
- Das Wichtigste in Kürze
- Was ist Kurzzeitpflege?
- Welche Entlastung bietet die Kurzzeitpflege in akuten Pflegesituationen?
- Wie kann man Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad (Pflegestufe) beantragen?
- So beantragen Sie Kurzzeitpflege ohne Fehler und Zeitverlust
- Welche Daten benötigen Sie für die Beantragung der Kurzzeitpflege?
- Kurzzeitpflege: Zuschuss, Eigenanteil und neue Regelungen ab Juli 2025
Nach einem Krankenhausaufenthalt, bei plötzlicher Pflegebedürftigkeit oder zur Entlastung im Pflegealltag nutzen Sie die Kurzzeitpflege, um schnell professionelle Hilfe zu sichern. Damit die Pflege- oder Krankenkasse die Kosten übernimmt, müssen Sie den Antrag vollständig und korrekt stellen. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Voraussetzungen Sie erfüllen, welche Unterlagen Sie einreichen sollten, wie hoch die Zuschüsse ausfallen und wie Sie Kurzzeit- und Verhinderungspflege optimal kombinieren.
Das Wichtigste in Kürze
- Ziel und Anlass der Kurzzeitpflege: Sie überbrückt Krisensituationen, z.B. nach Krankenhausaufenthalten, bei plötzlicher Pflegebedürftigkeit oder zur Entlastung pflegender Angehöriger – auch ohne vorhandenen Pflegegrad bei medizinischer Notwendigkeit.
- Voraussetzungen und Antragstellung: Der Antrag erfolgt bei der Pflege- oder Krankenkasse (je nach Pflegegrad) und die Pflegeeinrichtung muss zugelassen sein. Auch eine rückwirkende Beantragung ist in dringenden Fällen möglich.
- Erforderliche Angaben: Angaben zur pflegebedürftigen Person, dem Zeitraum, Grund der Kurzzeitpflege sowie Name der gewählten Einrichtung sind für die Antragstellung nötig – Unterstützung bieten Pflegekassen, Kliniken und Pflegestützpunkte.
- Finanzielle Leistungen: Pflegekassen zahlen bis zu 1.854 Euro pro Jahr für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 – kombinierbar mit Verhinderungspflege (zusätzlich bis zu 1.685 Euro). Seit Juli 2025 gilt ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro für beide Leistungen.
Was ist Kurzzeitpflege?
Wenn die häusliche Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen für einen gewissen Zeitraum nicht möglich ist, dann ist die Kurzzeitpflege eine Möglichkeit. Sie bietet pflegenden Angehörigen Entlastung und sorgt für eine professionelle und umfassende Versorgung in einer Krisensituation.
Die Kurzzeitpflege ist eine vollstationäre Pflege, bei der der Pflegebedürftige für eine begrenzte Anzahl von Tagen in ein Pflegeheim unterkommt, bis die häusliche Pflege durch Angehörige wieder durchführbar ist. Finanzielle Zuschüsse gibt es dafür von den Kassen, entscheidend ist die richtige Antragsstellung bei der Pflegekasse.
Kurzzeitpflege kann aus verschiedenen Gründen nötig werden und auch Menschen ohne Pflegegrad oder sonstige Pflegebedürftigkeit treffen. Sie wird dann relevant, wenn die häusliche Pflege
„zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann“
(SGB XI §42)
und auch teilstationäre Pflege, wie zum Beispiel bei einer Tages- oder Nachtpflege nicht ausreicht.
Welche Entlastung bietet die Kurzzeitpflege in akuten Pflegesituationen?
Pflegebedürftigkeit trifft Familien oft plötzlich. Umso wichtiger ist es, flexible Unterstützungsangebote zu kennen. Die Kurzzeitpflege bietet eine wertvolle Entlastung in vielen Situationen.
1. Auszeit für Angehörige
Als Angehöriger eines Pflegebedürftigen wissen Sie, wie aufreibend und belastend die Pflege sein kann. Nicht nur körperlich, sondern insbesondere psychisch sind die Herausforderungen groß. Zu sehen, wie ein geliebter Angehöriger immer schwächer wird, das Zurückstellen der eigenen Bedürfnisse und der hohe Zeitaufwand sind nur einige der Faktoren, die die Pflege für Sie so anstrengend machen. Ab und zu brauchen Sie daher mal eine Auszeit, zum Beispiel durch einen Urlaub und können für diese Zeit die Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Auch wenn Sie selber mal krank sind, ins Krankenhaus müssen, einen Unfall haben oder eine Reha in Anspruch nehmen, wissen Sie Ihren Angehörigen dank der Kurzzeitpflege gut versorgt.
