Recht in der Pflege 2025: Was Pflegekräfte & Leitungen jetzt wissen müssen

Ein Pfleger in einem blauen Kittel hält zwei Puzzleteile in die Kamera, die eine Wage und einen Haken zeigen.
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Inhaltsverzeichnis

Sie tragen Verantwortung für Versorgung, Qualität und Haftung – täglich, unter Zeitdruck und mit wechselnden Vorgaben. Genau dafür ist dieser Überblick geschrieben: für professionell Pflegende und Leitungskräfte in stationären Einrichtungen und ambulanten Diensten. Was hier zählt, ist Praxis: rechtssicher, machbar, sofort anwendbar.

Wir von PPM ordnen die wichtigsten Rechtsfelder kompakt: Kranken- & Pflegeversicherung, Anspruch & Pflegegrad (NBA), Leistungen 2025 (gemeinsames Jahresbudget KZP/VHP), Arbeitsrecht (Arbeitszeit, Ermahnung/Abmahnung/Kündigung), Datenschutz & Schweigepflicht, Aufbewahrungspflichten, Heim- und Vertragsrecht (WBVG/Landesrecht) & FEM, Delegation medizinischer Maßnahmen (inkl. geplanter Befugniserweiterung), Pflegefehler & Fehlerkultur sowie die Pflege-Charta.

Ziel dieses Ratgebers: Rechtssicherheit im Alltag, weniger Organisationsaufwand und stabile Qualität – damit Sie Leistungen gezielt ausschöpfen, Prüfungen souverän bestehen und Ihr Team 2025 sicher steuern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflegegrad & Begutachtung absichern: Unterstützungsbedarf realistisch abbilden (Alltag, Risiken, Tagesstruktur), Befunde bereitlegen, Symptomtagebuch führen und den MD-Termin aktiv begleiten. So passt der Pflegegrad – ab Tag 1 greifen Leistungen verlässlich.
  • Delegation rechtssicher umsetzen: Ärztliche Maßnahmen nur mit vollständiger Anordnung übernehmen (Maßnahme, Dosis/Applikationsweg/Häufigkeit, Ziele, Monitoring, Rückfrageweg). Unklares per Read-back klären – anschließend lückenlos dokumentieren.
  • Arbeitszeit & Personal steuern: 11 Stunden Ruhezeit einhalten, im Durchschnitt max. 48 Stunden/Woche, Ersatzruhetage für Sonn-/Feiertagsdienste planen. Bereitschaft/Rufbereitschaft und Überstunden transparent regeln (Genehmigung, Ausgleich, Nachweis).
  • Datenschutz & Schweigepflicht praxistauglich: Zweckbindung und Rollenrechte leben, sichere Übermittlungswege nutzen, Einwilligungen sauber einholen. Nicht unter § 203 StGB fallende Personengruppen vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichten; Unterlagen i. d. R. 10 Jahre, anspruchsrelevante länger aufbewahren.

Wie ist die Kranken- und Pflegeversicherung in Deutschland organisiert?

In Deutschland gilt eine klare Regel: Niemand darf ohne Kranken- oder Pflegeversicherung sein. Für den Pflegebereich bedeutet das den Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“. Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Mitglied ist, ist automatisch auch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Bei privaten Krankenversicherung läuft dies analog – auch hier sind die Versicherten dann automatisch in einer privaten Pflegeversicherung abgesichert.

Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Sie sind organisatorisch bei den Krankenkassen angesiedelt, handeln aber eigenständig im Rahmen der gesetzlichen Selbstverwaltung. Für Pflegekräfte und Leitungen ist es wichtig zu wissen, dass die Pflegekasse der zentrale Ansprechpartner für Leistungsanträge, Beratungsangebote und Fragen zur Qualitätssicherung ist. Wir von PPM empfehlen, dass Sie Sie die zuständigen Pflegekassen kennen und den Kontakt pflegen – insbesondere, wenn Sie Leistungsansprüche für Bewohner oder Klienten optimal ausschöpfen möchten.

Was sind die Kernaufgaben der Pflegekassen?

