Wann vollstationäre Pflege und Versorgung für Pflegebedürftige notwendig wird

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Inhaltsverzeichnis

Eine vollstationäre Pflege wird notwendig, wenn Patienten nach einer Krankenhausbehandlung oder aufgrund fortschreitender Erkrankungen nicht mehr ohne Hilfe in der Lage sind, alltägliche Aufgaben und Tätigkeiten zu verrichten. Gibt es im Lebensumfeld keine Möglichkeiten die private Pflege zu organisieren oder reicht die teilstationäre Pflege nicht aus, ist eine vollstationäre Pflege notwendig. Die rechtlichen Vorgaben werden im 11. Sozialgesetzbuch (SGB IX) zusammengefasst.

Im folgenden Artikel erfahren Angehörige und Pflegebedürftige, wie die vollstationäre Pflege generell finanziert wird. Angehörige erhalten darüber hinaus wertvolle Hinweise, anhand welcher Kriterien eine professionelle Pflegeeinrichtung identifiziert werden kann.

Nahezu jeder Mensch im fortgeschrittenen Alter hat den Wunsch, im Herbst des Lebens so lange wie möglich selbstbestimmt und eigenständig zu leben. Senioren schätzen ihre vertraute Umgebung und haben Freude daran, ihre Zeit eigenverantwortlich zu planen. Das Älterwerden und die damit verbundenen Erkrankungen und Sorgen gehören zum Leben dazu. Basierend auf dem Lebensstil und der Prädisposition zeigen sich die Zeichen des Alters früher oder später. Chronische Beeinträchtigungen des Herz-Kreislauf-Apparates, eine Krebserkrankung oder degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates sind übliche Erkrankungen betagter Personen. Bei anderen Menschen führt eine plötzliche, unerwartete Krankheit ohne Vorwarnung zu massiven Einschränkungen und zur Pflegebedürftigkeit.

Kein Mensch wünscht sich, im Alter von Pflegeeinrichtungen und anderen Menschen abhängig zu sein. Gleichzeitig sind Pflegeheime oder Kliniken wichtige Anlaufstellen für eine umfassende, leitliniengerechte und menschenwürdige Versorgung von pflegebedürftigen Menschen. Die vollstationäre Behandlung oder Pflege ist angezeigt, wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder zielführend ist. In Abgrenzung zur teilstationären Pflege oder zur Kurzzeitpflege stellt die vollstationäre Pflege die ununterbrochene Versorgung von Menschen in einem Pflegeheim dar.

Angehörige von pflegebedürftigen Personen, die eine vollstationäre Versorgung benötigen, machen sich aus nachvollziehbaren Gründen tiefgehende Gedanken über eine professionelle Pflege. Sie fokussieren sich bei ihren Überlegungen auf die Finanzierung der Pflegeeinrichtung, einen möglichen Eigenanteil und vor allem auf die Qualität der Versorgung. Für Angehörige und Patienten ist es bedeutend, die folgenden Fragen umfassend zu beantworten:

  • Wann wird eine vollstationäre Unterbringung notwendig?
  • Wie wird die vollstationäre Pflege finanziert?
  • Welche Eigenanteile müssen vom Pflegebedürftigen bezahlt werden?
  • In welchen Einrichtungen können Patienten vollstationär versorgt werden?
  • Worauf sollten Angehörige und Pflegebedürftige bei der Wahl einer Einrichtung achten?
  • Welche Personengruppen profitieren in besonderer Weise von der vollstationären Pflege?

Wann wird eine vollstationäre Unterbringung notwendig?

Die vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung ist unter anderem angezeigt, wenn:

  • eine teilstationäre oder häusliche Pflege nicht möglich ist,
  • die medizinische Notwendigkeit zu einer vollstationären Pflege besteht,
  • vom MDK (medizinischer Dienst der Krankenkassen) und der Pflegekasse die Heimbedürftigkeit anhand von messbaren Kriterien festgestellt wird.