2. Intensive Betreuung nach einem Krankenhausaufenthalt
Hatte ein Pflegebedürftiger gerade eine Behandlung im Krankenhaus, muss er möglicherweise auch nach dem Krankenhausaufenthalt noch umfassend versorgt werden. Ist dies nicht in den eigenen vier Wänden möglich oder kann von den Angehörigen nicht im nötigen Umfang übernommen werden, kann die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.
3. Überbrückung der Zeit bis zum finalen Umzug ins Heim
Wer auf der Suche nach einem Heimplatz ist weiß, wie langwierig das sein kann. Die Kurzzeitpflege kann eine Möglichkeit, diese Phase zu überbrücken – wenn es denn der Zustand des Pflegebedürftigen nötig macht und er nicht länger im häuslichen Umfeld versorgt werden kann. Gleichzeitig kann die Kurzzeitpflege eine gute Möglichkeit sein, auszuprobieren, wie es mit dem Heim klappt und ob die Einrichtung gut ist. Schließlich liefert die Kurzzeitpflege direkt einen guten Einblick in das Betreuungsangebot und auf Basis dessen kann dann entschieden werden, ob das ausgewählte Pflegeheim auch für einen dauerhaften Umzug in Frage kommt oder nicht.
4. Vorbereitung des häuslichen Umfelds bei plötzlicher Pflegebedürftigkeit
Wenn die Pflegebedürftigkeit sehr plötzlich eintritt, kann eine Kurzzeitpflege nötig werden, da es dauert, bis die Wohnung für die häusliche Pflege vorbereitet ist. Mögliche Umbaumaßnahmen und die Anschaffung von Pflegehilfsmitteln können einige Wochen in Anspruch nehmen, die in einer stationären Einrichtung mittels Kurzzeitpflege überbrückt werden können.
5. Verschlechterung einer bestehenden Krankheit
Verschlechtert sich eine bereits bestehende Krankheit oder hat die pflegebedürftige Person einen Unfall, kann eine intensive Betreuung nötig werden, die pflegende Angehörige nicht immer abdecken können. Eine Kurzzeitpflege in einer Einrichtung sorgt dann für Entlastung und verbessert die Pflegequalität.
Wie kann man Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad (Pflegestufe) beantragen?
Wenn einer der fünf Gründe auf Sie und Ihren Angehörigen zutrifft, können Sie einen Antrag auf Kurzzeitpflege stellen. Dieser richtet sich an die Pflegeversicherung, zumindest wenn Pflegegrad 2,3,4 oder 5 vorliegen.
Wenn kein Pflegegrad (ehemals Pflegestufe) oder nur Pflegegrad 1 vorliegen, können Sie trotzdem eine Kurzzeitpflege beantragen, zum Beispiel wenn eine Pflegebedürftigkeit aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit plötzlich auftritt. In diesem Fall können Sie die Kurzzeitpflege aber nur für die Überbrückung von Krisensituationen und Engpässen in der Pflege durch Angehörige nutzen, nicht um Angehörige zum Beispiel durch die Pflege während eines Urlaubs zu entlasten.
Personen mit Pflegegrad 1 erhalten einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro zur Deckung von Kosten, die für die Pflege anfallen. Diese können für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
Wer keinen Pflegegrad hat und aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes in die Situation kommt, kurzzeitig in einem Pflegeheim oder in einer anderen Pflegeeinrichtung versorgt werden zu müssen, da die Versorgung zu Hause nicht sichergestellt ist, stellt den Antrag nicht bei der Pflegeversicherung, sondern bei der Krankenkasse.
So beantragen Sie Kurzzeitpflege ohne Fehler und Zeitverlust
- Bevor Sie den Antrag auf Kurzzeitpflege stellen, sollten Sie eine geeignete Einrichtung ausgewählt haben, in der die Kurzzeitpflege durchgeführt wird. Diese müssen Sie im Antragsformular benennen.
- Entscheidend ist, dass die gewählte Einrichtung offiziell zugelassen ist. Nur dann kann sie mit der Pflegekasse abrechnen und Sie erhalten den gesetzlich festgelegten Zuschuss.
