Pflegemindestlohn: Unterschiede nach Region und Jahr

Alles Wichtige zur Entlohnung von Pflegedienstleistungen
Eine junge Ärztin mit dunklen Locken und einer Brille sitzt an einem Schreibtisch. Um ihren Hals hat sie ein Stethoskop gelegt. An ihrem Handgelenk trägt sie eine türkise Armbanduhr. Sie lächelt in die Kamera und zeigt mit ihrem Finger die Geld-Geste, indem sie Daumen und Zeigefinger aneinander reibt. Im Hintergrund ist ein Regal mit Aktenordnern zu sehen. Auch eine Topfpflanze ist dort zu erkennen. Auf dem Tisch vor ihr steht ein Laptop und eine schwarze Schreibtischlampe.
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Inhaltsverzeichnis

Ein Pflegemindestlohn ist eine Lohnuntergrenze für Menschen, die in der Pflege arbeiten. Er soll sicherstellen, dass Pflegekräfte menschenwürdig bezahlt werden und von ihrer Arbeit leben können. Wie der gesetzliche Mindestlohn, steigt auch der Pflegemindestlohn kontinuierlich an. Die Höhe hängt hierbei unter anderem von der Region und den Qualifikationen der Beschäftigten ab. Dieser Ratgeber beschäftigt sich mit den verschiedenen Facetten des Pflegemindestlohns. Sie erfahren, für wen der Mindestlohn gilt, wer ihn festsetzt, wann er ansteigt und vieles mehr.

Pflegemindestlohn ist nicht gleich Mindestlohn in der Pflege – Wo liegt der Unterschied?

Wie in anderen Branchen auch, gilt in der Pflegebranche ein gesetzlicher Mindestlohn. Dieser beträgt aktuell 8,84 € pro Stunde und muss für alle Personen gezahlt werden, die in der Pflege arbeiten. Das gilt zum Beispiel auch für Personen, die im heimischen Bereich pflegerische Tätigkeiten übernehmen oder unterstützend tätig werden. Hierzu zählen unter anderem Reinigungskräfte und Küchenhilfen. Deren Arbeit muss von staatlicher Seite her mit mindestens 8,84 € pro Stunde vergütet werden, was dem Mindestlohn in der Pflege entspricht.

Demgegenüber gibt es noch den Pflegemindestlohn. Hierbei handelt es sich um eine Lohnuntergrenze, die für Pflegebetriebe gilt. Hier sind nämlich gut ausgebildete Pflegekräfte beschäftigt, die einen wichtigen Beitrag für das gesellschaftliche Miteinander leisten. Der Pflegemindestlohn trägt dieser Spezialausbildung und den damit verbundenen besonderen Kompetenzen Rechnung. Deswegen bekommen solche Pflegefachkräfte für ihre Arbeit pro Stunde einen höheren Mindestlohn als ungelernte Kräfte.

Der Pflegemindestlohn unterscheidet sich stärker im Vergleich zum Mindestlohn.

Pflegebetriebe müssen sich daher genau überlegen, welche Vergütung sie ihrer Belegschaft anbieten. Denn Pflegekräfte sind aktuell stark nachgefragt und spielen in einer alternden Gesellschaft eine immens wichtige Rolle. Deswegen ist es mit dem Pflegemindestlohn kaum möglich, hochqualifizierte Fachkräfte mit hohem Engagement und Hingabe zu bekommen. Um solche Leute für die Pflege zu gewinnen und zu erhalten, müssen Sie in der Regel deutlich höhere Löhne zahlen. Das gilt für die Kranken- und Altenpflege gleichermaßen und ebenso für stationäre und ambulante Pflege.

Hinweis

Sonderleistungen wirken sich immer auf die Löhne aus. Beispielsweise führen ein Bereitschaftsdienst oder Arbeitszeiten am Wochenende häufig zu einer höheren Vergütung. All das muss in die Kostenplanung eines Pflegebetriebs einfließen.