Die Kernaufgaben der Pflegekassen sind in §12 SGB XI beschrieben und umfassen folgende Bereiche:

  • Bewilligung und Auszahlung von Pflegeleistungen
  • Beratung von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen
  • Abschluss von Versorgungs- und Vergütungsverträgen mit Leistungserbringern
  • Sicherstellung und Überwachung der Pflegequalität
  • Bereitstellung von Informations- und Präventionsangeboten

Ein frühzeitiger Austausch mit der Pflegekasse kann viele Missverständnisse vermeiden und hilft, Versorgungsunterbrechungen zu verhindern. Halten Sie wichtige Daten wie Mitgliedsnummer, Ansprechpartner und Kontaktdaten bereit, um Anträge oder Rückfragen schnell bearbeiten zu können.

Wer hat Anspruch auf Pflegeleistungen? Wie definiert sich Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad?

Ein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung besteht nur, wenn eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI festgestellt wurde. Dabei geht es nicht nur um körperliche Einschränkungen, auch kognitive oder psychische Beeinträchtigungen spielen eine Rolle. Entscheidend ist der Unterstützungsbedarf im Alltag, der auf Dauer, also voraussichtlich für mindestens sechs Monate, besteht.

Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt nach dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA). Dieses Verfahren bewertet, wie selbstständig eine Person in verschiedenen Lebensbereichen agieren kann. Sechs Module fließen in die Bewertung ein:

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Je nach Punktezahl aus diesen Modulen wird ein Pflegegrad zwischen 1 und 5 zuerkannt. Pflegegrad 1 steht für einen geringen Unterstützungsbedarf, Pflegegrad 5 für eine umfassende Hilfe in allen Bereichen.

Wie können Sie sich optimal auf eine Pflegegrad-Begutachtung vorbereiten?

In der praktischen Umsetzung werden die Pflegegrade durch den Medizinischen Dienst nach einer Begutachtung der jeweiligen Pflegeperson zugeteilt. Das MD Prüfpersonal nutzt dazu das oben beschriebene Assessmentverfahren.

Doch, wer kennt es nicht? Der Bewohner, der im Regelfall bei vielen alltäglichen Verrichtungen einen deutlichen Unterstützungsbedarf hat, will dem MD-Prüfpersonal beweisen, wie fit man doch noch ist. Plötzlich können Tätigkeiten wieder selbstständig ausgeführt werden, bei denen dies im Alltag undenkbar ist. Dieses Verhalten ist nicht ungewöhnlich und völlig menschlich – wer stellt sich selbst schon gerne als schwach und hilfebedürftig dar?

Gleichzeitig ist es unabhängig vom Pflegesetting aber sehr wichtig, dass der zugeteilte Pflegegrad dem tatsächlichen Unterstützungsbedarf entspricht. Der MD bewertet dabei auch nicht nur die Tagesform, sondern zieht auch die Dokumentation als Entscheidungsgrundlage heran. Achten Sie darauf, dass dort der Hilfebedarf realistisch beschrieben ist und nutzen Sie die folgenden Tipps als Grundlage:

  • Führen Sie ein Symptomtagebuch über mindestens zwei Wochen, in dem Sie alle Einschränkungen dokumentieren.
  • Halten Sie ärztliche Befunde, Verordnungen und Unterlagen zu Therapien bereit.
  • Weisen Sie auf Risiken hin, z. B. Sturzgefahr, Orientierungsprobleme oder Schmerzen.
  • Beschreiben Sie die Tagesstruktur, um den Umfang der Unterstützung deutlich zu machen.

Mein Expertentipp: Führen Sie das Symptomtagebuch über mindestens 2 Wochen, noch besser auf längere Zeit, um ein möglichst breites Bild des jeweiligen Pflegebedürftigen zu bekommen.

Sozialrecht: Wann kommen Sozialleistungen für Pflegebedürftige zum Tragen?

Das Sozialrecht stellt für die Pflege einen wichtigen Bestandteil dar.

Das Sozialrecht umfasst vor allem die Aspekte der finanziellen Unterstützung. Im zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) werden Sozialleistungen, wie die „Hilfe zur Pflege“ geregelt (§ 61 SGB XII). Auf dieser gesetzlichen Grundlage lassen sich Sozialleistungen beantragen, wenn Pflegebedürftige und pflegende Angehörige nicht für die Kosten der Pflege aufkommen können. 

Weitere wichtige Aspekte des Sozialrechts sind die Durchführung und Qualität der Pflege.

Welche Neuerungen gibt es bei den Leistungen 2025?

