
- Das Wichtigste in Kürze
- Was ist Kurzzeitpflege und wann ist sie nötig?
- Was muss bei der Beantragung der Kurzzeitpflege berücksichtigt werden?
- Was sind Pflegegrade (früher Pflegestufe) eigentlich genau?
- Wie wird der Pflegegrad ermittelt?
- Der Pflegegrad entscheidet auch über Kurzzeitpflege
- Wird das Pflegegeld in der Zeit der Kurzzeitpflege gezahlt?
- Kurzzeitpflege und Pflegegrad: Welches Pflegegeld erhalten Sie zusätzlich?
- Was bedeutet das gemeinsame Pflegebudget ab Juli 2025 für die Kurzzeitpflege?
- Kontakt zu Pflegeeinrichtungen über Pflegestützpunkte
Sind Sie oder ein Angehöriger pflegebedürftig und benötigen vorübergehend Unterstützung, weil die häusliche Pflege gerade nicht möglich ist? Kurzzeitpflege bietet in solchen Situationen eine wichtige Übergangslösung. Ob nach einem Krankenhausaufenthalt, bei plötzlicher Verschlechterung des Gesundheitszustands oder wenn Sie als pflegende Angehörige eine Auszeit brauchen – die Kurzzeitpflege ermöglicht eine professionelle Betreuung in einer Pflegeeinrichtung für einen begrenzten Zeitraum. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Voraussetzungen für die Kurzzeitpflege gelten, wie der Pflegegrad Ihren Anspruch beeinflusst und worauf Sie bei der Beantragung achten sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Ermittlung der Pflegegrade: Pflegegrade 1 bis 5 basieren auf dem Grad der Selbstständigkeit und Pflegebedürftigkeit. Gutachter beurteilen diese Kriterien und legen so den Leistungsumfang sowie die Höhe des Pflegegeldes während der Kurzzeitpflege fest.
- Anspruch und Kostenträger: Je nach Pflegegrad unterscheiden sich die Ansprüche auf Kurzzeitpflege und die zuständigen Kostenträger: Ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegekasse die Kosten, während bei Pflegegrad 1 oder ohne Pflegegrad die Krankenkasse zuständig ist.
- Pflegegeld während der Kurzzeitpflege: Während einer Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld in der Regel nur zur Hälfte weitergezahlt, da die Pflegekasse in dieser Zeit die professionelle Betreuung in der Einrichtung übernimmt.
- Neuerungen ab 2025: Ab Juli 2025 gilt ein gemeinsames Budget für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in Höhe von bis zu 3.539 Euro pro Jahr. Nicht genutzte Leistungen müssen Pflegebedürftige künftig selbst tragen.
Was ist Kurzzeitpflege und wann ist sie nötig?
Kurzzeitpflege ermöglicht es Pflegebedürftigen, für einen begrenzten Zeitraum in einer Pflegeeinrichtung von fachkundigem Personal versorgt zu werden. Oft sind Menschen, die sonst zu Hause beispielsweise von Angehörigen gepflegt werden, aus verschiedenen Gründen plötzlich auf eine professionelle Betreuung außerhalb des eigenen Zuhauses angewiesen.
Nach einem Krankenhausaufenthalt benötigen Pflegebedürftige häufig eine engmaschige Betreuung, die zu Hause nicht gewährleistet werden kann. Nach dem Krankenhausaufenthalt wird eine professionelle Kurzzeitpflege benötigt. |
Nicht immer wird sofort ein Heimplatz gefunden, wenn er gesucht wird. Die Zeit bis dahin muss anderweitig überbrückt werden. |
Nach einem Unfall oder wenn sich eine bestehende Krankheit verschlimmert, ist die gewohnte Pflege zu Hause nicht mehr möglich. |
Wenn die Pflegebedürftigkeit sehr plötzlich eintritt, kann es dauern, bis die Wohnung behindertengerecht umgebaut ist oder sich eine Pflegeperson gefunden hat. |
Wenn die Angehörigen oder andere Pflegende eine Auszeit von der Pflegesituation benötigen oder aus anderen Gründen wie zum Beispiel einer eigenen Reha gerade nicht pflegerisch tätig sein können, muss eine andere Lösung für die Pflege gefunden werden. |
Was muss bei der Beantragung der Kurzzeitpflege berücksichtigt werden?