Pflegemindestlohn nach Region und Jahr

Wie hoch der Pflegemindestlohn ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Hierzu gehört unter anderem die Region. In den alten Bundesländern wird beispielsweise in der Regel ein höheres Mindestgehalt gezahlt als in den neuen Bundesländern. Entsprechend ist auch der Mindestlohn Ost im Vergleich zu den Westlöhnen etwas niedriger. Das spiegelt sich unter anderem in den Tarifverträgen wider, die in den verschiedenen Bundesländern gelten. Hier sind ebenfalls häufig unterschiedliche Löhne festgeschrieben.

Des Weiteren muss bei der Frage nach der Höhe des Pflegemindestlohns die Zeit mit berücksichtigt werden. Als ein Mindestlohn in dieser Branche im Jahr 2010 zum ersten Mal eingeführt wurde, lag er noch bei 8,50 € im Westen und 7,50 €/Stunde im Osten. Seitdem ist der Mindestlohn mehrfach angehoben worden. Hierdurch findet unter anderem ein Inflationsausgleich statt, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Pflegebranche nicht kontinuierlich an Kaufkraft verlieren. Aktuell liegt der Pflegemindestlohn West bei 11,05 € und der Pflegemindestlohn Ost bei 10,55 € pro Stunde. Folgende Übersicht zeigt die verschiedenen Lohnuntergrenzen zu unterschiedlichen Zeitpunkten:

InkrafttretenWestOst
   
ab 01.01.20159,40 €8,65 €
ab 01.01.20169,75 €9,00 €
ab 01.01.201710,20 €9,50 €
ab 01.01.201810,55 €10,05 €
ab 01.01.201911,05 €10,55 €

Für eine bessere Vergleichbarkeit wird hier lediglich der Zeitraum ab 2015 betrachtet. In diesem Jahr trat nämlich der gesetzliche Mindestlohn in Kraft, der sich deutlich vom Pflegemindestlohn unterscheidet.

Achtung

Die nächste Erhöhung des Pflegemindestlohns findet am 01.01.2020 statt. Von da an beträgt er dann 11,55 € im Westen und 11,05 € im Osten.

Mindestlohn im Pflegebereich nach Region und Jahr

Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland wurde im Jahr 2015 eingeführt. Die Idee dahinter ist, neben den Arbeitsbedingungen auch die Löhne für geleistete Arbeit arbeitnehmerfreundlich zu gestalten. Der hohe Anspruch besteht darin, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von ihrer Arbeit leben und nach Möglichkeit sogar etwas für das Alter zurücklegen können. Hierbei gilt der Mindestlohn nicht flächendeckend, sondern beinhaltet einige Ausnahmen und Sonderregelungen. Diese betreffen zum Beispiel Menschen in Ausbildung.

Wie beim Pflegemindestlohn auch, findet beim gesetzlichen Mindestlohn eine regelmäßige Anpassung statt. Hierdurch soll unter anderem eine Verringerung der Kaufkraft verhindert werden, die sich aus einer steigenden Inflationsrate ergibt. Nach wie vor haben Arbeitgeber und die Gewerkschaften aber die Möglichkeit, eigene Regelungen und Löhne zu vereinbaren. Diese sind dann in einem Tarifvertrag festgehalten und gelten für eine bestimmte Branche. Hierbei ist aber zu beachten, dass keine Regelungen getroffen werden dürfen, die den gesetzlichen Mindestlohn unterhöhlen.

Sowohl die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns als auch die Steigungsraten sind so gewählt, dass er immer deutlich unter dem Pflegemindestlohn liegt. Hierdurch sollen Pflegekräfte gewürdigt und wertgeschätzt werden, die spezielle Qualifikationen und Kompetenzen besitzen. Zudem zeigt sich an dieser besseren Bezahlung, dass den Entscheidungsträgern die Wichtigkeit einer guten Pflege bewusst ist. Deswegen sollen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für ihr Engagement fair und leistungsgerecht bezahlt werden.