Die unterschiedlichen Leistungsarten in der Pflegeversicherung je nach Versorgungsart (stationär, teilstationär, ambulant) sind Ihnen sicherlich bekannt. Wir konzentrieren uns daher in diesem Ratgeber auf die wesentlichen Neuerungen im Jahr 2025.

Relevant sind vor allem höhere Beträge und mehr Flexibilität bei der Verhinderungspflege:

  • Dynamisierung ab 01.01.2025: Alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung steigen um 4,5 %.
  • Änderungen bei der Verhinderungspflege:
    • Gemeinsames Jahresbudget ab 01.07.2025: Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege werden zu einem Jahresbetrag von bis zu 3.539 € zusammengeführt – flexibel für beide Leistungsarten nutzbar; im 1. Halbjahr 2025 bereits verbrauchte Beträge werden angerechnet.
    • Voraussetzungen erleichtert: Die Vorpflegezeit entfällt; Anspruch ab Pflegegrad 2.
    • Leistungsdauer/ Pflegegeld angeglichen: VHP ist bis zu 56 Tage (8 Wochen) möglich; während tage-/wochenweiser VHP wird das Pflegegeld hälftig gezahlt (stundenweise Verhinderungspflege < 8 Std./Tag ohne Kürzung).

Welche Regeln des Arbeitsrechts sind für die Pflege besonders relevant?

Das Arbeitsrecht ist ein weit gefasstes Feld verschiedenster Regelungen. Der Großteil der arbeitsrechtlichen Vorschriften ist dabei nicht spezifisch für die Pflege zugeschnitten. Auch die Regelungen zur Arbeitszeit sind im Grundsatz für alle Branchen identisch und im Arbeitszeitgesetz geregelt.

In Zeiten knapper Personalressourcen und einer steigenden Arbeitsbelastung empfehlen wir dennoch insbesondere einen genauen Blick auf die wichtigsten Regelungen zur Arbeitszeit zu legen. Wie schnell passiert es, dass doch nochmal jemand einspringen muss, weil ein Mitarbeiter kurzfristig ausfällt? Doch darf diese Person überhaupt einspringen oder ist die maximale Arbeitszeit schon erreicht? Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick zu den wichtigsten Begrifflichkeiten.

Kernbegriffe im Arbeitszeitrecht – auf einen Blick

BegriffWas bedeutet das?Praxis-Hinweis
ArbeitszeitIn der Regel bis 8 Std./Tag; Verlängerung nur mit AusgleichAusgleichszeitraum im Dienstplan/Handbuch festlegen
RuhezeitMindestens 11 Std. zwischen DienstenAchtung beim Wechsel von Spät- auf Frühdienst
PausenVerbindlich einplanen (ab 6 Std. mind. 30 Min.)Feste Pausenfenster, Vertretung für Pausen benennen
ErsatzruhezeitBei Arbeit an Sonn- und Feiertagen muss kurzfristig ein Ersatzruhetag eingeplant werdenDer Ersatzruhetag muss an einem Werktag innerhalb von 2 Wochen bei Sonntagsarbeit und innerhalb von 8 Wochen bei Feiertagen an Werktagen eingeplant sein.
WochenarbeitszeitDie maximale Wochenarbeitszeit darf 48h nicht überschreiten.Kurzfristig sind 60h pro Woche möglich, sofern innerhalb von 6 Monaten 48h pro Woche im Durchschnitt nicht überschritten werden.
BereitschaftsdienstAufenthalt am Arbeitsplatz, zählt als ArbeitszeitVergütung/Anrechnung klar regeln und kennzeichnen
RufbereitschaftAbruf von zu Hause, Einsatz nur bei BedarfErreichbarkeit und Anfahrtszeiten verbindlich definieren
ÜberstundenArbeit über die vereinbarte Zeit hinausGenehmigung, Doku, Ausgleich (Zeit/Geld) festlegen
Wegezeiten (ambulant)Fahrten zwischen EinsätzenAls Arbeitszeit erfassen und in Tourenplanung abbilden

Was tun, wenn gute Worte nicht mehr reichen? Disziplinarische Maßnahmen in der Pflege

Wo gearbeitet wird, können Fehler passieren. Das gilt im Bereich der Pflege genauso wie in anderen Branchen. Wie können Sie solche Situationen klären und wie sehen mögliche Eskalationen aus?

