Während der Mindestlohn in ländlichen Regionen mit geringeren Lebenshaltungskosten oft ausreichend erscheint, reicht er in teureren Städten häufig nicht aus. Zudem bleibt der Mindestlohn allein unzureichend, um den Fachkräftemangel durch bessere Arbeitsbedingungen und Tarifverträge zu lösen.
  • Kontrollen und Sanktionen: Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) überwacht die korrekte Zahlung des Pflegemindestlohns. Pflegeeinrichtungen, die Mindestlöhne nicht zahlen oder erforderliche Unterlagen nicht vorlegen, riskieren empfindliche Bußgelder und Nachzahlungen.

Warum sind faire Löhne im Kampf gegen den Fachkräftemangel in der Pflege so bedeutend?

Pflegekräfte sind stark nachgefragt und spielen in unserer alternden Gesellschaft eine zentrale Rolle. Bis 2055 könnte die Zahl der Pflegebedürftigen laut Statista auf rund 6,8 Millionen steigen (Quelle: Destatis.de). Umso wichtiger ist es, in Kranken- und Altenpflege sowie in stationären und ambulanten Einrichtungen engagierte und qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen. Ihre körperlich und emotional belastende Arbeit verdient eine faire Bezahlung. Der Pflegemindestlohn sorgt dafür, dass in diesem anspruchsvollen und häufig unterbesetzten Bereich angemessene Löhne gezahlt werden.

Wie hoch fallen die neuen Pflegemindestlöhne ab Juli 2025 aus?

Seit dem 1. Juli 2025 gelten bundesweit einheitliche Mindestlöhne, die sich nach dem Qualifikationsgrad der Pflegekräfte richten: Pflegehilfskräfte verdienen nun mindestens 16,10 Euro pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte mit entsprechender Ausbildung 17,35 Euro und Pflegefachkräfte 20,50 Euro. Die Pflegekommission hatte sich geschlossen für diese gestaffelte Erhöhung ausgesprochen. 

Staffelweise Erhöhung ab 01.07.2025

Pflegehilfskräfte 1*16,10 €
Qualifizierte Pflegehilfskräfte 2*17,35 €
Pflegefachkräfte 3*20,50 €

1* Hilfskräfte ohne Qualifikation 

2* Pflegemindestlohn für Hilfskräfte mit 1-jähriger Qualifikation 

3* Pflegefachkräfte mit einer Ausbildung von mind. 3 Jahren 

Die Erhöhung der Mindestlöhne ist ein gutes Zeichen für die Pflegebranche. Sylvia Bühle, ver.di-Bundesvorstandsmitglied betont jedoch, dass es mehr Veränderungen benötigt, um die Pflegebranche attraktiver zu gestalten: 

Angesichts des enormen Bedarfs an Arbeitskräften in der ambulanten und stationären Pflege braucht es aber weit mehr als einen Mindestlohn, um die Arbeit attraktiver zu machen. Das geht nur mit guten umfassenden Tarifverträgen, für die sich die Beschäftigten gemeinsam mit ihrer Gewerkschaft ver.di stark machen.

Interessant

Schon 2019 wurde deutlich, dass langfristig die Unterscheidung zwischen West- und Ostdeutschland in Bezug auf den Mindestlohn entfallen soll. Daher beschloss die vierte Pflegemindestlohnkommission im Januar 2020, dass bis Ende April 2022 ein bundesweit einheitlicher Mindestlohn in der Pflege eingeführt werden soll. 

Für wen und für welche Betriebe gilt der Pflegemindestlohn?

Grundsätzlich gilt der Pflegemindestlohn für alle in einer Pflegeeinrichtung beschäftigten Personen.

  • Dies betrifft somit Pflegehilfskräfte mit und ohne Ausbildung und auch Pflegefachpersonal.
  • Zu den Pflegefachkräften gehören Altenpfleger, Krankenpfleger und Gesundheits- und Krankenpfleger.

Nach Verdi gilt der Pflegemindestlohn sowie andere Arbeitsbedingungen der Pflegebranche:

„für Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen“. 

An Stellen, an denen der Pflegemindestlohn nicht greift, gilt der gesetzliche Mindestlohn, der derzeit bei 12,82 Euro Brutto pro Stunde liegt.

