- Wann beginnt die freiwillige Versicherung?
- Wie erfolgt der Beitritt zur freiwilligen Kranken- bzw. Pflegeversicherung?
- Wie hoch ist der Beitrag zur Pflegepflichtversicherung?
- Wie hoch ist der freiwillige Krankenkassenbeitrag?
- Ist ein Wechsel der Pflegeversicherung möglich?
- Wann erbringt die freiwillige Pflegeversicherung Leistungen?
- Welche Leistungen übernimmt die Pflegeversicherung?
- Pflege: Bezug von Pflegegeld und Pflegesachleistungen
- Fazit: Für Pflege fallen Kosten an – Ein Vergleich lohnt sich
In Deutschland ist die Pflicht zum Abschluss einer Pflegeversicherung an die Krankenversicherung gekoppelt.
Im Rahmen der freiwilligen Versicherung gilt der Grundsatz: Freiwillige Versicherungsnehmer der gesetzlichen Krankenversicherung sind in der zugehörigen sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Das ist in § 20 Abs. 3 SGB XI gesetzlich vorgeschrieben. Insgesamt sind im Jahr 2019 rund 8,5 Millionen Menschen in Deutschland freiwillig krankenversichert.
Wann beginnt die freiwillige Versicherung?
Die Mitgliedschaft in der freiwilligen Versicherung beginnt, sobald die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Versicherung oder der Familienversicherung endet.
Viele Personen können sich freiwillig gesetzlich versichern. Das ist in § 9 SGB V gesetzlich verankert. Voraussetzung ist, dass sie zuvor bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Mitglied waren.
Dazu zählen die folgenden Personenkreise:
- Arbeitnehmer mit einem Jahres-Bruttoeinkommen über 60.750 Euro (= Grenze des Jahresarbeitsentgelts).
- Arbeitnehmer, deren Arbeitseinkommen die Grenze des Jahresarbeitsentgelts im laufenden Jahr und im kommenden Jahr überschreitet. Zum Beispiel durch Provisionen. In diesem Fall erlischt die Versicherungspflicht in der GKV zum Jahreswechsel.
- Arbeitnehmer, die den Arbeitgeber wechseln und aufgrund dessen das Jahresarbeitsentgelt überschreiten. Die gesetzliche Versicherung endet mit Beginn des ersten Arbeitstages.
- Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft in der gesetzlichen Versicherung endete, weil sie im Ausland angestellt waren. Wenn sie spätestens zwei Monate nach ihrer Rückkehr ein Angestelltenverhältnis aufnehmen, ist ein Wechsel möglich.
- Hauptberuflich Selbstständige.
- Beamte.
- Rentner, welche die Aufnahmekriterien für eine private Versicherung nicht mehr erfüllen, zum Beispiel weil sie über 55 Jahre alt sind.
- Personen, deren kostenfreie Familienversicherung nicht mehr besteht.
- Ehemalig gesetzlich Versicherte, die 5 Jahre vor dem Ausscheiden aus der GKV 24 Monate gesetzlich krankenversichert waren
- Ehemalig gesetzlich Versicherte, die vor Ende der Versicherungspflicht mind. 1 Jahr ohne Unterbrechung gesetzlich krankenversichert waren.
- Nicht mitversicherte Kinder, weil z. B. ein Elternteil privat krankenversichert ist.
- Studenten, welche die Voraussetzungen für die studentische Krankenversicherung nicht mehr erfüllen.
- Schwerbehinderte, wenn sie selbst, ein Elternteil oder der Lebenspartner in den vergangenen fünf Jahren mind. 3 Jahre gesetzlich versichert waren.
Wie erfolgt der Beitritt zur freiwilligen Kranken- bzw. Pflegeversicherung?
