
- Das Wichtigste in Kürze
- Exkurs: Was ist Kurzzeitpflege und was ist Verhinderungspflege?
- Kostenübernahme bei der zuständigen Kasse beantragen
- Welche Kosten entstehen für die Kurzzeitpflege überhaupt?
- Wie hoch ist der Zuschuss für die Kurzzeitpflege?
- Welche Möglichkeiten gibt es, um auch für Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten einen Zuschuss zu erhalten?
- Fazit: Diese Zuzahlungen zur Kurzzeitpflege sollten Sie einplanen
Die Kurzzeitpflege wird häufig dann benötigt, wenn sich der Gesundheitszustand einer pflegebedürftigen Person plötzlich verschlechtert hat. Sie ist eine vollstationäre Pflegeleistung, die für einen begrenzten Zeitraum in einer speziellen Pflegeeinrichtung erbracht wird. Kurzzeitpflege kann nicht nur von pflegebedürftigen Personen mit einem Pflegegrad genutzt werden, sondern auch von Menschen ohne Pflegegrad, die für einige Wochen Unterstützung benötigen.
Das Wichtigste in Kürze
- Kurzzeitpflege als Übergangslösung: Sie bietet pflegebedürftigen Menschen – auch ohne Pflegegrad – eine stationäre Betreuung auf Zeit, beispielsweise nach Krankenhausaufenthalten, bei plötzlicher Pflegebedürftigkeit oder zur Überbrückung bis zur Heimaufnahme.
- Leistungsumfang und Anspruch: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2–5 erhalten jährlich bis zu 1.854 Euro für maximal 56 Tage Kurzzeitpflege. Mit Verhinderungspflege kombinierbar auf bis zu 3.539 Euro jährlich.
- Kostenstruktur: Die Gesamtkosten setzen sich aus Pflege-, Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten zusammen. Pflegekasse zahlt nur die Pflegekosten, der Rest bleibt Eigenanteil.
- Zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten: Pflegegeld (hälftig weitergezahlt), Entlastungsbetrag (131 Euro/Monat) und ggf. Unterstützung durch das Sozialamt helfen, den Eigenanteil zu senken.
Exkurs: Was ist Kurzzeitpflege und was ist Verhinderungspflege?
Der Begriff Verhinderungspflege wird oft im Zusammenhang mit der Kurzzeitpflege erwähnt. Beide Leistungen gehören zum Bereich der Ersatzpflege, unterscheiden sich jedoch in der Art der Betreuung.
- Kurzzeitpflege wird, wie hier beschrieben, in einer stationären Pflegeeinrichtung angeboten. Sie kommt zum Einsatz, wenn eine pflegebedürftige Person vorübergehend intensive Betreuung benötigt, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt.
- Verhinderungspflege Iumfasst Leistungen der häuslichen Pflege und greift, wenn die pflegende Person ausfällt – etwa durch Krankheit oder weil sie eine Pause benötigt. Die Verhinderungspflege stellt sicher, dass der Pflegebedürftige weiterhin gut zu Hause versorgt wird.

Kostenübernahme bei der zuständigen Kasse beantragen
Die Kurzzeitpflege kann eine wichtige Entlastung der Pflegesituation darstellen und sollte daher unbedingt in Anspruch genommen werden, wenn es nötig ist. Um die Kosten nicht alleine stemmen zu müssen, können Zuschüsse bei der Pflegekasse beantragt werden.
Diese decken allerdings nicht alle Leistungen ab, sondern lassen immer auch einen Eigenanteil als Zuzahlung übrig, der bei der Planung berücksichtigt werden muss. Die Kurzzeitpflege und die Höhe der Leistungen der Pflegekasse ist im Sozialgesetzbuch in § 42 SGB XI geregelt.
Wer hat Anspruch auf die Kostenübernahme der Kurzzeitpflege und wie lange?
Die Pflegekasse bezuschusst die Kurzzeitpflege auf Antrag für maximal 56 Tage im Jahr, also bis zu acht Wochen. Alles, was über diese acht Wochen hinausgeht, muss von den pflegebedürftigen Personen selbst als Zuzahlung finanziert werden. Anspruch auf die Kostenübernahme durch die Pflegekasse haben Personen mit folgenden Pflegegraden:
- Pflegegrad 2
- Pflegegrad 3
- Pflegegrad 4
- Pflegegrad 5
Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel zur Kurzzeitpflege mit Pflegegrad.
