Gehaltssprung für Pflegeberufe: Zuschläge und Tarifeinigung machen’s möglich

Eine Pflegekraft in einem blauen Kittel kontrolliert die Pflegegehälter 2024 auf einem Klemmbrett in einem Pflegeheim.
Eine Pflegekraft kontrolliert ein Dokument.
Inhaltsverzeichnis

Auch im Jahr 2024 gibt es wieder einige finanzielle Neuerungen in der Pflege. Gleichzeitig bleiben viele Dinge beim Alten und einige staatliche Zulagen und Zuschüsse fallen ab 2024 weg. Pflegebonus („Corona-Prämie“), Inflationsausgleichszahlungen und Energiekostenzuschüsse sind Geschichte – dafür gibt es ein nennenswertes Gehaltsplus durch neue Tarifverträge.

In der Pflegebranche sind Zuschläge und Zulagen ein wichtiger Entgeltbestandteil, um die anspruchsvolle Arbeit von Pflegekräften finanziell zu honorieren. Der folgende Artikel gibt einen aktuellen Einblick in die Thematik der neuen Gehaltsregelungen, beleuchtet die verschiedenen Arten von Zuschlägen, erklärt die steuerlichen Aspekte und geht auf die signifikanten Neuerungen im Jahr 2024 ein.

Zudem geht der Artikel auf die generelle Lohnentwicklung in der Pflege ein. Die folgenden Inhalte beziehen sich dabei exemplarisch auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der Pflege. Die beschriebenen Regelungen treffen insofern direkt auf Beschäftigte von Pflegeheimen, Krankenhäusern und weiteren Einrichtungen in Trägerschaft der öffentlichen Hand (Kommunen, Landkreise etc.) zu. Es lassen sich jedoch auch in den anderen Tarifverträgen der großen Arbeitgeber in der Altenpflege (u.a. Caritas, Diakonie und weitere freigemeinnützige Träger) ähnliche Regelungen finden. 

Tarifeinigung im öffentlichen Dienst: Was ändert sich konkret in 2024?

Seit dem 1. März 2024 erfahren Pflegekräfte im öffentlichen Dienst eine spürbare Gehaltserhöhung. Konkret betrifft die Anpassung die Entlohnung gemäß dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Pflegebereich (TVöD-P), der sowohl auf bundes- als auch kommunaler Ebene Anwendung findet. In diesen Rahmen fallen Berufsgruppen wie Altenpfleger/innen, Krankenpfleger/innen, Pflegefachkräfte und operationstechnische Assistenten, die in Krankenhäusern, psychiatrischen Einrichtungen oder Altenpflegeheimen arbeiten.

Während der zwischenzeitlich sehr hohen Inflation 2022/23, gab es für Pflegekräfte im TVöD von den Arbeitgebern regelmäßige Inflationsprämien von monatlich 220 EUR. Diese liefen im Februar 2024 aus, wobei sich die Tariferhöhung nahtlos zum 01.03.2024 anschloss. Auch weitere situationsbedingte und teils staatliche Zuschüsse und Prämien wie beispielsweise den Pflegebonus während der Corona-Pandemie gibt es aktuell nicht mehr.

Die attraktive Tarifeinigung sieht vor, dass die Gehälter in zwei Phasen angehoben werden. Zuerst erfolgt eine Aufstockung um einen Basisbetrag von 200 €, gefolgt von einer linearen Erhöhung um 5,5 Prozent. Diese Kombination stellt sicher, dass jede Pflegekraft eine Mindesterhöhung von 340 € erhält. Die aktuelle Laufzeit des Tarifvertrages geht bis zum 31.12.2024.

Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Auswirkungen: Für eine Pflegekraft in der Entgeltgruppe P7, Stufe 3, die zuvor ein Bruttomonatsgehalt von 3108 € bezog, resultiert die Erhöhung in einem neuen Bruttogehalt von 3490 €. Nach der ersten Erhöhung um 200 € auf 3308 € führt die anschließende Anpassung um 5,5 Prozent zu einem weiteren Plus von 182 €, was insgesamt eine Erhöhung von 382 € bedeutet. 