Die folgende Übersicht gibt einen guten Einblick in die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns in der Pflege seit seiner Einführung im Jahr 2015:

InkrafttretenWestOst
   
ab 01.01.20158,50 €8,50 €
ab 01.01.20168,50 €8,50 €
ab 01.01.20178,84 €8,84 €
ab 01.01.20188,84 €8,84 €
ab 01.01.20199,19 €9,19 €

Der gesetzliche Mindestlohn im Bereich Pflege gilt im Unterschied zum Pflegemindestlohn im gesamten Bundesgebiet gleich. Hierdurch will der Gesetzgeber Einkommensgräben verhindern, die sich aus unterschiedlich hohen Löhnen bei gleicher Leistung ergäben. Hinzu kommt, dass die Pflegebranche nahezu keine Standortbedingungen besitzt. Sie wird in allen deutschen Regionen und Bundesländern gleichermaßen dringend benötigt und braucht abgesehen von Pflegekräften keine lokal begrenzten Ressourcen, um funktionieren zu können.

Achtung

Auch der gesetzliche Mindestlohn steigt am 01.01.2020 das nächste Mal an. Er beträgt dann bundesweit 9,35 €.

Für wen gilt der Pflegemindestlohn?

Grundsätzlich gilt der Pflegemindestlohn für alle in einer Pflegeeinrichtung beschäftigten Personen. Es gibt allerdings einige Ausnahmen und Sonderregelungen, die es zu beachten gilt. So muss für einen Anspruch auf Pflegemindestlohn zum Beispiel eine vorrangig pflegerische oder betreuende Tätigkeit ausgeübt werden (s.u.). Außerdem sind Menschen, die bei Privatpersonen oder in Privathaushalten angestellt sind, vom Pflegemindestlohn ausgenommen. Dieser gilt speziell für Pflegeeinrichtungen und deren Belegschaft. Entsprechend hängt auch bei Wohngruppen und Wohngemeinschaften der Anspruch auf den Pflegemindestlohn davon ab, wie diese strukturiert sind. Wenn die entsprechenden Einrichtungen mit professionellen Pflegeeinrichtungen vergleichbar sind, muss auch hier der entsprechende Mindestlohn gezahlt werden.

Eine weitere häufige Frage ist, ob Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter einen Anspruch auf den Pflegemindestlohn haben. Die einfache Antwort lautet: Ja, den haben sie. Für den Gesetzgeber ist es unerheblich, ob eine Fachkraft zur Stammbelegschaft gehört oder nur leihweise für ein Pflegeunternehmen tätig wird. In jedem Fall hat sie Anspruch auf Zahlung des Pflegemindestlohns. Dasselbe gilt für ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Deutschland tätig werden. Hierbei ist es gleichgültig, ob diese tatsächlich bei der jeweiligen Pflegeeinrichtung angestellt sind oder bei einer Firma im Ausland unter Vertrag stehen. Solange die pflegerische oder betreuende Tätigkeit in Deutschland erfolgt, besteht Anspruch auf den Pflegemindestlohn.

Gilt der Pflegemindestlohn auch für Arbeitnehmer in Pflegeeinrichtungen, die keine pflegerische Tätigkeit ausüben?

Grundsätzlich gilt der Pflegemindestlohn für eine Pflegeeinrichtung als Ganzes. Es wird daher nicht im Einzelnen geprüft, ob einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die notwendigen Qualifikationen besitzen, um ein solches Mindestgehalt zu beziehen. Diese Regelung basiert auf der Grundlage des sogenannten „Überwiegungsprinzips“. Allerdings hat der Gesetzgeber den Geltungsbereich des Pflegemindestlohns so abgesteckt, dass er für Personen mit einer weitestgehend pflegerischen oder betreuenden Tätigkeit greift. Das bedeutet, dass die Pflege oder die Betreuung von Personen die Voraussetzung ist, um Anspruch auf einen Pflegemindestlohn zu haben.

Bei der hierfür notwendigen Einschätzung werden aber nicht die Qualifikationen oder Aufgaben einzelner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Blick genommen. Das war früher der Fall und hat zu Komplikationen bei Abgrenzungen geführt. Stattdessen werden jetzt typisierende Betrachtungsweisen vorgenommen. Das bedeutet, dass geprüft wird, zu welcher Gruppe von Beschäftigten eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter gehört. Übernimmt diese Gruppe typischerweise pflegende oder betreuende Aufgaben, besteht ein Anspruch auf den Pflegemindestlohn.