Der Beitritt in die freiwillige Kranken- bzw. Pflegeversicherung muss in der Regel nicht schriftlich erklärt werden, sondern beginnt automatisch (§ 188 Abs. 4 SGB V). Ist eine Mitgliedschaft in der freiwillig gesetzlichen Versicherung nicht gewünscht, muss innerhalb von zwei Wochen der Austritt schriftlich erklärt werden. Da der Versicherungsschutz lückenlos zu bestehen hat, ist umgehend eine private Versicherung nachzuweisen.
Wie hoch ist der Beitrag zur Pflegepflichtversicherung?
Für freiwillig Versicherte gelten in der Pflegepflichtversicherung die Beitragssätze der sozialen Pflegeversicherung. Der einheitliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung besteht seit der Pflegereform im Jahr 2008.
Für Versicherte mit Kindern liegt der Beitragssatz im Jahr 2019 bei 3,05 Prozent vom versicherungspflichtigen Einkommen.
Kinderlose, die über 23 Jahre alt sind, zahlen monatlich 3,30 Prozent vom versicherungspflichtigen Einkommen. Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber teilen sich diesen Betrag zur Hälfte. An dem Aufschlag von 0,25 beteiligt sich der Arbeitgeber nicht.
Das beitragspflichtige Einkommen ist bei 4.537,50 Euro gedeckelt. Aus diesem Grund kann der maximale Beitrag zur Pflegeversicherung für Angestellte mit Kind höchstens bei 138,39 Euro monatlich liegen. Der aus eigener Tasche zu finanzierende Anteil beträgt maximal 69,20 Euro.
Kinderlose über 23 Jahren zahlen maximal 149,74 Euro. Der Eigenanteil beläuft sich damit höchstens auf 80,54 Euro.
Wie hoch ist der freiwillige Krankenkassenbeitrag?
Der Beitrag für einen freiwillig Versicherten beträgt grundsätzlich 14,6 Prozent vom versicherungspflichtigen Einkommen, plus Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, der pro Monat fällig wird, beträgt rund 0,9 Prozent. Hinzu kommt der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung.
Der Beitrag ist durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt. In diesem Jahr liegt er bei 4.537,50 Euro brutto pro Monat. Wer mehr verdient, zahlt auf das zusätzliche Einkommen keine Beiträge zur Sozialversicherung. Wird weniger Einkommen nachgewiesen, ist entsprechend weniger zu zahlen. Hierbei gilt eine gesetzlich festgeschriebene Untergrenze. Fällt das tatsächliche Einkommen unter diese Grenze, zum Beispiel bei Studenten, gilt die folgende Regel: Es wird ein fiktives Mindesteinkommen zur Beitragsberechnung angesetzt.
Im Jahr 2019 beträgt die Mindestbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte 1.038,33 Euro. Wer weniger verdient, für den gilt dieser Betrag gleichermaßen. Hinzu kommen der Zusatzbeitrag der Krankenkasse sowie der Beitrag zur Pflegeversicherung.
Der Höchstbetrag der Krankenkasse hängt davon ab, ob der Versicherungsnehmer angestellt oder selbstständig ist – das heißt, er variiert in Abhängigkeit von Personenkreisen.
1. Beitragspflichten für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, die freiwillig versichert sind, zahlen maximal den monatlichen Höchstbetrag von 662 Euro für die Krankenversicherung. Hinzu kommen der Zusatzbeitrag und der Beitrag zur Pflegepflichtversicherung. Der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte des Betrags.
2. Beitragspflichten für Selbstständige
Bei nicht sozialversicherungspflichtigen Angestellten, zum Beispiel Selbstständigen, zählt nicht ausschließlich das Arbeitseinkommen als Beitragsgrundlage. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Einnahmen aus Kapitalvermögen werden ebenfalls hinzugezogen. Hierauf wird der Beitragssatz von 14,6 Prozent fällig, plus Zusatzbeitrag und dem Beitrag zur Pflegepflichtversicherung. Selbstständige stemmen den kompletten Beitrag aus eigener Tasche.
