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Checklisten, Muster-vorlagen, Arbeitshilfen
Vor rund 4 Jahren hat das BAG entschieden, dass Umkleide- und Wegezeiten in Gesundheitseinrichtungen grundsätzlich zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählen können. Viele Pflegedienste sind seither verunsichert, ob das auch für sie gilt. Wir haben die aktuelle Rechtslage zu diesem Thema für Sie aufbereitet.
Praxisbeispiel: Die Betreiberin des Pflegedienstes an der Sternschanze, Ulrike Grabow, verlangt von ihren Pflegekräften, dass sie ihre Hausbesuche in einer einheitlichen Arbeitskleidung machen. Das hat weniger hygienische oder Sicherheitsgründe, sondern soll – als Ergebnis von Marketingerwägungen – ein gemeinsames Erscheinungsbild herstellen. Der Arbeitgeber stellt die Kleidung und wäscht sie. Zum Umkleiden steht 2 Stockwerke über der Verwaltung ein Raum zu Verfügung. Pflegekraft Svenja Köhler verlangt nun, dass die Umkleide- und Wegezeiten ins Obergeschoss als Arbeitszeit gelten.
Das BAG hat am 19.09.2012 über einen Fall aus dem Krankenhausbereich geurteilt. Danach zählten das Umkleiden und die dazu nötigen Wege zur Arbeitszeit (Az.: 5 AZR 678/11), wenn die Vorgesetzten zwingend vorschreiben, dass es im Betrieb erfolgen muss. Können die Pflegekräfte hingegen den Ort wählen – und die Kleidung auch außerhalb des Betriebs wechseln –, sei es deren Privatsache.
Inzwischen hat ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auch den Umkehrschluss bestätigt: Wenn der Arbeitgeber das Umkleiden auch außerhalb des Betriebes zulasse und dies hygienerechtlich nicht zu beanstanden sei, zählt es nicht zur Arbeitszeit (vom 03.05.2016, Az.: 11 Sa 1007/15). Das Gericht sah es jedoch als Voraussetzung an, dass die vorgeschriebene Kleidung so dezent gestaltet ist, dass ein Tragen außerhalb des Betriebs nicht zu einem Werbeauftritt für den Arbeitgeber werde.
Wenn Sie gern möchten, dass Ihre Pflegekräfte Arbeitskleidung tragen, deren Anlegen jedoch nicht vergüten wollen, sollten Sie sich an folgender Checkliste orientieren:
Auswertung: Wenn Sie alle Punkte abhaken können, brauchen Sie Umkleide- und Wegezeiten nicht zu vergüten.
Herausgeber: VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG
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