Anspruch für Menschen mit Pflegegrad 1 oder ohne Pflegegrad
Menschen mit Pflegegrad 1 oder ohne Pflegegrad haben Anspruch auf eine Kostenübernahme, wenn sie aufgrund eines Unfalls oder einer akuten Krankheit plötzlich intensive Pflege und Pflegeleistungen benötigen. In solchen Fällen ist jedoch die Krankenkasse der richtige Ansprechpartner für die Kostenübernahme, nicht die Pflegekasse. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel zum Thema „Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad„.
Dauer von Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege kann für bis zu acht Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden. Weitere Details dazu und was sonst zu beachten ist, haben wir in diesem Artikel zur Kurzzeitpflege für Sie aufbereitet.
Welche Kosten entstehen für die Kurzzeitpflege überhaupt?
Die Kosten für die Kurzzeitpflege teilen sich in vier Bereiche auf und werden von der jeweiligen Einrichtung individuell festgelegt:
- Pflegekosten
- Kosten für Unterkunft
- Kosten für Verpflegung
- Investitionskosten (Kosten für Instandhaltungen des Pflegeheims, Instandhaltung von Geräten, Aufrechterhaltung der Pflegeleistung etc.)
Sie fragen sich nun sicherlich, mit welchen Kosten man für die vorübergehende Unterbringung in einer Kurzeitpflege rechnen muss. Leider ist hier keine pauschale Aussage möglich, da die Kosten für Pflege, Verpflegung, Unterbringung und Investitionskostenbeitrag je nach gewählter Einrichtung stark schwanken.
Einen guten ersten Überblick über die zu erwartenden Kosten bieten die Pflegeheim-Suchangebote der verschiedenen Kranken- bzw. Pflegekassen. Für schlussendlich finale Angaben sollten Sie zu der gewünschten Einrichtung Kontakt aufnehmen.
Ein ausführlicher Vergleich lohnt in jedem Fall, da die Kosten teils um mehr als 100 Euro je Tag schwanken und dies bei einem mehrwöchigen Urlaub doch einen erheblichen Unterschied im Eigenanteil ausmachen können.
Angegeben sind in den Suchmaschinen in der Regel die vollen Kosten, davon abgezogen werden muss der Anspruch gegenüber der Pflegekasse.
Wie hoch ist der Zuschuss für die Kurzzeitpflege?
Die Zuschüsse der Pflegekasse zur Kurzzeitpflege sind im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt. Personen mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 erhalten einen Zuschuss von 1.854 Euro pro Kalenderjahr für die Pflegekosten. Dieser Zuschuss kann mit Mitteln aus der Verhinderungspflege kombiniert werden, wodurch insgesamt bis zu 3.539 Euro pro Jahr von der Pflegekasse übernommen werden können.
Welche Kosten sind abgedeckt?
Der Zuschuss deckt ausschließlich die Pflegekosten ab. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten der Pflegeeinrichtung müssen selbst getragen werden. Um diese Kosten zu reduzieren, kann der Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat verwendet werden, den alle Pflegebedürftigen, auch Personen mit Pflegegrad 1, erhalten.
Längere Aufenthalte und finanzielle Unterstützung
Sollte ein Pflegebedürftiger länger als die acht Wochen Kurzzeitpflege in einer Einrichtung bleiben, aber dennoch keine dauerhafte Pflege benötigen, müssen die zusätzlichen Kosten selbst finanziert werden. Für Menschen, die den Eigenanteil nicht leisten können, besteht die Möglichkeit, Unterstützung vom Sozialamt zu erhalten.
Wichtiger Hinweis: Die genannten Rechenbeispiele und Zuschüsse gelten nur für pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 oder höher.