Es besteht die Wahlmöglichkeit, im Krankheitsfall auf den Krankengeldanspruch zu verzichten. Dann wird der verminderte Beitragssatz von 14 Prozent angewendet. Ein Verzicht auf den Krankengeldanspruch sollte in der Regel gut überlegt sein.
Die Bundesregierung hat im vergangenen Jahr ein Gesetz erlassen welches Selbstständige, die über ein geringes Einkommen verfügen, entlasten soll. Sie zahlen mind. 145 Euro im Monat für die Krankenversicherung, statt wie bislang 320 Euro. Hinzu kommen der Zusatzbeitrag und der Beitrag zur Pflegeversicherung.
Bei Selbstständigen ermittelt die Versicherung in der Regel anhand des Einkommenssteuerbescheides die zu zahlenden Beiträge. Alternativ können Selbstständige das zu erwartende Einkommen im Kalenderjahr eigenständig schätzen. Der Einkommensteuerbescheid wird rückwirkend bei der Krankenkasse vorgelegt und der gezahlte Beitrag nachträglich korrigiert. Es kann zu Nachzahlungen und zu Rückerstattungen kommen.
Selbstständige haben die Möglichkeit freiwillig den Höchstbetrag zu zahlen um sicherzustellen, dass keine Nachzahlung fällig wird. Ist im laufenden Geschäftsjahr absehbar, dass die Umsätze einbrechen, kann die Beitragshöhe unterjährig angepasst werden. Hier gilt ebenso: Es erfolgen, nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides, entsprechende Rückerstattungen oder Nachzahlungen.
3. Beitragspflichten für Lebenspartner oder Ehepartner von Privatversicherten
Ist der Lebenspartner oder Ehepartner privat versichert, wird dessen Einkommen für die Berechnung der freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge herangezogen. Das ist dann der Fall, sofern das Einkommen des freiwilligen Versicherungsnehmers die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze unterschreitet. Im Jahr 2019 geschieht das bei 2.268,75 Euro Bruttoeinkommen pro Monat.
Das bedeutet konkret: Die Krankenkasse nimmt das Familieneinkommen als Grundlage zur Beitragsberechnung. Abgezogen werden Freibeträge für Kinder. Die Beiträge werden in diesem Fall auf die Hälfte des Familieneinkommens erhoben, maximal auf 2.268,75 Euro.
4. Option auf Beitragsermäßigung
Ein Antrag auf Beitragsermäßigung kann bei der Krankenkasse gestellt werden, wenn das Einkommen weniger als das fiktive Minimum beträgt. Existenzgründern kann die Kasse ebenfalls einen niedrigeren Beitrag gewähren, sofern ein Härtefall eingeräumt wird. Ob ein Härtefall vorliegt hängt, wie zuvor beschrieben, von der Höhe des Familieneinkommens ab.
5. Beitragspflichten für Rentner
Rentner können freiwillig in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wechseln. Der Vorteil ist, dass sich hierdurch erhebliche Beiträge sparen lassen.
Als Voraussetzungen zum Wechsel in die freiwillige Versicherung gelten:
- Der Rentner war in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens über 90 % in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied.
- Der Vorversicherungszeitraum beträgt mind. 12 Monate unmittelbar vor Beginn der Rente.
- Der Rentner war in den vergangenen 5 Jahren vor Antragsstellung mind. 24 Monate ohne Unterbrechung gesetzlich versichert.
Als Beitragsbemessungsgrundlage für Rentner dienen sämtliche vorhandene Einkünfte. Zu den Einkunftsarten zählen:
- Gesetzliche Rente und Vorsorgebezüge. Nach § 229 SGB V sind Vorsorgebezüge beitragspflichtige Einnahmen, die mit der Rente vergleichbar sind. Zu den Vorsorgebezügen und der gesetzlichen Rente zählen:
- Renten aus Versorgungswerken,
- betriebliche Renten und betriebliche Riester-Renten,
- Beamtenpension,
- Direktversicherungen,
- Pensionsfonds,
- Pensionskassen,
- Unterstützungskassen,
- Zusatzversorgungen,
- Witwenrente,
- Altersrente und
- Rentenbezüge aus dem Ausland.