Andersherum gilt ein solcher Anspruch nicht für Personen, die zwar in einer Pflegeeinrichtung arbeiten, in dieser aber keine pflegerischen oder betreuenden Tätigkeiten übernehmen. Denn auch in Pflegeeinrichtungen sind zum Beispiel Personen dafür zuständig, die Gebäude sauber zu halten oder Essen für die Pflegebedürftigen zuzubereiten. Für solche Berufsgruppen gibt es häufig spezielle Regelungen oder sogar einen eigenen Tarifvertrag. Ist das nicht der Fall, greifen die gesetzlichen Vorgaben und der gesetzliche Mindestlohn ist zu zahlen. Unter anderem haben Personen aus folgenden Gruppen in der Regel keinen Anspruch auf einen Pflegemindestlohn.

  • Reinigungskräfte
  • Küchenhilfen
  • Verwaltungsangestellte
  • Haustechnikerinnen und Haustechniker
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Empfang
  • Sicherheitskräfte
  • Personen aus der Garten- und Geländepflege
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Logistik
  • v.m.

Gilt der Pflegemindestlohn für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?

Eine ehrenamtliche Tätigkeit stellt per Definition kein Arbeitsverhältnis dar. Im Gegenteil wird eine solche Arbeit von Menschen geleistet, die einen Beitrag zum gesellschaftlichen Miteinander leisten möchten. Da es sich hierbei um kein Arbeitsverhältnis handelt, bestehen auch keine Ansprüche auf den Pflegemindestlohn oder den gesetzlichen Mindestlohn. Ebenso sind Personen vom Pflegemindestlohn ausgenommen, die einen Freiwilligendienst verrichten. Das kann ein FSJ (Freiwilliges Soziales Jahr), ein Bundesfreiwilligendienst oder ein Ökologisches Jahr sein. Solche Tätigkeiten sind stark vom sozialen Charakter geprägt und somit ebenfalls kein Arbeitsverhältnis im eigentlichen Sinn.

Warnung

Ehrenamtliche Tätigkeiten dürfen nicht dazu genutzt werden, Arbeitsverhältnisse zu tarnen oder anders zu deklarieren. Ansonsten kann eine solche ehrenamtliche Tätigkeit als missbräuchlicher Versuch zur Umgehung des Pflegemindestlohns verstanden und geahndet werden.

Gilt der Pflegemindestlohn für Auszubildende?

Auszubildende sind vom Pflegemindestlohn ausgenommen. Das liegt daran, dass sie laut Berufsbildungsgesetz kein Arbeitsverhältnis mit ihrem Ausbildungsbetrieb eingehen. Für die Vergütung von Auszubildenden gibt es teils bundesrechtliche und teils länderspezifische Regelungen. Die Idee hierbei ist, dass die Zielsetzung einer Ausbildung eine andere ist als die eines Arbeitsverhältnisses. Auszubildende verfolgen vorrangig das Ziel, sich Wissen und praktische Kompetenzen anzueignen, um einen Berufsabschluss zu erwerben. Sie übernehmen zwar Aufgaben in Betrieben, die teils auch angestellte Menschen erledigen, werden hierbei aber in der Regel angeleitet und tragen keine Verantwortung.

Neben den Auszubildenden sind auch Schülerinnen und Schüler vom Pflegemindestlohn ausgenommen. Auch bei ihnen steht die Wissensvermittlung im Vordergrund und nicht die Erledigung von Arbeiten und Aufgaben. Des Weiteren sind Praktikantinnen und Praktikanten keine Arbeitnehmer. Sie haben somit keinen Anspruch auf den Pflegemindestlohn. Pflegebetriebe können sich folglich mit Auszubildenden, Schülerinnen und Praktikanten auf eine individuelle Vergütung einigen.

Achtung

Zwar gilt für Praktikantinnen und Praktikanten der Pflegemindestlohn nicht, sehr wohl fallen sie aber unter den gesetzlichen Mindestlohn. Pflegeeinrichtungen müssen sich daher vor der Vergabe von Praktikumsplätzen genau informieren, um keine Fehler bei der Vergütung zu machen. Hieraus können sich sonst empfindliche Strafen und Bußgelder ergeben.