Für die Beantragung der Kurzzeitpflege und den Anspruch auf einen Leistungsbetrag gelten einige Voraussetzungen:
- Entscheidend ist, ob eine Person einen Pflegegrad (früher Pflegestufe) hat oder nicht. Schließlich gibt es Unterschiede in der Kurzzeitpflege mit oder ohne Pflegegrad, diese liegen aber primär im Leistungsträger begründet und nicht in der tatsächlichen Leistung.
- Während die Kurzzeitpflege von Menschen ohne Pflegegrad von den Krankenkassen bezuschusst wird, müssen sich Menschen mit Pflegegrad an ihre Pflegekasse wenden, um Zuschüsse zu erhalten.
- Doch auch nicht bei jedem Pflegegrad leistet die Pflegekasse finanzielle Unterstützung für eine Kurzzeitpflege – erst ab Pflegegrad 2 ist die Pflegekasse der richtige Ansprechpartner.
Was sind Pflegegrade (früher Pflegestufe) eigentlich genau?
Aus den ehemals drei Pflegestufen wurden im Jahr 2017 fünf Pflegegrade, in die Menschen mit Pflegebedürftigkeit eingruppiert werden können. Welchem Pflegegrad sie zugeteilt werden, hängt davon ab, über welchen Grad der Selbstständigkeit sie noch verfügen. Während manche Pflegebedürftige nur leichte Unterstützung im Haushalt benötigen, ansonsten aber noch viel eigenständig durchführen können, sind andere auf eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch Pflegende angewiesen.
Wie wird der Pflegegrad ermittelt?
Um den Pflegegrad zu ermitteln, muss zunächst ein Antrag gestellt werden, woraufhin ein Gutachter kommt und anhand eines Fragenkatalogs eine Einstufung für den Anspruch vornimmt. Sechs Felder gibt es, die er untersucht:
Mobilität | Wie beweglich ist der Antragssteller noch? |
Kommunikative und kognitive Fähigkeiten | Ist die Person geistig noch in der Lage Alltagstätigkeiten zu verrichten? |
Verhaltensweisen und psychische Probleme | Liegen Wahnvorstellungen, aggressives Verhalten oder das vehemente Ablehnen pflegerischer Hilfe vor? |
Selbstversorgung | Kann die Person sich selbstständig waschen, anziehen, essen und trinken? |
Umgang mit therapiebedingten Anforderungen | Kann die Person ihre Medikamente selber einnehmen oder andere verordnete Maßnahmen selber umsetzen? |
Gestaltung des Alltags | Kann die Person noch das Haus verlassen, um zum Beispiel Freunde zu treffen, kann sie noch telefonieren etc. |
Auf Basis von Fragen und Beobachtungen vergibt der Gutachter Punkte, die dann letztlich zu einer Bewertung der Gesamtsituation führen. Je nach Pflegegrad 1,2,3,4 und 5 können dann unterschiedliche Pflegeleistungen und Zuzahlungen für die Kurzzeitpflege bezogen werden.
Der Pflegegrad entscheidet auch über Kurzzeitpflege
Dieser Pflegegrad entscheidet auch darüber, wie eine eventuell nötige Kurzzeitpflege geregelt wird. Dabei macht es einen Unterschied, ob ein Pflegebedürftiger Pflegegrad 1 oder Pflegegrad 2 bis 5 hat. Mit dem Pflegegrad 1 wird nämlich keine Kurzzeitpflege von den Pflegekassen übernommen, diese greifen erst ab Pflegegrad 2 – grundsätzlichen Anspruch auf den sogenannten Leistungsbetrag haben jedoch alle.