  1. Führen Sie Mitarbeitergespräche mit dem betroffenen Mitarbeiter, um die Situation aufzuklären. Eine Klärung im Rahmen eines informellen Gesprächs zwischen Leitung und Mitarbeiter ist immer wünschenswert.
  2. Bringen die Gespräche keine nachhaltige Klärung, da das Gegenüber keine Einsicht zeigt und kein Einlenken festzustellen ist, müssen Sie Haltung zeigen. Nun kommen schriftliche Ermahnungen bzw. Abmahnungen in Spiel:
    1. Ermahnung: Eine schriftliche Ermahnung bringt klar die Missstände zum Ausdruck und wird in der Personalakte abgelegt, droht aber noch nicht mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie einer Kündigung.
    2. Abmahnung: Eine Abmahnung beschreibt ebenfalls das Fehlverhalten, droht aber bei einem erneuten Verstoß arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Kündigung an.
  3. Sind alle Gespräche und weiterführenden Ermahnungen und Abmahnungen ins Leere gelaufen und es gibt keine nachhaltige Besserung der Situationen, bleibt nur der letzte Schritt: Eine verhaltensbedingte Kündigung.

Wie sieht eine rechtsichere Abmahnung aus?

Damit eine Abmahnung rechtsicher und später auch ggf. vor Gericht verwendbar ist, muss sie gewissen Mindestanforderungen entsprechen:

  • der Grund muss schriftlich konkret benannt werden
  • Datum, Uhrzeit und Ort des Verstoßes beinhalten
  • definieren, wogegen der Arbeitnehmer bei der Arbeit verstoßen hat (Dienstanweisung, Arbeitsvertrag, etc. / Erinnerung an vertragliche Pflichten)
  • weitere Konsequenzen (zum Beispiel Kündigung) aufzeigen.

Warum kann ich einen Mitarbeiter nicht einfach direkt kündigen?

Wenn sich Mitarbeiter unkollegial oder anderweitig schlecht verhalten, würden Sie vielleicht manchmal gerne einfach direkt die Kündigung aussprechen. Dies ist aber in den meisten Fällen keine gute Idee: Eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherigen „Warnschuss“ durch eine Abmahnung wird in aller Regel vor dem Arbeitsgericht keinen Bestand haben, was dann auch für Sie als Arbeitgeber teuer wird. In besonders schweren Fällen ist auch eine direkte ordentliche (d.h. fristgerechte), aber auch eine fristlose Kündigung möglich – die Grenzen hierfür sind aber eng gesteckt und sollten sehr genau geprüft werden.

Wichtig

Entgegen der landläufig verbreiteten Meinung benötigt es keine drei Abmahnungen, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann. Vielmehr richtet es sich nach der Schwere der Verstöße, so dass auch bereits eine Abmahnung ausreichend sein kann oder im Ausnahmefall auch ohne Abmahnung gekündigt werden kann.

Tipp

Holen Sie sich professionelle Unterstützung an Ihre Seite, entweder durch Ihre Personalabteilung oder einen Anwalt für Arbeitsrecht. Fehler passieren in diesem Umfeld schnell und sind häufig sehr kostspielig. Selbst ein teurer Anwalt kann häufig günstiger sein als Fehler im Arbeitsrecht.

Datenschutz in der Pflege

Spätestens mit der Einführung der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 hat das Thema „Datenschutz“ sowohl im professionellen Kontext, aber auch in der Allgemeinbevölkerung sehr viel mehr Aufmerksamkeit bekommen.

Der Datenschutz schützt jeden – Ihre Bewohner, Ihre Angehörige, Ihre Mitarbeiter aber auch Ihre Einrichtung als Ganzes. Rechtsrahmen im Bereich der Pflege sind im Wesentlichen die DSGVO und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie der Sozialdatenschutz (SGB V/XI).

Beachten Sie dabei: In der Pflege verarbeiten Sie immer persönliche Daten und auch Gesundheitsdaten, die im Rahmen des Datenschutzes als besonders schützenswert gelten. Arbeiten Sie mit den Ihnen anvertrauten Daten immer nur streng zweckgebunden, minimal und sicher.

Worum geht es konkret?

Sie erheben und dokumentieren nur, was zur Versorgung und Abrechnung nötig ist, steuern Zugriffe nach Rollen und Aufgaben, übermitteln Daten verschlüsselt und holen Einwilligungen ein, wenn keine andere Rechtsgrundlage trägt (z. B. Fotos/ÖA). Technisch-organisatorische Maßnahmen (TOM) sind verpflichtend, um einen vorschriftsmäßigen Umgang mit Daten sicherzustellen.