Ist ein Mensch nicht mehr oder eingeschränkt in der Lage, sich selbstständig zu versorgen, kann er bei der Pflegeversicherung einen Pflegegrad (früher Pflegestufe) und Unterstützung beantragen. Der MDK untersucht nach Eingang des Antrags den individuellen Grad der Selbstständigkeit des Patienten. Anhand von klar definierten Kriterien stellt der Bevollmächtigte des MDK fest, in welchen Bereichen ein Mensch im Besonderen eingeschränkt ist. Bevor die vollstationäre Pflege notwendig ist, wurden ältere Menschen in vielen Fällen im Vorfeld über Jahre ambulant gepflegt. Der tägliche Besuch des Pflegedienstes oder die Betreuung durch einen Angehörigen kann zunächst ausreichend sein. Während dieser Zeit kann der leicht pflegebedürftige Patient weiterhin zu Hause wohnen.

Die vollstationäre Pflege kann notwendig werden, wenn der Grad der Pflegebedürftigkeit mit zunehmendem Alter weiter zunimmt. Gleichzeitig kann es der Fall sein, dass kein Angehöriger verfügbar ist, der die Pflege teilweise oder vollständig übernehmen kann. Sind Angehörige mit der Pflege eines Familienmitgliedes überfordert oder stellt der MDK Anhaltspunkte auf Verwahrlosung oder eine unzureichende medizinische Versorgung fest, ist die vollstationäre Pflege ebenfalls angeraten.

Beispiel

Eine 93-jährige Rentnerin pflegt ihren 95 Jahre alten, an Demenz erkrankten Ehemann zu Hause. Aufgrund diverser persönlicher Erkrankungen ist es ihr nicht mehr möglich, ihren Mann vollumfänglich zu versorgen. Vor allem das Heben und die ständige Rufbereitschaft sind für die betagte Pflegeperson beschwerlich. Sie führen bei ihr zu körperlichen und seelischen Beschwerden. In Zusammenarbeit mit der Pflegekasse und dem MDK wird die Entscheidung getroffen, den Ehemann in einem Pflegeheim vollstationär unterzubringen.

Am fiktiven Beispiel erkennt man eindeutig, wann die Notwendigkeit besteht, Patienten vollstationär in einer Pflegeeinrichtung zu versorgen. Gleichzeitig bedeutet es für die Angehörigen in vielen Fällen, dass gewohnte und über Jahrzehnte praktizierte Familienleben und Umfeld aufzugeben. Sie müssen lernen, das Pflegeheim als neuen Lebensmittelpunkt zu akzeptieren. Dieser persönliche Paradigmenwechsel ist für keinen Menschen einfach und kann zu Beginn zu Komplikationen und Traurigkeit führen.

Info

Der gesetzliche Anspruch auf vollstationäre Pflege besteht seit 01.01.2017 unabhängig von der medizinischen Notwendigkeit. Bedürftige haben abseits der Prüfung, ob eine häusliche oder teilstationäre Pflege möglich wäre, einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf vollstationäre Pflege.

Was sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für die vollstationäre Pflege?

Äquivalent zur teilstationären Pflege muss ebenso bei der vollstationären Pflege die Vorversicherungszeit erfüllt sein. Um die finanziellen Zuschüsse der Pflegeversicherung zu erhalten, müssen Pflegebedürftige auf Grundlage des § 33 des elften Sozialgesetzbuches wie folgt versichert gewesen sein:

  • Ein Anspruch auf Leistungen besteht, wenn der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied versichert oder nach § 25 familienversichert ist
  • Versicherungszeiten aus der privaten Pflegeversicherung werden nach 26 Abs. 2 SGB XI bei der Ermittlung der nach Satz 1 erforderlichen Vorversicherungszeit mitberücksichtigt. Für versicherte Kinder gilt die Vorversicherungszeit nach Satz 1 als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt.