Gibt es Ausnahmen vom Pflegemindestlohn?

Nicht in jedem Fall greift der Pflegemindestlohn. Entscheidend ist, dass hauptsächlich pflegerische oder betreuende Aufgaben übernommen werden. Wer in einem Privathaushalt arbeitet, hat zum Beispiel keinen Anspruch darauf. Auch bei Wohngruppen kommt es darauf an, ob sie wie professionelle Pflegeeinrichtungen organisiert sind. Kein Anspruch besteht außerdem in Einrichtungen, die medizinische Vorsorge, Rehabilitation oder soziale Teilhabe fördern, ebenso wenig in Betrieben mit pädagogischem Schwerpunkt oder in Krankenhäusern.

Gilt der Pflegemindestlohn auch für Leih- und ausländische Pflegekräfte?

Ja, sowohl Leiharbeitskräfte als auch Pflegekräfte aus dem Ausland haben Anspruch auf den Pflegemindestlohn, unabhängig davon, ob sie zur Stammbelegschaft gehören oder bei einem ausländischen Arbeitgeber angestellt sind. Entscheidend ist, dass die pflegerische Tätigkeit in Deutschland erfolgt.

Gilt der Pflegemindestlohn auch für Arbeitnehmer in Pflegeeinrichtungen, die keine pflegerische Tätigkeit ausüben?

Der Pflegemindestlohn gilt grundsätzlich für ganze Pflegeeinrichtungen, nicht für einzelne Beschäftigte. Entscheidend ist das sogenannte Überwiegungsprinzip: Die Tätigkeit muss überwiegend pflegerischer oder betreuender Natur sein. Dabei zählt nicht die persönliche Qualifikation, sondern die typische Tätigkeit einer Berufsgruppe. Wer regelmäßig pflegerische oder betreuende Aufgaben übernimmt, hat Anspruch auf den Pflegemindestlohn.

Beschäftigte, die in einer Pflegeeinrichtung arbeiten, aber nicht in der Pflege oder Betreuung tätig sind, erhalten keinen Pflegemindestlohn. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Reinigungskräfte
  • Küchenhilfen
  • Verwaltungspersonal
  • Haustechniker
  • Empfangsmitarbeitende
  • Sicherheitskräfte
  • Gärtner
  • Logistikpersonal

Gilt der Pflegemindestlohn für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?

Eine ehrenamtliche Tätigkeit stellt per Definition kein Arbeitsverhältnis dar. Im Gegenteil wird eine solche Arbeit von Menschen geleistet, die einen Beitrag zum gesellschaftlichen Miteinander leisten möchten. Da es sich hierbei um kein Arbeitsverhältnis handelt, bestehen auch keine Ansprüche auf den Pflegemindestlohn oder den gesetzlichen Mindestlohn. Ebenso sind Personen vom Pflegemindestlohn ausgenommen, die einen Freiwilligendienst verrichten. Das kann ein FSJ (Freiwilliges Soziales Jahr), ein Bundesfreiwilligendienst oder ein Ökologisches Jahr sein. Solche Tätigkeiten sind stark vom sozialen Charakter geprägt und somit ebenfalls kein Arbeitsverhältnis im eigentlichen Sinn.

Warnung

Ehrenamtliche Tätigkeiten dürfen nicht dazu genutzt werden, Arbeitsverhältnisse zu tarnen oder anders zu deklarieren. Ansonsten kann eine solche ehrenamtliche Tätigkeit als missbräuchlicher Versuch zur Umgehung des Pflegemindestlohns verstanden und geahndet werden.

Gilt der Pflegemindestlohn für Auszubildende?

Auszubildenden sind vom Pflegemindestlohn ausgenommen. Das liegt daran, dass sie laut Berufsbildungsgesetz kein Arbeitsverhältnis mit ihrem Ausbildungsbetrieb eingehen. Für die Vergütung von Auszubildenden gibt es teils bundesrechtliche und teils länderspezifische Regelungen. Die Idee hierbei ist, dass die Zielsetzung einer Ausbildung eine andere ist als die eines Arbeitsverhältnisses. Auszubildende verfolgen vorrangig das Ziel, sich Wissen und praktische Kompetenzen anzueignen, um einen Berufsabschluss zu erwerben. Sie übernehmen zwar Aufgaben in Betrieben, die teils auch angestellte Menschen erledigen, werden hierbei aber in der Regel angeleitet und tragen keine Verantwortung. 