- Private beitragspflichtige Einnahmen, zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung, privat abgeschlossene Renten, Riester-Renten und Kapitalerträge.
- Erwerbseinkommen aus einem Angestelltenverhältnis oder einer selbstständigen Tätigkeit während der Rente.
Der Rentenversicherungsträger übernimmt für Einkünfte aus der gesetzlichen Rente den entsprechenden Arbeitgeberanteil. Der Rentner trägt den Arbeitnehmeranteil von 7,3 Prozent. Der Zusatzbeitrag wird seit dem 01. Januar 2019 zur Hälfte von der Rentenversicherung übernommen. Die andere Hälfte trägt der Rentner.
Rentner, die Versorgungsbezüge aus Betriebsrenten, Pensionskassen oder Versorgungswerken erhalten, stemmen den Beitragssatz von 14,6 Prozent aus eigener Tasche. Das gilt ebenso für Einkommen, welches aus einer selbstständigen Tätigkeit bezogen wird.
Freiwillig versicherte Rentner zahlen 14 Prozent auf beitragspflichtige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, auf Kapitalvermögen sowie private Renten- und Lebensversicherungen. Die 14 Prozent gelten als ermäßigter Beitragssatz.
Ein Wechsel in die freiwillige Krankenversicherung kann Rentnern erhebliche Beiträge sparen.
Ist ein Wechsel der Pflegeversicherung möglich?
Freiwillig Krankenversicherte, die nicht bei der zugehörigen Kasse pflegeversichert sein wollen, müssen schriftlich einen Befreiungsantrag stellen. Dies muss innerhalb von drei Monaten nach Mitgliedschaft in der freiwilligen Krankenversicherung geschehen. Anschließend ist ein privater Versicherungsschutz nachzuweisen.
Der Antrag auf Befreiung kann nicht widerrufen werden. Es sei denn, der freiwillig Versicherte wird aufgrund veränderter Bedingungen erneut zum Pflichtversicherten (§ 22 SGB XI).
Wann erbringt die freiwillige Pflegeversicherung Leistungen?
Die Pflegekasse ist in Deutschland Träger der Pflegeversicherung. Pflegeleistungen werden dann erbracht, wenn Pflegebedürftigkeit vorliegt. Wann Pflegebedürftigkeit vorliegt, ist in Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) verankert.
Mit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs gelten Personen als pflegebedürftig, die dauerhaft physisch, psychisch oder durch eine Demenzerkrankung in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt sind. „Dauerhaft“ bedeutet, dass die Einschränkung an mehr als 6 Monaten pro Jahr vorliegt. Darüber hinaus muss ein Pflegegrad (ehem. Pflegestufe) anerkannt werden. Der Pflegegrad ersetzt, im Zuge der Pflegereform, seit dem 01. Januar 2017 die Pflegestufen. Sind diese beiden Voraussetzungen gewährleistet, übernimmt die Pflegekasse Pflegeleistungen. Pflegebedürftigkeit kann Jung und Alt treffen.
Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit verhält sich bei freiwillig Versicherten genauso wie bei gesetzlich und Privatversicherten.
- Der Pflegebedürftige oder ein Angehöriger stellen einen Antrag auf Pflegeleistungen bei der Krankenkasse.
- Die Pflegekasse schickt einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (kurz MDK), welcher die Selbstständigkeit anhand verschiedener Lebensbereiche des Alltags überprüft. Er fertigt ein Schriftstück mit den Ergebnissen der Begutachtung an und empfiehlt einen Pflegegrad.
- Die Pflegekasse entscheidet über Anerkennung oder Ablehnung des Pflegegrads.