Die Rolle von Zuschlägen und Zulagen in der Pflege

Es ist wichtig, zwischen Zuschlägen und Zulagen zu differenzieren. Während Zuschläge meist für die Arbeit zu bestimmten Zeiten gezahlt werden, sind Zulagen zusätzliche Vergütungen, die für spezielle Tätigkeiten, Qualifikationen oder Arbeitsbedingungen gewährt werden. Zulagen können beispielsweise für die Arbeit in gefährlichen Umgebungen oder für die Übernahme spezieller Verantwortungen vergeben werden. 

Gängige Zulagen

  • Erschwerniszulagen für die Arbeit unter besonders harten Bedingungen. 
  • Qualifikationszulagen für Pflegekräfte mit speziellen Ausbildungen oder Weiterbildungen. 
  • Verantwortungszulagen für Pflegekräfte mit besonderen Aufgabenbereichen. 

Diese Zulagen spiegeln die Vielfalt der Aufgaben und Herausforderungen in der Pflege wider und erkennen die individuellen Fähigkeiten und Leistungen der Pflegekräfte an.

Gängige Arten von Zuschlägen

  • Wochenend- und Feiertagszuschläge: Für die Arbeit an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen erhalten Pflegekräfte höhere Zuschläge, um die sozialen Einschränkungen auszugleichen. 
  • Nachtzuschläge: Die Nachtarbeit, definiert als Arbeit in den späten und frühen Stunden, wird zusätzlich vergütet, um den unregelmäßigen Schlafrhythmus und die damit verbundenen Belastungen zu kompensieren. 
  • Schichtzuschläge: Für Arbeit in einem rotierenden Schichtsystem, das häufige Wechsel zwischen Tag- und Nachtschichten einschließt, werden Schichtzuschläge gewährt. 

Diese Zuschläge sind nicht nur finanzielle Anreize, sondern auch ein Ausdruck der Wertschätzung für die Bereitschaft, zu diesen Zeiten zu arbeiten.

Wie hoch fallen die Zulagen und Zuschläge konkret aus?

Nachfolgend werden die gängigsten Zulagen und Zuschläge gemäß TVöD beschrieben. 

Wichtig: Es existieren darüber hinaus noch weitere Zulagen, da diese aber nur eine sehr kleine Personalgruppe betreffen, wird an dieser Stelle nicht weiter darauf eingegangen.

Ausgewählte Zuschläge gem. TVöD:

Art des Zuschlags Höhe des Zuschlags 
Überstunden (Abhängig von der Entgeltgruppe)15 % bis 30 %
Nachtarbeit 20 % 
Sonntagsarbeit 25 % 
Feiertagsarbeit (mit und ohne Freizeitausgleich)35 % bis 135 %
Für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 % 
Für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt. 20 % 

Ausgewählte Zulagen gem. TVöD:

Art der Zulage Höhe der Zulage 
Wechselschichtzulage155 € / Monat 
Schichtzulage40 € / Monat 
Pflegezulage133,80 € / Monat 
Intensivzulage 100 € / Monat 
Infektionszulage 46,02 € / Monat 

Zuschläge aus Sicht von Steuer und Sozialversicherung

Ein wichtiger Aspekt der Zuschläge ist ihre steuerliche Behandlung. Während Überstundenzuschläge steuer- und sozialabgabenpflichtig sind, entfällt dies für Nacht, Sonn- und Feiertagszuschläge unter bestimmten Voraussetzungen bzw. bis zu bestimmten Obergrenzen. 