Erhöhung des Pflegemindestlohns

Die Erhöhung des Pflegemindestlohns hat wirtschaftliche und politische Dimensionen. Zum einen soll durch eine Erhöhung verhindert werden, dass die Kaufkraft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch steigende Preise und höhere Lebenshaltungskosten sinkt. Durch die Erhöhung sollen Preisentwicklungen ausgeglichen werden, um die betroffenen Personen finanziell auf einem möglichst konstanten Level zu halten.

Gleichzeitig betonen alle Beteiligten immer wieder, dass es sich beim Pflegemindestlohn um ein Zeichen des Respekts handele. Pflegekräfte leisten in Deutschland einen wesentlichen Beitrag zum Funktionieren der Gesellschaft und ermöglichen älteren Frauen und Männern ein menschenwürdiges Leben auch im hohen Alter. Das gilt sowohl für Pflegekräfte in Pflegeeinrichtungen als auch für Frauen und Männer im ambulanten Pflegedienst bzw. im Bereitschaftsdienst. Entsprechend sind die Erhöhungen des Pflegemindestlohns auf alle solche Pflegeeinrichtungen zugeschnitten.

Erhöhung des Pflegemindestlohns in der Altenpflege

Gerade in der Altenpflege spielt eine faire Bezahlung eine große Rolle. Denn die Menschen leisten hier keine Fließbandarbeit, sondern haben die Aufgabe, die Lebensqualität von Menschen zu erhöhen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass sie sich in ihrer Einrichtung akzeptiert und respektiert fühlen. Das lässt sich über eine Anpassung des Pflegemindestlohns durchaus erreichen. Studien zeigen zwar, dass Pflegefachkräfte in den seltensten Fällen des Geldes wegen ihren Beruf ergriffen haben. Dennoch ist es für sie angenehm, eine Wertschätzung ihrer Leistung auch auf dem Lohnzettel zu erkennen.

Langfristig führt kaum ein Weg an einer kontinuierlichen Erhöhung des Pflegemindestlohns in der Altenpflege vorbei. Der demografische Wandel sorgt dafür, dass sich immer weniger junge Menschen um immer mehr alte Menschen kümmern müssen. Um das System funktionstüchtig zu halten, ist es unverzichtbar, den Pflegeberuf attraktiv zu halten. Natürlich haben Pflegeberufe viel mit Leidenschaft und Hingabe zu tun. Trotzdem lassen sich professionelle, gut ausgebildete Fachkräfte langfristig nur mit einer angemessenen Bezahlung finden und halten.

Wer setzt den Pflegemindestlohn fest?

Der Gesetzgeber hat sich in Sachen Pflegemindestlohn für eine Kommissionslösung entschieden. Das bedeutet, dass eine Pflegekommission das Thema in mehreren Sitzungen behandelt und von allen Seiten beleuchtet. Am Ende dieser Debatten steht dann ein Kommissionsbeschluss, der dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales übergeben wird. Dieses gießt diesen Vorschlag dann in Gesetzesform. Hierfür wird ein sogenanntes Verordnungsverfahren genutzt, bei dem eine Verordnung über die zwingenden Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche entsteht. In dieser Verordnung sind die von der Pflegekommission gefassten Beschlüsse aufgegriffen und umgesetzt.

Die Kommissionslösung bringt den Vorteil mit sich, dass sie nicht auf die öffentlichen und privaten Pflegeeinrichtungen beschränkt ist. Stattdessen sind auch die Kirchen in die Beschlussfindung involviert. Das ist wichtig, da die Kirche einer der größten und wichtigsten Arbeitgeber in der Pflegebranche ist. Aus diesem Grund wird der von der Pflegekommission gefasste Beschluss unter anderem unter Berücksichtigung des Kirchenrechts gefasst.

Die Kommission wird von der Bundesagentur für Arbeit und Soziales berufen und eingesetzt. Sie wird paritätisch besetzt, damit die unterschiedlichen Interessen der einzelnen Gruppen gleichberechtigt Gehör finden. Zudem setzt die Bundesagentur einen nicht stimmberechtigten Beauftragten ein. Dieser hat die Aufgabe, die Kommission zu leiten und zielführend auf einen gemeinsamen Beschluss hinzuwirken.