Gleichzeitig muss der pflegebedürftigen Person von der zuständigen Pflegekasse bescheinigt worden sein, dass Pflegebedürftigkeit vorliegt. Hierzu prüft der MDK vor Ort, wie sich der Gesundheitszustand des Patienten verändert hat. Im Sinne des Gesetzes wird Pflegebedürftigkeit gemäß § 14 SGB XI wie folgt definiert:

Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.“

Einteilung der Pflegegrade

Im § 15 SGB XI werden Einzelheiten zu den einzelnen Pflegegraden dargelegt. Abhängig vom Pflegegrad erhalten pflegebedürftige Personen unterschiedlich hohe finanzielle Zuschüsse zur Versorgung und Behandlung in einer stationären Pflegeeinrichtung. Der Bewertung liegt das „Neue Begutachtungsassessment“ des MDK zugrunde. Diese Richtlinie verfolgt das Ziel, einen einheitliche Bewertungsmaßstab der Pflegebedürftigkeit für Deutschland zu gewährleisten.

Die folgenden Pflegegrade werden vom Gesetzgeber unterschieden:

PflegegradAusprägungPunkte auf Basis des Neuen Begutachtungsassessments
Pflegegrad 1geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeitenab 12,5 bis unter 27
Pflegegrad 2erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeitenab 27 bis unter 47,5
Pflegegrad 3schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeitenab 47,5 bis unter 70
Pflegegrad 4schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeitenab 70 bis unter 90
Pflegegrad 5schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgungab 90 bis 100

Ergibt die individuelle Untersuchung des Pflegegrades, dass der Patient heimbedürftig ist, wird eine Unterbringung in einem Pflegeheim angeraten. Angehörige sollten sich in diesem Fall vorurteilsfrei mit dem Gedanken auseinandersetzen, dass ein Umzug des Patienten in eine Pflegeeinrichtung die beste Alternative darstellt. Bei der Abwägung für oder gegen eine Pflegeeinrichtung sollten vor allem die Interessen des Pflegebedürftigen im Mittelpunkt stehen. Die Suche nach einem adäquaten Betreuungsplatz ist in diesem Fall essenziell. Durch die vollstationäre Unterbringung ist die professionelle und leitliniengerechte Versorgung des Angehörigen gesichert. Gleichzeitig werden Angehörige von großer körperlicher und seelischer Belastung befreit, die mit der Pflege verbunden ist. 

Wie wird die vollstationäre Pflege finanziert?

Pflegebedürftige, die die rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllen, erhalten von ihrer zuständigen Pflegekasse pauschale finanzielle Leistungen auf der Grundlage von § 43 SGB XI. Die Pflegeversicherung deckt pauschal die folgenden Bereiche ab:

  1. Zuschüsse zu den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung.
  2. Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.

Darüber hinaus haben pflegebedürftige Personen seit Anfang 2017 Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Grundlage hierfür ist der § 43b SGB XI, der erklärt:

„Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen haben Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.“

Pflegeheime bieten als dezidierte Maßnahmen zur Aktivierung und Betreuung zum Beispiel Angebote an:

  • die das Wohlbefinden, den physischen Zustand oder die psychische Stimmung der betreuten Menschen positiv beeinflussen.
  • Dies kann unter anderem begleitete Spaziergänge, Gesellschaftsspiele, Lesen, Basteln, Musik oder Gesprächskreise und Exkursionen einschließen.

Die Höhe der Leistungen variiert nach Pflegegrad

Die Höhe der Leistungen, die ein Pflegebedürftiger von der Pflegekasse erhält, ist abhängig vom persönlichen Pflegegrad. Der Gesetzgeber hat die folgenden Leistungshöhen für die vollstationäre Pflege im § 43 SGB XI festgesetzt:

PflegegradLeistungshöhe pro Kalendermonat
1125 Euro
2770 Euro
31.262 Euro
41.775 Euro
52.005 Euro

Die Pflegekasse finanziert neben der vollstationären Pflege ebenso Teile der teilstationären Pflege oder der Kurzzeitpflege. Pflegebedürftige, die vollstationär untergebracht sind, können keine Leistungen der häuslichen Pflege, wie zum Beispiel Pflegegeld oder Pflegesachleistungen beantragen. Geldmittel aus beiden Kategorien schließen sich aufgrund der Rundum-Betreuung in der Pflegeeinrichtung aus. Eine Ausnahme von dieser Vorgehensweise stellte die zeitweise häusliche Pflege dar. Wird ein Angehöriger zum Beispiel regelmäßig am Wochenende zu Hause betreut, stehen dem Pflegebedürftigen anteilige Leistungen der häuslichen Pflege zu. Die Höhe der Zuwendungen ist auf den individuellen Pflegegrad abgestimmt.