Die Details dazu sind in § 3b des EstG geregelt und gestalten sich wie folgt:

Arbeitszeit Steuerfreiheit bis zu 
Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr 25 % des Grundlohns 
Nachtarbeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr, sofern die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde 40 % des Grundlohns 
Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr. Als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr am Montag, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. 50 % des Grundlohns 
Feiertagsarbeit (gesetzliche Feiertage) von 0 Uhr bis 24 Uhr. Als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Feiertag folgenden Tages, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. 125 % des Grundlohns 
Für die Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 % des Grundlohns 
Für die Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr 125 % des Grundlohns 

Für die Pflege eine wenig relevante Einschränkung: Der Grundlohn darf maximal 50 €/h betragen, damit die Zuschläge steuerfrei sind. 

Gleichzeitig sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV steuerfreie Zuschläge auch von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung befreit. Hier greift allerdings eine weitere Einschränkung, die auch in der Pflege relevant werden kann: Der Grundlohn darf für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung maximal 25 €/h betragen. Ist der Lohn höher, dann ist der darüber liegende Anteil abgabenpflichtig.

Kurzes Rechenbeispiel zur Verdeutlichung: Der Grundlohn einer Pflegeperson beträgt 32 €/h und diese Person hat am Sonntag gearbeitet. Die gesamte Zulage beträgt lt. TVöD 25 % – also 32 € * 0,25 = 8 €/h. Diese 8 € sind komplett steuerfrei. In der Sozialversicherung ist allerdings der Anteil über 25 €/h abgabenpflichtig – also (32 € – 25 €) * 0,25 = 1,75 €; die verbleibenden 6,25 € sind abgabenfrei.

Hinweis: Der Stundenlohn von 32 €/h wurde für dieses Rechenbeispiel willkürlich festgelegt, um das Grundprinzip zu verdeutlichen.

Sonderzahlungen in der Pflege

Neben den regelmäßigen Zuschlägen und Zulagen gibt es in der Pflegebranche auch Sonderzahlungen und Prämien wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld. Diese einmaligen Zahlungen sind oft in Tarifverträgen geregelt und bieten einen zusätzlichen finanziellen Anreiz für Pflegepersonal. Auch der TVöD sieht solche Sonderzahlungen durch den Arbeitgeber vor, wobei auf die Details an dieser Stelle verzichtet wird. 

Beispiele für Sonderzahlungen sind:

  • Weihnachtsgeld 
  • Urlaubsgeld 
  • Jahresbonus 
  • Leistungsprämie 
  • Betriebsjubiläumsprämie 
  • Tarifliche Sonderzahlung 

Gesetzliche Regelungen und Tarifverträge

Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Grundlage zur Zahlung von Zuschlägen. Eine Ausnahme bildet nur die Nachtarbeit – hier muss der Arbeitgeber entweder einen angemessenen Zuschlag oder bezahlte freie Tage gewähren. Weitere Zuschläge sind nur verpflichtend, wenn sie im individuellen Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart wurden. Ferner besteht eine Zahlungspflicht gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Das bedeutet, wenn bestimmte Mitarbeitende Zulagen erhalten, haben auch andere ein entsprechendes Recht darauf. 

Unabhängig davon sind bei Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen Zuschläge und Zulagen durch tarifvertragliche Regelungen weit verbreitet, sodass die Gesetzeslage eher eine theoretische Betrachtung darstellt. 

Fazit und Ausblick

Zuschläge und Zulagen in der Pflege sind ein komplexes Gefüge aus finanziellen Leistungen, die auf die speziellen Anforderungen und Belastungen des Pflegeberufs zugeschnitten sind. Wie in diesem Artikel deutlich wurde, können diese Zuschläge und Zulagen durchaus einen nennenswerten Anteil des Einkommens ausmachen. Umso wichtiger ist es für jede in diesem Bereich beschäftigte Person, die eigenen Rechte und Möglichkeiten zu kennen. Ist man bei einem tarifgebundenen Träger angestellt, werden sich zwischen den verschiedenen Tarifverträgen die Regelungen eher im Detail unterscheiden. Deutliche Unterschiede kann es allerdings bei der Vielzahl an nicht tarifgebundenen privaten Trägern geben.