Energiekostenzuschuss 2023: Alle Infos für Pflegekräfte, Angehörige und Pflegebedürftige

Pauschalen für angestellte und freiberufliche Pflegekräfte sowie Heizkostenzuschüsse für Pflegepatienten
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Ob Strom, Gas oder Benzin – spätestens seit dem Winter sorgen sich nicht nur Pflegefachkräfte, sondern auch Pflegebedürftige und ihre Angehörigen um die stetig steigenden Energiekosten in Deutschland. Um Menschen mit geringem Einkommen in dieser Lage zu unterstützen, hat die Bundesregierung einige Hilfspakete auf den Weg gebracht. Wer aktuell Anspruch auf die staatlichen Energiekostenzuschüsse und Heizkostenpauschalen hat und wie die entsprechenden Gelder ausgezahlt werden, erfahren Sie in diesem Artikel.

Um Inflationen und wirtschaftlich harte Zeiten abzufedern, steuert der Staat mit Einmalzahlungen gegen.

Energiekostenzuschuss für Pflegekräfte: 300 Euro für Berufstätige

Als eine der ersten Maßnahmen beschloss die Bundesregierung bereits im April 2022 die sogenannte Energiekostenpauschale zur Entlastung aller berufstätigen Bürger. Anspruch auf den einmaligen Zuschuss von 300 Euro, der vor allem für den Ausgleich der gestiegenen Fahrtkosten zum Arbeitsplatz gedacht war, hatten dabei sowohl angestellte Pflegekräfte als auch Selbstständige. Familien mit Kindern erhielten mit dem Kinderbonus zusätzlich 100 Euro pro Kind.

Wie erhielten angestellte Pflegekräfte den Energiekostenzuschuss?

Angestellte in Voll- oder Teilzeit sowie Beschäftigte mit Minijob in der Pflege sollten den Energiekostenzuschuss bereits direkt mit dem Lohn von ihrem Arbeitgeber erhalten haben – in den meisten Fällen mit der Gehaltsabrechnung für September 2022. Da der ausgezahlte Zuschuss jedoch steuerpflichtig ist, fiel der konkrete Netto-Betrag, der am Ende auf den Konten der Pflegekräfte zu verzeichnen war, je nach Steuerklasse unterschiedlich aus. Sozialabgaben waren für den Energiekostenzuschuss jedoch nicht zu entrichten.

Wie kommen Arbeitgeber und Selbstständige in der Pflege an die Energiepreispauschale?

Selbstständige und Arbeitgeber erhielten die Energiepreispauschale dagegen über die Vorsteuer: Hier konnte die Einkommensteuerpauschale für das dritte Quartal 2022 entsprechend um maximal 300 Euro herabgesetzt werden. Selbstständige Pflegekräfte ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erhalten den Zuschuss für die gestiegenen Energiekosten dagegen erst über die Steuererklärung für das Jahr 2022 – also frühestens Anfang 2023.

Energiekostenzuschuss für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige

Im Gegensatz zur relativ klar strukturierten Auszahlung der Energiepreispauschale für Berufstätige, gibt es bisher keinen ausgewiesenen Energiekostenzuschuss für Pflegegeld-Berechtigte oder pflegende Angehörige. Stattdessen ist der Anspruch auf mögliche Unterstützungs-Leistungen für Pflegebedürftige aktuell an andere Voraussetzungen wie den Bezug von Renten oder Wohngeld gekoppelt.

Energiepreispauschale für Rentner: Das sollten Senioren wissen 

Im Oktober 2022 beschloss der Bundestag, den gesetzlichen Anspruch auf die Energiepreispauschale für Berufstätige auch auf Rentner auszuweiten. Demnach geht der einmalige Energiekostenzuschuss von 300 Euro auch an Personen, die zum Stichtag am 1. Dezember 2022 eine der folgenden Leistungen bezogen:

  • Altersrente
  • Erwerbsminderungsrente
  • Hinterbliebenenrente
  • Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz
  • Anspruche nach dem ersten und zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes

Voraussetzung für den Anspruch auf die Energiepreispauschale ist jedoch ein dauerhafter Wohnsitz in Deutschland. Geplant ist, die gesetzliche Pauschale noch im Dezember 2022 gemeinsam den Renten-Bezügen an alle berechtigten Personen auszuzahlen. Wer Anspruch auf mehrere Renten-Leistungen hat, erhält die Energiepauschale jedoch nur einmal. Ein expliziter Antrag muss dagegen nicht gestellt werden.

Heizkostenzuschuss: Welche Hilfen erhalten Pflegebedürftige und pflegende Angehörige?

Da die Energiekostenpauschale vor allem an Berufstätige ging, brachte die Bundesregierung ebenfalls im Oktober 2022 ein weiteres Hilfspaket mit einer besonderen Heizkostenpauschale auf den Weg. Diese soll Anfang des Jahres 2023 kommen und hauptsächlich einkommensschwache Bevölkerungsgruppen, wie Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderung oder pflegende Angehörige, bei der Finanzierung der gestiegenen Energiekosten unterstützen.

Aus diesem Grund ist der gesetzliche Anspruch auf den einmaligen Heizkostenzuschuss von mindestens 415 Euro an das Wohngeld gekoppelt. Auch für diese Leistung muss somit kein gesonderter Antrag gestellt werden. Sie kommt automatisch allen Menschen zu, die in den Monaten zwischen September und Dezember des Jahres 2022 wohngeldberechtigt waren – also auch den meisten Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen sowie Heimbewohnenden in stationärer Pflege.