Rechenbeispiel 1: nur teilweise Nutzung der Leistung
Leistung | Tage | pro Tag | Gesamt |
---|---|---|---|
Pflegekosten | 7 | 137,57 Euro | 962,99Euro |
Unterkunft | 17,75 Euro | 124,25 Euro | |
Verpflegung | 5,25 Euro | 36,75Euro | |
Investitionskosten | 10,50 Euro | 73,50 Euro | |
Gesamtkosten für 7 Tage Kurzzeitpflege | 1197,49 Euro | ||
abzüglich Zuschuss zur Kurzzeitpflege (max. 1.854 Euro, nur Pflege) | – 962,99 Euro | ||
verbleibender Eigenanteil | 234,50 Euro |
Erklärung: Es kann nicht der volle Betrag von 1.854 Euro von der Pflegekasse genutzt werden, da nur die Kosten für die Pflege bezuschusst werden. Weitere Möglichkeiten zur Deckung des Eigenanteils finden Sie nach dem letzten Rechenbeispiel.
Rechenbeispiel 2: Staatliche Leistung reicht nicht aus
Leistung | Tage | pro Tag | Gesamt |
---|---|---|---|
Pflegekosten | 21 | 137,57 Euro | 2.888,97 Euro |
Unterkunft | 17,75 Euro | 372,75 Euro | |
Verpflegung | 5,25 Euro | 110,25 Euro | |
Investitionskosten | 10,50 Euro | 220,50 Euro | |
Gesamtkosten für 7 Tage Kurzzeitpflege | 3.592,47 Euro | ||
abzüglich Zuschuss zur Kurzzeitpflege (max. 1.854 Euro, nur Pflege) | – 1.854,00 Euro | ||
verbleibender Eigenanteil | 1.738,47 Euro |
Erklärung: Der Zuschussbetrag in Höhe von 1.854 Euro reicht nicht aus, um die anfallenden Pflegekosten zu decken. Diese erhöhen den Eigenanteil weiter. Möglichkeiten zur Deckung des Eigenanteils finden Sie nach dem letzten Rechenbeispiel.
Rechenbeispiel 3: Kombination mit Leistung der Verhinderungspflege
Führen wir das Rechenbeispiel 2 fort, als einzige Änderung werden auch die Leistungen der Verhinderungspflege in Höhe von 1.685 Euro pro Jahr zur Deckung der Kosten herangezogen. Dadurch kann nicht die maximale Dauer von 8 Wochen verlängert werden, es kann aber der Eigenanteil signifikant gesenkt werden.
Leistung | Tage | pro Tag | Gesamt |
---|---|---|---|
Pflegekosten | 21 | 137,57 Euro | 2.888,97 Euro |
Unterkunft | 17,75 Euro | 372,75 Euro | |
Verpflegung | 5,25 Euro | 110,25 Euro | |
Investitionskosten | 10,50 Euro | 220,50 Euro | |
Gesamtkosten für 7 Tage Kurzzeitpflege | 3.592,47 Euro | ||
abzüglich Zuschuss zur Kurzzeitpflege (max. 1.854 Euro, nur Pflege) | – 1.854,00 Euro | ||
abzüglich Zuschuss zur Verhinderungspflege (max. 1.685 Euro, nur Pflege) | – 1.034,97 Euro | ||
verbleibender Eigenanteil | 703,50 Euro |
Weitere Optionen zur Deckung dieser Kosten finden Sie im Anschluss an das Rechenbeispiel.
Welche Möglichkeiten gibt es, um auch für Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten einen Zuschuss zu erhalten?
Wie die Rechenbeispiele zeigen, bleibt oft ein erheblicher Kostenblock für die Nebenkosten offen – dazu zählen Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Die gute Nachricht ist, dass es Möglichkeiten gibt, auch diese Kosten zu decken.
Nutzung des Entlastungsbetrags
Jeder Pflegebedürftige mit Pflegegrad erhält einen monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro. Dieser Betrag muss nicht separat beantragt werden, kann jedoch nur dann von der Pflegekasse abgerufen werden, wenn konkrete Ausgaben durch Rechnungen nachgewiesen werden. In einigen Fällen ist auch eine direkte Abrechnung durch die Pflegeeinrichtung möglich. Fragen Sie hierzu direkt bei Ihrer Pflegekasse oder der von Ihnen gewählten Einrichtung nach.
Wichtige Hinweise zum Entlastungsbetrag:
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag auch für die Pflegekosten der Kurzzeitpflege nutzen, da sie keinen Anspruch auf die reguläre Kurzzeitpflege durch die Pflegekasse haben.