Leistungs- und Preisvergleichslisten zu Pflegeheimen

Um eine Vergleichbarkeit zwischen den unterschiedlichen Pflegeheimen zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber im § 92a SGB XI einen Pflegeheimvergleich verfügt. Die Landesverbände der Pflegekassen sind nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet, eine Leistungs- und Preisvergleichsliste zu veröffentlichen. Ziel dieser Transparenzmaßnahme ist es, die Pflegeheime

„hinsichtlich ihrer Leistungs- und Belegungsstrukturen, ihrer Pflegesätze und Entgelte sowie ihrer gesondert berechenbaren Investitionskosten miteinander zu vergleichen.“

Der Verband der deutschen Ersatzkassen (VDEK) bietet auf seiner Internetpräsenz eine umfangreiche Auflistung von regionalen Pflegeheimen und deren individuelle Kosten an. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen profitieren vom kostenlosen und unabhängigen Angebot des Informationsportals. Nach Eingabe des Ortes, in dem eine Pflegeeinrichtung gesucht wird, erhalten Interessenten detaillierte Informationen über

  • die Größe der Einrichtung,
  • die individuellen Kosten pro Pflegegrad,
  • besondere Versorgungsformen, z.B. für Demenzerkrankte Patienten sowie
  • die Kontaktdaten der Einrichtungen.

Über die Qualität der Pflegeeinrichtung auf Basis objektiver Prüfergebnisse informiert das Webportal ebenfalls. Auf diese Weise können Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Pflegeheime in Bezug auf Qualität und Kostenstruktur vergleichen. Geeignete Einrichtungen können direkt für weitere Informationen kontaktiert werden.

Tipp

Ein faktenorientiertes Informationsportal für Pflegebedürftige und deren Angehörigen bietet das Bundesgesundheitsministerium an. Auf der Internetpräsenz „Der Pflegediensthelfer“ können sich Interessenten über die individuellen Leistungen der Pflegeversicherung und der Pflegekassen digital informieren. Sie erhalten Einblick über das Leistungsangebot der Pflegekassen und die Voraussetzungen für die Beantragung.

Welcher Eigenanteil muss vom Pflegebedürftigen bezahlt werden?

Bei der vollstationären Pflege bezuschusst die Pflegekasse die Heimunterbringung mit den gesetzlich definierten Leistungen, die im elften Sozialgesetzbuch beschrieben werden. Diese reichen in den meisten Fällen nicht aus, um alle notwendigen pflegebedingten Aufwendungen abzudecken. Ist der Zuschuss der Pflegekasse, abhängig vom persönlichen Pflegegrad nicht kostendeckend, muss die pflegebedürftige Person einen Eigenanteil für die Pflege bezahlen. Es ist nachvollziehbar, dass die Pflege eines Patienten mit Pflegegrad 5 aufwendiger und kostenintensiver ist, als diejenige einer Person mit Pflegegrad 2. Dies führte dazu, dass Pflegebedürftige bis Ende 2016 die tatsächlichen Mehrkosten der pflegebedürftigen Aufwendungen persönlich tragen mussten. Die hohen Pflegekosten in der Pflegestufe 5 brachten Betroffene und ihre Angehörigen in vielen Fällen in eine prekäre, finanzielle Notlage.