Beispiel für Ausnahmen bei Auszubildenden

Ein Ausbildungsbetrieb für Altenpfleger zahlt seinen Auszubildenden keine tarifliche Vergütung, da die Azubis gesetzlich vom Pflegemindestlohn ausgenommen sind. Stattdessen bietet der Betrieb eine Ausbildungsvergütung von 1.200 Euro im ersten Lehrjahr an, um den Nachwuchs zu fördern und in der Region als attraktiver Ausbildungsbetrieb wahrgenommen zu werden.

Gilt der Pflegemindestlohn auch für Schülerinnen, Schüler und Praktikanten?

Auch Schülerinnen und Schüler sind vom Pflegemindestlohn ausgenommen. Auch bei ihnen steht die Wissensvermittlung im Vordergrund und nicht die Erledigung von Arbeiten und Aufgaben. Des Weiteren sind Praktikantinnen und Praktikanten keine Arbeitnehmer. Sie haben somit keinen Anspruch auf den Pflegemindestlohn. Pflegebetriebe können sich folglich mit Auszubildenden, Schülerinnen und Praktikanten auf eine individuelle Vergütung einigen. 

Achtung

Zwar gilt für Praktikantinnen und Praktikanten der Pflegemindestlohn nicht, sehr wohl fallen sie aber unter den gesetzlichen Mindestlohn. Pflegeeinrichtungen müssen sich daher vor der Vergabe von Praktikumsplätzen genau informieren, um keine Fehler bei der Vergütung zu machen. Hieraus können sich sonst empfindliche Strafen und Bußgelder ergeben

Wie wirkt sich der Pflegemindestlohn auf Pflegekräfte in verschiedenen Regionen Deutschlands aus?

Der Pflegemindestlohn wirkt sich in Deutschland unterschiedlich aus, da die Lebenshaltungskosten zwischen den Bundesländern stark variieren.

Auswirkungen auf städtische Regionen

In Ballungsgebieten wie München, Frankfurt oder Hamburg sind die Mieten und allgemeinen Lebenshaltungskosten deutlich höher als in ländlichen Regionen. In diesen teureren Städten bietet der Pflegemindestlohn weniger Kaufkraft und reicht oft nicht für ein angemessenes Leben.

Auswirkungen auf ländliche Regionen

In ländlichen Gebieten mit geringeren Lebenshaltungskosten scheint der Mindestlohn zwar auskömmlicher, doch auch hier gibt es Herausforderungen. Pflegekräfte in dünn besiedelten Regionen haben oft eingeschränkte Weiterbildungsangebote und begrenzte Aufstiegsmöglichkeiten. Zudem kämpfen viele Pflegeeinrichtungen mit einem Fachkräftemangel und einer hohen Arbeitsbelastung für das vorhandene Personal.

Pflegekräfte gewinnen: Warum der Mindestlohn allein nicht reicht

Besonders schwierig gestaltet sich das Pflege-Recruiting im ländlichen Raum. In wirtschaftlich schwächeren Regionen fällt es Pflegeeinrichtungen schwer, qualifiziertes Personal zu gewinnen und langfristig zu binden. Der Mindestlohn wird hier häufig als unzureichend angesehen, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Daher müssen viele Einrichtungen zusätzliche Anreize wie flexible Arbeitszeiten oder spezielle Benefits bieten, um Pflegekräfte zu gewinnen.

In Regionen mit höheren Lebenshaltungskosten müssen Pflegeeinrichtungen zudem mehr in die Personalgewinnung investieren, was die finanziellen Herausforderungen der Träger verstärken kann. Der Pflegemindestlohn bietet zwar eine notwendige Absicherung, reicht jedoch oft nicht aus, um regionale Unterschiede in der Lebensqualität auszugleichen.

Infografik zu den Chancen und Herausforderungen für die Pflegebranche.

Welche Sanktionen greifen bei Nicht-Auszahlung des Pflegemindestlohns?