- Den Antrag auf Kurzzeitpflege können entweder der Pflegebedürftige selbst oder Sie als pflegender Angehöriger stellen.
- Sie müssen rechtlich als Betreuer der pflegebedürftigen Person gelten oder in deren Vertretung unterschreiben dürfen.
- Die erforderlichen Formulare bekommen Sie bei der Pflegekasse beziehungsweise Krankenkasse, je nach Situation.
- Unterstützung beim Ausfüllen erhalten Sie bei Fragen von Mitarbeitern der Klinik, Pflege- und Krankenkassen, Pflegestützpunkten sowie Sozial- und Pflegediensten.
- Stellen Sie den Antrag möglichst frühzeitig, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
- In dringenden Fällen ist auch eine rückwirkende Antragstellung möglich – diese sollte aber unbedingt mit der Pflegekasse abgestimmt werden.
Welche Daten benötigen Sie für die Beantragung der Kurzzeitpflege?
Die Antragsformulare der Pflegekassen sind in der Regel gleich für beide Arten von Pflege ausgestellt und heißen zum Beispiel „Antrag auf Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege“. Auf dem Formular können Sie dann ankreuzen, für welche Art der Pflege Sie Leistungen beantragen wollen und ob Sie zum Beispiel die nicht genutzten Leistungen der Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege nutzen wollen.
Für das Beantragen der Kurzzeitpflege benötigen Sie weitere Informationen:
- Name und Versicherungsnummer der pflegebedürftigen Person
- Zeitraum, für den die Kurzzeitpflege beantragt wird
- Der Grund, weshalb eine Kurzzeitpflege beantragt wird (Krankenhausaufenthalt, Urlaub des pflegenden Angehörigen etc.)
- Name und Anschrift der bereits gewählten Pflegeeinrichtung, in der die Kurzzeitpflege durchgeführt wird
- Datum und Unterschrift des Antragsstellers (entweder der Pflegebedürftige als Versicherungsnehmer oder die bevollmächtigte Person
Kurzzeitpflege: Zuschuss, Eigenanteil und neue Regelungen ab Juli 2025
Die Kurzzeitpflege steht pro Kalenderjahr für maximal 56 Tage (acht Wochen) zur Verfügung. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 erhalten dafür einen Zuschuss von bis zu 1.854 Euro (Stand 2025). In der Praxis deckt dieser Betrag jedoch selten den gesamten Zeitraum. Viele Einrichtungen berechnen deutlich höhere Tagessätze, sodass die tatsächliche Pflegezeit oft kürzer ausfällt.
Kosten und Eigenanteil
Während der Kurzzeitpflege reduziert sich das Pflegegeld um 50 %. Trotzdem lohnt sich der Zuschuss häufig, da selbst beim höchsten Pflegegrad 5 das volle Pflegegeld nur 990 Euro monatlich beträgt. Pflegesachleistungen bleiben unberührt.
Sie können den Zuschuss von 1.854 Euro ausschließlich für Pflegekosten nutzen. Zusätzlich fallen an:
- Unterkunft und Verpflegung
- Investitionskosten (z. B. Instandhaltungskosten des Pflegeheims)
Für alle Kosten, die den Zuschuss übersteigen, stellt die Einrichtung eine separate Rechnung. Sollten Sie den Eigenanteil für Kurzzeitpflege nicht aufbringen können, lohnt sich eine Beratung beim Sozialamt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie hier ergänzende Leistungen zur Finanzierung beantragen.
Kombination mit Verhinderungspflege
Neben der Kurzzeitpflege steht Pflegebedürftigen auch die Verhinderungspflege zu – bis zu 42 Tage (sechs Wochen) pro Jahr. Sie springt ein, wenn pflegende Angehörige etwa wegen Urlaub oder Krankheit ausfallen. Die Ersatzpflege findet zuhause statt und kann tage- oder stundenweise erfolgen. Voraussetzung: Der Pflegebedürftige wurde zuvor mindestens sechs Monate von einer privaten Pflegeperson betreut.
- Zuschuss Verhinderungspflege: bis zu 1.685 Euro
- Seit Juli 2025 gilt ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 Euro, das flexibel für Kurzzeit- und Verhinderungspflege genutzt werden kann – die frühere Umwidmungsgrenze entfällt.
- Nicht genutzte Mittel lassen sich vollständig auf die Kurzzeitpflege übertragen
- Maximale Gesamtsumme: 3.539 Euro