Novellierung der pflegebedürftigen Aufwendungen ab Januar 2017

Mit Initiierung des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) wurden in Bezug auf die Eigenanteile der pflegebedürftigen Aufwendungen einschneidende Änderungen beschlossen. Seit Einführung am 01. Januar 2017 zahlen alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in einem Pflegeheim einen äquivalenten pflegebedingten Eigenanteil. Basierend auf der Kostenstruktur des Pflegeheimes variiert dieser Eigenanteil und liegt gemäß Auskunft des BMG bei höchstens 580 Euro pro Person und Kalendermonat. Die Höhe des pflegebedingten Eigenanteils potenziert sich mit einer Veränderung des Pflegegrades nicht, sondern bleibt stabil. Diese Vereinheitlichung des Eigenanteils für die pflegebedürftigen Aufwendungen führt zu einer verbesserten Planungssicherheit für Angehörige und Pflegebedürftige.

Wie der pflegebedingte Eigenanteil berechnet wird

Der pflegebedingte Eigenanteil wird von jeder Pflegeeinrichtung individuell berechnet. Als Bewertungsmaßstab gelten alle Heimbewohner der Einrichtung. In einer Kostenanalyse werden die Aufwendungen für die Pflege aller Bewohner kalkulatorisch ermittelt. Die Leistungen der Pflegekasse werden den Kosten der Pflege gegenübergestellt. Der verbleibende Restbetrag wird in der Folge auf alle Bewohner des Pflegeheimes umgelegt und bezeichnet den pflegebedingten Eigenanteil. Dieser ist für jeden Pflegebedürftigen äquivalent, unabhängig von seinem Pflegegrad und den tatsächlichen Kosten der individuellen Pflege.

Mit dieser Novellierung wird dem Solidarprinzip in der gesetzlichen Pflegeversicherung Rechnung getragen. Kein Mensch kann für seine tatsächliche Pflegebedürftigkeit verantwortlich gemacht werden . Aus diesem Grund soll kein Patient durch den pflegebedingten Eigenanteil benachteiligt werden.

Weitere Eigenanteile in der vollstationären Pflege

Neben dem pflegebedingten Eigenanteil müssen pflegebedürftige Personen bei vollstationärer Pflege die folgenden Kosten persönlich tragen:

  1. Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim.
  2. Kosten für die Verpflegung.
  3. Investitionskostenanteil der Pflegeeinrichtung.

Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung differieren. Sie sind unter anderem von der Einrichtung, der geografischen Lage und von Komfort- und Zusatzleistungen der Pflegeeinrichtung abhängig. Ein Kostentreiber könnte zum Beispiel eine komfortable Unterbringung in einem Einzelzimmer in bevorzugter städtischer Wohnlage sein. Diese ist kostenintensiver, als ein zweckmäßig eingerichtetes Pflegeheim mit Doppelzimmern in ländlicher Umgebung.

Die Investitionskosten können die Betreiber einer Pflegeeinrichtung ebenfalls auf die Bewohner umlegen. Hierzu zählen Aufwendungen in die energetische Gebäudesanierung, die Anschaffung von Geräten oder Maschinen oder weitere Anschaffungen, die allen Pflegebedürftigen solidarisch zugutekommen.

Beispiel für die Eigenanteilsberechnung

Ein Sohn sucht für seinen Vater eine Pflegeeinrichtung für die vollstationäre Pflege in Köln. Der Vater erhält von der Pflegekasse aufgrund des Pflegegrades 3 Zuschüsse zur vollstationären Pflege von 1.262 Euro pro Monat. Darüber hinaus erzielt er Einkommen durch eine komfortable Altersrente in Höhe von 3.050 Euro pro Monat. Unter www.pflegelotse.de informiert sich der Sohn umfassend über die Angebote im Umkreis und findet unter anderem diese Offerte:

EinkommenEigenanteile
Altersrente:3.050 EuroGesamtheimentgelt inklusive des pflegebedingten Eigenanteiles:3.657,40 Euro
Leistungen Pflegegrad 3:1.262 EuroInvestitionskostenanteil:475,77 Euro
Einkommen gesamt:4.312 EuroGesamtkosten Pflegeheim:4.133,17 Euro
Restbetrag:178,23 Euro  
    

Am Beispiel ist nachvollziehbar, dass trotz einer hohen Altersrente die Kosten für das Pflegeheim wenig Spielraum für persönliche Unkosten lassen. Durch einen objektiven Vergleich der Altenpflegeheime können Angehörige die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen vergleichen. In einer persönlichen Kosten-Nutzen-Rechnung werden sie eine Pflegeeinrichtung finden, die den finanziellen Möglichkeiten des Pflegebedürftigen und seinen persönlichen Bedürfnissen entspricht.