Pflegeeinrichtungen sind dazu verpflichtet, den Pflegemindestlohn zu zahlen. Tun sie das nicht, haben Pflegekräfte die Möglichkeit, ihre Rechte von den Arbeitsgerichten geltend zu machen. Das gilt auch für ausländische Fachkräfte, die in Deutschland Ansprüche auf den Pflegemindestlohn erhoben haben. Die Mehrzahl der Unternehmen will solche rechtlichen Schritte vermeiden, da sie mit Aufwand und Kosten verbunden sind. Deswegen gehen sie mit gutem Beispiel voran und zahlen ihrer Belegschaft ohne Umschweife den Pflegemindestlohn. 

Welche Rolle hat die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) bei der Auszahlung des Mindestlohns?

In einigen Fällen scheuen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aber davor, Missstände und Versäumnisse bei der Zahlung des Pflegemindestlohns anzuzeigen. Sie wollen lieber ihre Stelle behalten, als diese durch eine Klage zu riskieren. Aus diesem Grund gibt es die sogenannte Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Deren Aufgabe besteht darin, bewusste oder versehentliche Versäumnisse bei der Zahlung des Pflegemindestlohns aufzudecken und aus der Welt zu schaffen. Hierfür führt sie regelmäßig Kontrollen in Pflegeeinrichtungen durch und prüft, ob der Pflegemindestlohn gesetzeskonform bezahlt wird. 

Welche Folgen gibt es bei Verstoß gegen die Auszahlung des Pflegemindestlohns?

Unternehmen, die das nicht tun, drohen teils empfindliche Strafen. Die FKS hat die Möglichkeit, Bußgelder zu verhängen, wenn der Pflegemindestlohn nicht in angemessener Weise bezahlt wird. Diese werden häufig auch dann fällig, wenn die Arbeitgeber die für eine Betriebskontrolle durch die FKS benötigten Unterlagen nicht bereitstellen können. Ohne solche Belege ist eine Prüfung nämlich nicht möglich.

 Welche Unterlagen müssen Arbeitgeber für die Finanzbehörden bereithalten?

  • der Arbeitsvertrag mit der jeweiligen Fachkraft 
  • die Arbeitszeitnachweise der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 
  • die Lohnabrechnungen 
  • die Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen 

Welche Rolle spielt die Expertenkommission bei der Gestaltung der Pflegemindestlohn-Regelungen?

Der Gesetzgeber entwickelt keine unrealistischen Lösungen, sondern setzt auf eine praxisnahe Expertenkommission, die die Pflegebranche genau kennt. Auf diese Weise war es zum Beispiel möglich, sinnvolle Ausnahmen von der Regelung zum Pflegemindestlohn zu realisieren. Diese betreffen zum Beispiel Auszubildende und Praktikanten. Alles in allem sind die Vorgaben und Verordnungen der Pflegebranche durchaus funktional, auch wenn an der einen oder anderen Stelle noch Nachbesserungsbedarf besteht.

Beispiel zur Anwendung von Sanktionen

Ein ambulanter Pflegedienst zahlt seinen Pflegehilfskräften im Jahr 2025 weiterhin nur 14,50 Euro statt der vorgeschriebenen 15,50 Euro. Nach einer Überprüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) muss der Dienst nicht nur die fehlenden Beträge nachzahlen, sondern auch ein hohes Bußgeld leisten. Das Unternehmen ändert daraufhin seine Lohnpolitik, um zukünftige Sanktionen zu vermeiden.

Fazit: Der Pflegemindestlohn ist ein positives Signal für die Pflegebranche

Der Pflegemindestlohn ist zweifellos ein bedeutender Schritt, um die Würde und Lebensgrundlage der Pflegekräfte zu sichern. Die kontinuierlichen Erhöhungen in den letzten Jahren signalisieren eine Anerkennung der herausfordernden Arbeit, die Pflegekräfte leisten. Dennoch reicht der Pflegemindestlohn allein nicht aus, um die Pflegebranche wirklich attraktiv zu gestalten. Zusätzliche Maßnahmen und eine breitere Diskussion über die Strukturen und Bedingungen in der Pflege sind erforderlich, um langfristig eine nachhaltige Verbesserung zu erreichen.