Exkurs: Schweigepflicht? Datenschutz? Ist das nicht das Gleiche?

Nein, Schweigepflicht und Datenschutz sind nicht dasselbe – die Schweigepflicht regelt, ob Informationen offengelegt werden dürfen, der Datenschutz regelt, wie Daten rechtmäßig verarbeitet werden; in der Pflege gelten beide parallel.

Schweigepflicht

Gegenstand: Verbot der unbefugten Offenbarung von Patienten-/Bewohnergeheimnissen (u. a. § 203 StGB).

Wer/wo gilt’s: Heilberufe und Mitwirkende (Pflegefachpersonen, Auszubildende, FSJ, Verwaltung im Behandlungskontext).

Achtung: Handwerker, Reinigungs- und Küchenpersonal sowie Empfangspersonal unterliegen nicht der gesetzlichen Schweigepflicht.

Zulässigkeit/Erlaubnisgründe: Nur mit Einwilligung, gesetzlicher Pflicht (z. B. Meldewesen) oder Notstand/Gefahrenabwehr; intern ausschließlich Informationen, die zwingend für die Ausführung erforderlich sind.

Datenschutz

Gegenstand: Rechtmäßige Verarbeitung von persönlichen Daten (Erheben, Speichern, Übermitteln) nach DSGVO/BDSG und Sozialdatenschutz (SGB V/XI/X).

Wer/wo gilt’s: Für alle Stellen, die Pflege-/Behandlungsdaten verarbeiten (Einrichtungen, Dienste, Auftragsverarbeiter).

Zulässigkeit/Erlaubnisgründe: Nur mit Rechtsgrundlage (z. B. Einwilligung, Behandlungszwecke), zudem Zweckbindung, Datenminimierung, sichere Kommunikationswege und TOM.

Wichtiger Hinweis

Da § 203 StGB nur Heilberufe und deren „berufsmäßige Gehilfen“ erfasst (Azubis/Praktikant:innen, Verwaltung: ja; Handwerk, Reinigung, Küche, Empfang: nein), schließen Sie die Lücke mit verbindlichen Verschwiegenheitsvereinbarungen – intern per Arbeitsvertrag, extern im Werk-/Dienstleistungsvertrag. So ist auch nicht gesetzlich erfasstes Personal eindeutig gebunden. Gehen Sie unbedingt auch im Onboarding intensiv auf dieses Themenfeld ein.

Datenschutz in der Praxis: Was darf ich tun, und was sollte ich besser unterlassen?

Do’s – so arbeiten Sie richtigDon’ts – das vermeiden Sie
Zweckgebunden dokumentieren: Nur notwendige Informationen, fachlich begründet, zeitnah, nachvollziehbar.Keine Privatkanäle: Keine Gesundheitsdaten über WhatsApp, Privatmail, private Geräte.
Zugriffe steuern: Rollen-/Rechtekonzept nutzen; nur Berechtigte sehen Gesundheitsdaten.Keine Auskünfte ohne Berechtigung: Angehörige nur mit Vollmacht/Betreuerausweis informieren.
Sichere Übermittlung: Überleitungen, Befunde, MD-Unterlagen nur über freigegebene, verschlüsselte Wege senden.Keine „Flurgespräche“: Keine Klarnamen/Diagnosen in öffentlichen Bereichen.
Einwilligungen sauber einholen: Für Fotos/Öffentlichkeitsarbeit stets schriftlich und widerruflich.Kein Zweckwechsel nebenbei: Dokumente nicht für Schulung/Marketing nutzen, wenn nicht legitimiert.
Verträge prüfen: IT-/Cloud-Dienstleister nur mit Auftragsverarbeitungsvertrag und klaren Zuständigkeiten.Keine offenen Sammelablagen: Keine frei zugänglichen Listen mit Bewohnerdaten.

Wie langen müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

Heutzutage sind viele Prozesse digitalisiert. Nichtsdestotrotz sammeln sich im Laufe der Jahre viele Dokumente an, die archiviert werden. Ist der Berg an Akten zu groß, wird es Zeit auszumisten. Wichtig ist, dass die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten berücksichtigt werden. Die gesetzlichen Vorgaben zur Aufbewahrungspflicht ergeben sich aus Datenschutz- und Heimgesetzen, dem Handels- und Steuerrecht.