In welchen Einrichtungen Pflegebedürftige vollstationär versorgt werden können

Die vollstationäre Pflege kann ausschließlich in Alten- und Pflegeheimen erbracht werden. Diese sind aufgrund ihrer personellen und fachlichen Ausstattung und Kompetenz in der Lage, Menschen aller Pflegegrade pflegerisch und medizinisch mit hohem Sachverstand zu betreuen. Der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) prüft Pflegeheime regelmäßig und unangemeldet, anhand festgelegter Prüfkriterien, um eine ausreichende Qualität in der Pflege sicherzustellen.

Krankenhäuser, die abweichend eine vollstationäre medizinische Behandlung anbieten, stellen im Sinne des elften Sozialgesetzbuches keine Pflegeeinrichtung dar. Gleiches gilt für eine Tagesklinik, für Nachtkliniken oder für die vorstationäre oder ambulante Aufnahme von Patienten in ein Krankenhaus. Die Kosten für medizinische Behandlungen werden aus diesem Grund nicht von der Pflegekasse, sondern von den gesetzlichen Krankenversicherungen übernommen.

Sonderfall: Unterbringung von behinderten Menschen in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe

Das Sozialgesetzbuch Elf beschreibt im § 43a einen Sonderfall, bei dem die Sozialkasse ebenfalls Leistungen auskehren muss. Hierbei handelt es sich um körperlich oder geistig behinderte Menschen, die in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe leben. In einer Werkstatt für Behinderte werden Personen mit Handicap zum Beispiel tagsüber umfassend betreut. Sie erhalten eine Versorgung mit Mahlzeiten und können an einem adäquaten Arbeitsplatz eine sinnvolle Betätigung ausführen. Der § 43 a SGB XI beschreibt, wann die Pflegekasse Menschen mit Handicap in einer vollstationären Einrichtung unterstützt:

  • Voraussetzung: Festgestellter Pflegegrad 2 bis 5.
  • Tätigkeit in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen.
  • Finanzielle Leistung: Übernahme von 10/100 des vereinbarten Heimentgelts, mit einem Höchstbetrag von 266 Euro monatlich.
  • Wird für die Tage, an denen die pflegebedürftigen Behinderten zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.

Werkstätten, in denen Menschen mit Behinderung arbeiten, haben einen wirtschaftlichen Auftrag. Aus diesem Grund finanzieren sich zu einem beträchtlichen Teil aus den Verkaufserlösen der erstellten Produkte. Gleichzeitig werden sie von den Rehabilitationsträgern mitfinanziert.

Worauf sollten Angehörige und Pflegebedürftige bei der Wahl einer Einrichtung achten?

Jeder Mensch, der aufgrund seines Alters oder seiner Erkrankungen auf eine vollstationäre Pflege angewiesen ist, hat unterschiedliche, individuelle Bedürfnisse. Diese beziehen sich unter anderem auf die medizinische und pflegerische Versorgung. Für viele Patienten steht darüber hinaus die Frage im Raum, welche besondere Angebote eine Pflegeeinrichtung anbietet. Aus diesem Grund sollten sich Angehörige und Pflegebedürftige vor einer Entscheidung für ein Pflegeheim Zeit nehmen und ihre Entscheidung durchdenken. Sie sollten abwägen, in welcher Einrichtung der Aufenthalt bestmöglich zu den eigenen Vorstellungen passt.