Für Betroffene mit Pflegegrad 1 gilt dasselbe wie für Patienten ohne Pflegegrad. Sie können ihre Leistungen im Rahmen des Krankenhausstrukturgesetzes über die Krankenkasse beantragen und nicht über die Pflegekasse.
Wird das Pflegegeld in der Zeit der Kurzzeitpflege gezahlt?
Das Pflegegeld wird für die Zeit der Kurzzeitpflege weitergezahlt, allerdings nur zur Hälfte. Die Höhe des Pflegegeldes ist je nach Pflegegrad unterschiedlich hoch und gesetzlich festgelegt. Zusätzlich zum Pflegegeld bekommen Pflegebedürftige noch Pflegesachleistungen bezahlt, die der Pflegedienst aber direkt mit den Pflegekassen abrechnet. Auf das Pflegegeld wirkt es sich also aus, wenn eine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird – es wird für die Dauer der Kurzzeitpflege halbiert.
Kurzzeitpflege und Pflegegrad: Welches Pflegegeld erhalten Sie zusätzlich?
Pflegegrad 1 | Versicherte mit Pflegegrad 1 erhalten kein Pflegegeld, sondern im Rahmen von Entlastungsleistungen einen Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat. Anspruch auf einen Zuschuss für die Kurzzeitpflege über die Pflegeversicherung haben sie auch nicht. Ihnen bleibt nur die Beantragung bei der Krankenkasse. Der Entlastungsbetrag wird auch während einer Kurzzeitpflege monatlich weiter gezahlt. |
Pflegegrad 2 | Menschen mit und ohne Demenz erhalten im Pflegegrad 2 347 Euro Pflegegeld pro Monat. Während der Kurzzeitpflege haben sie Anspruch auf 173,50 Euro pro Monat. Es wird also die Hälfte ihres Pflegegeldes ausbezahlt, was dann in den Eigenanteil der Kurzzeitpflege fließen kann. |
Pflegegrad 3 | 599 Euro monatlich beziehen Versicherte mit Pflegegrad 3 zusätzlich zu Pflegesachleistungen. Während einer Kurzzeitpflege haben sie nur Anspruch auf die Hälfte des Pflegegeldes, also 299,50 Euro pro Monat. |
Pflegegrad 4 | Versicherte mit Pflegegrad 4 haben Anspruch auf 800 Euro Pflegegeld pro Monat zusätzlich zu den Pflegesachleistungen. |
Pflegegrad 5 | Versicherte mit dem schwersten Pflegegrad 5 erhalten zusätzlich zu den Pflegesachleistungen 990 Euro Pflegegeld pro Monat. |
Was bedeutet das gemeinsame Pflegebudget ab Juli 2025 für die Kurzzeitpflege?
Der Zeitraum für eine Kurzzeitpflege beträgt bis zu acht Wochen beziehungsweise 56 Tage pro Kalenderjahr. Bis Juni 2025 standen dafür getrennte Beträge für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Nicht genutzte Mittel der Verhinderungspflege konnten anteilig auf die Kurzzeitpflege übertragen werden.
Seit dem 1. Juli 2025 gilt das neue Entlastungsbudget: Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 steht ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für beide Leistungen zur Verfügung. In der Praxis ist dieser Betrag jedoch oft schon ausgeschöpft, bevor der volle Anspruch auf acht Wochen Kurzzeitpflege genutzt werden kann. Darüberhinausgehende Kosten tragen Pflegebedürftige dann selbst.
Kontakt zu Pflegeeinrichtungen über Pflegestützpunkte
Welche Pflegeeinrichtungen in Ihrer Nähe Kurzzeitpflege anbieten, können Sie bei Ihrer Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt in der Umgebung erfragen. Diese können Ihnen oder den Angehörigen nicht nur bei der Auswahl einer passenden Einrichtung für die Kurzzeitpflege helfen, sondern auch Fragen zur allgemeinen Pflege, zum Antrag der Kurzzeitpflege, zur Finanzierung und vielen weiteren Themen beantworten.