- Mit Einstufung in einen Pflegegrad erhält der Pflegebedürftige die entsprechenden Leistungen.
Welche Leistungen übernimmt die Pflegeversicherung?
Die Höhe der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung ist von der Einstufung in den Pflegegrad und der jeweiligen Pflegeart abhängig.
Es werden folgende Pflegearten unterschieden:
- die häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder durch Angehörige,
- Kurzzeitpflege,
- Urlaubs- und Verhinderungspflege,
- Tages- und Nachtpflege,
- vollstationäre Pflege.
Pflege: Bezug von Pflegegeld und Pflegesachleistungen
In der Praxis sorgt die Verwendung der Begrifflichkeiten „Pflegegeld“ und „Pflegesachleistungen“ des Öfteren für Verwirrung.
Die Unterscheidung der Leistungen betrifft Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden: Wer in den eigenen vier Wänden gepflegt wird, kann Pflegegeld beziehen oder Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. Eine Kombination aus beidem ist ebenfalls möglich.
1. Pflegesachleistungen
Pflegesachleistungen sind Dienstleistungen, die durch professionelle Pflegedienste erbracht werden. Zum Beispiel in Bezug auf die Körperhygiene, Unterstützung bei der Haushaltsführung oder pflegerische Betreuungsmaßnahmen. In welcher Höhe die Pflegekasse Pflegesachleistungen übernimmt, ist vom Pflegegrad abhängig. Ergibt sich eine Differenz, ist diese aus eigener Tasche zu zahlen. Liegt eine finanzielle Bedürftigkeit vor, kann das Sozialamt für die Kosten einspringen.
2. Pflegegeld
Wird der Pflegebedürftige von Angehörigen gepflegt, besteht Anspruch auf Pflegegeld. Die Höhe des Pflegegeldes ist vom Pflegegrad abhängig.
3. Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, Pflegegeld und Pflegesachleistungen miteinander zu kombinieren. Zum Beispiel, wenn die Körperhygiene von einem ambulanten Pflegedienst übernommen und die restliche Pflege von Angehörigen ausgeführt wird.
Ein Beispiel:
Herr Müller ist in Pflegegrad 3 eingestuft. Er hat somit einen monatlichen Anspruch auf 1.298 Euro Pflegesachleistungen oder auf 545 Euro Pflegegeld.
Nimmt er zum Beispiel 70 Prozent der Pflegesachleistungen in Anspruch, kann er anteilig das Pflegegeld für die Pflege durch Angehörige nutzen. Die Pflegekasse zahlt dann 30 Prozent des Pflegegeldes an die pflegenden Angehörigen.
An die Entscheidung für die Inanspruchnahme der Kombinationsleistung sind Pflegebedürftige mind. 6 Monate gebunden.
Fazit: Für Pflege fallen Kosten an – Ein Vergleich lohnt sich
Sind die Voraussetzungen zum Verbleib in der gesetzlichen Versicherung nicht mehr erfüllt, wechselt der Versicherungsnehmer automatisch in die freiwillige Versicherung. Ist das nicht gewünscht, besteht die Option der privaten Versicherung. Darüber hinaus haben freiwillig Versicherte die Möglichkeit, eine private Zusatzversicherung abzuschließen.
Fakt ist: Privatversicherte und freiwillig Versicherte mit einer privaten Zusatzversicherung profitieren davon, dass die Leistungslücke zur sozialen Pflegeversicherung geschlossen wird. Damit müssen das eigene Vermögen und das der Angehörigen im Fall der Pflege nicht in Anspruch genommen werden. Wie hoch die Kosten für die Pflege tatsächlich ausfallen, wird vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit unterschätzt.
Wicht ist, dass eine bewusste Entscheidung für eine freiwillig gesetzliche Versicherung oder eine private Variante getroffen wird. Bei der Entscheidung helfen die Ansprechpartner der Krankenversicherungen und Pflegekassen sowie unabhängige Berater.