Neben den Empfehlungen und Qualitätskriterien des MDK ist es hilfreich, verschiedene Pflegeheime persönlich zu besuchen. Vor Ort können das Ambiente, der erste Eindruck, die Angebotsvielfalt und geografische Lage miteinander verglichen werden. Darüber hinaus muss die Kostenstruktur des Pflegeheimes zu den finanziellen Möglichkeiten des Pflegebedürftigen passen. Reichen die Altersrente und die Leistungen der Pflegekasse nicht aus, kann über die zuständigen Sozialämter geprüft werden, ob eine langfristige Kostenübernahme möglich ist. Erhalten Rentner Grundsicherung im Alter, ergeben sich ebenfalls Fördermöglichkeiten für die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim. In letzter Instanz unterstützt Angehörige die professionelle Abwägung zwischen den Kosten und den Leistungen des Pflegeheimes bei der Wahl der richtigen Einrichtung.

Zusammenfassung: Welche Personengruppen profitieren in besonderer Weise von der vollstationären Pflege?

Fragt man junge Menschen oder rüstige und agile Senioren, ist die Bereitschaft, im Alter in einem Pflegeheim zu leben, gering. Schwinden aufgrund eines Unfalls oder des fortgeschrittenen Alters die Kräfte, ist die Zeit gekommen, eine vollstationäre Pflegeeinrichtung in Betracht zu ziehen. Sie stellt eine professionelle Unterbringung dar und implizierte eine niveauvolle, leitliniengerechte Pflege. Gleichzeitig ist es Patienten im Pflegeheim möglich, mit Abstrichen selbstbestimmt und eigenständig zu leben. Viele Senioren beschreiben das Gefühl der Sicherheit in einem Pflegeheim als nicht zu unterschätzenden Mehrwert.

Vor allem Senioren, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind oder deren kognitive Leistungsfähigkeit aufgrund einer Demenzerkrankung fortlaufend nachlässt, sind in einem Pflegeheim gut aufgehoben. Für geistig rege Menschen im betagten Alter kann eine Pflegeeinrichtung interessant sein, die betreutes Wohnen anbietet. Diese Form des altersgerechten Wohnens ist unmittelbar an das Pflegeheim angebunden. Bewohner können die Einrichtungen und Vorzüge des Pflegeheimes nutzen und gleichzeitig in einer kleinen Wohnung selbstbestimmt leben. Verändert sich ihr Gesundheitszustand, können sie ohne Eingewöhnungszeit ins Pflegeheim wechseln.

Heimbewohner profitieren in der Regel persönlich und gesundheitlich von der Gemeinschaft im Pflegeheim. Sie haben die Möglichkeit, mit anderen Bewohnern und Pflegern zu kommunizieren oder im Rahmen des Angebotes nach § 43b SGB XI Maßnahmen der Aktivierung zu nutzen. Generell eignet sich aus diesem Grund eine vollstationäre Behandlung in einem Alten- und Pflegeheim für alle Senioren, die zu Hause nicht ausreichend gepflegt werden können. Sie profitieren von einer professionellen Betreuungsatmosphäre, kompetentem Pflegepersonal und der Sicherheit der Pflegeeinrichtung. Einen hohen Mehrwert verspüren darüber hinaus demente oder schwerstpflegebedürftige Menschen, die parenteral ernährt werden müssen. Sie können in der Regel ausschließlich vollstationär adäquat versorgt werden. Angehörigen schätzen die Möglichkeit, ihre Eltern oder Geschwister zu jeder Zeit bestmöglich medizinisch versorgt zu wissen.

Trotz vieler nachvollziehbarer Vorteile ist es für keinen Menschen im fortgeschrittenen Lebensalter leicht, die gewohnte Lebensumgebung zu verlassen. Eine vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim kann für viele Pflegebedürftige trotz Wehmut ein hohes Maß an Lebensqualität beinhalten und zielführend sein. Entscheidend ist, dass Angehörige und pflegebedürftige Personen intensiv prüfen, welche Pflegeeinrichtung aus individueller Erwägung die bestmögliche Betreuung für den Pflegebedürftigen gewährleistet.