  • Die Aufbewahrungspflichten sind nicht einheitlich geregelt. Sie liegen zwischen 3 und 30 Jahren.
  • Bei Pflegedokumentationen beträgt die Aufbewahrungspflicht beispielsweise 10 Jahre.
  • Im Falle eines Pflegefehlers kann noch bis zu 30 Jahre nach dessen Verursachung Klage erhoben werden. Wer sich absichern will hebt die Pflegedokumentationen auf, bis der Pflegebedürftige oder seine Angehörigen keine Schadensersatzansprüche mehr erheben können.

Fehlen Unterlagen oder weisen sie Lücken auf, kann das zur Umkehr der Beweislast führen. Das bedeutet konkret: Der Pflegebedürftige muss den Pflegefehler und daraus resultierende Schäden nicht mehr belegen. Dann ist die Einrichtung in der Beweispflicht – ohne entsprechende Dokumentation ist die ordnungsgemäße Aufklärung des Falls nicht mehr möglich.

Recht in der Pflege: Pflegefehler

Zu den häufigsten Rechtsfragen im Pflegebereich gehört der Pflegefehler. Dieser beschreibt ein Tun oder Unterlassen einer Pflegeperson im Zusammenhang mit der professionellen Pflege.

Ein Pflegefehler liegt vor, wenn

  • die Pflege nicht dem aktuellen Pflegestandard entspricht oder
  • die Pflege vom aktuellen Stand der Pflegewissenschaft negativ abweicht.

Pflegefehler führen in der Regel zu einer Schädigung der pflegebedürftigen Person. Zu den Pflegefehlern zählen zum Beispiel das Wundliegen (Dekubitus), Austrocknen oder Körperverletzungen.

In der beruflichen Praxis resultieren Pflegefehler aus Unachtsamkeit des Pflegepersonals, aus nicht ausreichend vorhandenen Qualifikationen sowie Personalmangel.

Das Vermeiden und Aufdecken von Pflegefehlern ist Bestandteil der professionellen Pflege.

Entstehen Pflegefehler vorsätzlich oder fahrlässig, hat das strafrechtliche oder zivilrechtliche Konsequenzen für die verursachende Person oder für den Verantwortlichen der Pflegeorganisation. Folgen können hohe Forderungen für Schadensersatz und Schmerzensgeld sein.

Tipp

Leben Sie eine offene Fehlerkultur! Wo gearbeitet wird, passieren Fehler – auf die kann man aber reagieren, wenn man davon weiß. Richtig problematisch wird es häufig dann, wenn Fehler vertuscht werden sollen und die medizinischen Auswirkungen dadurch schlimmer werden.

Heim- und Vertragsrecht

Rechtssichere Versorgung beginnt mit klaren Verträgen und Zuständigkeiten. Bundesweit regelt das WBVG Wohn- und Betreuungsverträge; die Landesheimgesetze steuern Aufsicht und Betrieb.

Zuständigkeiten im Überblick

BereichGeltungFokusPraxis-Hinweis
Wohn- und Betreungsvertrags-gesetz (WBVG)BundBewohnervertrag/VerbraucherschutzLeistungen/Entgelte/Änderungen klar regeln
LandesheimgesetzeLandAufsicht/Betrieb/QualitätHeimaufsicht, Prüfungen, Meldepflichten
§ 1831 BGBBundFEM/UnterbringungGerichtliche Genehmigung, Befristung, Doku
PsychKGLandKrisenunterbringungNotfallweg, Psychiatrie, richterl. Entscheidung

Was muss alles in einem Heimvertrag geregelt werden?

Das WBVG gilt bundesweit einheitlich und gibt klar vor, welche Aspekte in einem Pflegevertrag zur stationären Unterbringung geregelt sein müssen. Der Pflegevertrag wird immer individuell mit jedem einzelnen Bewohner geschlossen.

  • Leistungen, Entgelte, Zusatzleistungen und Preisänderungslogik transparent ausweisen.
  • Vorvertragliche Informationen schriftlich aushändigen (inkl. Entgeltverzeichnis, Hausordnung).
  • Kündigungs-/Änderungsregeln klar erklären; vollständige Dokumentenmappe übergeben.