Beispiel Die 3. Pflegekommission war paritätisch besetzt. Ihr gehörten jeweils ein Vertreter der Arbeitgeberverbände und des bpa Arbeitgeberverbands an. Zudem waren Arbeitgebervertreter der Caritas und der Diakonie Teil der Kommission. Von der Gewerkschaft ver.di waren zwei Interessenvertreter zugegen und Arbeitnehmervertreter von Diakonie und Caritas nahmen an der Kommission teil.

Bis wann gilt der aktuelle Pflegemindestlohn?

Seit dem 1. November 2017 gilt der neue Pflegemindestlohn. Die 3. Pflegekommission hat sich hierbei auf eine Laufzeit von 30 Monaten geeinigt. Das bedeutet, dass die derzeitige Regelung am 30. April 2020 ausläuft. Bis dahin muss eine weitere Pflegekommission zusammenkommen und das weitere Vorgehen beschließen. In der Zwischenzeit finden jährlich Erhöhungen des Pflegemindestlohns statt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich somit jährlich auf neue Rahmenbedingungen einstellen.

Der aktuelle Pflegemindestlohn trat am 01.01.2019 in Kraft. Er bleibt bis zur nächsten Erhöhung am 01.01.2020 gültig. Der Gesetzgeber hat sich hierbei für Fristen von jeweils einem Jahr entschieden. Hierdurch haben die Pflegeeinrichtungen Planungssicherheit und müssen nicht auf einmal sehr hohe Löhne zahlen. Stattdessen haben sie die Möglichkeit, die Erhöhung der Pflegemindestlöhne zu strecken und somit solide Finanzierungsmodelle zu entwickeln. Für die Arbeitgeber bedeutet die Erhöhung, dass sich ihre Löhne an der Lohn- und Preisentwicklung in Deutschland orientieren. Sie müssen also nicht immer neue Löhne aushandeln und ihre Forderungen begründen, sondern die Erhöhung ist schon jetzt festgelegt.

Durch diese Regelung unterscheidet sich der Pflegemindestlohn deutlich vom gesetzlichen Mindestlohn. Dieser steigt nämlich nicht jährlich, sondern in Intervallen von zwei Jahren. Arbeitgeber aller Branchen haben somit einen langen Vorlauf, um sich auf die Zahlung der Mindestgehälter vorzubereiten. Je nach Betrieb können sie Rücklagen bilden oder Finanzierungsmodelle konzipieren, um sich auf die zu zahlenden Mindestlöhne vorzubereiten. Aber auch hier hält der Gesetzgeber eine Anpassung des Mindestlohns an die sich verändernden Löhne und Preise in Deutschland für sinnvoll.

Welche Sanktionen greifen bei Nicht-Auszahlung des Pflegemindestlohns?

Pflegeeinrichtungen sind dazu verpflichtet, den Pflegemindestlohn zu zahlen. Tun sie das nicht, haben Pflegekräfte die Möglichkeit, ihre Rechte von den Arbeitsgerichten geltend zu machen. Das gilt auch für ausländische Fachkräfte, die in Deutschland Ansprüche auf den Pflegemindestlohn erhoben haben. Die Mehrzahl der Unternehmen will solche rechtlichen Schritte vermeiden, da sie mit Aufwand und Kosten verbunden sind. Deswegen gehen sie mit gutem Beispiel voran und zahlen ihrer Belegschaft ohne Umschweife den Pflegemindestlohn.

In einigen Fällen scheuen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aber davor, Missstände und Versäumnisse bei der Zahlung des Pflegemindestlohns anzuzeigen. Sie wollen lieber ihre Stelle behalten, als diese durch eine Klage zu riskieren. Aus diesem Grund gibt es die sogenannte Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Deren Aufgabe besteht darin, bewusste oder versehentliche Versäumnisse bei der Zahlung des Pflegemindestlohns aufzudecken und aus der Welt zu schaffen. Hierfür führt sie regelmäßig Kontrollen in Pflegeeinrichtungen durch und prüft, ob der Pflegemindestlohn gesetzeskonform bezahlt wird.