- Pflegebedürftige ohne Pflegegrad, die aufgrund einer akuten Erkrankung eine Kurzzeitpflege benötigen, können den Entlastungsbetrag nicht nutzen. In diesen Fällen übernimmt die Krankenkasse die Leistung für maximal acht Wochen.
In vielen Fällen reicht der Entlastungsbetrag aus, um den Eigenanteil für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten vollständig zu decken, sofern er nicht für andere Pflegeleistungen eingesetzt wurde.
Verwendung des Pflegegeldes zur Deckung des Eigenanteils
Auch das Pflegegeld wird während der Inanspruchnahme von Leistungen der Kurzzeitpflege zur Hälfte weiter ausbezahlt und kann zur Deckung des Eigenanteils genutzt werden.
Wichtig: Der Aufnahme- und Entlassungstag in der Einrichtung der Kurzzeitpflege zählt zur häuslichen Pflege. Für diese Tage wir das volle Pflegegeld bezahlt.
Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat | Pflegegeld pro Tag während Kurzzeitpflege |
---|---|---|
Pflegegrad 2 | 332 € | 5,53 € |
Pflegegrad 3 | 573 € | 9,55 € |
Pflegegrad 4 | 765 € | 12,75 € |
Pflegegrad 5 | 947 € | 15,78 € |
Beispiel Rechenweg:332 € voller Satz / 2 = 166 € Pflegegeld pro Monat bei Kurzzeitpflege166 € / 30 Tage je Monat = 5,53 € je Tag |
Da während der Unterbringung in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege in aller Regel die in der Häuslichkeit ansonsten anfallenden Kosten wegfallen, kann das Pflegegeld kann insofern noch helfen, die finanzielle Belastung durch die Kurzzeitpflege zu reduzieren.
Kein Geld für den Eigenanteil?
Wenn Sie die Zuzahlung zur Kurzzeitpflege nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können, gibt es verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten:
- Private Pflegeversicherung oder Unfallversicherung: Eine Zuzahlung kann durch eine private Pflegeversicherung oder eine Unfallversicherung erfolgen, insbesondere wenn die Kurzzeitpflege aufgrund eines Unfalls notwendig wird.
- Sozialamt als letzte Option: Wenn keine privaten Versicherungen vorhanden sind oder diese nicht leisten und auch keine Angehörigen helfen können (seit dem 01. Januar 2020 sind Kinder von pflegebedürftigen Eltern erst ab einem Bruttoeinkommen von 100.000 Euro verpflichtet, Pflegekosten zu übernehmen), besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Kostenübernahme beim Sozialamt zu stellen. Das Sozialamt übernimmt dann die Zuzahlung zur Kurzzeitpflege, sofern alle anderen Optionen ausgeschöpft sind.
Je nach Bundesland und individuellem Fall kann die Höhe der Kostenübernahme durch das Sozialamt unterschiedlich ausfallen. Ein Pflegegrad ist nicht zwingend erforderlich, um finanzielle Unterstützung zu beantragen. Für viele Rentner mit geringer Rente ist dies oft die einzige Möglichkeit, den Eigenanteil zu finanzieren.
Die Zuzahlung zur Kurzzeitpflege als außergewöhnliche Belastung geltend machen
Die Zuzahlung zur Kurzzeitpflege kann unter bestimmten Voraussetzungen in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, insbesondere wenn ein Pflegegrad vorliegt. Betroffene sollten sich frühzeitig informieren, um mögliche Steuervorteile nutzen zu können. Wenden Sie sich hierzu am besten an einen Steuerberater, der Sie zu den genauen Voraussetzungen beraten kann.
Fazit: Diese Zuzahlungen zur Kurzzeitpflege sollten Sie einplanen
Die Kurzzeitpflege bietet wichtige Unterstützung in Zeiten vorübergehender Pflegebedürftigkeit, jedoch entstehen dabei oft erhebliche Kosten, die über den Zuschuss der Pflegekasse hinausgehen. Neben den Pflegekosten sind insbesondere Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten selbst zu tragen. Zur Reduzierung des Eigenanteils können Entlastungsbeträge, Pflegegeld sowie unter bestimmten Umständen Unterstützung vom Sozialamt in Anspruch genommen werden. Es ist ratsam, sich frühzeitig über alle Finanzierungsmöglichkeiten zu informieren, um finanzielle Belastungen so gering wie möglich zu halten.