Landesheimgesetze – Aufsicht und Betrieb

Die genauen Regeln zum Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung sind in Deutschland je nach Bundesland in den Landesheimgesetzen individuell geregelt. Die Regelungen sind dabei zwischen den Ländern ähnlich, aber nicht 1:1 deckungsgleich.

Allgemein werden folgende Aspekte beschrieben:

  • Heimaufsicht prüft Betrieb, Organisation, Qualität, Bewohnerrechte und Beschwerdewege.
  • Vorgaben zu Personal-/Organisationsstandards, baulichen Anforderungen, Meldepflichten.
  • Inhalte/Bezeichnungen variieren je Bundesland

Hinweis zu ambulant/teilstationär

  • Verträge für die ambulante und teilstationäre Pflege sind zivilrechtliche Dienst-/Werkverträge außerhalb des WBVG. Der Rechtsrahmen für die wird u. a. durch SGB XI-Verträgen, Landesrecht und MD-Prüfungen vorgegeben,
  • Wichtig für die Tages-/Nachtpflege: teilstationäre Besonderheiten (z. B. Transport, Öffnungszeiten) vertraglich klar regeln.

Delegation ärztlicher Leistungen

Die Delegation von ärztlichen Leistungen stellt einen weiteren wichtigen Aspekt im Pflegerecht dar. Hiervor haben Pflegekräfte großen Respekt – im Alltag sorgen Detail- und Auslegungsfragen immer wieder für Unsicherheit. Das Thema ist sehr komplex, deshalb erhalten Sie hier einen eigenen Ratgeber zum Thema Delegation von ärztlichen Leistungen gewidmet.

In einer Kurzfassung wollen wir Ihnen hier dennoch einen Überblick bieten:.

Welche ärztlichen Maßnahmen können überhaupt delegiert werden?

  • Delegierbar (mit Anordnung/Einweisung): Regel- und Bedarfsmedikation, s. c.-Injektionen (Insulin/Heparin), Wundversorgung nach Anordnung, Katheterpflege, PEG/PEJ-Versorgung, Sauerstoffgabe nach Zielwerten.
  • Nicht delegierbar (ärztlicher Vorbehalt): Indikationsstellung/Diagnose, Aufklärung, Therapieentscheidung, bestimmte invasive Eingriffe.

Bevor Sie übernehmen, brauchen Sie eine klare Anordnung. Fehlt etwas, stoppen Sie und klären nach.

Was muss bei einer Delegation beachtet werden?

Damit Sie als pflegende Person ärztliche Aufgaben übernehmen dürfen, benötigen Sie für jeden Einzelfall eine klare Anordnung eines Arztes. Die Anordnung muss mindestens die folgenden Aspekte klar regeln:

  • Maßnahme eindeutig (ggf. Präparat/Produkt)
  • Dosis/Applikationsweg/Häufigkeit; bei „bei Bedarf“: Kriterien, Intervall, Höchstdosis
  • Zeitraum/Ziel
  • Monitoring/Abbruchkriterien (RR/HR-Grenzen, BZ-Korridor, Infektzeichen)
  • Rückfrageweg (wer ist wann und wie erreichbar)

Achten Sie darauf, dass alle Anordnungen klar und nachvollziehbar in der Pflegedokumentation zu finden sind.

Tipp

Wenn die Mindestanforderungen einer ärztlichen Anordnung nicht gegeben sind, fragen Sie aktiv nach. Lieber einmal mehr nachgefragt als einem Bewohner durch eine ungenaue Anordnung Schaden zugefügt. Sie riskieren sonst zudem auch eine zivil-, straf- und arbeitsrechtliche Haftung.

Was muss bei der Dokumentation einer ärztlichen Delegation beachtet werden?

Die Delegation einer ärztlichen Leistung ist ein kritischer Prozess, da Sie als Pflegekraft eine Tätigkeit ausführen, die nicht in Ihrem eigenen Entscheidungsbereich liegt. Eine lückenlose Dokumentation ist daher unabdingbar:

  • Legen Sie die Anordnung in schriftlicher Form in der Dokumentation ab.
  • Sollte eine telefonische Anordnung notwendig werden:
    • Read-back durchführen: Lesen Sie Name, Datum, Uhrzeit, Maßnahme, Dosis/Kriterien laut vor und lassen sich die Korrektheit bestätigen.
    • Bitten Sie darum, die Anordnung noch schriftlich (per geändertem Medikamentenplan, via Fax oder Email) kurzfristig nachzureichen.
    • Lehnt der Arzt die schriftliche Anordnung ab, dokumentieren Sie auch dies. Lassen Sie sich die Anordnung beim nächsten Arztbesuch unbedingt abzeichnen.