Unternehmen, die das nicht tun, drohen teils empfindliche Strafen. Die FKS hat die Möglichkeit, Bußgelder zu verhängen, wenn der Pflegemindestlohn nicht in angemessener Weise bezahlt wird. Diese werden häufig auch dann fällig, wenn die Arbeitgeber die für eine Betriebskontrolle durch die FKS benötigten Unterlagen nicht bereitstellen kann. Ohne solche Belege ist eine Prüfung nämlich nicht möglich. Zu den Unterlagen, die Arbeitgeber für die Finanzbehörden bereithalten müssen, gehören:

  • der Arbeitsvertrag mit der jeweiligen Fachkraft
  • die Arbeitszeitnachweise der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • die Lohnabrechnungen
  • die Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen

Was sagt der Arbeitgeberverband zum Pflegemindestlohn?

Der Arbeitgeberverband äußert sich durchaus positiv zum Pflegemindestlohn in Deutschland. So sagt zum Beispiel Friedhelm Fiedler, der Vizepräsident des Arbeitgeberverbands Pflege, dass der Pflegemindestlohn ein Symbol der Wertschätzung sei. Die Pflegeeinrichtungen wollen, dass sich ihre Pflegefachkräfte gut angenommen und respektiert fühlen. Er betont, dass sie einen wichtigen Beitrag für das gesellschaftliche Miteinander leisteten und dass es nur fair sei, dass sie hierfür eine angemessene Vergütung deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn bekämen.

Zudem stellt Fiedler klar, dass es sich beim Pflegemindestlohn um eine Lohnuntergrenze handele. Diese greife bei Personen in der Pflegebranche, die kaum Erfahrung oder Zusatzqualifikationen mitbrächten. Die gut ausgebildeten Fachkräfte in den Einrichtungen bekämen deutlich höhere Löhne. Diese Darstellung kann durchaus als Motivation verstanden werden, sich um zusätzliche Kompetenzen und Qualifikationen zu bemühen. Denn die Pflegebranche ist laut Fiedler ein „krisenfeste(r) und zukunftssichere(r) Beruf“. Deswegen ist es wichtig, motivierte und qualifizierte Fachkräfte zu bekommen, die sich um die vielfältigen Aufgaben kümmern, die in naher und mittelbarer Zukunft anstehen.

Fazit

Insgesamt leistet der Pflegemindestlohn in Deutschland gute Dienste. Er ist in breiten Schichten der Bevölkerung akzeptiert und wird auch von den Pflegebetrieben in der Regel anstandslos bezahlt. Immerhin haben sie ein Interesse daran, kompetente und motivierte Fachkräfte in ihren Reihen zu haben. Gleichzeitig stellt der Pflegemindestlohn aber eine bürokratische Hürde für die Unternehmen dar. Untersuchungen zeigen, dass Pflegefachkräfte rund 40% ihrer Zeit mit der Dokumentation und Verschriftlichung ihrer Tätigkeit verbringen. Dieser bürokratische Aufwand hat zur Vermeidung von Missbräuchen seinen Wert. Er schränkt aber die Produktivität der Pflegekräfte spürbar ein und kostet sie eine Menge Zeit und Kraft.

Sehr sinnvoll ist die paritätische Aufteilung der Pflegekommission. Hierdurch ist sichergestellt, dass die Produktivität der Pflegeeinrichtung und eine angemessene Arbeitszeit beziehungsweise sinnvolle Arbeitsbedingungen gleichermaßen erreicht werden. Der Gesetzgeber schafft somit nicht Lösungen am grünen Tisch, die in der Praxis nicht anwendbar sind. Stattdessen setzt er eine Expertenkommission ein, die praxisnah arbeitet und sich mit den Gegebenheiten der Pflegebranche exzellent auskennt. Auf diese Weise war es zum Beispiel möglich, sinnvolle Ausnahmen von der Regelung zum Pflegemindestlohn zu realisieren. Diese betreffen zum Beispiel Auszubildende und Praktikanten. Alles in allem sind die Vorgaben und Verordnungen der Pflegebranche durchaus funktional, auch wenn an der einen oder anderen Stelle noch Nachbesserungsbedarf besteht.

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