Gut zu wissen

Im Rahmen der Reform des sogenannten „Wohngeld-Plus-Gesetzes“ wurde auch die Höhe der Einkommens-Grenzen für das Wohngeld nach oben korrigiert. Zudem ist bei der Berechnung der Miete nun eine dauerhafte Heizkostenkomponente vorgesehen. Besonders Pflegegeld-Berechtigte mit niedrigem Pflegegrad sowie pflegende Angehörige, die bisher kein Wohngeld erhalten haben, sollten ihre Ansprüche deshalb erneut prüfen.

Heizkosten steigen
Pauschale soll bei steigenden Kosten unterstützen.

Antragsstellung für Wohngeld: Pflegebedürftige sollen leichteren Zugang erhalten

Besonders für Menschen mit Behinderung oder hohem Pflegegrad kann die Beantragung sozialer Leistungen und Zuschüsse eine große Herausforderung sein. Im Wohngeld-Plus-Gesetz wird deshalb betont, dass die entsprechenden Anträge auch durch den Träger des Pflegeheims oder andere Pflegebeauftragte gestellt werden können – wenn die Pflegebedürftigen dies ausdrücklich wünschen. Genau wie das Pflegegeld wird auch das Wohngeld in diesem Fall dennoch an die pflegebedürftige Person ausgezahlt.

Da durch die höheren Einkommens-Grenzen beim Wohngeld zudem eine Flut von Anträgen erwartet wird, ist im Gesetz noch ein weiterer Hinweis enthalten: Demnach können die Behörden die Leistung bereits vorläufig auszahlen – vor allem dann, wenn die Prüfung des Antrags voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nimmt und ein positiver Bescheid sehr wahrscheinlich ist. Betroffene, die bereits länger auf ihre Leistungen warten, sollten sich deshalb mit dem Landratsamt bzw. der betreffenden Wohngeld-Stelle in Verbindung setzen.

Energiekosten im Pflegeheim: Gesetzesänderung soll die Verhandlung mit Pflegekassen erleichtern

Auch für die Träger von Pflegeheimen bedeutet die rasante Steigerung von Strom- und Heizkosten eine erhebliche Belastung für das meist ohnehin knappe Budget. Im Rahmen des Heizkostenzuschussgesetzes fasste die Bundesregierung deshalb auch den Entschluss, die gesetzliche Grundlage für das Pflegesatzverfahren konkreter zu gestalten. § 85 Abs. 7 SGB XI erhielt deshalb einen Zusatz, der die Verhandlung mit den Pflegekassen wegen der steigenden Kosten für die Bedarfe der Heimbewohnenden erleichtern soll. Dort heißt es nun: 

Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen […] sind die Pflegesätze auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu verhandeln. Unvorhersehbare wesentliche Veränderungen der Annahmen […] liegen insbesondere bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Bewohnerstruktur sowie bei einer erheblichen Änderung der Energieaufwendungen vor.

§ 85 Abs. 7 SGB XI

Eine Festsetzung der Pflegesätze durch die Schiedsstelle kann außerdem nicht nur nach einem Monat beantragt werden, sondern soll nun auch innerhalb eines Monats erfolgen.

Fazit: Energiekostenzuschuss in der Pflege – Unterstützung mit Einschränkungen

Energiepreispauschale und Heizkostenzuschuss sind sowohl für Pflegekräfte als auch für pflegebedürftige Menschen eine wichtige Unterstützung – denn gerade diese mussten bereits vor der Steigerung der Energiepreise oft mit einem knappen Budget haushalten. Und auch die Pflegeheime haben dank der Anpassung des SGB zumindest eine Grundlage für die Verhandlung der Sätze mit den Pflegekassen erhalten. 

Dennoch werden die meisten Zuschüsse nur einmalig ausgezahlt – inwiefern die geplanten Leistungen für den gesamten Winter ausreichen werden, ist somit fraglich. Ob die Bundesregierung weitere Energiekostenzuschüsse für Pflegegeld-Empfänger oder Pflegekräfte geplant hat, ist zum heutigen Zeitpunkt (Stand: Dezember 2022) jedoch noch nicht absehbar. 

FAQ: Häufige Fragen zum Energiekostenzuschuss in der Pflege

Wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale? 

Da die Energiepreispauschale ursprünglich zum Ausgleich der erhöhten Fahrtkosten für Berufstätige gedacht war, galt der Anspruch zunächst nur für steuerpflichtig Beschäftigte sowie Minijobber und Selbstständige. Im Dezember 2022 soll der Zuschuss nun auch an Renten-Empfänger ausgezahlt werden.

Wie kommen selbstständige Pflegekräfte an die Energiepreispauschale? 

Genau wie Arbeitgeber und Träger von Pflegeheimen konnten selbstständige Pflegekräfte die Energiepreispauschale mit der Einkommensteuerpauschale für das dritte Quartal 2022 verrechnen. Pflegekräfte, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, erhalten den Zuschuss über die Steuererklärung für das Jahr 2022.

Gibt es einen Energiekostenzuschuss für Pflegegeld-Empfänger? 

Nein, ein expliziter Zuschuss für Menschen mit Pflegegrad ist aktuell nicht vorgesehen. Personen mit Rentenanspruch erhielten jedoch eine einmalige Energiepreispauschale. Pflegebedürftige und pflegenden Angehörige, die Wohngeld-berechtigt sind, sowie Heimbewohnende in stationärer Pflege haben außerdem Anspruch auf einen einmaligen Heizkostenzuschuss – und die dauerhafte Anrechnung einer Heizkostenpauschale auf das Wohngeld.