Kurzer Exkurs: Geplante Befugniserweiterung

Die Bundesregierung will den Handlungsspielraum von Pflegefachpersonen erweitern: Ein Kabinettsentwurf für das „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ liegt vor. Ziel ist, dass Pflegefachpersonen – abgestuft nach Qualifikation – mehr Behandlungstätigkeiten eigenverantwortlich übernehmen. Begleitend wird ein bundesweiter „Scope of Practice“ (Tätigkeitskatalog) wissenschaftlich erarbeitet; als frühe Einsatzfelder gelten u. a. Wund- und Diabetesversorgung. Das Gesetz soll zum 01.01.2026 in Kraft treten, die Praxisumsetzung erfolgt stufenweise und braucht Zeit, bis Katalog, Verträge und Qualifikationsanforderungen stehen. Bis dahin gilt die bisherige Delegationspraxis.

Pflege-Charta: Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen

Sie sichern jeden Tag Würde, Sicherheit und Teilhabe. Die Pflege-Charta gibt Ihnen dafür einen klaren Kompass – sie bündelt Rechte, auf die Sie sich im Pflegealltag stützen können. Wir von PPM empfehlen: Verankern Sie die Charta sichtbar in Aufnahme, Pflegeplanung, Kommunikation und Beschwerdemanagement.

Rechtsbasis & Historie

Die Pflege-Charta macht geltende Rechte aus Grundgesetz und Sozialgesetzbüchern für die Praxis greifbar. 2005 wurde sie erstmals veröffentlicht – erarbeitet vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG), dem Deutschen Zentrum für Altersfragen (DZA) sowie zahlreichen Akteuren aus Verbänden, Bundesländern, Wissenschaft und Praxis. Eine gemeinsame Umsetzungsstrategie folgte; seither dient die Charta bundesweit als anerkannte Orientierung für Einrichtungen und Dienste.

Die acht Artikel – kompakt für Ihren Alltag

Nutzen Sie die Artikel als Maßstab in Gesprächen, Planungen und Prüfungen.

  • Artikel 1 – Selbstbestimmung und Hilfe zur Selbsthilfe: Wünsche und Entscheidungen respektieren; Ressourcen stärken; Teilhabe ermöglichen.
  • Artikel 2 – Körperliche und seelische Unversehrtheit, Freiheit und Sicherheit: Schutzkonzepte gegen Gewalt/Vernachlässigung; Fixierungsvermeidung; Notfallwege.
  • Artikel 3 – Privatheit: Intimsphäre wahren; Zimmerzugang/Anklopfen; sensible Daten schützen.
  • Artikel 4 – Pflege, Betreuung und Behandlung: Individuell planen, fachgerecht umsetzen, Wirkung evaluieren und anpassen.
  • Artikel 5 – Information, Beratung und Aufklärung: Optionen, Kosten, Einsicht in Unterlagen und Einwilligungen transparent machen.
  • Artikel 6 – Wertschätzung, Kommunikation und Teilhabe an der Gesellschaft: Mitspracherechte sichern; soziale Kontakte und Angebote aktiv unterstützen.
  • Artikel 7 – Religion, Kultur und Weltanschauung: Pflege kultursensibel gestalten; Rituale und Gewohnheiten ermöglichen.
  • Artikel 8 – Palliative Begleitung, Sterben und Tod: Symptomkontrolle, Angehörigenarbeit und würdige Abschiede verlässlich organisieren.

Fazit

Rechtssichere Pflege entsteht im Alltag: klare Verträge und Zuständigkeiten, Leistungen 2025 gezielt kombinieren, Qualität und Dokumentation deckungsgleich halten, Datenschutz leben und bei Delegation Bedenken anmelden – klären – dokumentieren. Wenn Sie die Pflege-Charta sichtbar verankern und wenige Kennzahlen mit Rechtswirkung monatlich steuern, schaffen Sie Verlässlichkeit für Bewohner, Team und Prüfungen. Wir von PPM halten die Details in Vertiefungen aktuell – Sie konzentrieren sich auf gute Pflege.